Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Landeshauptstadt München (Friedhofsgebührensatzung)
vom 4. Dezember 2020
Stadtratsbeschluss: 19.11.2020
Bekanntmachung: 21.12.2020 (MüABl. S. 732)
Änderungen: 22.06.2021 (MüABl. S. 385)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1, 2
Abs.1 Satz 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom
09.06.2020 (GVBl. S. 286), folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht
Die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Die Gebührenpflicht erstreckt sich auch auf die öffentlich gewidmeten, nichtstädtischen Friedhöfe, soweit dort die Stadt im Rahmen der Verwaltung und/oder der Durchführung des Bestattungsbetriebs Leistungen erbringt. Als Gebühr werden Grabnutzungsgebühren (§§ 4 und 5), Bestattungsgebühren (§ 6) und sonstige Gebühren (§ 7) erhoben. Alle Gebühren sind Nettogebühren, ausgenommen die Gebühren für Einäscherung und Urnenversand. Soweit darüber hinaus Mehrwertsteuerpflicht entsteht, wird diese Steuer zusätzlich in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben.
§ 2 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner ist
a) diejenige/derjenige, die/der Antrag auf Benutzung der städtischen Friedhöfe im Rahmen von § 1 stellt,
b) wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
c) wer sich verpflichtet hat, die Friedhofsgebühren oder Bestattungskosten zu tragen,
d) wer nach dem Bestattungsgesetz in Verbindung mit der Bestattungsverordnung bestattungs- und somit kostentragungspflichtig ist.
(2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Benutzung der Bestattungseinrichtungen bzw. mit Erbringung der Leistungen durch die Stadt.
(2) Die Gebühren werden zum Zeitpunkt des Entstehens nach Abs. 1 fällig und sind zu diesem Zeitpunkt sicher zu stellen oder bei Aushändigung des Gebührenbescheids zu begleichen.
(3) Sind die Gebühren nicht bezahlt oder hinreichend
sichergestellt, werden die Leistungen durchgeführt, die den niedrigsten
Gebühren entsprechen.
§ 4 Grabnutzungsgebühren
(1) Die Gebühr beträgt für
I. |
Erdgrabstätten |
Gebühr für ein Jahr |
a) in der 1. Reihe b) in der 2. und den folgenden Reihen c) vor Hecken (Heckengräber) d) vor Mauern (Mauergräber) e)
in besonderer Lage und entsprechender
Gestaltung und Größe f)
in besonderer Lage und entsprechender
Gestaltung und Größe in Waldfriedhöfen |
109,-- |
|
II. |
Urnenerdgrabstätten |
|
a) in der 1. Reihe b) in der 2. und den folgenden Reihen c) vor Hecken (Urnenheckengräber) d) vor Mauern (Urnenmauergräber) e) in besonderer Lage und entsprechender Gestaltung und Größe (Urnen-Anlagengräber) f)
in besonderer Lage und entsprechender Gestaltung
und Größe in Waldfriedhöfen (Urnen-Waldgräber) |
88,-- |
|
III. |
Urnenerdgrabstätten inkl. Bepflanzung und Pflege |
|
a) für eine Urne b) für zwei Urnen c) für vier Urnen |
131,-- |
|
IV. |
Urnennischen |
|
a) hinter einem Gitter (Gitternische) b) mit einem offenen Einzelplatz c) mit einem offenen Doppelplatz d)
mit Deckplatte (ohne Beschriftung) e)
mit Überurne f) im Sammelraum |
49,-- |
|
V. |
Anonyme Urnengrabstätte einmalig |
780,-- |
VI. |
Grüfte und Mausoleen |
|
|
a) der Nutzungsgebühr einer Erdgrabstätte gemäß Ziffer I. nach Art, Lage und Größe und b) der Gebühr je Grabplatz |
|
VII. |
die Krypta im Westfriedhof je Zelle |
68,-- |
VIII. |
Kindererdgrabstätten |
54,-- |
IX. |
Gemeinschaftserdgrabstätten |
|
|
a) Bestattungsplatz für Föten inkl. Grabpflege b)
Bestattungsplatz für Totgeburten und Säuglinge
bis zur vollendeten 6. Lebenswoche Gemeinschaftsbestattungsplatz für die Sammelbeisetzung von Föten pro Bestattung |
27,-- |
X. |
Bestattungsplatz für Urnen unter Bäumen |
|
|
a) Familienbaum b) Urnenbestattungsplatz am Gemeinschaftsbaum |
428,-- |
XI. |
Urnengrabanlagen inkl. Grabmal (ohne Beschriftung), Bepflanzung und Pflege |
|
|
a) Urnenerdgrabstätte mit Gemeinschaftsnamenstele unter Bäumen je Urne b) Urnenerdgrabstätte mit Gemeinschaftsnamenstele je Urne c) Urnenerdgrabstätte mit großer Gemeinschafts-namenstele je Urne d)
Urnenerdgrabstätte mit Bronzeblättern als
Namensträger auf großer Gemeinschaftsstele e) Einzelurnenerdgrab mit Gemeinschaftsnamens-platte je Urne f)
Urnenerdgrabstätte mit Namensplatte für g) Urnennische mit Deckplatte für zwei Urnen h)
Kleine Urnenerdgrabstätte mit Namensstele für i) Urnenerdgrabstätte mit Namensplatte und Gemeinschaftsschmuckstele für sechs Urnen j) Große Urnenerdgrabstätte mit Schmuckstele und Namensplatte für sechs Urnen |
|
XII. |
Fundamente |
|
|
a)
mit Pfeiler b)
ohne Pfeiler |
|
(2) Bei Mehrfachgrabstätten gemäß Abs. 1 Ziffer I., II. und VI. vervielfachen
sich die jeweiligen Gebühren entsprechend, ausgenommen die Mehrfachgrabstätten
nach Ziffer I. e) und f) sowie nach Ziffer II. e) und f). Bei Grabstättenerweiterungen ohne zusätzliche
Bestattungsmöglichkeit beträgt die Gebühr für die Erweiterungsfläche die Hälfte
derjenigen Gebühr, die als Grabnutzungsgebühr für diese Fläche in Anrechnung zu
bringen wäre. Kann eine Erdgrabstätte (§ 4 Abs. 1 Ziffer I.) nur mit einer
Leiche und/oder nur mit Urnen belegt werden, reduziert sich die
Grabnutzungsgebühr um 30 %. Für Erdgräber, in denen keine Beisetzungen mehr
durchgeführt werden können, reduziert sich die jeweilige Grabnutzungsgebühr auf
die Hälfte.
(3) Für Grabstätten in besonders gestalteten Friedhofsteilen erhöht sich die Grabnutzungsgebühr um 50 %. Als besonders gestaltete Friedhofsteile gelten das Forum des Ost-, des West- und des Nordfriedhofes, die Hauptwege im Ost- und im Waldfriedhof Alter und Neuer Teil, der Seerundweg im Neuen Südfriedhof, die „Urnengrabanlage Neuer Südfriedhof“, die „Urnengrabanlage Friedhof Haidhausen“, die Grabanlage „Mosaikgärten Westfriedhof“, die Künstlersektion Gräberfeld 41 im Waldfriedhof Alter Teil, die Friedhöfe Bogenhausen, Neuhausen und Nymphenburg sowie Urnenhallen, Urnennischen und Urnenbestattungsplätze inklusive Bepflanzung, die durch ihre architektonische, künstlerische oder landschaftliche Gestaltung besonders hervorgehoben und als solche in den Grabaufteilungsplänen bezeichnet sind.
(4) Die Grabnutzungsgebühren sind für die gesamte Ruhezeit
und die Verlängerungszeit im Voraus zu entrichten.
Bereits bezahlte Gebühren sind von Gebührenänderungen nicht betroffen.
§ 5 Verlängerung und Aufgabe von Grabnutzungsrechten
(1) Bei Verlängerung von Grabnutzungsrechten gilt § 4 entsprechend.
(2) Im Bestattungsfall muss das Grabnutzungsrecht der Grabstätte ab dem Bestattungstag um die fehlenden vollen Jahre verlängert werden, die zur Erfüllung der jeweiligen Ruhezeit nach § 14 Friedhofsatzung erforderlich sind.
(3) Bei Überlassung oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes an ganzen Grabfeldern oder Teilen davon (§ 17 Abs. 1 Satz 3 Friedhofsatzung) ist unabhängig von der tatsächlichen Belegung die Gebühr für alle zusammengefassten Grabplätze für die jeweils geltende Ruhezeit zu entrichten. Bei Inkrafttreten dieser Satzung bestehende Regelungen, die hiervon abweichen, bleiben bis zu ihrem Ablauf aufrechterhalten.
§ 6 Bestattungsgebühren
(1) Bei Sarg-, Feuer- und Urnenbestattungen sind folgende Gebühren zu entrichten:
Verstorbene
ab Vollendung des |
||
I. |
Sargbestattungen a) Benutzung der Leichenhalle b) Aufbahrung inkl. Pflanzen- und Lichterschmuck c) Benutzung der Trauerhalle/des Trauergebäudes inkl. Pflanzen- und Lichterschmuck d) Grab öffnen und schließen e) Sargbestattung mit Benutzung der allgemeinen Friedhofseinrichtungen f) Sargbestattung auf nichtstädtischen (auswärtigen) Friedhöfen g)
Zuschlag für über 45 Minuten dauernde
Aussegnungen (Doppel-/Mehrfachzeiten) |
|
|
||
II. |
Feuerbestattungen a) Benutzung der Leichenhalle b) Aufbahrung inkl. Pflanzen- und Lichterschmuck c) Benutzung der Trauerhalle/des Trauergebäudes inkl. Pflanzen- und Lichterschmuck d) Trauerfeier e) Einäscherung
mit Urne und Urnenbeschriftung f) Grab/Nische öffnen und schließen g) Benutzung eines Aufbahrungsraumes für eine Urne bis zu vier Werktagen inkl. Pflanzen- und Lichterschmuck h) Urnentrauerfeier i) Urnenbeisetzung mit Benutzung der allgemeinen Friedhofseinrichtungen j) Urnenbeisetzung in nichtstädtischen (auswärtigen) Friedhöfen k) Zuschlag
für über 45 Minuten dauernde Trauerfeiern (Doppel-/Mehrfachzeiten) |
140,-- |
Für Leistungen, die von Montag
bis Freitag außerhalb der Dienstzeiten erbracht werden, |
||
III. |
Einäscherung a) von Gebeinen inkl. MwSt. b) einer Organkiste inkl. MwSt |
|
(2) Bei Verlegungen von Leichen, Gebeinen und Urnen sind folgende Gebühren zu
entrichten, die sich bei mehreren gleichzeitigen Verlegungen aus derselben,
bzw. in dieselbe Grabstätte jeweils ab der zweiten Verlegung auf die Hälfte
reduzieren:
I. |
Gebühren für die Verlegung einer Leiche oder von Gebeinen |
Leichen |
Gebeine |
Euro |
Euro |
||
a) innerhalb der Stadt b) nach auswärts c) von auswärts |
2.437,--1.201,--1.376,-- |
1.707,--1.105,-- |
|
II. |
Gebühren für die Exhumierung zur
Einäscherung einer Leiche oder von Gebeinen |
|
|
III. |
Gebühren für die Verlegung einer Urne a) innerhalb der Stadt b) nach auswärts c) von auswärts |
366,-- |
§ 7 Sonstige Gebühren
(1) Es werden folgende sonstige Gebühren erhoben:
Euro |
|
a)
Entfernen und Entsorgen eines Zinkeinsatzes |
174,-- |
b) Verlöten eines Zinkeinsatzes |
77,-- |
c) Benutzung der Kühlzelle je angefangenen Tag |
70,-- |
d) Benutzung einer Gefrierzelle je angefangenen Tag |
86,-- |
e)
Benutzung eines Verabschiedungsraums |
|
f) Benutzung eines Waschraums |
106,-- |
g) Transport einer/eines Verstorbenen vom Friedhof der Aufbahrung zum Friedhof der Beisetzung inkl. MwSt. |
|
h)
Transport einer/eines Verstorbenen |
|
i) Urnentransport von der Einäscherungsanlage zum Friedhof der Urnenbeisetzung inkl. MwSt. |
|
j)
Tieferlegung einer/eines Verstorbenen |
|
k) Benutzung einer stadteigenen Orgel |
40,-- |
l) Römisch-katholisch und evangelisch-lutherische Kirchengebühr |
50,-- |
m) Einsatz einer mobilen Lautsprecheranlage |
201,-- |
n) Fertigen und Aufstellen eines vorläufigen Grabzeichens |
106,-- |
o)
Grabzeichen bei Bestattungen von Amts wegen |
445,-- |
p) Beschriften - einer Nischendeckplatte und der Säule am Bestattungsplatz für Föten je Schriftzeichen (graviert) -
eine Nischendeckplatte und einer Namenstafel
aus CorTen-Stahl in den „Mosaikgärten Westfriedhof“ -
einer Stele in den „Mosaikgärten Westfriedhof“
- eines Namensträgers für die Gemeinschaftsnamenstelen der Urnengrabanlagen im Friedhof Haidhausen und im Neuen Südfriedhof je Schriftzeichen (aufgemalt) |
|
q) Urnenschriftband mit Gravur |
72,-- |
r)
Kupferabdeckungen |
|
s) Aschenumfüllung inkl. Urne und Gravur des Deckels |
77,-- |
t)
Versand von Urnen und Gebeinekisten
|
|
u) Stahlbandumwicklung bei Lufttransporten |
38,-- |
v) Reinigung einer Gruft |
146,-- |
w) Einebnen und Rasenansaat einer Grabstätte ohne Steineinfassung und ohne Gehölzentfernung |
109,-- |
(2) Außergewöhnliche, hier nicht auflistbare Sonderleistungen, die auf individuellen Wunsch
der Gebührenschuldner erbracht werden, werden gesondert berechnet. Die
Gebührenhöhe bestimmt sich nach den tatsächlichen Personal- und Sachkosten
zzgl. eines allgemeinen Verwaltungskostenzuschlages in Höhe von 30 %.
§ 8 Besondere Bestimmungen
(1) Bei
gleichzeitiger Bestattung von zwei Särgen in einer Erdgrabstätte (§ 37 Abs. 4
a) Friedhofssatzung) ist das Eineinhalbfache der Gebühren nach § 6 Abs. 1 Ziffer
I a) bis f) und die einfache Gebühr des § 6 Abs. 1 Ziffer I. g) der
Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Bei gleichzeitiger Feuerbestattung von
zwei Familienangehörigen sind die Gebühren nach § 6 Abs. 1 II f) für das Öffnen
und Schließen einer Nische und nach k) einfach, die Gebühren nach § 6 Abs. 1 II
a) bis d) sowie g) bis j) eineinhalbfach und die Gebühren nach f) für das
Öffnen und Schließen eines Urnenerdgrabes sowie nach e) zweifach zu entrichten.
Wenn eine Wöchnerin mit ihrem Kind beerdigt wird, entfallen für das Kind die
Gebühren.
(2) Die einzelnen
Gebühren nach §§ 4 und 6 werden auf volle Euro aufgerundet.
§ 9 Stadtinterne Zuständigkeiten
Der Vollzug der Friedhofsgebührensatzung obliegt den Städtischen Friedhöfen München.
§ 10 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 02. Juli 2008 (MüABl. S. 502), zuletzt geändert durch Satzung vom 07.01.2020 (MüABl. S. 21), außer Kraft.