Satzung über die Gebühren für die Benutzung von Grünanlagen der Landeshauptstadt München (Grünanlagengebührensatzung)

vom 12. August 1991

Beschluss des Stadtrats:           17.07.1991

Genehmigung der Regierung
von Oberbayern
(Nr. 230.22-1405-M):                05.08.1991

Bekanntmachung:                            30.08.1991 (MüABl. S. 219)

Änderungen:                                      14.12.1993 (MüABl. S. 379)
08.05.1996 (MüABl. S. 356)
29.04.1997 (MüABl. S. 121)
29.11.2000 (MüABl. S. 506)
30.05.2023 (MüABl. S. 345)
12.08.2025 (MüABl. S. 486)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.02.1977 (BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.07.1989 (GVBl. S. 361), folgende Satzung:

§ 1 Erhebung von Benutzungsgebühren

(1) Die Landeshauptstadt München erhebt für die besondere Benutzung der Grünanlagen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Besondere Benutzung im Sinne von Abs. 1 ist jede Benutzung, die einer Ausnahmebewilligung nach § 3 Grünanlagensatzung bedarf.

(3) Die Gebühr wird unabhängig davon erhoben, ob die besondere Benutzung durch Ausnahmebewilligung förmlich erlaubt wurde.

(4) Gebühren werden nicht erhoben, wenn die besondere Benutzung ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt.

§ 2 Höhe der Gebühren

Die Gebühren ergeben sich aus dem der Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.

§ 3 Pauschalierung

Bei auf Dauer angelegten Sondernutzungen kann die laufend wiederkehrende Sondernutzungsgebühr mit Zustimmung des Gebührenschuldenden durch Zahlung eines einmaligen Betrages abgelöst werden. Ein Anspruch auf Ablösung besteht nicht.
Die Ablösesumme beträgt das 25fache der Jahresgebühr.


§ 4 Entstehung der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem die Ausnahmebewilligung für die besondere Benutzung erteilt wird oder von dem an eine besondere Benutzung unerlaubt ausgeübt wird.

§ 5 Schuldner

(1) Schuldner der Gebühr ist der Erlaubnisnehmer oder derjenige, der eine besondere Benutzung ohne Erlaubnis ausübt. Wird eine Ausnahmebewilligung an mehrere Personen erteilt oder übt eine Mehrheit von Personen eine besondere Benutzung unerlaubt aus, haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Übernimmt jemand eine erlaubte oder unerlaubte besondere Benutzung, haftet er neben dem bisherigen Schuldner gesamtschuldnerisch für die gesamte Gebühr.

§ 6 Fälligkeit

Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

§ 7 Gebührenerstattung

(1) Endet die besondere Benutzung vor Ablauf des beantragten Zeitraumes und wurde dies der Landeshauptstadt München schriftlich angezeigt, so wird die Gebühr auf Antrag anteilig ab Eingang der schriftlichen Anzeige bei der Landeshauptstadt München zurückerstattet; Gebühren für angefangene Tage bzw. angefangene Monate werden nicht erstattet.

(2) Die Erstattung entfällt, wenn der Rückzahlungsbetrag 10,-- Euro unterschreitet.

§ 8 Unerlaubte besondere Benutzung

(1) Durch die Entrichtung von Gebühren für eine unerlaubte besondere Benutzung entsteht kein Anspruch auf Ausnahmebewilligung.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren für eine unerlaubte besondere Benutzung besteht unabhängig von der Möglichkeit, in der gleichen Sache ein Bußgeldverfahren durchzuführen.

§ 9 Übergangsvorschriften

Bereits abgeschlossene privatrechtliche Verträge über ein Benutzungsentgelt behalten ihre Gültigkeit.

§ 10 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Anlage zur Satzung über die Gebühren für die Benutzung von Grünanlagen der Landeshauptstadt München

Gebührenverzeichnis

 

1.     Veranstaltungen

1.      

Westpark

²

 

a.     Seebühne

410,00 €/Tag

 

b.     Theatron

50,00 €/Tag

 

c.     Pagode

27,00 €/Tag

 

d.     Sardisches Haus

16,00 €/Tag

2.      

Ostpark

 

 

a.     Theatron

50,00 €/Tag

3.      

Festivalgelände am Spiridon-Louis-Ring

0,06 €/Tag/m²

4.      

Wanderzirkus

45,00 €/Tag

5.      

Durchführung sonstiger Veranstaltungen

Rahmengebühr
0,06 € bis 0,30 €/Tag/m²

Regelgebühr

0,15 €/Tag/m² 

In besonderen Einzelfällen ist die Regelgebühr innerhalb der durch die Rahmengebühr gesetzten Grenzen zu erhöhen oder zu ermäßigen. Eine Erhöhung der Regelgebühr kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Gemeingebrauch der Grünanlage in besonders erheblichem Maße beeinträchtigt wird. Eine Ermäßigung der Regelgebühr kommt insbesondere dann in Betracht, wenn an der Nutzung auch ein besonderes öffentliches Interesse besteht oder der Gemeingebrauch nur geringfügig beeinträchtigt wird.

6.      

Für die Auf- und Abbautage von Veranstaltungen werden Nutzungsgebühren in Höhe von 25 von Hundert der Nutzungsgebühr, welche für die Veranstaltungstage selbst anfällt, mit folgender Deckelung erhoben:

maximal jedoch 250,00 € pro Tag vom 1. bis zum 14. Tag

maximal jedoch 500,00 € pro Tag ab dem 15. Tag

 

2.     Baumaßnahmen

 

1.

Baustelleneinrichtungen

 

 

Größe der Baustelleneinrichtung

bis zu 50 m²

über 50 m²
bis 150 m²

über 150 m²
bis 300 m²

über 300 m² bis 500 m²

über 500 m²

 

a.     ab 1. bis 13. Woche je angefangenem m²/pro angefangene Woche

1,50 €

1,50 €

1,50 €

1,50 €

1,50 €

 

b.     14. bis 52. Woche je angefangenem m²/pro angefangene Woche

1,50 €

2,00 €

2,50

3,00

4,00 €

 

c.     53. bis 78. Woche je angefangenem m²/pro angefangene Woche

1,50 €

2,50 €

4,00 €

6,00 €

8,50 €

 

d.     ab 79. Woche je angefangenem m²/pro angefangene Woche

1,50 €

3,00 €

5,00 €

8,00 €

12,00 €

2.

Überspannungen (Führung von Kabeln und Leitungen zur Versorgung von Baustellen)

ab 1. bis 12. Monat

ab 13. Monat

 

a.     Erlaubnis für bis zu 2 Masten

50,00 €

50,00 €

 

b.     Jeder zusätzliche Mast pro angefangenem Monat

15,00 €

22,50 €

 

3.     Zufahrtserlaubnisse

 

 

1.      

Fahrzeuge mit zulässigem Gesamtgewicht bis 7,5 t

 

 

a.     Erlaubnis für bis zu 2 Tage/je Tag

21,00 €

 

b.     Erlaubnis für 3 bis 7 Tage

64,00 €

 

c.     Erlaubnis für jede weitere angefangene Woche

32,00 €

Für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t erhöht sich die Gebühr um je 100 %.

2.      

Dauerzufahrtserlaubnisse (z.B. Kleingartenanlagen Gastronomiebetriebe, Vereinsheime etc.)

70,00 €/Jahr

Bei nachgewiesener Schwerbehinderung (Ausweis Merkzeichen G) reduziert sich die Gebühr um 50 %.

 

4.     Gewerbliche Foto-, Film- und/oder Tonaufnahmen

 

1.

Geringer Aufwand (ohne Aufbauten)

56,00 €/Tag

2.

Mittlerer Aufwand (z.B. mit Aufbauten; Zufahrten bis 7,5 t)

190,00 €/Tag

3.

Hoher Aufwand (z.B. Sperrung von Grünanlagen; Zufahrten über 7,5 t)

280,00 €/Tag

 

5.     Gastronomische Nutzungen

 

1.

Kiosk

545,00 € bis 4 m²      zusätzlich      
135,00 €
 für jeden weiteren
m²

2.

Imbisswagen (stationär)

250,00 €/Monat

3.

Eiswagen (ambulant)

40,00 €/Monat

3.      

Freischankflächen

3,00 €/Monat/m²

 

6.     Dauernutzungen

 

1.

Technikstationen und Technikgehäuse

100,00 € bis 1 m²/Jahr
zusätzlich
75,00 €
für jeden weiteren m²

2.

Private Verkehrsflächen (Zuwegung, Feuerwehrzufahrt)

10,00 €/Jahr/m²

3.

Wertstoffcontainer (befestigte Fläche zzgl. 10 % für Eingrünung)

3,00 €/Monat/m²

 

7.     Christbaumverkauf

1.

Für den Zeitraum ab Samstag vor dem ersten Advent
 bis einschließlich 24.12. (Heilig Abend) desselben Kalenderjahres bis 50 m
²

64,00 €/Saison

2.

Pro weitere angefangene 10 m²

9,00 €/Saison

3.

Für die Nutzung der Fläche außerhalb des Verkaufszeitraums für Auf- und Abbau sowie zur Lagerung von Materialien erhöht sich die Gebühr um

10,00 €/Tag

 

8.     Kundenstopper

 

Je Vorrichtung

10,00 €/Tag

 

9.     Sonstige Nutzungen, soweit in anderen Tarifen nicht aufgeführt

 

1.

Rahmengebühr

0,06 € bis 75,00 €/Tag/m²

2.

Regelgebühr

0,15€/Tag/m²

In besonderen Einzelfällen ist die Regelgebühr innerhalb der durch die Rahmengebühr gesetzten Grenzen zu erhöhen oder zu ermäßigen. Eine Erhöhung der Regelgebühr kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Gemeingebrauch der Grünanlage in besonders erheblichem Maße beeinträchtigt wird. Eine Ermäßigung der Regelgebühr kommt insbesondere dann in Betracht, wenn an der Nutzung auch ein öffentliches Interesse besteht oder der Gemeingebrauch nur geringfügig beeinträchtigt wird.