Satzung über die Gebühren für die Benützung der Ländeanlage der Landeshauptstadt München (Ländeanlage-Gebührensatzung)

vom 12. Dezember 1996

Stadtratsbeschluss:                        11.12.1996

Bekanntmachung:                            20.12.1996 (MüABl. S. 559)

Änderung:                                29.11.2000 (MüABl. S. 505)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264) folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benützung der Ländeanlage der Landeshauptstadt München in München-Thalkirchen sind Ländegebühren zu entrichten. Durch die Gebühren sind nicht die Kosten abgegolten, die der Stadt entstehen, wenn sie im Auftrag der Benützer Maßnahmen durchführt oder das Verhalten eines Benützers besondere Maßnahmen erforderlich macht.

§ 2 Ländegebühr

Für jedes anländende Floß ist eine Ländegebühr von insgesamt 72,-- Euro zu entrichten.

§ 3 Gebührenschuldner

Schuldner der nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren ist der Unternehmer eines Floßes.

§ 4 Entstehen und Fälligkeit

Die Ländegebühr entsteht mit der Anländung des Floßes. Die Gebühr wird mit ihrem Entstehen fällig.

§ 5 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benützung der Ländeanlage der Landeshauptstadt München (Ländeanlage-Gebührensatzung) vom 18. April 1978 (MüABl. S. 100) außer Kraft.