Satzung über die Gebühren für die Benutzung von Grünanlagen der Landeshauptstadt München (Grünanlagengebührensatzung)
vom 12. August 1991
Beschluss des Stadtrats: 17.07.1991
Genehmigung der Regierung
von Oberbayern
(Nr. 230.22-1405-M): 05.08.1991
Bekanntmachung: 30.08.1991 (MüABl. S. 219)
Änderungen:
14.12.1993 (MüABl. S. 379)
08.05.1996 (MüABl. S. 356)
29.04.1997 (MüABl. S. 121)
29.11.2000 (MüABl. S. 506)
30.05.2023 (MüABl. S. 345)
12.08.2025 (MüABl. S. 486)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.02.1977 (BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.07.1989 (GVBl. S. 361), folgende Satzung:
§ 1 Erhebung von Benutzungsgebühren
(1) Die Landeshauptstadt München erhebt für die besondere Benutzung der Grünanlagen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) Besondere Benutzung im Sinne von Abs. 1 ist jede Benutzung, die einer Ausnahmebewilligung nach § 3 Grünanlagensatzung bedarf.
(3) Die Gebühr wird unabhängig davon erhoben, ob die besondere Benutzung durch Ausnahmebewilligung förmlich erlaubt wurde.
(4) Gebühren werden nicht erhoben, wenn die besondere Benutzung ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt.
§ 2 Höhe der Gebühren
Die Gebühren ergeben sich aus dem der Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.
§ 3 Pauschalierung
Bei auf Dauer angelegten Sondernutzungen kann die laufend
wiederkehrende Sondernutzungsgebühr mit Zustimmung des Gebührenschuldenden
durch Zahlung eines einmaligen Betrages abgelöst werden. Ein Anspruch auf
Ablösung besteht nicht.
Die Ablösesumme beträgt das 25fache der Jahresgebühr.
§ 4 Entstehung der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem die Ausnahmebewilligung für die besondere Benutzung erteilt wird oder von dem an eine besondere Benutzung unerlaubt ausgeübt wird.
§ 5 Schuldner
(1) Schuldner der Gebühr ist der Erlaubnisnehmer oder derjenige, der eine besondere Benutzung ohne Erlaubnis ausübt. Wird eine Ausnahmebewilligung an mehrere Personen erteilt oder übt eine Mehrheit von Personen eine besondere Benutzung unerlaubt aus, haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Übernimmt jemand eine erlaubte oder unerlaubte besondere Benutzung, haftet er neben dem bisherigen Schuldner gesamtschuldnerisch für die gesamte Gebühr.
§ 6 Fälligkeit
Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
§ 7 Gebührenerstattung
(1) Endet die besondere Benutzung vor Ablauf des beantragten Zeitraumes und wurde dies der Landeshauptstadt München schriftlich angezeigt, so wird die Gebühr auf Antrag anteilig ab Eingang der schriftlichen Anzeige bei der Landeshauptstadt München zurückerstattet; Gebühren für angefangene Tage bzw. angefangene Monate werden nicht erstattet.
(2) Die Erstattung entfällt, wenn der Rückzahlungsbetrag 10,-- Euro unterschreitet.
§ 8 Unerlaubte besondere Benutzung
(1) Durch die Entrichtung von Gebühren für eine unerlaubte besondere Benutzung entsteht kein Anspruch auf Ausnahmebewilligung.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren für eine unerlaubte besondere Benutzung besteht unabhängig von der Möglichkeit, in der gleichen Sache ein Bußgeldverfahren durchzuführen.
§ 9 Übergangsvorschriften
Bereits abgeschlossene privatrechtliche Verträge über ein Benutzungsentgelt behalten ihre Gültigkeit.
§ 10 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage zur Satzung über die Gebühren für die Benutzung von Grünanlagen der Landeshauptstadt München
Gebührenverzeichnis
1.
Veranstaltungen
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1.
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Westpark |
² |
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a. Seebühne |
410,00 €/Tag |
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b. Theatron |
50,00 €/Tag |
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c. Pagode |
27,00 €/Tag |
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d. Sardisches Haus |
16,00 €/Tag |
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2.
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Ostpark |
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a. Theatron |
50,00 €/Tag |
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3.
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Festivalgelände am Spiridon-Louis-Ring |
0,06 €/Tag/m² |
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4.
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Wanderzirkus |
45,00 €/Tag |
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5.
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Durchführung sonstiger Veranstaltungen |
Rahmengebühr Regelgebühr 0,15 €/Tag/m² |
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In besonderen Einzelfällen ist die Regelgebühr innerhalb der durch die Rahmengebühr gesetzten Grenzen zu erhöhen oder zu ermäßigen. Eine Erhöhung der Regelgebühr kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Gemeingebrauch der Grünanlage in besonders erheblichem Maße beeinträchtigt wird. Eine Ermäßigung der Regelgebühr kommt insbesondere dann in Betracht, wenn an der Nutzung auch ein besonderes öffentliches Interesse besteht oder der Gemeingebrauch nur geringfügig beeinträchtigt wird. |
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6.
|
Für die Auf- und Abbautage von Veranstaltungen werden Nutzungsgebühren in Höhe von 25 von Hundert der Nutzungsgebühr, welche für die Veranstaltungstage selbst anfällt, mit folgender Deckelung erhoben: maximal jedoch 250,00 € pro Tag vom 1. bis zum 14. Tag maximal jedoch 500,00 € pro Tag ab dem 15. Tag |
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2.
Baumaßnahmen
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1. |
Baustelleneinrichtungen |
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Größe der Baustelleneinrichtung |
bis zu 50 m² |
über 50 m² |
über 150 m² |
über 300 m² bis 500 m² |
über 500 m² |
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|
a.
ab 1. bis 13.
Woche je angefangenem m²/pro angefangene Woche |
1,50 € |
1,50 € |
1,50 € |
1,50 € |
1,50 € |
|
|
|
b.
14. bis 52.
Woche je angefangenem m²/pro angefangene Woche |
1,50 € |
2,00 € |
2,50 |
3,00 |
4,00 € |
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|
|
c.
53. bis 78.
Woche je angefangenem m²/pro angefangene Woche |
1,50 € |
2,50 € |
4,00 € |
6,00 € |
8,50 € |
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|
d.
ab 79. Woche je angefangenem
m²/pro
angefangene Woche |
1,50 € |
3,00 € |
5,00 € |
8,00 € |
12,00 € |
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2. |
Überspannungen (Führung von
Kabeln und Leitungen zur Versorgung von Baustellen) |
ab 1. bis 12. Monat |
ab 13. Monat |
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a.
Erlaubnis für
bis zu 2 Masten |
50,00 € |
50,00 € |
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b.
Jeder zusätzliche
Mast pro angefangenem Monat |
15,00 € |
22,50 € |
||||
3.
Zufahrtserlaubnisse
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1.
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Fahrzeuge mit zulässigem Gesamtgewicht bis 7,5 t |
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a. Erlaubnis für bis zu 2 Tage/je Tag |
21,00 € |
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b. Erlaubnis für 3 bis 7 Tage |
64,00 € |
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|
c. Erlaubnis für jede weitere angefangene Woche |
32,00 € |
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Für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t erhöht sich die Gebühr um je 100 %. |
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2.
|
Dauerzufahrtserlaubnisse (z.B. Kleingartenanlagen Gastronomiebetriebe, Vereinsheime etc.) |
70,00 €/Jahr |
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Bei nachgewiesener Schwerbehinderung (Ausweis Merkzeichen G) reduziert sich die Gebühr um 50 %. |
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4. Gewerbliche Foto-, Film- und/oder Tonaufnahmen
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1. |
Geringer Aufwand (ohne Aufbauten) |
56,00 €/Tag |
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2. |
Mittlerer Aufwand (z.B. mit Aufbauten; Zufahrten bis 7,5 t) |
190,00 €/Tag |
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3. |
Hoher Aufwand (z.B. Sperrung von Grünanlagen; Zufahrten über 7,5 t) |
280,00 €/Tag |
5.
Gastronomische Nutzungen
|
1. |
Kiosk |
545,00 € bis 4 m²
zusätzlich |
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2. |
Imbisswagen (stationär) |
250,00 €/Monat |
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3. |
Eiswagen (ambulant) |
40,00 €/Monat |
|
3.
|
Freischankflächen |
3,00 €/Monat/m² |
6.
Dauernutzungen
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1. |
Technikstationen und
Technikgehäuse |
100,00 € bis 1 m²/Jahr |
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2. |
Private Verkehrsflächen
(Zuwegung, Feuerwehrzufahrt) |
10,00 €/Jahr/m² |
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3. |
Wertstoffcontainer
(befestigte Fläche zzgl. 10 % für Eingrünung) |
3,00 €/Monat/m² |
7.
Christbaumverkauf
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1. |
Für den Zeitraum ab Samstag
vor dem ersten Advent |
64,00 €/Saison |
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2. |
Pro weitere angefangene 10 m² |
9,00 €/Saison |
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3. |
Für die Nutzung der Fläche
außerhalb des Verkaufszeitraums für Auf- und Abbau sowie zur Lagerung von
Materialien erhöht sich die Gebühr um |
10,00 €/Tag |
8.
Kundenstopper
|
Je Vorrichtung |
10,00 €/Tag |
9.
Sonstige Nutzungen, soweit in anderen
Tarifen nicht aufgeführt
|
1. |
Rahmengebühr |
0,06 € bis 75,00 €/Tag/m² |
|
2. |
Regelgebühr |
0,15€/Tag/m² |
|
In besonderen Einzelfällen
ist die Regelgebühr innerhalb der durch die Rahmengebühr gesetzten Grenzen zu
erhöhen oder zu ermäßigen. Eine Erhöhung der Regelgebühr kommt insbesondere
dann in Betracht, wenn der Gemeingebrauch der Grünanlage in besonders
erheblichem Maße beeinträchtigt wird. Eine Ermäßigung der Regelgebühr kommt
insbesondere dann in Betracht, wenn an der Nutzung auch ein öffentliches
Interesse besteht oder der Gemeingebrauch nur geringfügig beeinträchtigt
wird. |
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