Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Landeshauptstadt München (Friedhofsgebührensatzung)

vom 4. Dezember 2020

Stadtratsbeschluss:                         19.11.2020

Bekanntmachung:                            21.12.2020 (MüABl. S. 732)

Änderungen:                                      22.06.2021 (MüABl. S. 385)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs.1 Satz 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.06.2020 (GVBl. S. 286), folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht

Die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Die Gebührenpflicht erstreckt sich auch auf die öffentlich gewidmeten, nichtstädtischen Friedhöfe, soweit dort die Stadt im Rahmen der Verwaltung und/oder der Durchführung des Bestattungsbetriebs Leistungen erbringt. Als Gebühr werden Grabnutzungsgebühren (§§ 4 und 5), Bestattungsgebühren (§ 6) und sonstige Gebühren (§ 7) erhoben. Alle Gebühren sind Nettogebühren, ausgenommen die Gebühren für Einäscherung und Urnenversand. Soweit darüber hinaus Mehrwertsteuerpflicht entsteht, wird diese Steuer zusätzlich in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben.

§ 2 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner ist

a)    diejenige/derjenige, die/der Antrag auf Benutzung der städtischen Friedhöfe im Rahmen von § 1 stellt,

b)    wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,

c)      wer sich verpflichtet hat, die Friedhofsgebühren oder Bestattungskosten zu tragen,

d)    wer nach dem Bestattungsgesetz in Verbindung mit der Bestattungsverordnung bestattungs- und somit kostentragungspflichtig ist.

(2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Benutzung der Bestattungseinrichtungen bzw. mit Erbringung der Leistungen durch die Stadt.

(2) Die Gebühren werden zum Zeitpunkt des Entstehens nach Abs. 1 fällig und sind zu diesem Zeitpunkt sicher zu stellen oder bei Aushändigung des Gebührenbescheids zu begleichen.

(3) Sind die Gebühren nicht bezahlt oder hinreichend sichergestellt, werden die Leistungen durchgeführt, die den niedrigsten Gebühren entsprechen.





§ 4 Grabnutzungsgebühren

(1) Die Gebühr beträgt für

I.

Erdgrabstätten

Gebühr für ein Jahr
Euro

a)    in der 1. Reihe

b)    in der 2. und den folgenden Reihen

c)     vor Hecken (Heckengräber)

d)    vor Mauern (Mauergräber)

e)    in besonderer Lage und entsprechender Gestaltung und Größe
 (Anlagengräber)
- Anlagengräber doppelt
- Anlagengräber dreifach
- Anlagengräber vierfach
- Anlagengräber fünffach
- Anlagengräber sechsfach

f)      in besonderer Lage und entsprechender Gestaltung und Größe in Waldfriedhöfen
(Waldgräber)
- Waldgräber doppelt
- Waldgräber dreifach
- Waldgräber vierfach
- Waldgräber fünffach
- Waldgräber sechsfach
- Waldgräber siebenfach

109,--
68,--
114,--
 129,--


272,--
340,--
456,--
551,--
646,--
748,--


340,--
442,--
558,--
666,--
782,--
938,--
1.054,--

II.

Urnenerdgrabstätten

a)    in der 1. Reihe

b)    in der 2. und den folgenden Reihen

c)     vor Hecken (Urnenheckengräber)

d)    vor Mauern (Urnenmauergräber)

e)    in besonderer Lage und entsprechender Gestaltung und Größe (Urnen-Anlagengräber)

f)      in besonderer Lage und entsprechender Gestaltung und Größe in Waldfriedhöfen (Urnen-Waldgräber)
- Urnen-Waldgräber doppelt

88,--
48,--
120,--
109,--

143,--

177,--
224,--

III.

Urnenerdgrabstätten inkl. Bepflanzung und Pflege

a)    für eine Urne

b)    für zwei Urnen

c)     für vier Urnen

131,--
180,--
221,--

IV.

Urnennischen

a)    hinter einem Gitter (Gitternische)

b)    mit einem offenen Einzelplatz

c)     mit einem offenen Doppelplatz

d)    mit Deckplatte (ohne Beschriftung)
- für eine Urne
- für zwei Urnen
- für vier Urnen und mehr

e)    mit Überurne
- als Einzelplatz
- als Doppelplatz
- als Sockelplatz

f)      im Sammelraum

49,--
83,--
90,--

120,--
132,--
139,--

110,--
124,--
245,--
49,--

V.

Anonyme Urnengrabstätte einmalig

780,--

VI.

Grüfte und Mausoleen
eine jährliche Summe, die sich zusammensetzt aus

 

a)    der Nutzungsgebühr einer Erdgrabstätte gemäß Ziffer I. nach Art, Lage und Größe und

b)    der Gebühr je Grabplatz



129,--

VII.

die Krypta im Westfriedhof je Zelle
die Leihgruft im Westfriedhof monatlich

68,--

VIII.

Kindererdgrabstätten

54,--

IX.

Gemeinschaftserdgrabstätten

 

 

a)    Bestattungsplatz für Föten inkl. Grabpflege

b)    Bestattungsplatz für Totgeburten und Säuglinge bis zur vollendeten 6. Lebenswoche
inkl. Grabpflege
Erstanlage                                              einmalig

Gemeinschaftsbestattungsplatz für die Sammelbeisetzung von Föten         pro Bestattung

27,--

116,--
77,--

123,--

X.

Bestattungsplatz für Urnen unter Bäumen

 

 

a)    Familienbaum

b)    Urnenbestattungsplatz am Gemeinschaftsbaum

428,--
132,--

XI.

Urnengrabanlagen inkl. Grabmal (ohne Beschriftung), Bepflanzung und Pflege

 

 

a)    Urnenerdgrabstätte mit Gemeinschaftsnamenstele unter Bäumen je Urne

b)    Urnenerdgrabstätte mit Gemeinschaftsnamenstele je Urne

c)     Urnenerdgrabstätte mit großer Gemeinschafts-namenstele je Urne

d)    Urnenerdgrabstätte mit Bronzeblättern als Namensträger auf großer Gemeinschaftsstele
je Urne

e)    Einzelurnenerdgrab mit Gemeinschaftsnamens-platte je Urne

f)      Urnenerdgrabstätte mit Namensplatte für
zwei Urnen

g)    Urnennische mit Deckplatte für zwei Urnen

h)    Kleine Urnenerdgrabstätte mit Namensstele für
fünf Urnen

i)      Urnenerdgrabstätte mit Namensplatte und Gemeinschaftsschmuckstele für sechs Urnen

j)      Große Urnenerdgrabstätte mit Schmuckstele und Namensplatte für sechs Urnen        


93,--

61,--

89,--


105,--

78,--

190,--
110,--

195,--

146,--

339,--

XII.

Fundamente

 

 

a)    mit Pfeiler
- mit zwei Pfeilern

- je weiteren Pfeiler

b)    ohne Pfeiler

- bis 0,4 m3 Fundamentvolumen

- je weitere angefangene 0,2 m3


47,--

13,--


39,--

10,--


(2) Bei Mehrfachgrabstätten gemäß Abs. 1 Ziffer I., II. und VI. vervielfachen sich die jeweiligen Gebühren entsprechend, ausgenommen die Mehrfachgrabstätten nach Ziffer I. e) und f) sowie nach Ziffer II. e) und f). Bei Grabstättenerweiterungen ohne zusätzliche Bestattungsmöglichkeit beträgt die Gebühr für die Erweiterungsfläche die Hälfte derjenigen Gebühr, die als Grabnutzungsgebühr für diese Fläche in Anrechnung zu bringen wäre. Kann eine Erdgrabstätte (§ 4 Abs. 1 Ziffer I.) nur mit einer Leiche und/oder nur mit Urnen belegt werden, reduziert sich die Grabnutzungsgebühr um 30 %. Für Erdgräber, in denen keine Beisetzungen mehr durchgeführt werden können, reduziert sich die jeweilige Grabnutzungsgebühr auf die Hälfte.

(3) Für Grabstätten in besonders gestalteten Friedhofsteilen erhöht sich die Grabnutzungsgebühr um 50 %. Als besonders gestaltete Friedhofsteile gelten das Forum des Ost-, des West- und des Nordfriedhofes, die Hauptwege im Ost- und im Waldfriedhof Alter und Neuer Teil, der Seerundweg im Neuen Südfriedhof, die „Urnengrabanlage Neuer Südfriedhof“, die „Urnengrabanlage Friedhof Haidhausen“, die Grabanlage „Mosaikgärten Westfriedhof“, die Künstlersektion Gräberfeld 41 im Waldfriedhof Alter Teil, die Friedhöfe Bogenhausen, Neuhausen und Nymphenburg sowie Urnenhallen, Urnennischen und Urnenbestattungsplätze inklusive Bepflanzung, die durch ihre architektonische, künstlerische oder landschaftliche Gestaltung besonders hervorgehoben und als solche in den Grabaufteilungsplänen bezeichnet sind.

(4) Die Grabnutzungsgebühren sind für die gesamte Ruhezeit und die Verlängerungszeit im Voraus zu entrichten.
Bereits bezahlte Gebühren sind von Gebührenänderungen nicht betroffen.

§ 5 Verlängerung und Aufgabe von Grabnutzungsrechten

(1) Bei Verlängerung von Grabnutzungsrechten gilt § 4 entsprechend.

(2) Im Bestattungsfall muss das Grabnutzungsrecht der Grabstätte ab dem Bestattungstag um die fehlenden vollen Jahre verlängert werden, die zur Erfüllung der jeweiligen Ruhezeit nach § 14 Friedhofsatzung erforderlich sind.

(3) Bei Überlassung oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes an ganzen Grabfeldern oder Teilen davon (§ 17 Abs. 1 Satz 3 Friedhofsatzung) ist unabhängig von der tatsächlichen Belegung die Gebühr für alle zusammengefassten Grabplätze für die jeweils geltende Ruhezeit zu entrichten. Bei Inkrafttreten dieser Satzung bestehende Regelungen, die hiervon abweichen, bleiben bis zu ihrem Ablauf aufrechterhalten.

§ 6 Bestattungsgebühren

(1) Bei Sarg-, Feuer- und Urnenbestattungen sind folgende Gebühren zu entrichten:

Verstorbene ab Vollendung des
14. Lebensjahres
Euro

I.

Sargbestattungen

a)    Benutzung der Leichenhalle

b)    Aufbahrung inkl. Pflanzen- und Lichterschmuck

c)     Benutzung der Trauerhalle/des Trauergebäudes inkl. Pflanzen- und Lichterschmuck

d)    Grab öffnen und schließen

e)    Sargbestattung mit Benutzung der allgemeinen Friedhofseinrichtungen

f)      Sargbestattung auf nichtstädtischen (auswärtigen) Friedhöfen

g)    Zuschlag für über 45 Minuten dauernde Aussegnungen (Doppel-/Mehrfachzeiten)
je weitere angefangene ½ Stunde


140,--
62,--

150,--
602
,--

634,--

423,--


198,--

II.

Feuerbestattungen

a)    Benutzung der Leichenhalle

b)    Aufbahrung inkl. Pflanzen- und Lichterschmuck

c)     Benutzung der Trauerhalle/des Trauergebäudes inkl. Pflanzen- und Lichterschmuck

d)    Trauerfeier

e)    Einäscherung mit Urne und Urnenbeschriftung
inkl. MwSt.

f)      Grab/Nische öffnen und schließen

g)    Benutzung eines Aufbahrungsraumes für eine Urne bis zu vier Werktagen inkl. Pflanzen- und Lichterschmuck

h)    Urnentrauerfeier

i)      Urnenbeisetzung mit Benutzung der allgemeinen Friedhofseinrichtungen

j)      Urnenbeisetzung in nichtstädtischen (auswärtigen) Friedhöfen

k)     Zuschlag für über 45 Minuten dauernde Trauerfeiern (Doppel-/Mehrfachzeiten)
je weitere angefangene ½ Stunde

 

140,--
62,--

150,--
108,--

269,--
133,--

  62,--
150,--

323,--

126,--


  67,--

Für Leistungen, die von Montag bis Freitag außerhalb der Dienstzeiten erbracht werden,
erhöhen sich die Gebühren um 25 %,
für Leistungen, die Samstags erbracht werden, um 30 %.

III.

Einäscherung

a)    von Gebeinen inkl. MwSt.

b)    einer Organkiste inkl. MwSt


185,--
  93,--

 


(2) Bei Verlegungen von Leichen, Gebeinen und Urnen sind folgende Gebühren zu entrichten, die sich bei mehreren gleichzeitigen Verlegungen aus derselben, bzw. in dieselbe Grabstätte jeweils ab der zweiten Verlegung auf die Hälfte reduzieren:

I.

Gebühren für die Verlegung einer Leiche oder von Gebeinen

Leichen

Gebeine

Euro

Euro

a)    innerhalb der Stadt

b)    nach auswärts

c)     von auswärts

2.437,--1.201,--1.376,--

1.707,--1.105,--
   907,--

II.

Gebühren für die Exhumierung zur Einäscherung einer Leiche oder von Gebeinen
Exhumierung zur Einäscherung

 


1.572,--



 1.392,--

III.

Gebühren für die Verlegung einer Urne

a)    innerhalb der Stadt

b)    nach auswärts

c)     von auswärts

366,--
182,--
505,--

§ 7 Sonstige Gebühren

(1) Es werden folgende sonstige Gebühren erhoben:

Euro

a)    Entfernen und Entsorgen eines Zinkeinsatzes
zzgl. Benutzung einer Gefrierzelle für einen Tag

174,--

b)    Verlöten eines Zinkeinsatzes

77,--

c)     Benutzung der Kühlzelle je angefangenen Tag

70,--

d)    Benutzung einer Gefrierzelle je angefangenen Tag

86,--

e)    Benutzung eines Verabschiedungsraums
-     pro Stunde
-     pro Tag


46,--
138,--

f)      Benutzung eines Waschraums

106,--

g)    Transport einer/eines Verstorbenen vom Friedhof der Aufbahrung zum Friedhof der Beisetzung inkl. MwSt.


275,--

h)    Transport einer/eines Verstorbenen
-     vom Friedhof der Trauerfeier zur Einäscherungsanlage inkl.          MwSt.
-     von der Leichenhalle Ostfriedhof zur Einäscherungsanlage inkl.         MwSt.


102,--


22,--

i)      Urnentransport von der Einäscherungsanlage zum Friedhof der Urnenbeisetzung inkl. MwSt.


49,--

j)      Tieferlegung einer/eines Verstorbenen
(Erwachsene und Kinder)


363,--

k)     Benutzung einer stadteigenen Orgel

40,--

l)      Römisch-katholisch und evangelisch-lutherische Kirchengebühr

50,--

m)   Einsatz einer mobilen Lautsprecheranlage

201,--

n)    Fertigen und Aufstellen eines vorläufigen Grabzeichens

106,--

o)    Grabzeichen bei Bestattungen von Amts wegen
(Holz, Schmiedeeisenkreuz, Liegestein)

445,--

p)    Beschriften

-       einer Nischendeckplatte und der Säule am Bestattungsplatz für Föten je Schriftzeichen (graviert)

-       eine Nischendeckplatte und einer Namenstafel aus CorTen-Stahl in den „Mosaikgärten Westfriedhof“
je Schriftzeichen (graviert)

-       einer Stele in den „Mosaikgärten Westfriedhof“
je Schriftzeichen (aufgemalt)

-       eines Namensträgers für die Gemeinschaftsnamen­stelen der Urnengrabanlagen im Friedhof Haidhausen und im Neuen Südfriedhof je Schriftzeichen (aufgemalt)

 


16,--


13,--


4,20


4,60

q)    Urnenschriftband mit Gravur

72,--

r)     Kupferabdeckungen
-      Urnensockel mit Kupferabdeckung inkl. Gravur
-      zweite und weitere Gravur einer Kupferabdeckung


88,--
44,--

s)     Aschenumfüllung inkl. Urne und Gravur des Deckels

77,--

t)      Versand von Urnen und Gebeinekisten
jeweils zzgl. Versandkosten
-      Inland inkl. MwSt.
-      Ausland inkl. MwSt.



72,--
108,--

u)    Stahlbandumwicklung bei Lufttransporten

38,--

v)     Reinigung einer Gruft

146,--

w)    Einebnen und Rasenansaat einer Grabstätte ohne Steineinfassung und ohne Gehölzentfernung

109,--


(2) Außergewöhnliche, hier nicht auflistbare Sonderleistungen, die auf individuellen Wunsch der Gebührenschuldner erbracht werden, werden gesondert berechnet. Die Gebührenhöhe bestimmt sich nach den tatsächlichen Personal- und Sachkosten zzgl. eines allgemeinen Verwaltungskosten­zuschlages in Höhe von 30 %.

§ 8 Besondere Bestimmungen

(1) Bei gleichzeitiger Bestattung von zwei Särgen in einer Erdgrabstätte (§ 37 Abs. 4 a) Friedhofssatzung) ist das Eineinhalbfache der Gebühren nach § 6 Abs. 1 Ziffer I a) bis f) und die einfache Gebühr des § 6 Abs. 1 Ziffer I. g) der Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Bei gleichzeitiger Feuerbestattung von zwei Familienangehörigen sind die Gebühren nach § 6 Abs. 1 II f) für das Öffnen und Schließen einer Nische und nach k) einfach, die Gebühren nach § 6 Abs. 1 II a) bis d) sowie g) bis j) eineinhalbfach und die Gebühren nach f) für das Öffnen und Schließen eines Urnenerdgrabes sowie nach e) zweifach zu entrichten. Wenn eine Wöchnerin mit ihrem Kind beerdigt wird, entfallen für das Kind die Gebühren.

(2) Die einzelnen Gebühren nach §§ 4 und 6 werden auf volle Euro aufgerundet.

§ 9 Stadtinterne Zuständigkeiten

Der Vollzug der Friedhofsgebührensatzung obliegt den Städtischen Friedhöfen München.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 02. Juli 2008 (MüABl. S. 502), zuletzt geändert durch Satzung vom 07.01.2020 (MüABl. S. 21), außer Kraft.