Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Landeshauptstadt München (Friedhofsgebührensatzung)
vom 02. Juli 2008
Stadtratsbeschluss: 02.07.2008
Bekanntmachung: 10.07.2008 (MüABl. S. 502)
Änderungen: 02.06.2011
(MüABl. S.164)
17.07.2012
(MüABl. S. 237)
05.12.2014
(MüABl. S. 947)
06.05.2015
(MüABl. S. 147)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 8 und Art. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.07.2004 (GVBl. S. 272), folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht
Die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Die Gebührenpflicht erstreckt sich auch auf die öffentlich gewidmeten, nichtstädtischen Friedhöfe, soweit dort die Stadt im Rahmen der Verwaltung und/oder der Durchführung des Bestattungsbetriebs Leistungen erbringt. Als Gebühr werden Grabnutzungsgebühren (§§ 4 und 5), Bestattungsgebühren (§ 6) und sonstige Gebühren (§ 7) erhoben. Alle Gebühren sind Nettogebühren, ausgenommen die Gebühren für Einäscherung und Urnenversand. Soweit darüber hinaus Mehrwertsteuerpflicht entsteht, wird diese Steuer zusätzlich in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben.
§ 2 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner ist
a) diejenige/derjenige, die/der Antrag auf Benutzung der städtischen Friedhöfe im Rahmen von § 1 stellt;
b) wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
c) wer sich verpflichtet hat, die Friedhofsgebühren oder Bestattungskosten zu tragen,
d) wer nach dem Bestattungsgesetz in Verbindung mit der Bestattungsverordnung bestattungs- und somit kostentragungspflichtig ist.
(2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Benutzung der Bestattungseinrichtungen bzw. mit Erbringung der Leistungen durch die Stadt.
(2) Die Gebühren werden zum Zeitpunkt des Entstehens nach Abs. 1 fällig und sind zu diesem Zeitpunkt sicher zu stellen oder bei Aushändigung des Gebührenbescheids zu begleichen.
(3) Sind die Gebühren nicht bezahlt oder hinreichend sichergestellt, werden die Leistungen durchgeführt, die den niedrigsten Gebühren entsprechen.
§ 4 Grabnutzungsgebühren
(1) Die Gebühr beträgt für
I. |
Erdgrabstätten |
Gebühr
für ein Jahr |
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a) in der 1. Reihe b) in der 2. und den folgenden Reihen c) vor Hecken (Heckengräber) d) vor Mauern (Mauergräber) e) in besonderer Lage und entsprechender Gestaltung und Größe (Anlagengräber) f) in besonderer Lage und entsprechender Gestaltung und Größe in Waldfriedhöfen (Waldgräber) |
69,-- 35,-- 86,-- 103,--
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II. |
Urnenerdgrabstätten |
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a) in der 1. Reihe b) in der 2. und den folgenden Reihen c) vor Hecken (Urnenheckengräber) d) vor Mauern (Urnenmauergräber) e) in besonderer Lage und entsprechender Gestaltung und Größe (Urnen-Anlagengräber) f) in besonderer Lage und entsprechender Gestaltung und Größe in Waldfriedhöfen (Urnen-Waldgräber) |
49,-- 25,-- 59,-- 72,--
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III. |
Urnenerdgrabstätten inkl. Bepflanzung und Pflege |
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a) für eine Urne b) für zwei Urnen c) für vier Urnen d)
in der Grabanlage „Mosaikgärten Westfriedhof“ |
83,-- 93,-- 103,-- |
IV. |
Urnennischen |
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a) hinter einem Gitter (Gitternische) b) mit einem offenen Einzelplatz c) mit einem offenen Doppelplatz d) mit
Deckplatte (ohne Beschriftung) e) mit
Überurne f) im Sammelraum |
21,-- 52,-- 55,--
21,-- |
V. |
Anonyme Urnengrabstätte einmalig |
450,-- |
VI. |
Grüfte und Mausoleen |
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a) der Nutzungsgebühr einer Erdgrabstätte gemäß Ziffer I. nach Art, Lage und Größe und b) der Gebühr je Grabplatz |
69,-- |
VII. |
die Krypta im Westfriedhof je Zelle die Leihgruft im Westfriedhof monatlich |
69,-- 35,-- |
VIII. |
Kindererdgrabstätten |
24,-- |
IX. |
Gemeinschaftserdgrabstätten |
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a) Bestattungsplatz für Föten inkl. Grabpflege b)
Bestattungsplatz für Totgeburten und
Säuglinge bis zur vollendeten 6.
Lebenswoche c) Gemeinschaftsbestattungsplatz für die Sammelbeisetzung von Föten pro Bestattung |
12,--
104,-- |
X. |
Bestattungsplatz für Urnen unter Bäumen |
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a) Familienbaum b) Urnenbestattungsplatz am Gemeinschaftsbaum |
205,-- 103,-- |
XI. |
Urnengrabanlage „Mosaikgärten Westfriedhof“ inkl. Grabmal (ohne Beschriftung), Bepflanzung und Pflege |
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a) Urnenerdgrabstätte mit Gemeinschaftsnamensstele unter Bäumen für eine Urne b) Urnenerdgrabstätte mit Gemeinschaftsnamensstele für eine Urne c) Einzelurnenerdgrab mit Gemeinschaftsnamensplatte für eine Urne d)
Urnenerdgrabstätte mit Namensplatte e) Urnennische mit Deckplatte für zwei Urnen f)
Kleine Urnenerdgrabstätte mit Namensstele g) Urnenerdgrabstätte mit Namensplatte und Gemeinschaftsschmuckstele für sechs Urnen h) Große Urnenerdgrabstätte mit Schmuckstele und Namensplatte für sechs Urnen |
105,-- 88,--
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XII. |
Fundamente |
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a)
mit Pfeiler b) ohne
Pfeiler |
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(2) Bei Mehrfachgrabstätten gemäß Abs. 1 Ziffern I., II. und VI. vervielfachen sich die jeweiligen Gebühren entsprechend. Bei Grabstättenerweiterungen ohne zusätzliche Bestattungsmöglichkeit beträgt die Gebühr für die Erweiterungsfläche die Hälfte derjenigen Gebühr, die als Grabnutzungsgebühr für diese Fläche in Anrechnung zu bringen wäre. Kann eine Erdgrabstätte (§ 4 Abs. 1 Ziffer I.) nur mit einer Leiche und/oder nur mit Urnen belegt werden, reduziert sich die Grabnutzungsgebühr um 30 %. Für Erdgräber, in denen keine Beisetzungen mehr durchgeführt werden können, reduziert sich die jeweilige Grabnutzungsgebühr auf die Hälfte.
(3) Für Grabstätten in besonders gestalteten Friedhofsteilen erhöht sich die Grabnutzungsgebühr um 50 %. Als besonders gestaltete Friedhofsteile gelten das Forum des Ost-, des West- und des Nordfriedhofes, die Hauptwege im Ost- und im Waldfriedhof Alter und Neuer Teil, der Seerundweg im Neuen Südfriedhof, die Grabanlage „Mosaikgärten Westfriedhof, die Friedhöfe Bogenhausen, Neuhausen und Nymphenburg sowie Urnenhallen, Urnennischen und Urnenbestattungsplätze inklusive Bepflanzung, die durch ihre architektonische, künstlerische oder landschaftliche Gestaltung besonders hervorgehoben und als solche in den Grabaufteilungsplänen bezeichnet sind.
(4) Die Grabnutzungsgebühren sind für die gesamte Ruhezeit
und die Verlängerungszeit im Voraus zu entrichten.
Bereits bezahlte Gebühren sind von Gebührenänderungen nicht betroffen.
§ 5 Verlängerung und Aufgabe von Grabnutzungsrechten
(1) Bei Verlängerung von Grabnutzungsrechten gilt § 4 entsprechend.
(2) Im Bestattungsfall muss das Grabnutzungsrecht der Grabstätte ab dem Bestattungstag um die fehlenden vollen Jahre verlängert werden, die zur Erfüllung der jeweiligen Ruhezeit nach § 14 Friedhofsatzung erforderlich sind.
(3) Bei Überlassung oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes an ganzen Grabfeldern oder Teilen davon (§ 17 Abs. 1 Satz 3 Friedhofsatzung) ist unabhängig von der tatsächlichen Belegung die Gebühr für alle zusammengefassten Grabplätze für die jeweils geltende Ruhezeit zu entrichten. Bei Inkrafttreten dieser Satzung bestehende Regelungen, die hiervon abweichen, bleiben bis zu ihrem Ablauf aufrechterhalten.
§ 6 Bestattungsgebühren
(1) Bei Sarg-, Feuer- und Urnenbestattungen sind folgende Gebühren zu entrichten:
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|
Erwachsene |
Kinder |
I. |
Sargbestattungen a) Benutzung der Leichenhalle b) Aufbahrung inkl. Pflanzen- und Lichterschmuck c) Benutzung der Trauerhalle/des Trauergebäudes inkl. Pflanzen- und Lichterschmuck d) Grab öffnen und schließen e) Sargbestattung mit Benutzung der allgemeinen Friedhofseinrichtungen f) Sargbestattung auf nichtstädtischen (auswärtigen) Friedhöfen g) Sargbestattung von Totgeburten h) Sargbestattung für Föten i) Zuschlag
für über 45 Minuten dauernde Aussegnungen (Doppel-/Mehrfachzeiten) |
Euro |
Euro |
120,-- 74,--
453,--
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120,-- 74,--
118,--
179,-- 32,-- |
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II. |
Feuerbestattungen a) Benutzung der Leichenhalle b) Aufbahrung inkl. Pflanzen- und Lichterschmuck c) Benutzung der Trauerhalle/des Trauergebäudes inkl. Pflanzen- und Lichterschmuck d) Trauerfeier e) Einäscherung
mit Urne und Urnenbeschriftung f) Grab/Nische öffnen und schließen g) Benutzung eines Aufbahrungsraumes für eine Urne bis zu vier Werktagen inkl. Pflanzen- und Lichterschmuck h) Urnentrauerfeier i) Urnenbeisetzung mit Benutzung der allgemeinen Friedhofseinrichtungen j) Urnenbeisetzung in nichtstädtischen (auswärtigen) Friedhöfen k) Zuschlag
für über 45 Minuten dauernde Trauerfeiern (Doppel-/Mehrfachzeiten) |
120,-- 74,--
92,--
74,-- 74,--
|
120,-- 74,--
92,--
74,-- 74,--
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Bei
bestattungspflichtigen Totgeburten fallen 50 % der Bestattungsgebühren an, |
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Für
Leistungen, die von Montag bis Freitag außerhalb der Dienstzeiten erbracht
werden, |
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III. |
Einäscherung a) von Gebeinen inkl. MwSt. b) einer Organkiste oder eines Fötus bis 500 g inkl. MwSt. |
Euro 185,-- 93,-- |
(2) Bei Verlegungen von Leichen, Gebeinen und Urnen sind folgende Gebühren zu entrichten, die sich bei mehreren gleichzeitigen Verlegungen aus derselben, bzw. in dieselbe Grabstätte jeweils ab der zweiten Verlegung auf die Hälfte reduzieren:
I. |
Gebühren für die Verlegung einer Leiche oder von Gebeinen |
Leichen |
Gebeine |
Euro |
Euro |
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a) innerhalb der Stadt b) nach auswärts c) von auswärts |
2.065,-- 1.062,-- 1.123,-- |
1.034,-- 960,-- 744,-- |
II. |
Gebühren für die Exhumierung zur Einäscherung einer Leiche oder von Gebeinen Exhumierung zur Einäscherung |
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|
III. |
Gebühren für die Verlegung einer Urne a) innerhalb der Stadt b) nach auswärts c) von auswärts |
Euro 201,-- 95,-- 405,-- |
§ 7 Sonstige Gebühren
(1) Es werden folgende sonstige Gebühren erhoben:
Gebühren für besonderen zusätzlichen Aufwand durch |
Euro |
a)
Entfernen und Entsorgen eines Zinkeinsatzes |
|
b) Verlöten eines Zinkeinsatzes |
55,-- |
c) Benutzung der Kühlzelle je angefangenen Tag |
32,-- |
d) Benutzung einer Gefrierzelle je angefangenen Tag |
45,-- |
e)
Benutzung eines Verabschiedungsraums |
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f) Benutzung eines Waschraums |
76,-- |
g) Transport einer/eines Verstorbenen vom Friedhof der Aufbahrung zum Friedhof der Beisetzung |
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h)
Transport einer/eines Verstorbenen |
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i) Urnentransport von der Einäscherungsanlage zum Friedhof der Urnenbeisetzung |
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j)
Tieferlegung einer/eines Verstorbenen |
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k) Benutzung einer stadteigenen Orgel |
25,-- |
l) Römisch-katholisch und evangelisch-lutherische Kirchengebühr |
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m) Einsatz einer mobilen Lautsprecheranlage |
143,-- |
n) Benutzung eines vorläufigen Grabzeichens |
77,-- |
o)
Grabzeichen bei Bestattungen von Amts wegen |
312,-- |
p) Beschriften - einer Nischendeckplatte und der Säule am Bestattungsplatz für Föten je Schriftzeichen -
eine Nischendeckplatte und einer Namenstafel
aus CorTen-Stahl in den „Mosaikgärten Westfriedhof“ -
einer Stele in den „Mosaikgärten Westfriedhof“
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q) Urnenschriftband mit Gravur |
52,-- |
r)
Kupferabdeckungen |
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s) Aschenumfüllung inkl. Urne und Gravur des Deckels |
50,-- |
t)
Versand von Urnen und Gebeinekisten |
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u) Stahlbandumwicklung bei Lufttransporten |
23,-- |
v) Reinigung einer Gruft |
156,-- |
w) Einebnen und Rasenansaat einer Grabstätte ohne Steineinfassung und ohne Gehölzentfernung |
80,-- |
(2) Außergewöhnliche, hier nicht auflistbare Sonderleistungen, die auf
individuellen Wunsch der Gebührenschuldner erbracht werden, werden gesondert
berechnet. Die Gebührenhöhe bestimmt sich nach den tatsächlichen Personal- und
Sachkosten zzgl. eines allgemeinen Verwaltungskostenzuschlages in Höhe von 30
%.
§ 8 Besondere Bestimmungen
(1) Bei gleichzeitiger Bestattung von zwei Särgen in einer Erdgrabstätte (§ 37 Abs. 4 a) Friedhofssatzung) ist das Eineinhalbfache der Gebühren nach § 6 Abs. 1 I a) bis h) und die einfache Gebühr des § 6 Abs. 1 I i) zu entrichten. Bei gleichzeitiger Feuerbestattung von zwei Familienangehörigen sind die Gebühren nach § 6 Abs. 1 II f) für das Öffnen und Schließen einer Nische und nach k) einfach, die Gebühren nach § 6 Abs. 1 II a) bis d) sowie g) bis j) eineinhalbfach und die Gebühren nach f) für das Öffnen und Schließen eines Urnenerdgrabes sowie nach e) zweifach zu entrichten. Wenn eine Wöchnerin mit ihrem Kind beerdigt wird, entfallen für das Kind die Gebühren.
(2) Die einzelnen Gebühren nach §§ 4, 6 und 7 werden auf volle Euro aufgerundet.
§ 9 Stadtinterne Zuständigkeiten
Der Vollzug der Friedhofsgebührensatzung obliegt den Städtischen Friedhöfen München.
§ 10 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. August 2008 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 23. März 2004 (MüABl. S. 109), zuletzt geändert durch Satzung vom 11. August 2006 (MüABl. S. 279), außer Kraft.