Satzung über die Gebühren für die Benutzung des GeodatenService der Landeshauptstadt München (GeodatenService-Gebührensatzung)

vom 18. Dezember 2000

Stadtratsbeschluss:                        13.12.2000

Bekanntmachung:                            20.12.2000 (MüABl. S. 529)

Änderungen:                                      Änderungen:     18.12.2000 (MüABl. S. 537)
13.08.2001 (MüABl. S. 321)
13.08.2001 (MüABl. S. 322)
24.05.2002 (MüABl. S. 429)
03.04.2003 (MüABl. S. 108, ber. S. 172)
25.03.2004 (MüABl. S. 126)
07.06.2006 (MüABl. S. 222)
16.07.2009 (MüABl. S. 202)
16.08.2011 (MüABl. S. 245)
24.04.2014 (MüABl. S. 474)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1998 (GVBl. S. 424), folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Für die Inanspruchnahme des Geodatenservice München (GeodatenService) werden Benutzungsgebühren erhoben. Amtshandlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayKG, die mit der Inanspruchnahme des GeodatenService im engen Zusammenhang stehen, werden mit der Benutzungsgebühr abgegolten.

(2) Erbringt der GeodatenService auf Antrag eines Benutzers Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis (§ 2) aufgeführt sind, so sind vom Benutzer die dem GeodatenService entstandenen Kosten in tatsächlicher Höhe zu ersetzen. Es werden hierfür Gebühren nach dem Zeitaufwand und Auslagen erhoben. 

§ 2 Gebührensatz

Die Gebühren bemessen sich nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage). Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 3 Zusammensetzung der Gebühren

Soweit in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen ist, bemisst sich die Höhe der Gebühren nach dem Zeit- und Materialaufwand. Die Zeitgebühren errechnen sich nach der für die Leistung aufgewendeten, für jeden Bediensteten auf halbe Stunden auf- oder abgerundeten Arbeitszeit. Nicht berücksichtigt werden

1.     die Zeit der An- und Abreise bei Arbeiten im Außendienst,

2.     die Zeit für Arbeiten, die den Gebührenschuldnern aus Billigkeitsgründen nicht angerechnet werden kann.

§ 4 Zuschläge

Für Leistungen, die wegen besonderer, vom Geodatenservice nicht zu vertretender Umstände außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit bzw. unter erschwerten oder gefährlichen Bedingungen erbracht werden, wird ein Sonderzuschlag erhoben.

§ 5 Auslagen

Neben den Gebühren werden folgende Auslagen erhoben:

1.     Entgelte für die Beförderung und Zustellung von Sendungen, ausgenommen für Entgelte für Briefsendungen,

2.     Aufwendungen für besonders teures Verpackungsmaterial (Kartenroller, Packbretter u.ä.),

3.     Aufwendungen für Datenträger (CDs, DVDs u.ä.),

4.     Aufwendungen für Material, das für die Bezeichnung, Abmarkung und Sicherung der Grenz- und Vermessungspunkte verwendet wird,

5.     Beiträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehen,

6.     die auf die Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen entfallende Umsatzsteuer.

§ 6 Ermäßigung

Gegen Nachweis wird auf die Gebühren, ausgenommen Gebühren nach dem Zeitaufwand, eine Ermäßigung von 50 % gewährt, sofern die Inanspruchnahme des GeodatenService für wissenschaftliche, schulische oder kulturelle Zwecke erfolgt und damit keine Gewinnerzielung verbunden ist.

§ 7 Schuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer den GeodatenService in Anspruch genommen hat oder ein Tätigwerden des GeodatenService in sonstiger Weise veranlasst hat. Schuldner ist auch, wer sich dem GeodatenService gegenüber schriftlich zur Tragung der Gebühren und Auslagen bereit erklärt hat oder wer für die Zahlung der Gebühren und Auslagen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 8 Entstehen der Schuld, Fälligkeit

(1) Die Gebühren und Auslagen entstehen mit dem Beginn der Inanspruchnahme der Leistungen des GeodatenService.

(2) Gebühren und Auslagen werden mit Beendigung der Leistung fällig.

§ 9 Vorschusspflicht, Zurückbehaltungsrecht

Die Inanspruchnahme des GeodatenService kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden. Urkunden, Schriftstücke, Karten, Zeichnungen und Datenträger können bis zur Bezahlung der geschuldeten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Städtischen Vermessungsamtes der Landeshauptstadt München (Vermessungsamtsgebührensatzung) vom 15. Dezember 1992 (MüABl. S. 413) in der Fassung der Satzung vom 22. September 1999 (MüABl. S. 241) außer Kraft.

(2) Soweit Leistungen aus mehreren Teilen im Sinne des Gebührenverzeichnisse bestehen, wird für die Teile der Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erbracht wurden, die Gebühr nach dem Gebührenverzeichnis der Vermessungsamtsgebührensatzung vom 15. Dezember 1992 (MüABl. S. 413), in der Fassung der Satzung vom 22. September 1999 (MüABl. S. 241) berechnet.

Gebührenverzeichnis (Anlage)

1

Gebühren für Grenzfeststellungen und Fortführungsvermessungen

 

1.1

Für Grenzfeststellungen und Teilungsvermessungen wird eine Gebühr nach Ziffer 1.2 erhoben. Sie gilt nicht für die Erfassung von Veränderungen an Gewässerflurstücken. Für die Aufmessung der Uferlinie und die katastertechnische Behandlung der betroffenen Flurstücke werden Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben.

1.2

Die Gebühr bemisst sich nach der Anzahl der in der Örtlichkeit sowohl festgestellten alten als auch festgelegten neuen Grenzpunkte sowie der Anzahl der neu gebildeten Flurstücke. Die Gebühr beträgt:

 

1.     für den ersten Grenzpunkt je

260,-- Euro

 

2.     für den zweiten bis 30. Grenzpunkt je       

85,-- Euro

 

3.     für den 31. bis 100. Grenzpunkt je

70,-- Euro

 

4.     für jeden weiteren Grenzpunkte je

60,-- Euro

 

5.     für das 1. Flurstück

410,-- Euro

 

6.     für das 2. bis 10. Flurstück je

170,-- Euro

 

7.     für das 11. bis 30. Flurstück je

90,-- Euro

 

8.     für jedes weitere Flurstück

55,-- Euro

 

Für die Abrechnung werden jeweils Durchschnittsgebühren für Grenzpunkte und Flurstücke ermittelt. Diese errechnen sich aus der sich aus den Nummern 1 - 4 (Grenzpunkte) bzw. 5 - 8 (Flurstücke) der Ziffer 1.2 ergebenden Gebührensumme, geteilt durch die Anzahl der Grenzpunkte bzw. Flurstücke.

1.3

Wird die Abmarkung zurückgestellt, so wird zusätzlich zur Grenzpunktgebühr nach Ziffer 1.2 für jeden nachträglich festzustellenden Grenzpunkt ein Zuschlag von je 30 Euro erhoben, der mit der ursprünglichen Leistung als Vorschuss erhoben wird. Für Grenzpunkte, bei denen keine rechtliche Notwendigkeit zur Abmarkung besteht, ermäßigt sich die Punktgebühr nach Ziffer 1.2 um je 20 Euro. Bei Flurstücken, deren Fläche 10 m2  oder kleiner ist, ermäßigt sich die Flurstücksgebühr nach Ziffer 1.2 jeweils um 50 v. H..

1.4

Für die nachträgliche Abänderung von Fortführungsnachweisen ohne Außendienst werden Gebühren nach Ziffer 1.9 erhoben.

1.5

Für die Verschmelzung von Flurstücken werden Gebühren nach Ziffer 1.9 erhoben.

1.6

Für nicht unwesentliche Verzögerungen bei der Bearbeitung des Antrags, die von den Beteiligten zu vertreten sind, sind zusätzlich Gebühren nach Ziffer 1.9 und 1.11 zu erheben.

1.7

Mehrere Anträge nach Ziffer 1.1 sollen zur Berechnung der Gebühren zusammengefasst werden, wenn sie

 

1.     in einem örtlichen Zusammenhang stehen und

 

2.     die Arbeiten im Außen- und Innendienst in einem geschlossenen Arbeitsgang erledigt werden.

1.8

Soweit kein anderer Verteilungsschlüssel vereinbart wird, erfolgt die Aufteilung der Gebühren bei mehreren Kostenschuldnern nach dem Aufwand.

1.9

Gebühren nach dem Zeitaufwand

 

 

Werden für Leistungen nach Ziffer 1.1 Gebühren nach dem Zeitaufwand ermittelt, beträgt die Gebühr je Stunde:

 

1.     für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A4 bis A9 oder nach ihrer Vergütung vergleichbare Beschäftigte

43,-- Euro

 

2.     für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A10 bis A16 oder nach ihrer Vergütung vergleichbare Beschäftigte

62,-- Euro

1.10

Gebühren in besonderen Fällen

 

 

1.     Wird ein Antrag nach Beginn, aber vor Abschluss der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, sind die erbrachten Leistungen nach Zeitaufwand (Ziffern  1.1 und 1.9) abzurechnen.

 

2.     Nr. 1 gilt sinngemäß, wenn ein Antrag wegen Uneinigkeit der Beteiligten oder aus anderen Gründen, die der GeodatenService nicht zu vertreten hat, innerhalb angemessener Zeit nicht abschließend bearbeitet werden kann.

 

3.     Wird eine vorzeitig beendete Leistung auf erneuten Antrag hin oder nach Wegfall des Hindernisses fortgesetzt, so sind die nach Nr. 1 berechneten Gebühren insoweit anzurechnen, als durch die frühere Teilleistung Arbeitsaufwand eingespart wird.

 

4.     Rückvermessungen nach Art. 8 Abs. 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes sind mit Zeitgebühren nach Ziffer 1.9 ohne Ansatz des Wertfaktors nach Ziffer 1.11 abzurechnen.

 

5.     Werden Aufträge vordringlich und außerhalb des normalen Geschäftsganges bearbeitet, erhöhen sich die Gebühren um 20 v. H..

1.11.

Wertfaktoren

 

1.11.1

Die Gebühren nach den Ziffern 1.1, 1.3, 1.5 und 1.9 sind mit den nachfolgenden Wertfaktoren, die den Bodenwert (Verkehrswert) im Bereich der betroffenen Flurstücke zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistung berücksichtigen, zu multiplizieren:

 

Nr.                Bodenwert je m2

Wertfaktor

 

1.                 bis 5,-- Euro

0,8

 

2.                 über 5,-- bis 25,-- Euro

1,0

 

3.                 über 25,-- bis 50,-- Euro

1,3

 

4.                 über 50,-- bis 200,-- Euro

1,7

 

5.                 über 200,-- bis 500,-- Euro

2,0

 

6.                 über 500,-- bis 2.500,-- Euro

2,5

 

7.                 über 2.500,-- Euro

3,5

 

Betroffene Flurstücke bei Teilungsvermessungen sind die neu gebildeten Flurstücke.

1.11.2

Bei Vermessungen von Verkehrs- und Grünflächen werden die Wertfaktoren der angrenzenden Flurstücke mit herangezogen.

1.12

Gebühren für die Vermessung und katastertechnische Behandlung von Gebäudeveränderungen

1.12.1

Den Gebühren für die Vermessung und katastertechnische Behandlung von Gebäudeveränderungen werden die Baukosten der Gebäudeveränderung, hilfsweise die gewöhnlichen Herstellungskosten zugrunde gelegt.

1.12.2

Die Gebühren werden je Flurstück wie folgt bemessen:

 

Nr.                Baukosten

Gebühr

 

1.                 bis 25.000,-- Euro

130,-- Euro

 

2.                 über 25.000,-- bis 125.000,-- Euro

330,-- Euro

 

3.                 über 125.000,-- bis 300.000,-- Euro

650,-- Euro

 

4.                 über 300.000,-- bis 500.000,-- Euro

990,-- Euro

 

5.                 über 500.000,-- bis 1 Mio. Euro

1.450,-- Euro

 

6.                 über 1 Mio. bis 2,5 Mio. Euro

2.100,-- Euro

 

7.                 über 2,5 Mio. bis 5 Mio. Euro                            

2.850,-- Euro

 

8.                 über 5 Mio. bis 50 Mio. Euro
                    je weitere angefangene 2,5 Mio. Euro zusätzlich


1.400,-- Euro

 

9.                   über 50 Mio. Euro
                                                                                      je weitere angefangene 2,5 Mio. Euro zusätzlich


         950,-- Euro

1.12.3

Werden sonstige bauliche Anlagen auf Antrag eingemessen, richtet sich die Gebühr nach den Ziffern 1.12.1 und 1.12.2.

2

Leistungen nach Zeitaufwand

 

2.1

 Werden für Leistungen nach den Ziffern 3. bis 9. Gebühren nach dem Zeitaufwand ermittelt, beträgt die Gebühr je Stunde:

 

1.     Für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A4 bis A9 oder nach ihrer Vergütung vergleichbare Beschäftigte

51,-- Euro

 

2.     Für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A10 bis A16 oder nach ihrer Vergütung vergleichbare Beschäftigte

72,-- Euro

2.2

Sonderzuschlag nach § 4

 

 

Die Stundensätze nach Ziffer 2.1 erhöhen sich für

 

 

Arbeiten außerhalb der normalen Dienstzeit um

30 v.H.

 

Arbeiten an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen um

50 v.H.

 

Arbeiten unter erschwerten oder gefährlichen Bedingungen (Röhren-, Flussvermessungen u.ä.) um

            100 v.H.

3

Technische Vermessungsleistungen

 

3.1

Vermessungsleistungen, die nicht unter das Leistungsbild von Ziffer 3.2 fallen, werden nach
Ziffer 1.4 der Anlage 1 zur HOAI  in der jeweils gültigen Fassung abgerechnet.

3.2

Gebühren für die Absteckung von Einzelpunkten, die nicht unter das Leistungsbild von Ziffer 3.1 fallen.

 

Die Gebühr bemisst sich nach der Anzahl der in der Örtlichkeit abgesteckten Punkte.
Die Gebühr beträgt:

 

1.     für den ersten Punkt

250,-- Euro

 

2.     für den zweiten und alle weiteren Punkte je

60,-- Euro

3.3

Fallen umfangreiche Vermessungsarbeiten im Lage- und Höhenfestpunktfeld als Vorleistung für die Absteckungsarbeiten an, werden zusätzlich Zeitgebühren nach Ziffer 2 erhoben.

3.4

Vermessungsleistungen, die nicht unter die Ziffern 3.1 - 3.3 fallen, werden nach Ziffer 2 abgerechnet.

4

Vermessungsunterlagen, Bescheinigungen, Auskünfte aus öffentlichen Büchern

 

4.1

Koordinaten

 

 

1.     für den ersten Punkt (inkl. Grundgebühr)

30,-- Euro

 

2.     für jeden weiteren Punkt

0,20 Euro

4.2

Höhenfestpunkte

 

 

1.     für den ersten Punkt (inkl. Grundgebühr)

20,-- Euro

 

2.     für jeden weiteren Punkt

10,-- Euro

4.3

Höhenfestpunktverzeichnis

 

 

Erstabgabe

1.800,-- Euro

 

 Update (ein Mal pro Jahr)

400,-- Euro

4.4

Bescheinigung und beglaubigte Abschriften

 

4.4.1

Kopien im Format bis einschließlich

 

 

DIN A4

1,-- Euro

 

DIN A3

2,-- Euro

 

Beglaubigung (unabhängig von der Seitenzahl)

5,-- Euro

4.4.2

Auszüge aus Fortführungsnachweisen

 

 

Mindestgebühr

5,-- Euro

 

je Seite DIN A 4 schwarz-weiß

1,50 Euro

 

je Seite DIN A 3 schwarz-weiß

2,50 Euro

 

je Seite DIN A 4 farbig                                                                                

3,-- Euro

 

je Seite DIN A 3 farbig

5,-- Euro

4.5

Auskünfte aus öffentlichen Büchern (nur für stadtinterne, dienstliche Zwecke)

 

 

Auskunft aus dem automatisierten Liegenschaftsbuch

 

 

je Flurstück

5,-- Euro

 

Auszug aus dem DV-Grundbuch

15,-- Euro

 

Sonstige Recherchen in öffentlichen Büchern werden nach dem Zeitaufwand nach Ziffer 2 verrechnet.

5

Abgabe von Grundlagen für die Bauvorlage und Bauplanung

 

5.1

Amtlicher Lageplan für Bauanträge

 

 

Bei gleichzeitiger Bestellung von Vektordaten (z. B. DXF, DWG)  aus der Digitalen Stadtgrundkarte (Kosten nach Ziffer 8.4) und / oder von Luftbildern (Kosten nach Ziffer 8.3)
des gleichen Planausschnittes wird ein Rabatt von jeweils 25 % gewährt.

5.1.1

Amtlicher Lageplan mit Angaben des Baureferates und des Höchstgrundwasserstandes

150,-- Euro

5.1.2

Amtlicher Lageplan ohne Angaben des Baureferates und Höchstgrundwasserstandes

95,-- Euro

5.1.3

Aktualisierung des Amtlichen Lageplans, dessen Ausfertigung länger als ein Jahr zurückliegt

75,-- Euro

5.1.4

Für amtliche Lagepläne, die die Standardausgabe hinsichtlich Format, Umfang oder Schwierigkeit wesentlich übersteigen, wird ein Zuschlag nach Zeitaufwand (Ziffer 2) erhoben.

5.1.5

Abgabe von Zwischenergebnissen innerhalb des Bearbeitungszeitraumes

30,-- Euro

5.1.6

Unterlagen für einfache Bauvorlage

45,-- Euro

5.2

Abgabe von Grundwasserhöhen des Höchstgrundwasserstandes

 

 

jede erste Höhe eines Grundstücks (inkl. Grundgebühr)

29,--Euro

 

jede weitere Höhe eines Grundstücks

5,-- Euro

5.3

Abgabe von Bauraumkoordinaten des Baulinienkatasters

 

 

Grundpreis inkl. 4 Punkte

175,-- Euro

 

5. bis 20. Punkt je

10,-- Euro

 

jeder weitere Punkt

3,-- Euro

5.4

Bebauungsplanausfertigung (kartonierte Ausfertigungspläne 1. bis 9. Plan)

 

 

Bemessungsgrundlage für die Gebühr sind Flächengröße und Schwierigkeitsgrad. Fremdkosten und Auslagen werden anteilig verrechnet.

5.4.1

Erstplan

 

 

Grundpreis bei Standardschwierigkeit
bis zu 1 Hektar (ha) Planungsumgriff


1.600,-- Euro

 

Zuschlag für größere Planungsumgriffe
für je angefangene 0,5 ha werden verrechnet bei

 

 

über 1 ha bis 5 ha

320,-- Euro

 

über 5 ha bis 10 ha

160,-- Euro

 

über 10 ha

80,-- Euro

 

Bei Bebauungsplänen, die den Standard hinsichtlich Informationsdichte, Aufwand für Grundlagenbeschaffung und Ausführung wesentlich übersteigen, wird ein Zuschlag nach Zeitaufwand (Ziffer 2) verrechnet.

5.4.2

Mehrfertigungen (2. bis 9. Plan)

 

 

Die Gebühr je Plan beträgt 12,5 v. H. der Gebühr nach 5.4.1

 

5.5

Bebauungsplankopien

 

5.5.1

Analog auf Papier

 

 

Textteil pro Seite DIN A 4

wie Ziffer 4.4.1

 

Planteil pro Seite DIN A 4

wie Ziffer 8.1.1

5.5.2

Digital als Datei im Rasterformat (PDF)

 

 

Pauschalpreis (Plan- und Textteil)

30,-- Euro

6

Städtische Standard-Kartenwerke und Standard-Verzeichnisse

 

6.1

Druckausgaben (analog)

 

 

Stadtplan

9,80 Euro

 

Übersichtskarte 1 : 40.000 Basiskarte ca. DIN A 1

8,50 Euro

 

Übersichtskarte 1 : 40.000 mit Thema (z. B. Postleitzahlen, Stadtviertel etc.)

11,50 Euro

 

Rabatt bei einer Abnahme von mehr als 10 Stück

10 v. H.

 

Rabatt für Wiederverkäufer (Mindestabnahmemenge: 5 Stück)

40 v. H.

6.2

Hausnummernübersicht (monatliche Ausgabe, digital im PDF-Format)

 

 

Jahrespauschale pro Institution

325,-- Euro

7

Historische Luftbilder und Karten aus dem Archiv

 

7.1

Auskünfte

 

 

Für die Erteilung mündlicher oder schriftlicher Fachauskünfte werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach Ziffer 2 erhoben.

7.2

Analoge und digitale Kopien

 

 

Kopien bzw. Auszüge von historischen Karten und Luftbildern werden nach Ziffer 8 berechnet.

 

Der Umfang der Nutzung richtet sich nach Ziffer 9; weitergehende Nutzungsrechte, z.B. die Gestaltung der Weitergabe an Dritte, Veröffentlichung o.ä. bedürfen einer gesonderten Vereinbarung nach Ziffer 9.

8

Analoge und digitale Auszüge aus den Städtischen Kartenwerken, Luftbildern und Datenbanken

 

Der Umfang der Nutzung richtet sich nach Ziffer 9; weitergehende Nutzungsrechte, z.B. die Gestaltung der Weitergabe an Dritte, Veröffentlichung o.ä. bedürfen einer gesonderten Vereinbarung nach Ziffer 9.

8.1

Analoge Auszüge auf Papier

 

8.1.1

Standardausgabe

 

 

Die Gebühr bemisst sich nach Größe des Endprodukts. Mehrfertigungen können nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn gleichzeitig eine Erstfertigung erstellt wird.

 

geeignet für die Darstellung im Maßstab         

 

 

Stadtgrundkarte

1 : 500 bis 1 : 10.000

 

 

Amtlicher Stadtplan

1 : 15.000 bis 1 : 25.000

 

 

Übersichtskarten

ab 1 : 25.000

 

 

Luftbilder, Bebauungspläne

 

 

DIN A 4

19, 50 Euro

 

DIN A 3

25,-- Euro

 

DIN A 2

33,-- Euro

 

DIN A 1

55,-- Euro

 

DIN A 0

82,-- Euro

 

Aufpreis für Sondermedien Transparent, Folie, Präsentationspapier etc. zzgl.

50 v. H.

8.1.2

Sonderanfertigung nach Kundenwunsch

 

 

Sonderanfertigungen sind Auszüge, die nicht unter Ziffer 8.1.1 (Standardausgabe - Planauskunft) fallen. D. h. Inhalt und / oder Ausführung weichen vom definierten Standard  ab.

 

Die Gebühren bemessen sich nach Ziffer 8.1.1 - je nach Aufwand wird ein Aufschlag nach Zeitaufwand (Ziffer 2) berechnet.

8.1.3

Mehrfertigung (Kopie) - nur in Verbindung mit Ziffer 8.1.1 oder Ziffer 8.1.2

 

 

DIN A 4 je

2,50 Euro

 

DIN A 3 je

3,50 Euro

 

DIN A 2 je

7,-- Euro

 

DIN A 1 je

12,-- Euro

 

DIN A 0 je

18,-- Euro

 

Aufpreis Sondermedien Transparent, Folie, Präsentationspapier etc.  zzgl.

50 v. H.

8.2

Digitale Auszüge in Bild- und Publikationsformaten (z. B.: TIF, JPG, PDF u. a. auf Nachfrage)

 

8.2.1

Standardausgabe
Die Gebühr bemisst sich nach Größe des Endprodukts.

 

 

geeignet für die Darstellung im Maßstab         

 

 

Stadtgrundkarte

1 : 500 bis 1 : 10.000

 

 

Amtlicher Stadtplan

1 : 15.000 bis 1 : 25.000

 

 

Übersichtskarten

ab 1 : 25.000

 

 

Luftbilder, Bebauungspläne

 

 

bis zu 10 Megapixel (z. B. 4.000 x 2.500) geeignet für DIN A 4 bei 300 dpi

25,-- Euro

 

bis zu 20 Megapixel (z. B. 5.000 x 4.000) geeignet für DIN A 3 bei 300 dpi

30,-- Euro

 

bis zu 40 Megapixel (z. B. 8.000 x 5.000) geeignet für DIN A 2 bei 300 dpi

50,-- Euro

 

bis zu 80 Megapixel (z. B. 10.000 x 8.000) geeignet für DIN A 1 bei 300 dpi

75,-- Euro

 

bis zu 150 Megapixel (z. B. 15.000 x 10.000) geeignet für DIN A 0 bei 300 dpi

110,-- Euro

 

Georeferenzierung (z. B. TIFF + TFW) zzgl.

10 v. H.

8.2.2

Sonderanfertigung nach Kundenwunsch

 

 

Sonderanfertigungen sind digitale Auszüge, die nicht unter Ziffer 8.2.1 (Standardausgabe - Planauskunft) fallen. D.h. Inhalt und / oder Ausführung weichen vom definierten Standard ab.

 

Die Gebühren bemessen sich nach Ziffer 8.2.1 zzgl. eines Aufschlags nach Zeitaufwand
(Ziffer 2).

8.3

Georeferenzierte Rasterdaten zur Nutzung in GIS und CAD (TIFF, IMG, u.a. auf Nachfrage)

 

Luftbild hochaufgelöst

 

Rasterdaten Luftbild stadtweit

12.000,-- Euro

 

Rasterdaten Luftbild nach km² (Grundpreis 2 km²)

150,-- Euro

 

Rasterdaten Luftbild jeder weitere km²

50,-- Euro

 

Digitales Oberflächenmodell (DOM) hochaufgelöst

 

Rasterdaten DOM stadtweit

10.000,-- Euro

 

Rasterdaten DOM nach km² (Grundpreis 2 km²)

150,-- Euro

 

Rasterdaten DOM jeder weitere km²

50,-- Euro

 

Digitales Geländemodell (DGM) hochaufgelöst

 

 

Rasterdaten DGM stadtweit

5.000,-- Euro

 

Rasterdaten DGM nach km² (Grundpreis 2 km²)

80,-- Euro

 

Rasterdaten DGM jeder weitere km²

30,-- Euro

8.4

Digitale Auszüge im Vektorformat in CAD- und GIS-Formaten (z. B. DXF, DWG, SHP, CityGML, VRML u. a. auf Nachfrage)

 

Vektordaten stadtweit

 

 

Vektordaten stadtweit (Topografie)

6.000,-- Euro

 

Vektordaten stadtweit (geplante Gebäude)

1.500,-- Euro

 

Vektordaten stadtweit (HFP)

2.000,-- Euro

 

Vektordaten stadtweit Baurecht (Baulinien, Bebauungsplanumgriffe etc.)

5.000,-- Euro

 

Vektordaten stadtweit (Verwaltungseinheiten (Stadtbezirke)

50,-- Euro

 

Vektordaten stadtweit Verwaltungseinheiten (Stadtbezirke, Stadtteile)

100,-- Euro

 

Vektordaten stadtweit Verwaltungseinheiten (Stadtbezirke, Stadtteile, Stadtviertel)

200,-- Euro

 

Vektordaten stadtweit Verwaltungseinheiten (Stadtbezirke, Stadtteile, Stadtviertel, Baublöcke)

1.500,-- Euro

 

Vektordaten 3D stadtweit (Gebäude, Geländemodell)

10.000,-- Euro

 

Vektordaten im Ausschnitt

 

 

Vektordaten Digitale Stadtgrundkarte Ausschnitt nach ha (Grundpreis 2 ha)

90,-- Euro

 

Vektordaten Digitale Stadtgrundkarte jeder weitere ha

17,-- Euro

 

Vektordaten 3D Ausschnitt nach ha (Grundpreis 2 ha)

90,-- Euro

 

Vektordaten 3D jeder weitere ha

17,-- Euro

 

Bei gleichzeitiger Bestellung von 2D-Vektordaten aus der Digitalen Stadtgrundkarte und 3D-Vektordaten wird ein Rabatt von 50 % auf die 3D-Vektordaten gewährt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Datensätze im identischen Umgriff liegen

8.5

Digitale Auszüge von Punktinformationen im Listenformat (TXT)

 

 

Geocodierte Adressen stadtweit (Adresse, Stadtbezirke, Postleitzahl, Stadtbezirksteile, Stadtbezirksviertel, Koordinate)

10.000,-- Euro

 

Geocodierte Adressen pro Stadtbezirk (Adresse, Postleitzahl, Stadtbezirksteile, Stadtbezirksviertel, Koordinate)

1.000,-- Euro

 

Straßenverzeichnis stadtweit (Straßenschlüssel, Straßenname)

300,-- Euro

 

Adressverzeichnis stadtweit (Hausnummernbereiche, Postleitzahl, 1 Bezirk:
z.B. Stadtbezirke oder Wahlbezirke oder Schulsprengel etc.)

1.000,-- Euro

 

Adressverzeichnis stadtweit (Hausnummernbereiche, Postleitzahl, Stadtbezirke, ..., Baublöcke, Polizei, Finanzamt, Schulsprengel)

5.000,-- Euro

9

Nutzungsentgelte für Kartenwerke und Datenbestände

 

 

Geodaten - d. h. Kartenwerke, Luftbilder, Adressen, etc. - sind unabhängig vom Medium (Papier, Datenträger, Internet etc.) urheberrechtlich geschützt. Die Weitergabe an Dritte ist grundsätzlich nicht gestattet, sie bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

9.1

Kommerzielle Nutzung von überlassenen Daten

 

Die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von analogen oder digitalen Auszügen in jeglicher Form darf nur nach gesonderter Vereinbarung mit der LH München erfolgen. Die Höhe des vom jeweiligen Einzelfall abhängigen Entgelts wird auf Anfrage ermittelt und in den zu vereinbarenden Überlassungsbedingungen festgelegt. Basis ist die aktuell gültige Dienstanweisung über die Erhebung von Nutzungsentgelten für Geobasisdaten.


Gebühr nach Vereinbarung

9.2

Private bzw. nicht kommerzielle Nutzung von überlassenen Daten

 

 

Bei privater bzw. nicht kommerzieller Nutzung ist die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe dieser Erzeugnisse gebührenfrei


Gebührenfrei

9.3

In jedem Fall ist die Herkunft und der Stand (Jahr) der hinterlegten Daten klar zu kennzeichnen (© LH München - Kommunalreferat - GeodatenService München).