Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Landeshauptstadt München (Friedhofssatzung)
vom 2. Dezember 2021
Stadtratsbeschluss: 25.11.2021
Bekanntmachung: 20.12.2021 (MüABl. S. 827)
Die
Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs.
2 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS
2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.03.2021 (GVBl. S. 74),
folgende Satzung:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Friedhofsauswahl
§ 4 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 Ausführung von Arbeiten gegen Entgelt
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
§ 9 Benutzung der Leichenhallen,
Aufbahrungs- und Verabschiedungsräume
§ 10 Trauerfeier
§ 11 Vorbereitungsarbeiten
§ 12 Särge, Urnen, Sargausstattungen,
Bekleidung
§ 13 Grabtiefe
§ 14 Ruhezeiten
§ 15 Ausgrabungen
IV. Grabnutzung
§ 16 Grabarten
§ 17 Erwerb und Verlängerung von
Grabnutzungsrechten
§ 18 Übertragung und Erlöschen von
Grabnutzungsrechten
§ 19 Verzicht auf Grabnutzungsrechte
§ 20 Beisetzungen
§ 21 Beisetzung von Urnen
§ 22 Bestattungen während der Ruhezeit
§ 23 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 24 Wahlmöglichkeit
§ 25 Schutz wertvoller Gräber
VI. Individuelle Grabmale
§ 26 Abteilungen ohne Gestaltungsvorgaben
§ 27 Abteilungen mit Gestaltungsvorgaben
§ 28 Abteilungen mit handwerklichen
Gestaltungsvorgaben
§ 29 Grabinschriften
§ 30 Name des Aufstellers
§ 31 Standsicherheit der Grabmale, Haftung
§ 32 Provisorische Grabzeichen
§ 33 Entfernen von Grabmalen
§ 34 Wiederverwendung von Grabmalen
§ 35 Sonderbestimmungen für Grüfte
§ 36 Genehmigungsverfahren
VII. Gärtnerische Gestaltung und Grabpflege
§ 37 Gärtnerische Gestaltung
§ 38 Grabpflege
§ 39 Vernachlässigte Gräber
VIII. Schlussbestimmungen
§ 40 Haftungsausschluss
§ 41 Anordnungen, Ersatzvornahmen
§ 42 Gebühren
§ 43 Ordnungswidrigkeiten
§ 44 Stadtinterne Zuständigkeiten
§ 45 Inkrafttreten
_________________________________________________________________________________
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die
Friedhofssatzung gilt für folgende städtische Friedhöfe und Friedhofsteile,
einschließlich deren Leichenhallen und Aussegnungshallen sowie für das
Krematorium:
1. Friedhof Allach (städtischer Teil), Eversbuschstraße 197;
2. Friedhof Aubing, Freihamer
Weg 73;
3. Friedhof Bogenhausen (städtischer Teil), Bogenhauser Kirchplatz 1;
4. Friedhof Daglfing (städtischer Teil),
Kohlbrennerstraße 19;
5. Friedhof Feldmoching, Am Gottesackerweg
53;
6. Friedhof Haidhausen, Einsteinstraße 74;
7. Friedhof Lochhausen, Schussenrieder
Straße 36;
8. Friedhof Neuhausen (städtischer Teil), Winthirstraße 15;
9. Friedhof Nymphenburg, Maria-Ward-Straße
10;
10. Friedhof Obermenzing, Bergsonstraße 34;
11. Friedhof Pasing, Lampertstraße
1;
12. Friedhof am Perlacher Forst, Stadelheimer Straße 24;
13. Friedhof Perlach, Putzbrunner Straße 51;
14. Friedhof Riem, Am Mitterfeld
68;
15. Friedhof Sendling, Albert-Roßhaupter-Straße 5;
16. Friedhof Solln, Friedhofweg 1;
17. Friedhof Untermenzing (städtischer
Teil), Eversbuschstraße 9 a;
18. Krematorium, St.-Martin-Straße 41;
19. Neuer Südfriedhof, Hochäckerstraße
90;
20. Nordfriedhof, Ungererstraße 130;
21. Ostfriedhof, St.-Martins-Platz 1;
22. Parkfriedhof Untermenzing, Obere
Mühlstraße 10;
23. Waldfriedhof – Alter Teil, Fürstenrieder Straße 288;
24. Waldfriedhof – Neuer Teil, Lorettoplatz 3;
25. Waldfriedhof Solln, Warnbergstraße 2;
26. Westfriedhof, Baldurstraße
28;
27. Alter Nördlicher Friedhof, Arcisstraße 45;
28. Alter Südlicher Friedhof, Thalkirchner
Straße 17;
29. Kriegsgräberstätte, Tischlerstraße.
(2) Vorbehaltlich
kirchenrechtlicher Regelungen finden die einschlägigen Vorschriften der
Friedhofssatzung sinngemäß auch Anwendung für folgende nichtstädtische
Friedhöfe und Friedhofsteile, soweit dort die Verwaltung und/oder der
Bestattungsbetrieb von der Stadt durchgeführt wird:
1. Friedhof Allach (kirchlicher Teil), Eversbuschstraße 197;
2. Friedhof Bogenhausen (kirchlicher Teil), Bogenhauser Kirchplatz 1;
3. Friedhof Daglfing (kirchlicher Teil),
Kohlbrennerstraße 19;
4. Friedhof Neuhausen (kirchlicher Teil), Winthirstraße 15;
5. Friedhof Untermenzing (kirchlicher Teil),
Eversbuschstraße 9;
6. Gruft im Angerkloster, Unterer Anger 2;
7. Gruft St. Anna, St.-Anna-Straße 19;
8. Gruft St. Bonifaz, Karlstraße 34;
9. Gruft im Dom, Frauenplatz 1;
10. Gruft in der Kirche des Klosters der
Frauen zum Guten Hirten, Wolfratshauser Straße 350;
11. Gruft St. Gabriel, Versailler Straße 20;
12. Gruft St. Kajetan, Theatinerstraße 22;
13. Gruft in der Karmelitenkirche
St. Theresia, Dom-Pedro-Straße 39;
14. Gruft St. Michael, Neuhauser Straße 6;
15. Gruft im Servitinnenkloster,
Herzogspitalstraße 9;
16. Gutsfriedhof Freiham, Gutshof Freiham;
17. Kirchenfriedhof Englschalking,
Flaschenträgerstraße 3;
18. Kirchenfriedhof Feldmoching,
Feldmochinger Straße 401;
19. Kirchenfriedhof Forstenried,
Forstenrieder Allee 180 a;
20. Kirchenfriedhof Freimann,
St.-Nikolaus-Platz 1;
21. Kirchenfriedhof Fröttmaning,
Kurt-Landauer-Weg 8;
22. Kirchenfriedhof Großhadern, Heiglhofstraße 10;
23. Kirchenfriedhof Johanneskirchen, Gleißenbachstraße 2;
24. Kirchenfriedhof St. Georg, Dorfstraße 37
a;
25. Kirchenfriedhof St. Laurentius,
Nürnberger Straße 54;
26. Kirchenfriedhof Oberföhring,
Muspillistraße 14;
27. Kirchenfriedhof Pipping,
Pippinger Straße 49 a;
28. Klosterfriedhof St. Anton,
Kapuzinerstraße 38;
29. Klosterfriedhof Pasing, Planegger Straße
4;
30. Klosterfriedhof Warnberg, Warnbergstraße
1.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Friedhöfe sind
öffentliche Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege
ihres Andenkens gewidmet sind.
(2) In allen von
der Stadt verwalteten Friedhöfen werden Verstorbene bestattet, die
a) bei ihrem Ableben in München ihren Wohnsitz
hatten oder;
b) ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen
Grab besitzen oder
c) als Berechtigte gemäß § 20 Abs. 2 aufgrund
der Einwilligung des/der Inhabers/in des
Nutzungsrechts die Grabstätte belegen können.
Die Bestattung
anderer Personen bedarf der Genehmigung der Stadt.
§ 3 Friedhofsauswahl
(1) Die Wahl des
Friedhofs ist freigestellt, wenn eine in den Grabaufteilungsplänen ausgewiesene
freie Grabstätte vorhanden ist und keine weiteren Voraussetzungen nach Abs. 2
oder durch gesonderten Stadtratsbeschluss erfüllt sein müssen.
(2) Voraussetzungen
zum Erwerb eines Grabnutzungsrechts sind
a) in den Friedhöfen Haidhausen, Riem Neuer
Teil, Sendling und Waldfriedhof Solln
- der Hauptwohnsitz des/der
Erwerbers/in des Grabnutzungsrechts zum Zeitpunkt des Erwerbs oder
- des/der Verstorbenen zum Zeitpunkt des
Todesfalls im dazugehörigen Bestattungsbezirk (siehe Anlage
„Bestattungsbezirke“);
b) in den Friedhöfen Lochhausen, Riem Alter
Teil und Perlach das Vorliegen eines aktuellen Sterbefalls und
- der Hauptwohnsitz des/der
totenfürsorgeberechtigten Erwerbers/in des Grabnutzungsrechts oder
- des/der Verstorbenen im dazugehörigen
Bestattungsbezirk (siehe Anlage „Bestattungsbezirke“) zum Zeitpunkt des
Todesfalles;
c) in den Friedhöfen Allach, Daglfing,
Feldmoching, und Solln
- das Vorliegen eines aktuellen Sterbefalls
und
- ein mindestens durchgängiger 20 Jahre langer
Hauptwohnsitz der/des totenfürsorge-berechtigten Erwerbers/in des
Grabnutzungsrechts oder
- des/der Verstorbenen im dazugehörigen
Bestattungsbezirk (siehe Anlage „Bestattungsbezirke“) zum Zeitpunkt des
Todesfalles;
d) im Friedhof Aubing
- das Vorliegen eines aktuellen Sterbefalls
und
- ein Hauptwohnsitz des/der Verstorbenen oder
dessen Ehegattin/Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnerin/eingetragenem
Lebenspartner dazugehörigen Bestattungsbezirk (siehe Anlage
„Bestattungsbezirke“) zum Zeitpunkt des Todes;
e) in den Friedhöfen Neuhausen und Nymphenburg
- das Vorliegen eines aktuellen Sterbefalls
und
- ein mindestens durchgängiger 30 Jahre langer
Hauptwohnsitz des/der Verstorbenen oder dessen
Ehegattin/Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnerin/eingetragenem Lebenspartner
im dazugehörigen Bestattungsbezirk (siehe Anlage „Bestattungsbezirke“) zum
Zeitpunkt des Todes;
f) im Friedhof Bogenhausen
- das Vorliegen eines aktuellen Sterbefalls
und
- ein mindestens durchgängiger 30 Jahre langer
Hauptwohnsitz des/der Verstorbenen oder dessen
Ehegattin/Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnerin/eingetragenem Lebenspartner
im dazugehörigen Bestattungsbezirk (siehe Anlage „Bestattungsbezirke“) zum
Zeitpunkt des Todes, oder es handelt sich nach Feststellung der Stadt –
Direktorium bei dem/der Verstorbenen um eine besonders bekannte Persönlichkeit,
die sich um die Landeshauptstadt München verdient gemacht hat.
In begründeten
Einzelfällen können zur Vermeidung unzumutbarer Härtefälle, wie bei der
vorausgegangenen Beendigung eines langjährigen Hauptwohnsitzes der verstorbenen
Person aus alters- oder krankheitsbedingten Gründen, von der Stadt in den
Fällen a), b), c) und d) Ausnahmen zugelassen werden.
(3) Der Alte
Nördliche Friedhof und der Alte Südliche Friedhof sind für den
Bestattungsbetrieb geschlossen, in der Kriegsgräberstätte findet keine
Bestattung statt.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe,
Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse
geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit
weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung verliert der
Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die
Absicht der Schließung oder der Entwidmung, so werden über den Tag der
Schließung oder Entwidmung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder
verlängert.
(2) Die Absicht der
Schließung für den Bestattungsbetrieb oder der Entwidmung ist jeweils
öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Stadt kann
eine Schließung gemäß Abs. 1 vornehmen, wenn alle Grabnutzungsrechte
abgelaufen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst
oder im Wege der Entziehung aufgehoben worden sind.
(4) Die Stadt kann
eine Entwidmung gemäß Abs. 1 vornehmen, soweit keine Grabnutzungsrechte
entgegenstehen und sämtliche Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Im Übrigen gilt
Art. 11 Bestattungsgesetz.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die städtischen
Friedhöfe sind täglich während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für
den Besuch geöffnet.
(2) Die Stadt kann
für einzelne Friedhöfe an bestimmten Tagen andere Öffnungszeiten festsetzen.
(3) Die Stadt kann
das Betreten von Friedhöfen oder einzelnen Friedhofsteilen aus besonderem
Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich
auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die
Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Jeder hat sich
auf den Friedhöfen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt
oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(3) Insbesondere
ist es nicht gestattet,
a) den Friedhof, seine Einrichtungen und
Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen;
b) der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße
(z. B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen, Blumenkisten) innerhalb des
Friedhofs zu hinterstellen;
c) das Friedhofsgelände mit Fahrzeugen aller
Art und Anhänger zu befahren und/oder diese unberechtigt auf dem Friedhofsgelände
und den dazugehörigen Parkplätzen abzustellen, ausgenommen:
- Rollstühle und mindestens dreirädrige Elektrokleinstfahrzeuge mit Sitz;
- städtische Dienstfahrzeuge und von
städtischem Personal geführte Fahrzeuge;
- Kraftfahrzeuge mit Genehmigung nach § 7 Abs.
7 sowie Kraftfahrzeuge von außergewöhnlich gehbehinderten Personen, deren
Schwerbehindertenausweis mit dem Vermerk „aG“ im einfahrenden Fahrzeug sichtbar
angebracht ist, jedoch nicht an Samstagen, Sonn- und Feiertagen.
Die
Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht überschreiten. Fahrräder müssen
geschoben werden. Fußgänger haben immer Vorrang; im Übrigen gilt die
Straßenverkehrsordnung entsprechend;
d) Vorbehaltlich § 7 Abs. 1 Waren aller Art
oder gewerbliche Dienste anzubieten, Druckschriften zu verteilen oder
irgendwelche Werbung zu betreiben;
e) Ehrensalut zu schießen;
f) Tiere mitzuführen; ausgenommen
Assistenzhunde;
g) frei lebende Tiere zu füttern;
h) in Friedhöfen zu lärmen, zu spielen oder zu
lagern;
i) in Friedhöfen zu joggen oder Nordic Walking
zu betreiben, ausgenommen Alter Nördlicher Friedhof und Alter Südlicher
Friedhof;
Die Stadt kann in
begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag Ausnahmen zulassen, soweit
sie mit Ordnung und Zweck des Friedhofs vereinbar sind.
(4) Während der Bestattungsfeierlichkeiten
haben nur Trauergäste Zutritt in die Aussegnungshalle.
§ 7 Ausführung von Arbeiten gegen Entgelt
(1) Friedhofsnahe
Gewerbebetreibende wie Bildhauer*innen, Steinmetz*innen, Kunstschmiede*innen
und Gärtner*innen bedürfen für gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen der
vorherigen Bewilligung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der
Tätigkeiten festlegt.
(2) Die Bewilligung
wird erteilt an Gewerbetreibende für die ihrem jeweiligen Berufsbild
entsprechende gewerbliche Tätigkeit, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und
persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und eine ausreichende
Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Der Nachweis der Zuverlässigkeit wird
in der Regel durch Eintrag in die Handwerksrolle, Abschluss der Meisterprüfung,
Gesellenbrief mit Sachkundenachweis oder durch eine gleichwertige Qualifikation
erbracht; für Arbeiten, von denen keine Gefährdung ausgeht, genügt eine
geeignete Fachausbildung. Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen
Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können das Antragsverfahren
nach Abs. 1 auch in elektronischer Form über einen Einheitlichen
Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Aufgaben
des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern abwickeln. Art. 42 a und
Art. 71 a bis 71 e BayVwVfG in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
Die Bewilligung ist den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzulegen; die benötigten
Vignetten zum Befahren der Friedhöfe werden jährlich auf Antrag erneuert.
(3) Für
Nichtgewerbetreibende, die in fachlicher und persönlicher Hinsicht eine
entsprechende Qualifikation nachweisen, wird die Bewilligung auf Antrag für
konkrete Einzelfälle erteilt.
(4) Film- und
Fotoaufnahmen zur gewerblichen Nutzung sind nur mit Genehmigung der Stadt
zulässig.
(5) Jede/r
Bewilligungsinhaber/in und seine/ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung
und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden,
die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft
verursachen.
(6) Nicht gestattet
sind:
a) störende Arbeiten in der Nähe von
Bestattungsfeiern;
b) Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen,
abgesehen von den jährlich festzulegenden saisonbedingten Ausnahmen;
c) das – auch nur vorübergehende – Lagern von
Arbeitsgeräten (Gerüste, Schragen, Dekorationsteile, etc.) und
Arbeitsmaterialien (Kies, Sand, etc.) an Stellen, an denen sie behindern oder
Gräber beeinträchtigen. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit
sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den vorherigen Zustand zu
bringen. Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der
Friedhöfe gereinigt werden;
d) das Entsorgen jeglicher Abfälle (z.B.
Bauschutt, Blumentöpfe, Pflanzenpaletten, Plastiksäcke etc.), ausgenommen
Erdabraum und Pflanzenabfälle, die in Ausübung der gewerblichen Tätigkeit auf
den Friedhöfen anfallen, getrennt an den hierfür bestimmten Sammelstellen im
Friedhof.
(7) Das Befahren
der Friedhofswege ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung von
Arbeiten im Friedhof und nur mit solchen Kraftfahrzeugen gestattet, die mit
einer Jahresvignette gekennzeichnet sind. Die Jahresvignette ist nur für
zulassungspflichtige Fahrzeuge aller Art und Kraftfahrzeuge mit einem
zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t erhältlich. Die Einfahrt von schwereren
Kraftfahrzeugen kann in begründeten Einzelfällen gesondert tageweise genehmigt
werden. Bei anhaltenden widrigen Wetterverhältnissen kann die Einfahrt aller
Fahrzeuge zeitweise untersagt werden. Das Befahren der Wege ist nur erlaubt,
wenn Beschädigungen ausgeschlossen sind. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h
nicht übersteigen. Fußgänger haben immer Vorrang; im Übrigen gilt die
Straßenverkehrsordnung entsprechend.
(8)
Bewilligungsinhaber/innen, die trotz schriftlicher Abmahnung gegen die
Friedhofssatzung, insbesondere gegen die vorgenannten Abs. 4 bis 7 verstoßen
oder bei denen die Zulassungsvoraussetzungen der Abs. 2 und 3 ganz oder
teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Bewilligung auf Zeit oder auf Dauer
durch schriftlichen Bescheid entzogen werden. Bei einem schwerwiegenden Verstoß
ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
(1) In den städtischen
Friedhöfen werden Trauerfeiern, Bestattungen und Ausgrabungen ausschließlich
von der Stadt durchgeführt.
(2) Den Zeitpunkt
der Bestattung oder Überführung und die damit verbundenen Einzelheiten regelt
die Stadt im Benehmen mit dem/der Auftraggeber/in.
(3) Hat der/die
Verstorbene keine schriftliche Bestimmung zur Ausübung der Totenfürsorge
getroffen, oder wird eine Bestimmung von der/dem Berechtigten nicht
wahrgenommen, können Auftraggeber*innen in folgender Reihenfolge sein:
a) der Ehegatte, die Ehegattin, der
eingetragene Lebenspartner, die eingetragene Lebenspartnerin;
b) die Kinder und Adoptivkinder;
c) die Eltern; bei Adoption jedoch
Adoptiveltern statt den Eltern;
d) die Großeltern;
e) die Enkelkinder;
f) die Geschwister;
g) die Kinder der Geschwister des/der Verstorbenen;
h) die Verschwägerten ersten Grades;
i) sonstige Verwandte und Verschwägerte;
j) die Erben;
k) die Verlobten;
l) die Lebensgefährten;
m) die Personensorgeberechtigten;
n) die Betreuer;
o) sonstige natürliche oder rechtsfähige
Personen.
§ 9 Benutzung der Leichenhallen, Aufbahrungs- und Verabschiedungsräume
(1) Die
Verstorbenen werden in den Leichenhallen aufbewahrt. Besucher/innen und
Angehörige haben – von den Besuchergängen und Verabschiedungsräumen abgesehen –
keinen Zutritt in die Leichenhallen.
(2) Die Art der
Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg kann der/die Auftraggeber/in
bestimmen.
(3) Der Sarg muss
geschlossen bleiben oder geschlossen werden,
a) wenn der/die Verstorbene an einer
übertragbaren Krankheit im Sinne des § 7 Abs. 1 und 2 BestV
gelitten hat oder
b) wenn der Zustand der Leiche dies zum Schutz
des Friedhofspersonals und der Besucher erfordert.
(4) Gegenstände,
die in Kontakt mit der Leiche waren, werden vor Aushändigung an den/die
Auftraggeber/in desinfiziert.
(5)
Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen oder die Abnahme von Totenmasken
bedürfen der Einwilligung der Stadt. Diese kann nur erteilt werden, wenn
der/die Auftraggeber/in der Bestattung einverstanden ist.
(6) Für die
Aufbahrung bestimmte Kränze und Gebinde müssen eine Verletzungsgefahr (z. B.
durch ungesicherte Drahtenden oder stachelige Pflanzen) ausschließen. Die
Anzahl der in einem Aufbahrungsraum aufstellbaren Kränze und Gebinde richtet
sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
§ 10 Trauerfeier
(1) Vor der
Bestattung findet auf Wunsch des/der Auftraggebers/in in der Aussegnungshalle oder in einem Verabschiedungsraum
eine Trauerfeier statt. Wenn § 9 Abs. 3 nicht entgegensteht, kann der/die
Auftraggeber/in bestimmen, ob der Sarg während der
Trauerfeier offen oder geschlossen bleibt.
(2) Lichtbild- und
Filmaufnahmen von Trauerfeiern, Leichenzügen, Gedenkfeiern und ähnlichen
Veranstaltungen durch Dritte bedürfen der Einwilligung der Stadt. Diese wird
erteilt, wenn der/die Auftraggeber/in einverstanden ist. Bei den Aufnahmen ist
jede Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden. Besondere Auflagen der Stadt
sind zu beachten.
§ 11 Vorbereitungsarbeiten
Der/die
Auftraggeber/in hat unverzüglich nach Auftragserteilung für die einer
Bestattung vorausgehenden Verrichtungen an der Grabstätte zu sorgen. Zu den
notwendigen Verrichtungen zählen unter anderem das Beseitigen der Pflanzen und
aller wertvollen Gegenstände, insbesondere die Entfernung eines Denkmals, wenn
dieses aus Sicherheitsgründen während der Graböffnung nicht an der Grabstätte
verbleiben kann. Wenn der/die Auftraggeber/in die Vorbereitungsmaßnahmen nicht
rechtzeitig ausführen lässt, ist die Stadt berechtigt, im Wege der
Ersatzvornahme ohne vorherige Androhung auf Kosten des/der
Auftraggebers/in tätig zu werden.
§ 31 Abs. 5 Satz 4
gilt entsprechend.
§ 12 Särge, Urnen, Sargausstattungen, Bekleidung
(1) Für die
Sargbestattung und für die Einäscherung sind, soweit gesetzlich keine anderen
Materialien zugelassen sind, Särge aus Vollholz zu verwenden. Die Särge müssen
so beschaffen sein, dass
a) die physikalische, chemische oder
biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig
verändert wird;
b) die Verwesung der Leiche innerhalb der
Ruhezeit ermöglicht wird;
c) bis zur Bestattung keine Flüssigkeit
austreten kann;
d) nach dem Stand der Technik bei der
Verbrennung die geringstmöglichen Emissionen entstehen.
(2) Für die
Urnenbeisetzung im Erdreich dürfen nur Urnen und Überurnen verwendet werden,
die biologisch abbaubar sind und deren Material die physikalische, chemische
und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig
verändern kann. Überurnen müssen ihrer Größe nach den örtlichen Gegebenheiten
des Bestattungsplatzes entsprechen. Für Urnenbeisetzungen über der Erde muss
die Aschekapsel dauerhaft und wasserdicht sein.
(3) Särge dürfen
zur Bestattung oder Einäscherung und Urnen zur Beisetzung nur angenommen
werden, wenn durch geeignete Zertifikate nachgewiesen ist, dass sie den
Anforderungen der Abs. 1 und 2 entsprechen.
(4) Für
Sargausstattungen, Leichensäcke sowie Leichen – und Tragetücher sowie andere
Materialien, die bei der Erdbestattung ohne Sarg Verwendung finden und zur
Bekleidung von Leichen ist leicht vergängliches Material, wie Leinen, Wolle,
Seide oder Viskose zu verwenden; Abs. 1 Satz 2 a), b) und d) gilt entsprechend.
(5) Die Särge
sollen höchstens 65 cm hoch, einschließlich der Griffe 70 cm breit und 200 cm
lang sein. Unvermeidbare Übergrößen sind der Stadt bei der Anmeldung
anzuzeigen.
(6) Für die
Beisetzung in Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz
zugelassen, bei denen keine Zersetzungsstoffe austreten können und die
luftdicht verschlossen sind.
(7) Aus religiösen
und weltanschaulichen Gründen können in dafür geeigneten Grabstätten
Erdbestattungen von nicht infektiösen oder hochkontagiösen Leichen in einem
Leichentuch ohne Sarg gemäß § 30 Abs. 2 BestV
zugelassen werden. Für den Transport der Verstorbenen sind geschlossene Särge
nach Maßgabe von Abs. 1 Satz 1 zu verwenden. Leichen- und Tragetücher sowie
andere Materialien, die bei der Erdbestattung ohne Sarg Verwendung finden,
müssen vom Auftraggeber der Erdbestattung gestellt werden.
§ 13 Grabtiefe
(1) Die Tiefe der
einzelnen Erdgräber beträgt grundsätzlich mindestens:
a) |
bei
Sargbestattungen (ausgenommen Grüfte und Mausoleen) |
|
|
für Kinder bis
zum vollendeten 2. Lebensjahr |
80 cm |
für Kinder vom 3.
bis zum vollendeten 11. Lebensjahr |
1,20 cm |
|
im Übrigen |
1,75 cm |
|
für eine weitere
Sargbestattung während einer noch laufenden Ruhezeit |
120 cm |
|
für Ausnahmefälle
gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 |
240 cm |
|
für Umbettungen
nach Ablauf der Ruhezeit (Gebeine) |
80 cm |
|
b) |
bei Urnenbestattungen |
80 cm |
(2) Wenn es die
Bodenbeschaffenheit erfordert, kann die Stadt eine andere Grabtiefe festsetzen.
§ 14 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeiten
für Leichen und Aschen betragen bei Föten, Totgeburten und Kindern bis zum
vollendeten 2. Lebensjahr drei Jahre, bei Kindern vom 3. bis zum vollendeten
11. Lebensjahr fünf Jahre, im Übrigen zehn Jahre, soweit in Abs. 2 nichts
anderes bestimmt ist.
(2) Die abweichenden
Ruhezeiten betragen
a) In den Friedhöfen Bogenhausen, Feldmoching,
Forstenried, Freimann, Fröttmaning, Haidhausen, Johanneskirchen, Neuhausen,
Nymphenburg und Pipping
zehn Jahre
bei Kindern vom 3. bis zum vollendeten 11. Lebensjahr und
im Übrigen
15 Jahre;
b)
im
Friedhof Lochhausen und Oberföhring
zehn Jahre
bei Kindern vom 3. bis zum vollendeten 11. Lebensjahr und
im Übrigen
20 Jahre;
c)
im
Friedhof Englschalking
zehn Jahre
bei Kindern vom 3. bis zum vollendeten 11. Lebensjahr und
im Übrigen
30 Jahre;
d)
bei
Grüften und Mausoleen
30 Jahre
einheitlich.
(3) Bei
Vorbehandlung des Leichnams (z. B. Einbalsamierung, Einwickeln in Leichentücher
oder anderer Verhüllung) verlängern sich die Ruhefristen von Abs. 1 und Abs. 2
Buchstaben a) bis c) für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr um drei
Jahre, im Übrigen um jeweils fünf Jahre.
(4) Die Stadt kann
bei Vorliegen zwingender Gründe, wie abweichende Bodenbeschaffenheit oder
bestimmte Vorbehandlung der Leiche, die Ruhezeiten für Friedhöfe,
Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten verlängern oder verkürzen.
§ 15 Ausgrabungen
(1) Die Totenruhe
darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Die Ausgrabung
von Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer
behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
(3) Umbettungen von
Leichen, Leichenteilen, toten Leibesfrüchten und Aschen können nur auf Antrag
und nur dann genehmigt werden, wenn in ganz besonderen Ausnahmefällen das
Vorliegen eines von der Rechtsprechung anerkannten gewichtigen Grundes die
Störung der nach Art. 1 Grundgesetz geschützten Totenruhe rechtfertigt. Die
Ausgrabung von Leichen und Leichenteilen während der Ruhezeit bedarf darüber
hinaus der Unbedenklichkeitserklärung der Gesundheitsbehörde. Die Umbettung auflöslicher Urnen ist nicht möglich. Antragsberechtigt
sind der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts und der/die
Totenfürsorgeberechtigte im gegenseitigen Einvernehmen.
(4) Ausgrabungen
von Leichen und Leichenteilen können nur in den Monaten November mit Februar
und nur außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten vorgenommen werden. Die Teilnahme
an einer Ausgrabung ist nur den Mitarbeitern der Stadt und den zuständigen
Behörden gestattet. Die Stadt kann hiervon Ausnahmen zulassen.
(5) Ausgegrabene
Leichen oder Leichenteile sind unverzüglich wieder beizusetzen und vor der
Umbettung oder Überführung neu einzusargen, wenn der Sarg beschädigt ist.
(6) Neben der
Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für alle
Schäden zu leisten, die durch die Umbettung zwangsläufig entstehen.
(7) Der Ablauf der
Ruhe- und der Grabnutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen
oder gehemmt.
IV. Grabnutzung
§ 16 Grabarten
(1) Die Grabstätten
sind städtisches Eigentum. Nutzungsrechte an Grabstätten werden nach den
Vorschriften dieser Satzung verliehen.
(2) Die Grabstätten
werden unterschieden in Familiengrabstätten und Gemeinschaftsgrabanlagen.
Familiengrabstätten
sind:
a) Erdgrabstätten für Sargbestattungen und/oder
Urnenbeisetzungen;
b) Urnenerdgrabstätten nur für
Urnenbeisetzungen;
c) Urnennischen;
d) Urnenbestattungsplätze inklusive Bepflanzung
und Pflege;
e) Grüfte und Mausoleen;
f) Familienbäume für Urnenbeisetzungen;
g) Familienstelen für Urnenbeisetzungen
inklusive Bepflanzung und Pflege.
Gemeinschaftsgrabanlagen
sind:
a) Gemeinschaftserdgrabstätten für
Urnenbeisetzungen mit Gemeinschaftsgrabmal;
b) Gemeinschaftserdgrabstätten für
Sargbestattungen;
c) Gemeinschaftsbäume für Urnenbeisetzungen;
d) Gemeinschaftserdgrabstätten für Totgeburten
und Säuglinge bis zur vollendeten 6. Lebenswoche;
e) Gemeinschaftserdgrabstätten für Föten;
f) anonymes Gräberfeld für Urnenbeisetzungen;
g) Urnensammelräume;
h) Gemeinschaftserdgrabstätten für
Aschenbeisetzungen nach Beendigung des Grabnutzungsrechts.
(3) Es besteht kein
Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage oder auf die
Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte.
§ 17 Erwerb und Verlängerung von Grabnutzungsrechten
(1) Ein
Grabnutzungsrecht kann nur an Familiengrabstätten (§ 16 Abs. 2 Satz 2), an
Gemeinschaftserdgrabstätten für Urnenbeisetzungen (§ 16 Abs. 2 Satz 3 a), an
Gemeinschaftsbäumen (§ 16 Abs. 2 Satz 3 c), an Gemeinschaftserdgrabstätten für
Totgeburten und Säuglinge bis zur vollendeten 6. Lebenswoche (§ 16 Abs. 2 Satz
3 d) und an Gemeinschaftserdgrabstätten für Föten (§ 16 Abs. 2 Satz 3 e)
erworben werden. Es wird aufgrund schriftlichen Antrags an eine einzelne
natürliche Person verliehen. Das Grabnutzungsrecht an ganzen Gräberfeldern oder
Teilen davon kann aufgrund schriftlichen Antrags an Personenvereinigungen oder
an gesetzlich zur Ruhebettung verpflichtete Institutionen verliehen werden.
(2) Unbeschadet des
§ 4 Abs. 1 kann das Grabnutzungsrecht für folgende Zeiträume verliehen und
verlängert werden:
a)
an
Familiengrabstätten des § 16 Abs. 2 Satz 2 a) bis d) (ausgenommen die
„Mosaikgärten Westfriedhof“, die „Urnengrabanlage Neuer Südfriedhof“ und die
„Urnengrabanlage Friedhof Haidhausen“) für mindestens fünf Jahre und längstens
bis auf 50 Jahre, bei Verlängerung um mindestens ein Jahr und längstens bis auf
50 Jahre;
b)
an
Urnenbestattungsplätzen in den „Mosaikgärten Westfriedhof“, in der
„Urnengrabanlage Friedhof Haidhausen“ und der „Urnengrabanlage Neuer
Südfriedhof“ beim Ersterwerb für mindestens 15 Jahre und längstens bis auf 50
Jahre, bei Verlängerung um mindestens ein Jahr und längstens bis auf 50 Jahre;
c)
an
Grüften und Mausoleen für mindestens 30 Jahre und längstens bis auf 100 Jahre,
bei Verlängerung um mindestens zehn Jahre und längstens bis auf 100 Jahre;
d)
an
Familienbäumen und an Urnenbestattungsplätzen unter Gemeinschaftsbäumen für
mindestens 25 Jahre und längstens bis auf 100 Jahre, bei Verlängerung um
mindestens zehn Jahre und längstens bis auf 100 Jahre.
Die Stadt kann in
Ausnahmefällen abweichende Nutzungszeiten genehmigen oder diese aus wichtigen
Gründen auf die Dauer der Ruhezeit beschränken. Anlässlich einer Bestattung ist
die jeweilige Ruhezeit nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 einzuhalten.
(3) Ein Anspruch
auf Verlängerung besteht nur, wenn sie vor Ablauf des Grabnutzungsrechts
beantragt wird.
(4) Verleihung,
Verlängerung und Übertragung von Grabnutzungsrechten werden erst nach Zahlung
der Grabgebühren und mit Eintrag im Bestattungsverzeichnis rechtswirksam. Über
die Dauer des Grabnutzungsrechts erhält der/die Inhaber/in eine Graburkunde.
(5) Jede Änderung
der Anschrift des/der Inhabers/in des
Grabnutzungsrechts ist der Stadt mitzuteilen.
(6)
Bestattungsunternehmen können zur Erfüllung von Bestattungs- und
Grabpflegevorsorgeverträgen Grabnutzungsrechte erwerben und/oder verlängern,
ohne selbst Inhaber dieser Rechte zu werden, sowie Grabstätten pflegen und
unterhalten. Die Übernahme des Grabnutzungsrechts durch einen Angehörigen steht
dem nicht entgegen, wobei die Erfüllung des Grabpflegevertrags zu respektieren
ist.
(7) Bei
Grabstätten, an denen kein Berechtigter das Grabnutzungsrecht nach § 18 Abs. 2
erwerben oder übernehmen will oder kein Berechtigter vorhanden ist, kann die
Grabstätte so lange das Grabnutzungsrecht zu erhalten ist zur Betreuung an
Personen überlassen werden, die zu der/dem Bestatteten eine persönliche
Verbindung hatten. Das Betreuungsverhältnis endet, wenn innerhalb von fünf
Jahren nach der Bestattung eine/ein Berechtigte/r das Grabnutzungsrecht
erwirbt.
(8) Bei
Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach
§ 18 Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 7 übernimmt, sorgt die
Stadt auf Kosten eines/einer Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen
eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege des Grabes
während der Mindestruhezeit. Gegen vollständigen Kostenersatz können
Grabnutzungsrecht und Denkmal erworben werden. Wenn eine der in § 8 Abs. 3 a)
bis l) genannten Personen das Grabnutzungsrecht und das Denkmal übernehmen
möchte, sind neben dem Kostenersatz für das Denkmal und die Erstanlage ggf.
offene Grabnutzungsgebühren und Bestattungskosten vorab zu begleichen.
§ 18 Übertragung und Erlöschen von Grabnutzungsrechten
(1) Die
Inhaber*innen des Grabnutzungsrechts können zu Lebzeiten das Grabnutzungsrecht
nur auf eine Person aus dem in § 8 Abs. 3 a) - f) genannten Personenkreis
übertragen lassen. Die Übertragung auf einen anderen Verwandten kann in
besonders begründeten Einzelfällen von der Stadt genehmigt werden.
(2) Nach dem Tod
des/der Inhabers/in des Grabnutzungsrechts kann die
Übertragung des Grabnutzungsrechts beanspruchen, wen der/die Verstorbene in
einer schriftlichen Verfügung zu seinem/seiner Nachfolger/in bestimmt hat. Bei
einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person
Vorrang. Stirbt der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts, ohne einen/eine Nachfolger/in bestimmt oder das Einverständnis des von
ihm/ihr Bestimmten nachgewiesen zu haben, wird das Grabnutzungsrecht nach
Antrag auf die in § 8 Abs. 3 a) bis l) genannten Personen übertragen. Innerhalb
dieser Reihenfolge hat der/die Ältere das Vorrecht vor dem/der Jüngeren.
Vorberechtigte könne zugunsten des/der Nächstberechtigten verzichten. Haben
Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des/der
Inhabers/in des Grabnutzungsrechts keinen Antrag auf Übertragung
gestellt, wird das Grabnutzungsrecht einem/einer nachberechtigten
Antragsteller/in verliehen.
(3) Jeder/jede Rechtsnachfolger/in hat das Grabnutzungsrecht
unverzüglich auf sich übertragen zu lassen. Der Anspruch auf Übertragung des
Grabnutzungsrechts erlischt, wenn es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres
seit der Beisetzung des/der verstorbenen Inhabers/in
des Grabnutzungsrechts übernimmt.
(4) Das
Grabnutzungsrecht erlischt nach Ablauf der Zeit, für die es erworben wurde oder
wenn die fällige nach der Gebührensatzung festgesetzte Grabnutzungsgebühr nicht
bezahlt wird.
§ 19 Verzicht auf Grabnutzungsrechte
Nur der/die
Erwerber/Erwerberin des Grabnutzungsrechts kann nach Ablauf der Ruhezeit auf
ein darüber hinaus gehendes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird
erst durch Eintrag in das Bestattungsverzeichnis rechtswirksam. Eine
Rückerstattung von Grabnutzungsgebühren erfolgt nicht.
§ 20 Beisetzungen
(1) In einer
Grabstätte kann nur bestattet werden, wenn das Grabnutzungsrecht noch für die
Dauer der Ruhezeit läuft. Bei kürzerer Dauer muss das Grabnutzungsrecht vor der
Bestattung verlängert werden. Fehlt eine notwendige Verlängerung im
Bestattungsauftrag, wird sie automatisch zu Lasten des/der
Auftraggebers/in veranlasst.
(2) Der/die
Inhaber/in eines Grabnutzungsrechts gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 an einer
Familiengrabstätte (§ 16 Abs. 2 Satz 2) hat das Recht, Familienangehörige,
Verwandte, Verschwägerte und nach seinem Ableben sich selbst in der
Familiengrabstätte bestatten zu lassen. Die Bestattung von anderen Verstorbenen
(z. B. Verlobten, Lebensgefährten und Pflegekindern) ist von der Stadt zu
genehmigen, wenn der Inhaber/die Inhaberin des Grabnutzungsrechts und der/die
Verstorbene, ersatzweise seine/ihre nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV nächstverpflichtete/n Angehörigen, übereinstimmend
diesen Bestattungswunsch schriftlich erklärt haben.
(3)
Personenvereinigungen dürfen ihr gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 erworbenes
Grabnutzungsrecht nur zu den satzungsmäßigen Konditionen an ihre Mitglieder und
deren Familienangehörige weiter verleihen, die ihrerseits Rechte nur gegenüber
der Personenvereinigung geltend machen können.
(4) Wird das
abgelaufene Grabnutzungsrecht an einer Gruft, an einem Mausoleum oder an
oberirdischen Bestattungsplätzen (z. B. Urnennischen) nicht erneuert, werden
die dort bestatteten Leichen in Erdgrabstätten und die Aschen in
Gemeinschaftserdgrabstätten beigesetzt, sofern die Angehörigen nichts anderes
bestimmen.
§ 21 Beisetzung von Urnen
(1) Urnen können in
Familiengrabstätten, in Gemeinschaftserdgrabstätten für Urnen, an
Gemeinschaftsbäumen oder auf schriftlichen Wunsch des/der Verstorbenen in
anonymen Gräberfeldern beigesetzt werden. In Ermangelung einer schriftlichen
Verfügung des/der Verstorbenen kann sein/ihr anonymer Bestattungswunsch durch
schlüssig begründete eidesstattliche Versicherung der Angehörigen nachgewiesen
werden.
(2) Urnen, für die
innerhalb von drei Monaten nach der Einäscherung oder nach der Überführung von
auswärts keine Beisetzung verfügt wird, werden längstens zehn Jahre lang in
einem Urnensammelraum kostenpflichtig aufbewahrt. Danach wird die Asche in
einer Gemeinschaftserdgrabstätte beigesetzt.
§ 22 Bestattungen während der Ruhezeit
(1) In einer
Erdgrabstätte können zwei Leichen bestattet werden. Erst nach Ablauf beider
Ruhezeiten ist eine Neubelegung mit einer oder zwei Leichen möglich. Eine
Ausnahme von Satz 1 oder 2 kann nur in ganz begründeten Einzelfällen bewilligt
werden, z. B. wenn der/die letzte Angehörige des Inhabers/der Inhaberin des
Grabnutzungsrechts dort bestattet werden soll. In Abhängigkeit der Ruhezeiten
können darüber hinaus in einer Erdgrabstätte bis zu acht Urnen beigesetzt
werden.
(2) In einer
Urnenerdgrabstätte können in Abhängigkeit der Ruhezeiten bis zu sechs Urnen,
beigesetzt werden. Die zulässige Anzahl ist in den Grabaufteilungsplänen
vermerkt.
(3) In Grüften und
Mausoleen kann im Rahmen der vorhandenen, noch nicht belegten Zellen bestattet
werden.
(4) An
Familienbäumen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 f) können bis zu acht Urnen beigesetzt
werden. Die Anzahl der Urnenbestattungsplätze an Gemeinschaftsbäumen nach § 16
Abs. 2 Satz 3 c) ergibt sich aus den Grabaufteilungsplänen.
§ 23 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte
ist – unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 26 bis 28 – so zu
gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde und die historisch
gewachsenen Strukturen des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner
Gesamtanlage gewahrt werden. Es ist Rücksicht auf charakteristische
Gräberfelder und geschichtlich oder künstlerisch bedeutende Grabmale zu nehmen.
(2) Grabsteine und
Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne
schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr.
182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot
und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der
Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür
ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der
jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Herstellung im Sinne dieser
Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des
Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises im Sinne von Satz 1 bedarf es
nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder
Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September
2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 24 Wahlmöglichkeit
(1) Nach den
Grabaufteilungsplänen, die bei der Stadt zur Einsicht aufliegen, sind auf den
städtischen Friedhöfen
a) Abteilungen ohne Gestaltungsvorgaben (§ 26);
b) Abteilungen mit Gestaltungsvorgaben (§ 27)
und
c) Abteilungen mit handwerklichen Gestaltungsvorgaben
(§ 28)
eingerichtet. In
den Grabaufteilungsplänen sind die jeweiligen Grabarten festgesetzt, zudem
weisen sie die zulässigen Grabmaltypen und deren Größenvorgaben aus.
Sie können auch
Bestimmungen über die gärtnerische Gestaltung und Größenvorgaben von
Grabstätten enthalten. Die bedarfsorientierte Fortschreibung der
Grabaufteilungspläne obliegt der Stadt.
(2) Es besteht die
Möglichkeit, eine Grabstätte in einer der in Abs. 1 genannten Abteilungen zu
wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit im Bestattungsfall nicht rechtzeitig
Gebrauch gemacht, entscheidet die Stadt, wo die Beisetzung erfolgen soll.
(3) Unbeschadet des
§ 17 Abs. 6 hat der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts an einer
Erdgrabstätte (§ 16 Abs. 2 Satz 2 a) oder an einer Urnenerdgrabstätte (§ 16
Abs. 2 Satz 2 b) das Recht und die Verpflichtung, im Rahmen der
Satzungsvorgaben über deren Gestaltung zu entscheiden, diese zu unterhalten und
zu pflegen. Die Gestaltung, Unterhaltung und Pflege der Familienbäume, der
Familienstelen und Urnenerdbestattungsplätze inklusive Bepflanzung, der
Urnennischen und der Gemeinschaftsgrabanlagen obliegt ausschließlich der Stadt.
Individuelle Gestaltungsmöglichkeiten werden - soweit zulässig - in den
Grabaufteilungsplänen vermerkt.
§ 25 Schutz wertvoller Gräber
(1) Für bestehende
Gräberfelder kann die Stadt Erhaltungspflichten zur Bewahrung
charakteristischer Gräber festlegen.
(2) Grabmale von
historischer, wissenschaftlicher oder volkskundlicher Bedeutung stehen unter
dem besonderen Schutz der Stadt. Sie werden in einem Verzeichnis bei der Stadt
geführt.
(3) Die nach Abs. 2
eingetragenen Grabmale dürfen ohne Genehmigung der Stadt weder entfernt noch
abgeändert werden. Nach Aufgabe des Grabnutzungsrechts ist die Stadt zum
Wertersatz verpflichtet, wenn der/die Inhaber/in dies innerhalb von drei
Monaten beantragt, es sei denn die Stadt ist bereits nach Maßgabe des § 31 Abs.
5 Satz 4 oder § 39 Satz 6 i.V.m. § 33 Abs. 2
verfügungsberechtigt.
V. Individuelle Grabmale
§ 26 Abteilungen ohne Gestaltungsvorgaben
Grabmale in den
Abteilungen ohne Gestaltungsvorgaben unterliegen in ihrer Gestaltung,
Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeinen
Anforderungen des § 23. Das Grabmal darf jedoch über die Grundfläche des Grabes
nicht hinausragen.
§ 27 Abteilungen mit Gestaltungsvorgaben
(1) Die Grabmale in
den Abteilungen mit Gestaltungsvorgaben müssen in ihrer Gestaltung und
Bearbeitung der Umgebung angepasst sein.
(2) Als Werkstoffe
für Grabmale sind alle Materialien mit Ausnahme von Kunststoff erlaubt. Die
verwendeten Materialien müssen wetterbeständig, bruchsicher und
umweltverträglich sein. Im Einzelnen gilt:
a) Verputztes und unverputztes Mauerwerk ist
unzulässig;
b) Anstriche an Steinen sind unzulässig;
c) Polituren sind zugelassen, soweit die
Grabaufteilungspläne einen entsprechenden Vermerk enthalten, ansonsten gilt
Mattschliff als feinste Bearbeitungsart;
d) Schriftplatten sind zugelassen, wenn sie in
das Grabmal eingesetzt sind und das ruhige Gesamtbild nicht beeinträchtigen;
e) Portraits des/der Verstorbenen sind bei den in
§ 16 Abs. 2 Satz 2 a) mit e) genannten Familiengrabstätten bis zu einer Größe
von 60 cm2 erlaubt, wenn sie wetterbeständig, bruchsicher und umweltfreundlich
sind;
f) In den Grabflächen frei verteilte Laternen
und Vasen mit Sockel dürfen eine maximale Gesamthöhe von 45 cm nicht
überschreiten. Mit dem Grabmal verbundene Laternen und/oder Vasen sind in die
Ansichtsfläche einzurechnen.
(3) Im Übrigen
gelten die folgenden Einschränkungen:
a) Die in den Grabaufteilungsplänen
festgesetzten Höchst- und Mindestmaße sind einzuhalten. Auf Erdgrabstätten
gemäß § 37 Abs. 4 a) sind in der Regel Grabmale bis zu einer Ansichtsfläche von
0,85 m² zulässig, bei Urnenerdgrabstätten gemäß § 37 Abs. 4 b) bis zu 0,60 m2.
Davon abweichende Größen, z.B. vor Mauern oder Hecken, sind in den
Grabaufteilungsplänen vermerkt. Auf Anlagen- und Waldgräbern gemäß § 37 Abs. 5
a) und sind je nach Breite des Grabes in der Regel Grabmale bis 1,50 m2
Ansichtsfläche genehmigungsfähig. Auf Urnenanlagen und Waldgräbern, gem. 37
Abs. 5 a) und b), sind in der Regel Grabmale bis 1,50 m² Ansichtsfläche
genehmigungsfähig. Für Urnenanlagen und Urnenwaldgräber gemäß § 37 Abs. 5 c
sind in der Regel bis 1,00 m² Ansichtsfläche zulässig. Davon abweichende
Größen, z.B. vor Mauern und Hecken, sind in den Aufteilungsplänen vermerkt. Die
Mindeststärke für jeden stehenden Stein beträgt 18 cm. Dies gilt auch für den
Sockel eines Metall- oder Holzgrabmals. Die maximale Stärke eines Sockels
beträgt 50 cm und die Höhe 60 cm. Der liegende Stein muss aus einem Werkstück
gefertigt sein, eine Mindesthöhe von 8 cm aufweisen und darf eine maximale Höhe
von 30 cm nicht überschreiten. Die Vorschriften bezüglich der
Oberflächenbearbeitung sind dem jeweiligen Grabaufteilungsplan zu entnehmen;
b) Auf jeder Grabstätte ist nur ein stehendes
Grabmal oder ein liegendes Grabmal zulässig. Ausnahmen bedürfen der
Genehmigung;
c) Abdeckungen der Erdgräber mit Steinplatten,
Kies, Schotter oder dergleichen sind nicht zulässig;
d) Grabeinfassungen aus Stein sind nur
zulässig, wenn dies in den Grabaufteilungsplänen ausdrücklich vermerkt ist. Der
Stein darf allseitig nur einteilig sein; Bruchstücke und aneinander gereihte
oder zusammengefügte Einzelsteine sind nicht zulässig;
e) Grabeinfassungen aus schwarzem Metall sind
generell auf allen Grabfeldern zulässig, wenn sie die vorgegebenen Grabgrößen
nach § 37 Abs. 4 erfüllen. Die sichtbare Höhe der Einfassungen muss 10 cm über
dem Bodenniveau sein. Die Mähkante muss außen
umlaufend 6 cm sowie 5 cm unter dem Bodenniveau betragen. Sie sind mit dem
Denkmal oder der Gründung fest zu verbinden und müssen mit der Grablage gekennzeichnet werden.
(4) Ausnahmen
können im Rahmen des § 23 zugelassen werden, wenn sich das Grabmal auf die
Gestaltung des Friedhofes, auch in seinen einzelnen Teilen, nicht negativ auswirkt.
§ 28 Abteilungen mit handwerklichen Gestaltungsvorgaben
(1) Die Grabmale in
Abteilungen mit handwerklichen Gestaltungsvorgaben müssen in ihrer Gestaltung,
Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung gegenüber § 27 erhöhten Anforderungen
entsprechen.
(2) Als Werkstoffe
für Grabmale sind nur Naturstein, Holz, Metall oder Glas zu verwenden. Bei
Grabmalen aus Naturstein müssen alle sichtbaren Flächen handwerklich bearbeitet
werden. Folgende Bearbeitungsarten sind erlaubt: geriffelt, gezahnt, gebeilt, geflächt, gekrönelt, gespitzt, scharriert, gestockt, frei von Hieb.
(3) Für Portraits
gilt die Regelung des § 27 Abs. 2 e).
(4) Ausnahmen
können im Rahmen des § 23 zugelassen werden, wenn die Gesamtgestaltung des
Friedhofes und seiner einzelnen Teile unter Beachtung des Abs. 1 und unter
Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen nicht beeinträchtigt wird.
§ 29 Grabinschriften
Zusätzlich zu den
Grabinschriften sind eingravierte QR-Codes mit Informationen über den/die
Verstorbene/n und seine/ihre Lebensgeschichte zulässig, wenn sie frei von
jeglicher Werbung, Verunglimpfung, Diskriminierung und auch sonst nicht zu
beanstanden sind. Der Inhalt und jede Änderung des QR-Codes bedürfen der
vorherigen Genehmigung nach § 36. Dennoch bleibt der/die Inhaber/in des
Grabnutzungsrechts für die Inhalte verantwortlich.
§ 30 Name des Aufstellers
Bei jedem Grabmal
sind auf der rechten Seitenfläche in etwa 40 cm Höhe der Name der Firma, die
das Grabmal aufgestellt hat und die Grablage in gut
lesbarer, unauffälliger Weise einzugravieren. Die Gravur darf durch den Namen
des Urhebers des Grabmals ohne weitere Zusätze ergänzt werden.
§ 31 Standsicherheit der Grabmale, Haftung
(1) Jedes Grabmal
muss nach den anerkannten Regeln der Baukunst errichtet und befestigt werden.
(2) Erforderlichkeit,
Art und Größe eines Fundaments bestimmt die Stadt im Rahmen der Genehmigung
nach § 36. Die Fundamentpflicht tritt in Kraft, sobald der stehende Stein eine
Höhe von 1,50 m oder eine Breite von 0,60 m oder ein Gesamtgewicht von 400 kg
erreicht. Bei Holz- oder Metallgrabmalen wird über die eventuelle
Fundamentpflicht nach Einreichung des Grabmalantrages entschieden.
(3) Das Herstellen
und Ausbessern von Fundamenten veranlasst die Stadt.
(4) Der/die
Inhaber/in des Grabnutzungsrechts hat die Grabstätte stets in verkehrssicherem
Zustand zu halten. Er/sie ist insbesondere verpflichtet, unverzüglich Abhilfe
zu schaffen, sobald die Sicherheit von Grabmalen oder Teilen hiervon gefährdet
erscheint. Geht die Gefährdung vom Fundament aus, hat er/sie unverzüglich die
Stadt zu informieren. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten haftet
er/sie für den hieraus entstehenden Schaden.
(5) Zur Abwehr
einer drohenden Gefahr kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen
Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird
nach einer Sicherungsmaßnahme trotz schriftlicher Aufforderung mit angemessener
Fristsetzung kein ordnungsgemäßer Zustand hergestellt, ist die Stadt
berechtigt, das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf
Kosten der/des Verantwortlichen zu entfernen. Ist der/die Verantwortliche nicht
bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche
Bekanntmachung und ein zweimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Eine
Aufbewahrungspflicht nach der Entfernung besteht nur für drei Monate.
§ 32 Provisorische Grabzeichen
Nach einer
Bestattung darf ohne gesonderte Genehmigung zwei Jahre lang ein provisorisches
Grabzeichen aufgestellt werden. Zugelassen sind nur die Grabzeichen der Stadt
und solche, die vorab mit ihr in Material, Form und Größe abgestimmt wurden.
§ 33 Entfernen von Grabmalen
(1) Unbeschadet des
§ 25 ist jede endgültige Entfernung eines Grabmals während der Nutzungszeit
einen Monat vorher der Stadt anzuzeigen.
(2) Nach Ablauf,
Verzicht oder Entzug des Grabnutzungsrechts ist der Grabnutzungsberechtigte
verpflichtet das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen mit Ausnahme des
Fundaments sowie die Grabbepflanzung innerhalb von drei Monaten zu entfernen.
Sind das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen und die Grabbepflanzung nach
Ablauf der Frist nicht entfernt, werden sie durch die Städtischen Friedhöfe
München auf Kosten der Grabnutzungsberechtigten beseitigt.
Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.
§ 34 Wiederverwendung von Grabmalen
(1) Grabmale dürfen
nur dann wiederverwendet werden, wenn sie den Anforderungen des neuen
Grabplatzes entsprechen und wenn die Stadt die Aufstellung nach § 36 genehmigt
hat.
(2) Soweit die
Stadt über ein Grabmal verfügungsberechtigt ist, kann sie im Interesse seiner
Erhaltung die Neuvergabe von Grabnutzungsrechten mit Bedingungen und Auflagen
versehen.
§ 35 Sonderbestimmungen für Grüfte
(1) Gruftanlagen können in Beton, Stahlbeton oder
Klinkermauerwerk ausgeführt werden. Die Umfassungswände sind innen mit
Zement-Glattstrich wasserdicht zu glätten. Im Boden ist ein Sickerloch
anzubringen.
(2) Eine
Freilandgruft (Gruft ohne Überbau) ist mindestens 30 cm unter der Erdoberfläche
mit einem gut abschließenden Doppeldeckel aus Stahlbeton zu versehen.
(3) Für eine Gruftzelle sind folgende Mindestlichtmaße einzuhalten:
a) Länge: 230 cm;
b) Breite: 100 cm;
c) Höhe: 105 cm.
(4) Die Einsenkschächte der Grüfte müssen mit genügend großen und
starken Platten ohne größere Fugen versehen sein.
(5) In einer Gruftzelle darf nur eine Leiche im Metallsarg oder Holzsarg
mit Zinkeinsatz luftdicht abgeschlossen (z. B. verlötet) bestattet werden.
(6) Grüfte und Gruftzellen darf nur die Stadt oder ein von
ihr beauftragter Fachmann öffnen und schließen.
§ 36 Genehmigungsverfahren
(1) Die Errichtung,
Wiederverwendung und jede Veränderung eines Grabmals einschließlich Einfassung -
ausgenommen ergänzende Beschriftungen und die provisorischen Grabzeichen nach § 32
- bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Der Antrag ist
vom/von der Inhaber/in des Grabnutzungsrechts zu
stellen. Jedem Antrag auf Errichtung eines Grabsteins oder einer
Steineinfassung ist nach § 23 Abs. 2 Friedhofssatzung i.V.m.
Art. 9a Abs. 2 Satz 1 BestG in der jeweils geltenden
Fassung ein Nachweis über die Produktionsbedingungen beizufügen. Beruft sich
der Antragsteller auf Unzumutbarkeit, so hat er diese zu begründen und nach
Art. 9a Abs. 2 Satz 2 BestG seine Zusicherungs- und
Darlegungspflichten zu erfüllen.
(2) Dem Antrag sind
zweifach Pläne im Maßstab 1 : 10 beizufügen. Sie müssen
enthalten:
a) Für stehende Grabmale Vorder- und
Seitenansicht, für liegende Grabmale und für Einfassungen Grundriss und
Seitenansicht, jeweils mit kompletter Bemaßung. Die Ansichtsfläche ist in m²
anzugeben;
b) Material, Form und Bearbeitung des Grabmals;
c) Material, Art, Farbe und Verteilung der
Schrift, Ornamente und Symbole;
d) Vollständige, schriftliche Offenlegung des
Inhaltes des QR-Codes mit schriftlicher Erklärung des Antragstellers, die
alleinige Verantwortung für den Inhalt während der gesamten Nutzungsdauer zu
tragen.
Reichen diese
Angaben zur Beurteilung nicht aus, können Zeichnungen in größerem Maßstab, die
Vorlage eines Modells, Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung
verlangt werden.
(3) Die Errichtung
und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen (Mausoleen, Grüfte,
etc.) bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Die
Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Deckplatten für Urnennischen und deren
Beschriftung dürfen nur von der Stadt in Auftrag gegeben werden.
(4) Die Genehmigung
kann mit Bedingungen und/oder Auflagen verknüpft werden. Sie können zum
Beispiel baulicher oder gärtnerischer Art sein, die Dauer des
Grabnutzungsrechts oder eine Sicherheitsleistung für die Ausführung der
Bauarbeiten zum Gegenstand haben.
(5) Das genehmigte
Grabmal darf auf dem Friedhof erst errichtet werden, wenn die Stadt das Grabmal
abgenommen und die Freigabe schriftlich erteilt hat.
(6) Bei Verstoß
gegen das Genehmigungsverfahren kann eine Genehmigung widerrufen und die Änderung
oder Beseitigung eines aufgestellten Grabmals oder der baulichen Anlage
angeordnet werden. Wird ein Denkmal im Wege der Ersatzvornahme nach § 41 Abs. 2
entfernt, findet § 33 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung. Vor Ablauf der
Dreimonatsfrist wird das Denkmal gegen Ersatz aller entstandenen Kosten an die
Berechtigten herausgegeben.
(7) Die Genehmigung
erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines
Jahres nach Bestandskraft der Genehmigung errichtet worden ist.
VI. Gärtnerische Gestaltung und Grabpflege
§ 37 Gärtnerische Gestaltung
(1) In den
städtischen Friedhöfen werden Grabstätten mit Grabhügeln, mit ebenerdigen
Pflanzflächen und ohne Pflanzflächen ausgewiesen. Grabstätten ohne
Pflanzflächen werden durch die Stadt mit Rasen angesät. Die Pflanzfläche einer
Grabstätte ist die Grabfläche abzüglich der Standfläche für das Denkmal und
weitere Einfassungen. Die gärtnerische Gestaltung und Pflege außerhalb der
Grabstätte sowie der Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung oder unter
Bäumen und aller Gemeinschaftsgrabanlagen des § 16 Abs. 2 Satz 3 obliegt der
Stadt.
(2) Jede Grabstätte
ist nach einer Bestattung, sobald die Setzung des Erdreichs abgeschlossen ist
und es die Witterungsverhältnisse erlauben, unter Beachtung der allgemeinen
Gestaltungsgrundsätze des § 23 und der Festlegungen in den
Grabaufteilungsplänen gärtnerisch in einer würdigen Weise anzulegen. Die
Gestaltung der Grabstätte ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des
Gräberfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Anpflanzungen sind
auf die Grabflächen beschränkt und dürfen in der Höhe nicht über das Grabmal
hinausragen; sie dürfen Nachbargräber, öffentliche Anlagen und Wege nicht
beeinträchtigen.
(3) Nicht erlaubt
sind
a) die Verwendung von künstlichem Grabschmuck
aller Art, der insgesamt und in Teilen aus nicht verrottbaren Materialien
besteht und das Abdecken von Grabstätten mit Folien oder Netzen;
b) Grabumrandungen aus Platten, Sand, Splitt
oder Kies. Soweit Grabumrandungen aus Stein bzw. Metall in den Grabaufteilungsplänen
zugelassen sind, müssen sie den Anforderungen des § 27 Abs. 3 d) Satz 2, bzw. §
27 Abs. 3 e) entsprechen;
c) Das Aufstellen von Blumenschalen mit einem
Durchmesser von mehr als einem Viertel der Grabbreite. Ein Durchmesser von 40
cm ist immer erlaubt;
d) das Schmücken von Familiengrabstätten
inklusive Bepflanzung, Familienbäumen, Urnennischen und von
Gemeinschaftsgrabanlagen außerhalb der hierfür bestimmten Ablageflächen.
(4) Für
Familieneinzelgrabstätten in der Reihe gelten grundsätzlich folgende
Höchstmaße:
a) |
Erdgrabstätten |
|
|
Länge
einschließlich Grabmal |
180 cm |
Breite |
75 cn |
|
Höhe ohne
Bepflanzung |
15 cm |
|
b) |
Urnenerdgrabstätten und Kindergräber |
|
|
Länge einschließlich Grabmal |
120 cm |
Breite |
60 cm |
|
Höhe ohne Bepflanzung |
15 cm |
|
c) |
Urnenerdgrabstätten im Krematorium |
|
|
Länge einschließlich Grabmal |
80 cn |
Breite |
60 cm |
|
Höhe ohne Bepflanzung |
15 cm |
Bei Mehrfachgrabstätten beträgt
die Breite das Mehrfache der Einzelgrabstätte zusätzlich der Zwischenräume.
(5) Für Familienerdgrabstätten
in besonderen Lagen gelten grundsätzlich folgende Höchstmaße:
a) |
Anlagengräber |
|
|
Länge
einschließlich Grabmal |
300 cm |
Breite einfaches
Anlagengrab |
200 cm |
|
Breite doppeltes
Anlagengrab |
250 cm |
|
Breite dreifaches
Anlagengrab |
400 cm |
|
Breite vierfaches
Anlagengrab |
550 cm |
|
Breite fünffaches
Anlagengrab |
700 cm |
|
|
Höhe |
15 cm |
b) |
Waldgräber |
|
|
Länge einschließlich Grabmal |
360 cm |
Breite einfaches Waldgrab |
200 cm |
|
Breite doppeltes Waldgrab |
300 cm |
|
Breite dreifaches Waldgrab |
450 cm |
|
Breite vierfaches Waldgrab |
600 cm |
|
Breite fünffaches Waldgrab |
750 cm |
|
Höhe |
15 cm |
|
c) |
Urnenanlagengräber |
|
|
Länge einschließlich Grabmal |
160 cm |
Breite einfaches Urnenanlagengrab |
100 cm |
|
Breite doppeltes Urnenanlagengrab |
200 cm |
|
Höhe |
15 cm |
|
d) |
Urnenwaldgräber |
|
|
Länge einschließlich Grabmal |
200 cm |
Breite einfaches Urnenwaldgrab |
100 cm |
|
Breite doppeltes Urnenwaldgrab |
200 cm |
|
Höhe |
15 cm |
§ 38 Grabpflege
(1) Grabstätten
sind zu pflegen. Verantwortlich für die Grabpflege ist unbeschadet des § 17
Abs. 6 der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts. Die Pflege der
Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung der Bestattungsplätze unter Bäumen
und der Gemeinschaftsgrabanlagen obliegt ausschließlich der Stadt.
(2) Umwelt-,
pflanzen- oder steinschädigende Mittel dürfen nicht verwendet werden. Verwelkte
Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen. Friedhofsspezifische
Abfälle sind an den dafür vorgesehenen Stellen getrennt zu entsorgen.
(3) Anpflanzungen
dürfen über die zulässigen Grabmaße und über die Höhe
des Grabmals nicht hinaus wachsen. Die Stadt kann
verlangen, dass zu große oder stark wuchernde Bäume und Sträucher
zurückgeschnitten oder entfernt werden.
§ 39 Vernachlässigte Gräber
Wird eine
Grabstätte nicht gepflegt, hat der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts nach
schriftlicher Aufforderung der Stadt den satzungswidrigen Zustand innerhalb
einer angemessenen Frist zu beheben. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt
oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung
durch Aushang und gleichzeitig ein Hinweis auf dem Grab. Bleibt die
Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann die Stadt die Grabstätte einebnen und
einsäen. Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Stadt das Grabnutzungsrecht ohne
Anspruch auf Erstattung der für die restliche Nutzungsdauer bezahlten
Grabnutzungsgebühr aufheben. Dem Entzug des Grabnutzungsrechts muss eine
nochmalige schriftliche Aufforderung, die Grabstätte in Ordnung zu bringen, mit
Androhung der Maßnahme bei Zuwiderhandlung, vorausgehen. Nach bestandskräftigem
Entzug des Grabnutzungsrechts gilt § 33 Abs. 2.
VII. Schlussbestimmungen
§ 40 Haftungsausschluss
Die Stadt haftet
nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, insbesondere Naturereignisse, durch
dritte Personen, durch Tiere oder die durch satzungswidrige Benutzung der
Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen entstehen. Der Stadt obliegt keine
über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts-
und Bewachungspflicht. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und
Fahrlässigkeit.
§ 41 Anordnungen, Ersatzvornahmen
(1) Die Stadt kann
zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen
für den Einzelfall erlassen. Den Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Wird bei
Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger
Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der
hierfür gesetzten Frist auf Kosten des/der Zuwiderhandelnden beseitigt werden.
Einer vorherigen Androhung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die
Ersatzvornahme zur Verhütung oder Unterbindung einer mit Strafe bedrohten
Handlung oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr erforderlich ist.
§ 42 Gebühren
Für den Vollzug der
Friedhofssatzung gelten die Gebühren nach der jeweils gültigen
Friedhofsgebührensatzung und für die damit verbundenen Verwaltungshandlungen
die Gebühren der Kostensatzung.
§ 43 Ordnungswidrigkeiten
(1) Gemäß Art. 24
Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. sich als Besucher nicht entsprechend der
Würde des Friedhofes verhält (§ 6 Abs. 1);
2. sich als Besucher so verhält, dass andere
gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden (§ 6 Abs.
2);
3. entgegen § 6 Abs. 3
a)
den
Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt;
b)
der
Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße innerhalb des Friedhofs hinterstellt;
c)
ohne
Genehmigung, bzw. ohne sichtbaren Schwerbehindertenausweis mit dem Vermerk „aG“
mit einem Fahrzeug (mit Ausnahme von mindestens dreirädrigen Elektrokleinstfahrzeugen mit Sitz) oder Fahrrad den
Friedhof befährt oder an Samstagen, Sonn - und Feiertagen einfährt oder
unberechtigt ein Fahrzeug und/oder Anhänger auf dem Friedhofsgelände und den
dazugehörigen Parkplätzen abstellt oder gegen die Verkehrsregeln verstößt;
d)
Waren
und gewerbliche Dienste anbietet, Druckschriften verteilt oder Werbung
betreibt;
e)
Ehrensalut
schießt;
f)
Tiere –
außer Blindenhunde – mitführt;
g)
frei lebende
Tiere füttert;
h)
Friedhöfe
als Spielflächen benutzt, lärmt oder lagert;
i)
in
Friedhöfen joggt oder Nordic Walking betreibt; ausgenommen Alter Nördlicher und
Alter Südlicher Friedhof;
4. gewerbsmäßige Arbeiten ohne Bewilligung nach
§ 7 Abs. 1 vornimmt oder die Bewilligung nach § 7 Abs. 2 nicht vorzeigt;
5. als Nichtgewerbetreibender entgegen § 7 Abs.
3 ohne Bewilligung gegen Entgelt arbeitet;
6. Lichtbild- oder Filmaufnahmen entgegen § 7
Abs. 4, § 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 2 macht;
7. entgegen § 7 Abs. 6
a)
störende
Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern verrichtet;
b)
Arbeiten
an Samstagen, Sonn- und Feiertagen – abgesehen von den Ausnahmen – durchführt;
c)
Arbeitsgeräte
und Arbeitsmaterialien unzulässig lagert;
d)
Abfälle
entsorgt.
8. entgegen § 7 Abs. 7 den Friedhof ohne
Erlaubnis befährt oder gegen die Verkehrsregeln verstößt;
9. entgegen § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3
Familienbäume, Familienstelen, Urnenbestattungsplätze inklusive Bepflanzung,
Urnennischen und Gemeinschaftsgrabanlagen individuell gestaltet;
10. Erhaltungspflichten nach § 25 Abs. 1 nicht
befolgt oder eingetragene Grabmale entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 ohne Genehmigung
entfernt oder abändert;
11. entgegen § 26 Satz 2 ein über die
Grundfläche hinausragendes Grabmal aufstellt;
12. entgegen § 27 Abs. 2 b) und d) Steine
anstreicht oder Lichtbilder anbringt, die nicht den Anforderungen genügen oder
entgegen § 27 Abs. 3 d) unzulässige Grabeinfassungen setzt;
13. gegen die in § 30 Satz 1 geregelte
Kennzeichnung an Grabmalen verstößt;
14. Grabmale entgegen § 31 Abs. 1 nicht
fachgerecht errichtet und befestigt;
15. Grabstätten entgegen § 31 Abs. 4 Satz 1 und
2 nicht in verkehrssicherem Zustand hält;
16. entgegen § 32 ein nicht zugelassenes
Provisorium aufstellt oder es länger als zwei Jahre belässt;
17. gegen die Anzeigepflicht vor Entfernung
eines Grabmals nach § 33 Abs. 1 verstößt;
18. entgegen § 35 Abs. 6 Grüfte und Gruftzellen durch einen Unbefugten öffnen und schließen
lässt;
19. entgegen § 36 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 ohne
vorherige Genehmigung und Freigabe Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet
oder verändert;
20. den Bestimmungen über die gärtnerische Gestaltung
in § 37 Abs. 3 zuwiderhandelt, insbesondere durch
a)
Anpflanzungen
außerhalb der Grabfläche;
b)
Verwendung
nicht verrottbarer Materialien;
c)
Blumenschalen
ohne Beachtung der Höchstmaße;
d)
Schmücken
von Urnenbestattungsplätzen inklusive Bepflanzung, Familienbäumen,
Familienstelen, Urnennischen, Urnenhallen und von Gemeinschaftsgrabanlagen
außerhalb der hierfür bestimmten Ablageflächen.
21. entgegen § 38 Abs. 2 umwelt-, pflanzen- oder
steinschädigende Mittel verwendet oder Abfälle nicht ordnungsgemäß entsorgt;
22. Grabstätten entgegen § 39 vernachlässigt;
23. einer Einzelanordnung nach § 41 Abs. 1
zuwider handelt.
(2) Andere Straf-
und Bußgeldvorschriften bleiben unberührt.
§ 44 Stadtinterne Zuständigkeiten
Der Vollzug der
Friedhofssatzung obliegt den Städtischen Friedhöfen München.
§ 45 Inkrafttreten
(1) Diese
Friedhofssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 08.11.2000 (MüABl. S. 465), zuletzt geändert durch Satzung vom
21.04.2017 (MüABl. S. 162) außer Kraft.
Anlage zur Friedhofssatzung
Bestattungsbezirke
Die nachstehenden
Bestattungsbezirke werden nach der jeweils gültigen Einteilung der Stadtbezirke
und der Stadtbezirksviertel definiert:
Der
Bestattungsbezirk Allach besteht aus den Stadtbezirksvierteln 23.2.1, 23.2.2,
23.2.3, 23.2.4 sowie 23.2.7.
Der
Bestattungsbezirk Aubing-Freiham besteht aus den Stadtbezirksvierteln 22.1.1,
22.1.2, 22.1.3, 22.1.4, 22.2.1, 22.2.2, 22.2.3, 22.2.4, 22.2.5, 22.2.6, 22.4.1,
22.4.2 sowie 22.4.3.
Der Bestattungsbezirk
Bogenhausen besteht aus den Stadtbezirksvierteln 13.3.4 südlich des Isarrings,
13.3.5, 13.7.1, 13.7.2, 13.7.3, 13.7.4 sowie 13.7.5.
Der
Bestattungsbezirk Daglfing besteht aus den Stadtbezirksvierteln 13.4.1, 13.4.2,
13.4.3, 13.4.4, 13.4.5, 13.4.6, 13.5.1, 13.5.2, 13.5.3, 13.5.4, 13.5.5 sowie
13.5.6.
Der
Bestattungsbezirk Feldmoching besteht aus dem Stadtbezirk 24.
Der
Bestattungsbezirk Haidhausen besteht aus den Stadtbezirksvierteln 5.1.1, 5.1.2,
5.2.1, 5.2.2, 5.3.1, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.1, 5.4.2, 5.4.3 sowie 5.4.4.
Der
Bestattungsbezirk Lochhausen besteht aus den Stadtbezirksvierteln 22.3.1,
22.3.2, 22.3.3, 22.3.4, 22.3.5, 22.3.6, sowie 22.3.7.
Der
Bestattungsbezirk Neuhausen besteht aus den Stadtbezirksvierteln 9.1.2, 9.1.3,
9.1.4, 9.1.6 sowie 9.6.1.
Der
Bestattungsbezirk Nymphenburg besteht aus den Stadtbezirksvierteln 9.2.2
südlich der Volpinistraße und westlich der Hanfstänglstraße, 9.2.3, 9.2.4, 9.2.5, 9.2.6 sowie 9.2.7.
Der
Bestattungsbezirk Perlach besteht aus den Stadtbezirksvierteln 16.3.1, 16.3.2,
16.3.3, 16.3.4, 16.3.5, 16.4.1, 16.4.2, 16.4.3, 16.4.4, 16.4.5, 16.4.6, 16.4.7,
16.5.1, 16.5.2, 16.5.3, 16.5.4, 16.5.5 sowie 16.5.6.
Der
Bestattungsbezirk Riem besteht aus den Stadtbezirken 13 und 15.
Der
Bestattungsbezirk Sendling besteht aus dem Stadtbezirk 6 und den
Stadtbezirksvierteln 7.1.1, 7.1.2, 7.1.3, 7.1.5, 7.1.6, 7.2.2 sowie 7.2.3.
Der
Bestattungsbezirk Solln besteht aus den Stadtbezirksvierteln 19.5.1, 19.5.2,
19.5.3, 19.5.4, 19.5.5, 19.5.6, 19.5.7, 19.5.8 sowie 19.5.9.
Der Bestattungsbezirk Waldfriedhof Solln besteht aus den Stadtbezirksvierteln 19.5.1, 19.5.2, 19.5.3, 19.5.4, 19.5.5, 19.5.6, 19.5.7, 19.5.8, 19.5.9, 19.1.5, 19.1.6, 19.1.3.05, 19.1.3.06, 19.1.3.17, 19.1.3.19, 19.1.3.29,19.1.3.36, 19.1.3.37 und 19.1.3.55.