Satzung über die Gebühren für die Benutzung des GeodatenService der Landeshauptstadt München (GeodatenService-Gebührensatzung)
vom 18. Dezember 2000
Stadtratsbeschluss: 13.12.2000
Bekanntmachung: 20.12.2000 (MüABl. S. 529)
Änderungen:
Änderungen: 18.12.2000
(MüABl. S. 537)
13.08.2001 (MüABl. S. 321)
13.08.2001 (MüABl. S. 322)
24.05.2002 (MüABl. S. 429)
03.04.2003 (MüABl. S. 108, ber. S. 172)
25.03.2004 (MüABl. S. 126)
07.06.2006 (MüABl. S. 222)
16.07.2009 (MüABl. S. 202)
16.08.2011 (MüABl. S. 245)
24.04.2014 (MüABl. S. 474)
Die Landeshauptstadt München
erlässt aufgrund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des
Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl.
S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1998 (GVBl. S.
424), folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht
(1) Für die Inanspruchnahme des Geodatenservice München (GeodatenService) werden Benutzungsgebühren erhoben. Amtshandlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayKG, die mit der Inanspruchnahme des GeodatenService im engen Zusammenhang stehen, werden mit der Benutzungsgebühr abgegolten.
(2) Erbringt der GeodatenService auf Antrag eines Benutzers Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis (§ 2) aufgeführt sind, so sind vom Benutzer die dem GeodatenService entstandenen Kosten in tatsächlicher Höhe zu ersetzen. Es werden hierfür Gebühren nach dem Zeitaufwand und Auslagen erhoben.
§ 2 Gebührensatz
Die Gebühren bemessen sich nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage). Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3 Zusammensetzung der Gebühren
Soweit in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen ist, bemisst sich die Höhe der Gebühren nach dem Zeit- und Materialaufwand. Die Zeitgebühren errechnen sich nach der für die Leistung aufgewendeten, für jeden Bediensteten auf halbe Stunden auf- oder abgerundeten Arbeitszeit. Nicht berücksichtigt werden
1. die Zeit der An- und Abreise bei Arbeiten im Außendienst,
2. die Zeit für Arbeiten, die den Gebührenschuldnern aus Billigkeitsgründen
nicht angerechnet werden kann.
§ 4 Zuschläge
Für Leistungen, die wegen besonderer, vom Geodatenservice nicht zu vertretender Umstände außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit bzw. unter erschwerten oder gefährlichen Bedingungen erbracht werden, wird ein Sonderzuschlag erhoben.
§ 5 Auslagen
Neben den Gebühren werden folgende Auslagen erhoben:
1. Entgelte für die Beförderung und Zustellung von Sendungen, ausgenommen für Entgelte für Briefsendungen,
2. Aufwendungen für besonders teures Verpackungsmaterial
(Kartenroller, Packbretter u.ä.),
3. Aufwendungen für Datenträger (CDs, DVDs u.ä.),
4. Aufwendungen für Material, das für die Bezeichnung,
Abmarkung und Sicherung der Grenz- und Vermessungspunkte verwendet wird,
5. Beiträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für
ihre Tätigkeit zustehen,
6. die auf die Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen
entfallende Umsatzsteuer.
§ 6 Ermäßigung
Gegen Nachweis wird auf die Gebühren, ausgenommen Gebühren nach dem Zeitaufwand, eine Ermäßigung von 50 % gewährt, sofern die Inanspruchnahme des GeodatenService für wissenschaftliche, schulische oder kulturelle Zwecke erfolgt und damit keine Gewinnerzielung verbunden ist.
§ 7 Schuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer den GeodatenService in Anspruch genommen hat oder ein Tätigwerden des GeodatenService in sonstiger Weise veranlasst hat. Schuldner ist auch, wer sich dem GeodatenService gegenüber schriftlich zur Tragung der Gebühren und Auslagen bereit erklärt hat oder wer für die Zahlung der Gebühren und Auslagen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 8 Entstehen der Schuld, Fälligkeit
(1) Die Gebühren und Auslagen entstehen mit dem Beginn der Inanspruchnahme der Leistungen des GeodatenService.
(2) Gebühren und Auslagen werden mit Beendigung der Leistung fällig.
§ 9 Vorschusspflicht, Zurückbehaltungsrecht
Die Inanspruchnahme des GeodatenService kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden. Urkunden, Schriftstücke, Karten, Zeichnungen und Datenträger können bis zur Bezahlung der geschuldeten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.
§ 10 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Städtischen Vermessungsamtes der Landeshauptstadt München (Vermessungsamtsgebührensatzung) vom 15. Dezember 1992 (MüABl. S. 413) in der Fassung der Satzung vom 22. September 1999 (MüABl. S. 241) außer Kraft.
(2) Soweit Leistungen aus mehreren Teilen im Sinne des Gebührenverzeichnisse bestehen, wird für die Teile der Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erbracht wurden, die Gebühr nach dem Gebührenverzeichnis der Vermessungsamtsgebührensatzung vom 15. Dezember 1992 (MüABl. S. 413), in der Fassung der Satzung vom 22. September 1999 (MüABl. S. 241) berechnet.
Gebührenverzeichnis (Anlage)
1 |
Gebühren für Grenzfeststellungen und
Fortführungsvermessungen |
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1.1 |
Für Grenzfeststellungen und Teilungsvermessungen wird eine Gebühr nach Ziffer 1.2 erhoben. Sie gilt nicht für die Erfassung von Veränderungen an Gewässerflurstücken. Für die Aufmessung der Uferlinie und die katastertechnische Behandlung der betroffenen Flurstücke werden Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben. |
|||||
1.2 |
Die Gebühr bemisst sich nach der Anzahl der in der Örtlichkeit sowohl festgestellten alten als auch festgelegten neuen Grenzpunkte sowie der Anzahl der neu gebildeten Flurstücke. Die Gebühr beträgt: |
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1. für den ersten Grenzpunkt je |
260,-- Euro |
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|
2. für den zweiten bis 30. Grenzpunkt je |
85,-- Euro |
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|
3. für den 31. bis 100. Grenzpunkt je |
70,-- Euro |
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|
4. für jeden weiteren Grenzpunkte je |
60,-- Euro |
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|
5. für das 1. Flurstück |
410,-- Euro |
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|
6. für das 2. bis 10. Flurstück je |
170,-- Euro |
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|
7. für das 11. bis 30. Flurstück je |
90,-- Euro |
||||
|
8. für jedes weitere Flurstück |
55,-- Euro |
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|
Für die Abrechnung werden jeweils Durchschnittsgebühren für Grenzpunkte und Flurstücke ermittelt. Diese errechnen sich aus der sich aus den Nummern 1 - 4 (Grenzpunkte) bzw. 5 - 8 (Flurstücke) der Ziffer 1.2 ergebenden Gebührensumme, geteilt durch die Anzahl der Grenzpunkte bzw. Flurstücke. |
|||||
1.3 |
Wird die Abmarkung zurückgestellt, so wird zusätzlich zur Grenzpunktgebühr nach Ziffer 1.2 für jeden nachträglich festzustellenden Grenzpunkt ein Zuschlag von je 30 Euro erhoben, der mit der ursprünglichen Leistung als Vorschuss erhoben wird. Für Grenzpunkte, bei denen keine rechtliche Notwendigkeit zur Abmarkung besteht, ermäßigt sich die Punktgebühr nach Ziffer 1.2 um je 20 Euro. Bei Flurstücken, deren Fläche 10 m2 oder kleiner ist, ermäßigt sich die Flurstücksgebühr nach Ziffer 1.2 jeweils um 50 v. H.. |
|||||
1.4 |
Für die nachträgliche Abänderung von Fortführungsnachweisen ohne Außendienst werden Gebühren nach Ziffer 1.9 erhoben. |
|||||
1.5 |
Für die Verschmelzung von Flurstücken werden Gebühren nach Ziffer 1.9 erhoben. |
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1.6 |
Für nicht unwesentliche Verzögerungen bei der Bearbeitung des Antrags, die von den Beteiligten zu vertreten sind, sind zusätzlich Gebühren nach Ziffer 1.9 und 1.11 zu erheben. |
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1.7 |
Mehrere Anträge nach Ziffer 1.1 sollen zur Berechnung der Gebühren zusammengefasst werden, wenn sie |
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1. in einem örtlichen Zusammenhang stehen und |
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2. die Arbeiten im Außen- und Innendienst in einem geschlossenen Arbeitsgang erledigt werden. |
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1.8 |
Soweit kein anderer Verteilungsschlüssel vereinbart wird, erfolgt die Aufteilung der Gebühren bei mehreren Kostenschuldnern nach dem Aufwand. |
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1.9 |
Gebühren nach dem Zeitaufwand |
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Werden für Leistungen nach Ziffer 1.1 Gebühren nach dem Zeitaufwand ermittelt, beträgt die Gebühr je Stunde: |
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1. für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A4 bis A9 oder nach ihrer Vergütung vergleichbare Beschäftigte |
43,-- Euro |
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|
2. für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A10 bis A16 oder nach ihrer Vergütung vergleichbare Beschäftigte |
62,-- Euro |
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1.10 |
Gebühren in besonderen Fällen |
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1. Wird ein Antrag nach Beginn, aber vor Abschluss der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, sind die erbrachten Leistungen nach Zeitaufwand (Ziffern 1.1 und 1.9) abzurechnen. |
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|
2. Nr. 1 gilt sinngemäß, wenn ein Antrag wegen Uneinigkeit der Beteiligten oder aus anderen Gründen, die der GeodatenService nicht zu vertreten hat, innerhalb angemessener Zeit nicht abschließend bearbeitet werden kann. |
|||||
|
3. Wird eine vorzeitig beendete Leistung auf erneuten Antrag hin oder nach Wegfall des Hindernisses fortgesetzt, so sind die nach Nr. 1 berechneten Gebühren insoweit anzurechnen, als durch die frühere Teilleistung Arbeitsaufwand eingespart wird. |
|||||
|
4. Rückvermessungen nach Art. 8 Abs. 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes sind mit Zeitgebühren nach Ziffer 1.9 ohne Ansatz des Wertfaktors nach Ziffer 1.11 abzurechnen. |
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|
5. Werden Aufträge vordringlich und außerhalb des normalen Geschäftsganges bearbeitet, erhöhen sich die Gebühren um 20 v. H.. |
|||||
1.11. |
Wertfaktoren |
|
||||
1.11.1 |
Die Gebühren nach den Ziffern 1.1, 1.3, 1.5 und 1.9 sind mit den nachfolgenden Wertfaktoren, die den Bodenwert (Verkehrswert) im Bereich der betroffenen Flurstücke zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistung berücksichtigen, zu multiplizieren: |
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|
Nr. Bodenwert je m2 |
Wertfaktor |
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|
1. bis 5,-- Euro |
0,8 |
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|
2. über 5,-- bis 25,-- Euro |
1,0 |
||||
|
3. über 25,-- bis 50,-- Euro |
1,3 |
||||
|
4. über 50,-- bis 200,-- Euro |
1,7 |
||||
|
5. über 200,-- bis 500,-- Euro |
2,0 |
||||
|
6. über 500,-- bis 2.500,-- Euro |
2,5 |
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|
7. über 2.500,-- Euro |
3,5 |
||||
|
Betroffene Flurstücke bei
Teilungsvermessungen sind die neu gebildeten Flurstücke. |
|||||
1.11.2 |
Bei Vermessungen von Verkehrs- und Grünflächen
werden die Wertfaktoren der angrenzenden Flurstücke mit herangezogen. |
|||||
1.12 |
Gebühren
für die Vermessung und katastertechnische Behandlung von Gebäudeveränderungen |
|||||
1.12.1 |
Den Gebühren für die Vermessung und
katastertechnische Behandlung von Gebäudeveränderungen werden die Baukosten
der Gebäudeveränderung, hilfsweise die gewöhnlichen Herstellungskosten
zugrunde gelegt. |
|||||
1.12.2 |
Die Gebühren werden je Flurstück wie
folgt bemessen: |
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|
Nr. Baukosten |
Gebühr |
||||
|
1. bis 25.000,-- Euro |
130,-- Euro |
||||
|
2. über 25.000,-- bis 125.000,-- Euro |
330,-- Euro |
||||
|
3. über 125.000,-- bis 300.000,-- Euro |
650,-- Euro |
||||
|
4. über 300.000,-- bis 500.000,-- Euro |
990,-- Euro |
||||
|
5. über 500.000,-- bis 1 Mio. Euro |
1.450,-- Euro |
||||
|
6. über
1 Mio. bis 2,5 Mio. Euro |
2.100,-- Euro |
||||
|
7. über
2,5 Mio. bis 5 Mio. Euro |
2.850,-- Euro |
||||
|
8. über
5 Mio. bis 50 Mio. Euro |
|
||||
|
9.
über
50 Mio. Euro |
|
||||
1.12.3 |
Werden sonstige bauliche Anlagen auf Antrag eingemessen, richtet sich die Gebühr nach den Ziffern 1.12.1 und 1.12.2. |
|||||
2 |
Leistungen nach Zeitaufwand |
|
||||
2.1 |
Werden für Leistungen nach den Ziffern 3. bis 9. Gebühren nach dem Zeitaufwand ermittelt, beträgt die Gebühr je Stunde: |
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|
1. Für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A4 bis A9 oder nach ihrer Vergütung vergleichbare Beschäftigte |
51,-- Euro |
||||
|
2. Für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A10 bis A16 oder nach ihrer Vergütung vergleichbare Beschäftigte |
72,-- Euro |
||||
2.2 |
Sonderzuschlag nach § 4 |
|
||||
|
Die Stundensätze nach Ziffer 2.1 erhöhen sich für |
|
||||
|
Arbeiten außerhalb der normalen Dienstzeit um |
30 v.H. |
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|
Arbeiten an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen um |
50 v.H. |
||||
|
Arbeiten unter erschwerten oder gefährlichen Bedingungen (Röhren-, Flussvermessungen u.ä.) um |
100 v.H. |
||||
3 |
Technische Vermessungsleistungen |
|
||||
3.1 |
Vermessungsleistungen, die nicht unter das Leistungsbild
von Ziffer 3.2 fallen, werden nach |
|||||
3.2 |
Gebühren für die Absteckung von Einzelpunkten, die nicht unter das Leistungsbild von Ziffer 3.1 fallen. |
|||||
|
Die Gebühr bemisst sich nach der Anzahl der in der
Örtlichkeit abgesteckten Punkte. |
|||||
|
1. für den ersten Punkt |
250,-- Euro |
||||
|
2. für den zweiten und alle weiteren Punkte je |
60,-- Euro |
||||
3.3 |
Fallen umfangreiche Vermessungsarbeiten im Lage- und Höhenfestpunktfeld als Vorleistung für die Absteckungsarbeiten an, werden zusätzlich Zeitgebühren nach Ziffer 2 erhoben. |
|||||
3.4 |
Vermessungsleistungen, die nicht unter die Ziffern 3.1 - 3.3 fallen, werden nach Ziffer 2 abgerechnet. |
|||||
4 |
Vermessungsunterlagen, Bescheinigungen, Auskünfte aus
öffentlichen Büchern |
|
||||
4.1 |
Koordinaten |
|
||||
|
1. für den ersten Punkt (inkl. Grundgebühr) |
30,-- Euro |
||||
|
2. für jeden weiteren Punkt |
0,20 Euro |
||||
4.2 |
Höhenfestpunkte |
|
||||
|
1. für den ersten Punkt (inkl. Grundgebühr) |
20,-- Euro |
||||
|
2. für jeden weiteren Punkt |
10,-- Euro |
||||
4.3 |
Höhenfestpunktverzeichnis |
|
||||
|
Erstabgabe |
1.800,-- Euro |
||||
|
Update (ein Mal pro Jahr) |
400,-- Euro |
||||
4.4 |
Bescheinigung und beglaubigte Abschriften |
|
||||
4.4.1 |
Kopien im Format bis einschließlich |
|
||||
|
DIN A4 |
1,-- Euro |
||||
|
DIN A3 |
2,-- Euro |
||||
|
Beglaubigung (unabhängig von der Seitenzahl) |
5,-- Euro |
||||
4.4.2 |
Auszüge aus Fortführungsnachweisen |
|
||||
|
Mindestgebühr |
5,-- Euro |
||||
|
je Seite DIN A 4 schwarz-weiß |
1,50 Euro |
||||
|
je Seite DIN A 3 schwarz-weiß |
2,50 Euro |
||||
|
je Seite DIN A 4 farbig |
3,-- Euro |
||||
|
je Seite DIN A 3 farbig |
5,-- Euro |
||||
4.5 |
Auskünfte aus öffentlichen Büchern (nur für stadtinterne, dienstliche Zwecke) |
|
||||
|
Auskunft aus dem automatisierten Liegenschaftsbuch |
|
||||
|
je Flurstück |
5,-- Euro |
||||
|
Auszug aus dem DV-Grundbuch |
15,-- Euro |
||||
|
Sonstige Recherchen in öffentlichen Büchern werden nach dem Zeitaufwand nach Ziffer 2 verrechnet. |
|||||
5 |
Abgabe von
Grundlagen für die Bauvorlage und Bauplanung |
|
||||
5.1 |
Amtlicher Lageplan für Bauanträge |
|
||||
|
Bei gleichzeitiger Bestellung von Vektordaten (z. B. DXF,
DWG) aus der Digitalen Stadtgrundkarte
(Kosten nach Ziffer 8.4) und / oder von Luftbildern (Kosten nach Ziffer 8.3) |
|||||
5.1.1 |
Amtlicher Lageplan mit Angaben des Baureferates und des Höchstgrundwasserstandes |
150,-- Euro |
||||
5.1.2 |
Amtlicher Lageplan ohne Angaben des Baureferates und Höchstgrundwasserstandes |
95,-- Euro |
||||
5.1.3 |
Aktualisierung des Amtlichen Lageplans, dessen
Ausfertigung länger als ein Jahr zurückliegt |
75,-- Euro |
||||
5.1.4 |
Für amtliche Lagepläne, die die Standardausgabe hinsichtlich Format, Umfang oder Schwierigkeit wesentlich übersteigen, wird ein Zuschlag nach Zeitaufwand (Ziffer 2) erhoben. |
|||||
5.1.5 |
Abgabe von Zwischenergebnissen innerhalb des Bearbeitungszeitraumes |
30,-- Euro |
||||
5.1.6 |
Unterlagen für einfache Bauvorlage |
45,-- Euro |
||||
5.2 |
Abgabe von Grundwasserhöhen des Höchstgrundwasserstandes |
|
||||
|
jede erste Höhe eines Grundstücks (inkl. Grundgebühr) |
29,--Euro |
||||
|
jede weitere Höhe eines Grundstücks |
5,-- Euro |
||||
5.3 |
Abgabe von Bauraumkoordinaten des Baulinienkatasters |
|
||||
|
Grundpreis inkl. 4 Punkte |
175,-- Euro |
||||
|
5. bis 20. Punkt je |
10,-- Euro |
||||
|
jeder weitere Punkt |
3,-- Euro |
||||
5.4 |
Bebauungsplanausfertigung (kartonierte Ausfertigungspläne 1. bis 9. Plan) |
|
||||
|
Bemessungsgrundlage für die Gebühr sind Flächengröße und Schwierigkeitsgrad. Fremdkosten und Auslagen werden anteilig verrechnet. |
|||||
5.4.1 |
Erstplan |
|
||||
|
Grundpreis bei Standardschwierigkeit |
|
||||
|
Zuschlag für größere Planungsumgriffe |
|
||||
|
über 1 ha bis 5 ha |
320,-- Euro |
||||
|
über 5 ha bis 10 ha |
160,-- Euro |
||||
|
über 10 ha |
80,-- Euro |
||||
|
Bei Bebauungsplänen, die den Standard hinsichtlich Informationsdichte, Aufwand für Grundlagenbeschaffung und Ausführung wesentlich übersteigen, wird ein Zuschlag nach Zeitaufwand (Ziffer 2) verrechnet. |
|||||
5.4.2 |
Mehrfertigungen (2. bis 9. Plan) |
|
||||
|
Die Gebühr je Plan beträgt 12,5 v. H. der Gebühr nach 5.4.1 |
|
||||
5.5 |
Bebauungsplankopien |
|
||||
5.5.1 |
Analog auf Papier |
|
||||
|
Textteil pro Seite DIN A 4 |
wie Ziffer 4.4.1 |
||||
|
Planteil pro Seite DIN A 4 |
wie Ziffer 8.1.1 |
||||
5.5.2 |
Digital als Datei im Rasterformat (PDF) |
|
||||
|
Pauschalpreis (Plan- und Textteil) |
30,-- Euro |
||||
6 |
Städtische
Standard-Kartenwerke und Standard-Verzeichnisse |
|
||||
6.1 |
Druckausgaben (analog) |
|
||||
|
Stadtplan |
9,80 Euro |
||||
|
Übersichtskarte 1 : 40.000 Basiskarte ca. DIN A 1 |
8,50 Euro |
||||
|
Übersichtskarte 1 : 40.000 mit Thema (z. B. Postleitzahlen, Stadtviertel etc.) |
11,50 Euro |
||||
|
Rabatt bei einer Abnahme von mehr als 10 Stück |
10 v. H. |
||||
|
Rabatt für Wiederverkäufer (Mindestabnahmemenge: 5 Stück) |
40 v. H. |
||||
6.2 |
Hausnummernübersicht (monatliche Ausgabe, digital im PDF-Format) |
|
||||
|
Jahrespauschale pro Institution |
325,-- Euro |
||||
7 |
Historische
Luftbilder und Karten aus dem Archiv |
|
||||
7.1 |
Auskünfte |
|
||||
|
Für die Erteilung mündlicher oder schriftlicher Fachauskünfte werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach Ziffer 2 erhoben. |
|||||
7.2 |
Analoge und digitale Kopien |
|
||||
|
Kopien bzw. Auszüge von historischen Karten und Luftbildern werden nach Ziffer 8 berechnet. |
|||||
|
Der Umfang der Nutzung richtet sich nach Ziffer 9; weitergehende Nutzungsrechte, z.B. die Gestaltung der Weitergabe an Dritte, Veröffentlichung o.ä. bedürfen einer gesonderten Vereinbarung nach Ziffer 9. |
|||||
8 |
Analoge und digitale Auszüge aus den Städtischen
Kartenwerken, Luftbildern und Datenbanken |
|||||
|
Der Umfang der Nutzung richtet sich nach Ziffer 9; weitergehende Nutzungsrechte, z.B. die Gestaltung der Weitergabe an Dritte, Veröffentlichung o.ä. bedürfen einer gesonderten Vereinbarung nach Ziffer 9. |
|||||
8.1 |
Analoge Auszüge auf Papier |
|
||||
8.1.1 |
Standardausgabe |
|
||||
|
Die Gebühr bemisst sich nach Größe des Endprodukts. Mehrfertigungen können nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn gleichzeitig eine Erstfertigung erstellt wird. |
|||||
|
geeignet für die Darstellung im Maßstab |
|
||||
|
Stadtgrundkarte |
1 : 500 bis 1 : 10.000 |
|
|||
|
Amtlicher Stadtplan |
1 : 15.000 bis 1 : 25.000 |
|
|||
|
Übersichtskarten |
ab 1 : 25.000 |
|
|||
|
Luftbilder, Bebauungspläne |
|
||||
|
DIN A 4 |
19, 50 Euro |
||||
|
DIN A 3 |
25,-- Euro |
||||
|
DIN A 2 |
33,-- Euro |
||||
|
DIN A 1 |
55,-- Euro |
||||
|
DIN A 0 |
82,-- Euro |
||||
|
Aufpreis für Sondermedien Transparent, Folie, Präsentationspapier etc. zzgl. |
50 v. H. |
||||
8.1.2 |
Sonderanfertigung nach Kundenwunsch |
|
||||
|
Sonderanfertigungen sind Auszüge, die nicht unter Ziffer 8.1.1 (Standardausgabe - Planauskunft) fallen. D. h. Inhalt und / oder Ausführung weichen vom definierten Standard ab. |
|||||
|
Die Gebühren bemessen sich nach Ziffer 8.1.1 - je nach Aufwand wird ein Aufschlag nach Zeitaufwand (Ziffer 2) berechnet. |
|||||
8.1.3 |
Mehrfertigung (Kopie) - nur in Verbindung mit Ziffer 8.1.1 oder Ziffer 8.1.2 |
|
||||
|
DIN A 4 je |
2,50 Euro |
||||
|
DIN A 3 je |
3,50 Euro |
||||
|
DIN A 2 je |
7,-- Euro |
||||
|
DIN A 1 je |
12,-- Euro |
||||
|
DIN A 0 je |
18,-- Euro |
||||
|
Aufpreis Sondermedien Transparent, Folie, Präsentationspapier etc. zzgl. |
50 v. H. |
||||
8.2 |
Digitale Auszüge in Bild- und Publikationsformaten (z. B.: TIF, JPG, PDF u. a. auf Nachfrage) |
|
||||
8.2.1 |
Standardausgabe |
|
||||
|
geeignet für die Darstellung im Maßstab |
|
||||
|
Stadtgrundkarte |
1 : 500 bis 1 : 10.000 |
|
|||
|
Amtlicher Stadtplan |
1 : 15.000 bis 1 : 25.000 |
|
|||
|
Übersichtskarten |
ab 1 : 25.000 |
|
|||
|
Luftbilder, Bebauungspläne |
|
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|
bis zu 10 Megapixel (z. B. 4.000 x 2.500) geeignet für DIN A 4 bei 300 dpi |
25,-- Euro |
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|
bis zu 20 Megapixel (z. B. 5.000 x 4.000) geeignet für DIN A 3 bei 300 dpi |
30,-- Euro |
||||
|
bis zu 40 Megapixel (z. B. 8.000 x 5.000) geeignet für DIN A 2 bei 300 dpi |
50,-- Euro |
||||
|
bis zu 80 Megapixel (z. B. 10.000 x 8.000) geeignet für DIN A 1 bei 300 dpi |
75,-- Euro |
||||
|
bis zu 150 Megapixel (z. B. 15.000 x 10.000) geeignet für DIN A 0 bei 300 dpi |
110,-- Euro |
||||
|
Georeferenzierung (z. B. TIFF + TFW) zzgl. |
10 v. H. |
||||
8.2.2 |
Sonderanfertigung nach Kundenwunsch |
|
||||
|
Sonderanfertigungen sind digitale Auszüge, die nicht unter Ziffer 8.2.1 (Standardausgabe - Planauskunft) fallen. D.h. Inhalt und / oder Ausführung weichen vom definierten Standard ab. |
|||||
|
Die Gebühren bemessen sich
nach Ziffer 8.2.1 zzgl. eines Aufschlags nach Zeitaufwand |
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8.3 |
Georeferenzierte Rasterdaten zur Nutzung in GIS und CAD (TIFF, IMG, u.a. auf Nachfrage) |
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Luftbild hochaufgelöst |
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Rasterdaten Luftbild stadtweit |
12.000,-- Euro |
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Rasterdaten Luftbild nach km² (Grundpreis 2 km²) |
150,-- Euro |
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Rasterdaten Luftbild jeder weitere km² |
50,-- Euro |
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Digitales Oberflächenmodell (DOM) hochaufgelöst |
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Rasterdaten DOM stadtweit |
10.000,-- Euro |
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Rasterdaten DOM nach km² (Grundpreis 2 km²) |
150,-- Euro |
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Rasterdaten DOM jeder weitere km² |
50,-- Euro |
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Digitales Geländemodell (DGM) hochaufgelöst |
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Rasterdaten DGM stadtweit |
5.000,-- Euro |
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Rasterdaten DGM nach km² (Grundpreis 2 km²) |
80,-- Euro |
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Rasterdaten DGM jeder weitere km² |
30,-- Euro |
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8.4 |
Digitale Auszüge im Vektorformat in CAD- und GIS-Formaten (z. B. DXF, DWG, SHP, CityGML, VRML u. a. auf Nachfrage) |
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Vektordaten stadtweit |
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Vektordaten stadtweit (Topografie) |
6.000,-- Euro |
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Vektordaten stadtweit (geplante Gebäude) |
1.500,-- Euro |
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Vektordaten stadtweit (HFP) |
2.000,-- Euro |
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Vektordaten stadtweit Baurecht (Baulinien, Bebauungsplanumgriffe etc.) |
5.000,-- Euro |
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Vektordaten stadtweit (Verwaltungseinheiten (Stadtbezirke) |
50,-- Euro |
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Vektordaten stadtweit Verwaltungseinheiten (Stadtbezirke, Stadtteile) |
100,-- Euro |
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Vektordaten stadtweit Verwaltungseinheiten (Stadtbezirke, Stadtteile, Stadtviertel) |
200,-- Euro |
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Vektordaten stadtweit Verwaltungseinheiten (Stadtbezirke, Stadtteile, Stadtviertel, Baublöcke) |
1.500,-- Euro |
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Vektordaten 3D stadtweit (Gebäude, Geländemodell) |
10.000,-- Euro |
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Vektordaten im Ausschnitt |
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Vektordaten Digitale Stadtgrundkarte Ausschnitt nach ha (Grundpreis 2 ha) |
90,-- Euro |
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Vektordaten Digitale Stadtgrundkarte jeder weitere ha |
17,-- Euro |
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Vektordaten 3D Ausschnitt nach ha (Grundpreis 2 ha) |
90,-- Euro |
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Vektordaten 3D jeder weitere ha |
17,-- Euro |
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Bei gleichzeitiger Bestellung von 2D-Vektordaten aus der Digitalen Stadtgrundkarte und 3D-Vektordaten wird ein Rabatt von 50 % auf die 3D-Vektordaten gewährt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Datensätze im identischen Umgriff liegen |
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8.5 |
Digitale Auszüge von Punktinformationen im Listenformat (TXT) |
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Geocodierte Adressen stadtweit (Adresse, Stadtbezirke, Postleitzahl, Stadtbezirksteile, Stadtbezirksviertel, Koordinate) |
10.000,-- Euro |
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Geocodierte Adressen pro Stadtbezirk (Adresse, Postleitzahl, Stadtbezirksteile, Stadtbezirksviertel, Koordinate) |
1.000,-- Euro |
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Straßenverzeichnis stadtweit (Straßenschlüssel, Straßenname) |
300,-- Euro |
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Adressverzeichnis stadtweit (Hausnummernbereiche,
Postleitzahl, 1 Bezirk: |
1.000,-- Euro |
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Adressverzeichnis stadtweit (Hausnummernbereiche, Postleitzahl, Stadtbezirke, ..., Baublöcke, Polizei, Finanzamt, Schulsprengel) |
5.000,-- Euro |
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9 |
Nutzungsentgelte
für Kartenwerke und Datenbestände |
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Geodaten - d. h. Kartenwerke, Luftbilder, Adressen, etc. - sind unabhängig vom Medium (Papier, Datenträger, Internet etc.) urheberrechtlich geschützt. Die Weitergabe an Dritte ist grundsätzlich nicht gestattet, sie bedarf einer gesonderten Vereinbarung. |
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9.1 |
Kommerzielle Nutzung von überlassenen Daten |
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Die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von analogen oder digitalen Auszügen in jeglicher Form darf nur nach gesonderter Vereinbarung mit der LH München erfolgen. Die Höhe des vom jeweiligen Einzelfall abhängigen Entgelts wird auf Anfrage ermittelt und in den zu vereinbarenden Überlassungsbedingungen festgelegt. Basis ist die aktuell gültige Dienstanweisung über die Erhebung von Nutzungsentgelten für Geobasisdaten. |
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9.2 |
Private bzw. nicht kommerzielle Nutzung von überlassenen Daten |
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Bei privater bzw. nicht kommerzieller Nutzung ist die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe dieser Erzeugnisse gebührenfrei |
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9.3 |
In jedem Fall ist die Herkunft und der Stand (Jahr) der hinterlegten Daten klar zu kennzeichnen (© LH München - Kommunalreferat - GeodatenService München). |
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