Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Landeshauptstadt München (Friedhofssatzung)

vom 2. Dezember 2021

Stadtratsbeschluss:                         25.11.2021

Bekanntmachung:                            20.12.2021 (MüABl. S. 827)




Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.03.2021 (GVBl. S. 74), folgende Satzung:

I. Allgemeine Vorschriften      

§ 1 Geltungsbereich     

§ 2 Friedhofszweck      

§ 3 Friedhofsauswahl   

§ 4 Schließung und Entwidmung
           

II. Ordnungsvorschriften         

§ 5 Öffnungszeiten       

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 Ausführung von Arbeiten gegen Entgelt      

III. Bestattungsvorschriften    

§ 8 Allgemeines           

§ 9 Benutzung der Leichenhallen, Aufbahrungs- und Verabschiedungsräume     

§ 10 Trauerfeier            

§ 11 Vorbereitungsarbeiten      

§ 12 Särge, Urnen, Sargausstattungen, Bekleidung      

§ 13 Grabtiefe  

§ 14 Ruhezeiten           

§ 15 Ausgrabungen      

IV. Grabnutzung         

§ 16 Grabarten 

§ 17 Erwerb und Verlängerung von Grabnutzungsrechten          

§ 18 Übertragung und Erlöschen von Grabnutzungsrechten       

§ 19 Verzicht auf Grabnutzungsrechte   

§ 20 Beisetzungen       

§ 21 Beisetzung von Urnen       

§ 22 Bestattungen während der Ruhezeit          

§ 23 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 24 Wahlmöglichkeit   

§ 25 Schutz wertvoller Gräber   

VI. Individuelle Grabmale       

§ 26 Abteilungen ohne Gestaltungsvorgaben    

§ 27 Abteilungen mit Gestaltungsvorgaben       

§ 28 Abteilungen mit handwerklichen Gestaltungsvorgaben       

§ 29 Grabinschriften     

§ 30 Name des Aufstellers       

§ 31 Standsicherheit der Grabmale, Haftung     

§ 32 Provisorische Grabzeichen

§ 33 Entfernen von Grabmalen 

§ 34 Wiederverwendung von Grabmalen           

§ 35 Sonderbestimmungen für Grüfte   

§ 36 Genehmigungsverfahren   

VII. Gärtnerische Gestaltung und Grabpflege

§ 37 Gärtnerische Gestaltung   

§ 38 Grabpflege          

§ 39 Vernachlässigte Gräber
           

VIII. Schlussbestimmungen    

§ 40 Haftungsausschluss         

§ 41 Anordnungen, Ersatzvornahmen   

§ 42 Gebühren 

§ 43 Ordnungswidrigkeiten       

§ 44 Stadtinterne Zuständigkeiten        

§ 45 Inkrafttreten          

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I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Friedhofssatzung gilt für folgende städtische Friedhöfe und Friedhofsteile, einschließlich deren Leichenhallen und Aussegnungshallen sowie für das Krematorium:

 

1. Friedhof Allach (städtischer Teil), Eversbuschstraße 197;

2. Friedhof Aubing, Freihamer Weg 73;

3. Friedhof Bogenhausen (städtischer Teil), Bogenhauser Kirchplatz 1;

4. Friedhof Daglfing (städtischer Teil), Kohlbrennerstraße 19;

5. Friedhof Feldmoching, Am Gottesackerweg 53;

6. Friedhof Haidhausen, Einsteinstraße 74;

7. Friedhof Lochhausen, Schussenrieder Straße 36;

8. Friedhof Neuhausen (städtischer Teil), Winthirstraße 15;

9. Friedhof Nymphenburg, Maria-Ward-Straße 10;

10. Friedhof Obermenzing, Bergsonstraße 34;

11. Friedhof Pasing, Lampertstraße 1;

12. Friedhof am Perlacher Forst, Stadelheimer Straße 24;

13. Friedhof Perlach, Putzbrunner Straße 51;

14. Friedhof Riem, Am Mitterfeld 68;

15. Friedhof Sendling, Albert-Roßhaupter-Straße 5;

16. Friedhof Solln, Friedhofweg 1;

17. Friedhof Untermenzing (städtischer Teil), Eversbuschstraße 9 a;

18. Krematorium, St.-Martin-Straße 41;

19. Neuer Südfriedhof, Hochäckerstraße 90;

20. Nordfriedhof, Ungererstraße 130;

21. Ostfriedhof, St.-Martins-Platz 1;

22. Parkfriedhof Untermenzing, Obere Mühlstraße 10;

23. Waldfriedhof – Alter Teil, Fürstenrieder Straße 288;

24. Waldfriedhof – Neuer Teil, Lorettoplatz 3;

25. Waldfriedhof Solln, Warnbergstraße 2;

26. Westfriedhof, Baldurstraße 28;

27. Alter Nördlicher Friedhof, Arcisstraße 45;

28. Alter Südlicher Friedhof, Thalkirchner Straße 17;

29. Kriegsgräberstätte, Tischlerstraße.

(2) Vorbehaltlich kirchenrechtlicher Regelungen finden die einschlägigen Vorschriften der Friedhofssatzung sinngemäß auch Anwendung für folgende nichtstädtische Friedhöfe und Friedhofsteile, soweit dort die Verwaltung und/oder der Bestattungsbetrieb von der Stadt durchgeführt wird:

1. Friedhof Allach (kirchlicher Teil), Eversbuschstraße 197;

2. Friedhof Bogenhausen (kirchlicher Teil), Bogenhauser Kirchplatz 1;

3. Friedhof Daglfing (kirchlicher Teil), Kohlbrennerstraße 19;

4. Friedhof Neuhausen (kirchlicher Teil), Winthirstraße 15;

5. Friedhof Untermenzing (kirchlicher Teil), Eversbuschstraße 9;

6. Gruft im Angerkloster, Unterer Anger 2;

7. Gruft St. Anna, St.-Anna-Straße 19;

8. Gruft St. Bonifaz, Karlstraße 34;

9. Gruft im Dom, Frauenplatz 1;

10. Gruft in der Kirche des Klosters der Frauen zum Guten Hirten, Wolfratshauser Straße 350;

11. Gruft St. Gabriel, Versailler Straße 20;

12. Gruft St. Kajetan, Theatinerstraße 22;

13. Gruft in der Karmelitenkirche St. Theresia, Dom-Pedro-Straße 39;

14. Gruft St. Michael, Neuhauser Straße 6;

15. Gruft im Servitinnenkloster, Herzogspitalstraße 9;

16. Gutsfriedhof Freiham, Gutshof Freiham;

17. Kirchenfriedhof Englschalking, Flaschenträgerstraße 3;

18. Kirchenfriedhof Feldmoching, Feldmochinger Straße 401;

19. Kirchenfriedhof Forstenried, Forstenrieder Allee 180 a;

20. Kirchenfriedhof Freimann, St.-Nikolaus-Platz 1;

21. Kirchenfriedhof Fröttmaning, Kurt-Landauer-Weg 8;

22. Kirchenfriedhof Großhadern, Heiglhofstraße 10;

23. Kirchenfriedhof Johanneskirchen, Gleißenbachstraße 2;

24. Kirchenfriedhof St. Georg, Dorfstraße 37 a;

25. Kirchenfriedhof St. Laurentius, Nürnberger Straße 54;

26. Kirchenfriedhof Oberföhring, Muspillistraße 14;

27. Kirchenfriedhof Pipping, Pippinger Straße 49 a;

28. Klosterfriedhof St. Anton, Kapuzinerstraße 38;

29. Klosterfriedhof Pasing, Planegger Straße 4;

30. Klosterfriedhof Warnberg, Warnbergstraße 1.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind.

(2) In allen von der Stadt verwalteten Friedhöfen werden Verstorbene bestattet, die

a)    bei ihrem Ableben in München ihren Wohnsitz hatten oder;

b)    ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen oder

c)     als Berechtigte gemäß § 20 Abs. 2 aufgrund der Einwilligung des/der Inhabers/in des Nutzungsrechts die Grabstätte belegen können.

Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Stadt.

§ 3 Friedhofsauswahl

(1) Die Wahl des Friedhofs ist freigestellt, wenn eine in den Grabaufteilungsplänen ausgewiesene freie Grabstätte vorhanden ist und keine weiteren Voraussetzungen nach Abs. 2 oder durch gesonderten Stadtratsbeschluss erfüllt sein müssen.

(2) Voraussetzungen zum Erwerb eines Grabnutzungsrechts sind

a)    in den Friedhöfen Haidhausen, Riem Neuer Teil, Sendling und Waldfriedhof Solln

-       der Hauptwohnsitz des/der Erwerbers/in des Grabnutzungsrechts zum Zeitpunkt des Erwerbs oder

-       des/der Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todesfalls im dazugehörigen Bestattungsbezirk (siehe Anlage „Bestattungsbezirke“);

b)    in den Friedhöfen Lochhausen, Riem Alter Teil und Perlach das Vorliegen eines aktuellen Sterbefalls und

-       der Hauptwohnsitz des/der totenfürsorgeberechtigten Erwerbers/in des Grabnutzungsrechts oder

-       des/der Verstorbenen im dazugehörigen Bestattungsbezirk (siehe Anlage „Bestattungsbezirke“) zum Zeitpunkt des Todesfalles;

c)     in den Friedhöfen Allach, Daglfing, Feldmoching, und Solln

-       das Vorliegen eines aktuellen Sterbefalls und

-       ein mindestens durchgängiger 20 Jahre langer Hauptwohnsitz der/des totenfürsorge-berechtigten Erwerbers/in des Grabnutzungsrechts oder

-       des/der Verstorbenen im dazugehörigen Bestattungsbezirk (siehe Anlage „Bestattungsbezirke“) zum Zeitpunkt des Todesfalles;

d)    im Friedhof Aubing

-       das Vorliegen eines aktuellen Sterbefalls und

-       ein Hauptwohnsitz des/der Verstorbenen oder dessen Ehegattin/Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnerin/eingetragenem Lebenspartner dazugehörigen Bestattungsbezirk (siehe Anlage „Bestattungsbezirke“) zum Zeitpunkt des Todes;

e)    in den Friedhöfen Neuhausen und Nymphenburg

-       das Vorliegen eines aktuellen Sterbefalls und

-       ein mindestens durchgängiger 30 Jahre langer Hauptwohnsitz des/der Verstorbenen oder dessen Ehegattin/Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnerin/eingetragenem Lebenspartner im dazugehörigen Bestattungsbezirk (siehe Anlage „Bestattungsbezirke“) zum Zeitpunkt des Todes;

f)      im Friedhof Bogenhausen

-       das Vorliegen eines aktuellen Sterbefalls und

-       ein mindestens durchgängiger 30 Jahre langer Hauptwohnsitz des/der Verstorbenen oder dessen Ehegattin/Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnerin/eingetragenem Lebenspartner im dazugehörigen Bestattungsbezirk (siehe Anlage „Bestattungsbezirke“) zum Zeitpunkt des Todes, oder es handelt sich nach Feststellung der Stadt – Direktorium bei dem/der Verstorbenen um eine besonders bekannte Persönlichkeit, die sich um die Landeshauptstadt München verdient gemacht hat.

In begründeten Einzelfällen können zur Vermeidung unzumutbarer Härtefälle, wie bei der vorausgegangenen Beendigung eines langjährigen Hauptwohnsitzes der verstorbenen Person aus alters- oder krankheitsbedingten Gründen, von der Stadt in den Fällen a), b), c) und d) Ausnahmen zugelassen werden.

(3) Der Alte Nördliche Friedhof und der Alte Südliche Friedhof sind für den Bestattungsbetrieb geschlossen, in der Kriegsgräberstätte findet keine Bestattung statt.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung oder der Entwidmung, so werden über den Tag der Schließung oder Entwidmung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder verlängert.

(2) Die Absicht der Schließung für den Bestattungsbetrieb oder der Entwidmung ist jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Stadt kann eine Schließung gemäß Abs. 1 vornehmen, wenn alle Grabnutzungsrechte abgelaufen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst oder im Wege der Entziehung aufgehoben worden sind.

(4) Die Stadt kann eine Entwidmung gemäß Abs. 1 vornehmen, soweit keine Grabnutzungsrechte entgegenstehen und sämtliche Ruhefristen abgelaufen sind.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 Bestattungsgesetz.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die städtischen Friedhöfe sind täglich während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Stadt kann für einzelne Friedhöfe an bestimmten Tagen andere Öffnungszeiten festsetzen.

(3) Die Stadt kann das Betreten von Friedhöfen oder einzelnen Friedhofsteilen aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Jeder hat sich auf den Friedhöfen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(3) Insbesondere ist es nicht gestattet,

a)    den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen;

b)    der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen, Blumenkisten) innerhalb des Friedhofs zu hinterstellen;

c)     das Friedhofsgelände mit Fahrzeugen aller Art und Anhänger zu befahren und/oder diese unberechtigt auf dem Friedhofsgelände und den dazugehörigen Parkplätzen abzustellen, ausgenommen:

-       Rollstühle und mindestens dreirädrige Elektrokleinstfahrzeuge mit Sitz;

-       städtische Dienstfahrzeuge und von städtischem Personal geführte Fahrzeuge;

-       Kraftfahrzeuge mit Genehmigung nach § 7 Abs. 7 sowie Kraftfahrzeuge von außergewöhnlich gehbehinderten Personen, deren Schwerbehindertenausweis mit dem Vermerk „aG“ im einfahrenden Fahrzeug sichtbar angebracht ist, jedoch nicht an Samstagen, Sonn- und Feiertagen.

Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht überschreiten. Fahrräder müssen geschoben werden. Fußgänger haben immer Vorrang; im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung entsprechend;

d)    Vorbehaltlich § 7 Abs. 1 Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anzubieten, Druckschriften zu verteilen oder irgendwelche Werbung zu betreiben;

e)    Ehrensalut zu schießen;

f)      Tiere mitzuführen; ausgenommen Assistenzhunde;

g)    frei lebende Tiere zu füttern;

h)    in Friedhöfen zu lärmen, zu spielen oder zu lagern;

i)      in Friedhöfen zu joggen oder Nordic Walking zu betreiben, ausgenommen Alter Nördlicher Friedhof und Alter Südlicher Friedhof;

Die Stadt kann in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit Ordnung und Zweck des Friedhofs vereinbar sind.

(4) Während der Bestattungsfeierlichkeiten haben nur Trauergäste Zutritt in die Aussegnungshalle.

§ 7 Ausführung von Arbeiten gegen Entgelt

(1) Friedhofsnahe Gewerbebetreibende wie Bildhauer*innen, Steinmetz*innen, Kunstschmiede*innen und Gärtner*innen bedürfen für gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Bewilligung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Die Bewilligung wird erteilt an Gewerbetreibende für die ihrem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Der Nachweis der Zuverlässigkeit wird in der Regel durch Eintrag in die Handwerksrolle, Abschluss der Meisterprüfung, Gesellenbrief mit Sachkundenachweis oder durch eine gleichwertige Qualifikation erbracht; für Arbeiten, von denen keine Gefährdung ausgeht, genügt eine geeignete Fachausbildung. Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können das Antragsverfahren nach Abs. 1 auch in elektronischer Form über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern abwickeln. Art. 42 a und Art. 71 a bis 71 e BayVwVfG in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. Die Bewilligung ist den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzulegen; die benötigten Vignetten zum Befahren der Friedhöfe werden jährlich auf Antrag erneuert.

(3) Für Nichtgewerbetreibende, die in fachlicher und persönlicher Hinsicht eine entsprechende Qualifikation nachweisen, wird die Bewilligung auf Antrag für konkrete Einzelfälle erteilt.

(4) Film- und Fotoaufnahmen zur gewerblichen Nutzung sind nur mit Genehmigung der Stadt zulässig.

(5) Jede/r Bewilligungsinhaber/in und seine/ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Nicht gestattet sind:

a)    störende Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern;

b)    Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, abgesehen von den jährlich festzulegenden saisonbedingten Ausnahmen;

c)     das – auch nur vorübergehende – Lagern von Arbeitsgeräten (Gerüste, Schragen, Dekorationsteile, etc.) und Arbeitsmaterialien (Kies, Sand, etc.) an Stellen, an denen sie behindern oder Gräber beeinträchtigen. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den vorherigen Zustand zu bringen. Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden;

d)    das Entsorgen jeglicher Abfälle (z.B. Bauschutt, Blumentöpfe, Pflanzenpaletten, Plastiksäcke etc.), ausgenommen Erdabraum und Pflanzenabfälle, die in Ausübung der gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen anfallen, getrennt an den hierfür bestimmten Sammelstellen im Friedhof.

(7) Das Befahren der Friedhofswege ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten im Friedhof und nur mit solchen Kraftfahrzeugen gestattet, die mit einer Jahresvignette gekennzeichnet sind. Die Jahresvignette ist nur für zulassungspflichtige Fahrzeuge aller Art und Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t erhältlich. Die Einfahrt von schwereren Kraftfahrzeugen kann in begründeten Einzelfällen gesondert tageweise genehmigt werden. Bei anhaltenden widrigen Wetterverhältnissen kann die Einfahrt aller Fahrzeuge zeitweise untersagt werden. Das Befahren der Wege ist nur erlaubt, wenn Beschädigungen ausgeschlossen sind. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen. Fußgänger haben immer Vorrang; im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung entsprechend.

(8) Bewilligungsinhaber/innen, die trotz schriftlicher Abmahnung gegen die Friedhofssatzung, insbesondere gegen die vorgenannten Abs. 4 bis 7 verstoßen oder bei denen die Zulassungsvoraussetzungen der Abs. 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Bewilligung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entzogen werden. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.


III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines

(1) In den städtischen Friedhöfen werden Trauerfeiern, Bestattungen und Ausgrabungen ausschließlich von der Stadt durchgeführt.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung oder Überführung und die damit verbundenen Einzelheiten regelt die Stadt im Benehmen mit dem/der Auftraggeber/in.

(3) Hat der/die Verstorbene keine schriftliche Bestimmung zur Ausübung der Totenfürsorge getroffen, oder wird eine Bestimmung von der/dem Berechtigten nicht wahrgenommen, können Auftraggeber*innen in folgender Reihenfolge sein:

a)    der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Lebenspartner, die eingetragene Lebenspartnerin;

b)    die Kinder und Adoptivkinder;

c)     die Eltern; bei Adoption jedoch Adoptiveltern statt den Eltern;

d)    die Großeltern;

e)    die Enkelkinder;

f)      die Geschwister;

g)    die Kinder der Geschwister des/der Verstorbenen;

h)    die Verschwägerten ersten Grades;

i)      sonstige Verwandte und Verschwägerte;

j)      die Erben;

k)     die Verlobten;

l)      die Lebensgefährten;

m)   die Personensorgeberechtigten;

n)    die Betreuer;

o)    sonstige natürliche oder rechtsfähige Personen.

§ 9 Benutzung der Leichenhallen, Aufbahrungs- und Verabschiedungsräume

(1) Die Verstorbenen werden in den Leichenhallen aufbewahrt. Besucher/innen und Angehörige haben – von den Besuchergängen und Verabschiedungsräumen abgesehen – keinen Zutritt in die Leichenhallen.

(2) Die Art der Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg kann der/die Auftraggeber/in bestimmen.

(3) Der Sarg muss geschlossen bleiben oder geschlossen werden,

a)    wenn der/die Verstorbene an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des § 7 Abs. 1 und 2 BestV gelitten hat oder

b)    wenn der Zustand der Leiche dies zum Schutz des Friedhofspersonals und der Besucher erfordert.

(4) Gegenstände, die in Kontakt mit der Leiche waren, werden vor Aushändigung an den/die Auftraggeber/in desinfiziert.

(5) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen oder die Abnahme von Totenmasken bedürfen der Einwilligung der Stadt. Diese kann nur erteilt werden, wenn der/die Auftraggeber/in der Bestattung einverstanden ist.

(6) Für die Aufbahrung bestimmte Kränze und Gebinde müssen eine Verletzungsgefahr (z. B. durch ungesicherte Drahtenden oder stachelige Pflanzen) ausschließen. Die Anzahl der in einem Aufbahrungsraum aufstellbaren Kränze und Gebinde richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten.

§ 10 Trauerfeier

(1) Vor der Bestattung findet auf Wunsch des/der Auftraggebers/in in der Aussegnungshalle oder in einem Verabschiedungsraum eine Trauerfeier statt. Wenn § 9 Abs. 3 nicht entgegensteht, kann der/die Auftraggeber/in bestimmen, ob der Sarg während der Trauerfeier offen oder geschlossen bleibt.

(2) Lichtbild- und Filmaufnahmen von Trauerfeiern, Leichenzügen, Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen durch Dritte bedürfen der Einwilligung der Stadt. Diese wird erteilt, wenn der/die Auftraggeber/in einverstanden ist. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden. Besondere Auflagen der Stadt sind zu beachten.

§ 11 Vorbereitungsarbeiten

Der/die Auftraggeber/in hat unverzüglich nach Auftragserteilung für die einer Bestattung vorausgehenden Verrichtungen an der Grabstätte zu sorgen. Zu den notwendigen Verrichtungen zählen unter anderem das Beseitigen der Pflanzen und aller wertvollen Gegenstände, insbesondere die Entfernung eines Denkmals, wenn dieses aus Sicherheitsgründen während der Graböffnung nicht an der Grabstätte verbleiben kann. Wenn der/die Auftraggeber/in die Vorbereitungsmaßnahmen nicht rechtzeitig ausführen lässt, ist die Stadt berechtigt, im Wege der Ersatzvornahme ohne vorherige Androhung auf Kosten des/der Auftraggebers/in tätig zu werden.

§ 31 Abs. 5 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 12 Särge, Urnen, Sargausstattungen, Bekleidung

(1) Für die Sargbestattung und für die Einäscherung sind, soweit gesetzlich keine anderen Materialien zugelassen sind, Särge aus Vollholz zu verwenden. Die Särge müssen so beschaffen sein, dass

a)    die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird;

b)    die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird;

c)     bis zur Bestattung keine Flüssigkeit austreten kann;

d)    nach dem Stand der Technik bei der Verbrennung die geringstmöglichen Emissionen entstehen.

(2) Für die Urnenbeisetzung im Erdreich dürfen nur Urnen und Überurnen verwendet werden, die biologisch abbaubar sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann. Überurnen müssen ihrer Größe nach den örtlichen Gegebenheiten des Bestattungsplatzes entsprechen. Für Urnenbeisetzungen über der Erde muss die Aschekapsel dauerhaft und wasserdicht sein.

(3) Särge dürfen zur Bestattung oder Einäscherung und Urnen zur Beisetzung nur angenommen werden, wenn durch geeignete Zertifikate nachgewiesen ist, dass sie den Anforderungen der Abs. 1 und 2 entsprechen.

(4) Für Sargausstattungen, Leichensäcke sowie Leichen – und Tragetücher sowie andere Materialien, die bei der Erdbestattung ohne Sarg Verwendung finden und zur Bekleidung von Leichen ist leicht vergängliches Material, wie Leinen, Wolle, Seide oder Viskose zu verwenden; Abs. 1 Satz 2 a), b) und d) gilt entsprechend.

(5) Die Särge sollen höchstens 65 cm hoch, einschließlich der Griffe 70 cm breit und 200 cm lang sein. Unvermeidbare Übergrößen sind der Stadt bei der Anmeldung anzuzeigen.

(6) Für die Beisetzung in Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, bei denen keine Zersetzungsstoffe austreten können und die luftdicht verschlossen sind.

(7) Aus religiösen und weltanschaulichen Gründen können in dafür geeigneten Grabstätten Erdbestattungen von nicht infektiösen oder hochkontagiösen Leichen in einem Leichentuch ohne Sarg gemäß § 30 Abs. 2 BestV zugelassen werden. Für den Transport der Verstorbenen sind geschlossene Särge nach Maßgabe von Abs. 1 Satz 1 zu verwenden. Leichen- und Tragetücher sowie andere Materialien, die bei der Erdbestattung ohne Sarg Verwendung finden, müssen vom Auftraggeber der Erdbestattung gestellt werden.

§ 13 Grabtiefe

(1) Die Tiefe der einzelnen Erdgräber beträgt grundsätzlich mindestens:

a)

bei Sargbestattungen (ausgenommen Grüfte und Mausoleen)

 

 

für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr

80 cm

für Kinder vom 3. bis zum vollendeten 11. Lebensjahr

1,20 cm

im Übrigen

1,75 cm

für eine weitere Sargbestattung während einer noch laufenden Ruhezeit

120 cm

für Ausnahmefälle gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3

240 cm

für Umbettungen nach Ablauf der Ruhezeit (Gebeine)

80 cm

b)

bei Urnenbestattungen                                    

80 cm


(2) Wenn es die Bodenbeschaffenheit erfordert, kann die Stadt eine andere Grabtiefe festsetzen.

§ 14 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeiten für Leichen und Aschen betragen bei Föten, Totgeburten und Kindern bis zum vollendeten 2. Lebensjahr drei Jahre, bei Kindern vom 3. bis zum vollendeten 11. Lebensjahr fünf Jahre, im Übrigen zehn Jahre, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die abweichenden Ruhezeiten betragen

a)    In den Friedhöfen Bogenhausen, Feldmoching, Forstenried, Freimann, Fröttmaning, Haidhausen, Johanneskirchen, Neuhausen, Nymphenburg und Pipping

zehn Jahre bei Kindern vom 3. bis zum vollendeten 11. Lebensjahr und

im Übrigen 15 Jahre;

b)    im Friedhof Lochhausen und Oberföhring

zehn Jahre bei Kindern vom 3. bis zum vollendeten 11. Lebensjahr und

im Übrigen 20 Jahre;

c)     im Friedhof Englschalking

zehn Jahre bei Kindern vom 3. bis zum vollendeten 11. Lebensjahr und

im Übrigen 30 Jahre;

d)    bei Grüften und Mausoleen

30 Jahre einheitlich.

(3) Bei Vorbehandlung des Leichnams (z. B. Einbalsamierung, Einwickeln in Leichentücher oder anderer Verhüllung) verlängern sich die Ruhefristen von Abs. 1 und Abs. 2 Buchstaben a) bis c) für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr um drei Jahre, im Übrigen um jeweils fünf Jahre.

(4) Die Stadt kann bei Vorliegen zwingender Gründe, wie abweichende Bodenbeschaffenheit oder bestimmte Vorbehandlung der Leiche, die Ruhezeiten für Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten verlängern oder verkürzen.

§ 15 Ausgrabungen

(1) Die Totenruhe darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Ausgrabung von Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

(3) Umbettungen von Leichen, Leichenteilen, toten Leibesfrüchten und Aschen können nur auf Antrag und nur dann genehmigt werden, wenn in ganz besonderen Ausnahmefällen das Vorliegen eines von der Rechtsprechung anerkannten gewichtigen Grundes die Störung der nach Art. 1 Grundgesetz geschützten Totenruhe rechtfertigt. Die Ausgrabung von Leichen und Leichenteilen während der Ruhezeit bedarf darüber hinaus der Unbedenklichkeitserklärung der Gesundheitsbehörde. Die Umbettung auflöslicher Urnen ist nicht möglich. Antragsberechtigt sind der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts und der/die Totenfürsorgeberechtigte im gegenseitigen Einvernehmen.

(4) Ausgrabungen von Leichen und Leichenteilen können nur in den Monaten November mit Februar und nur außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten vorgenommen werden. Die Teilnahme an einer Ausgrabung ist nur den Mitarbeitern der Stadt und den zuständigen Behörden gestattet. Die Stadt kann hiervon Ausnahmen zulassen.

(5) Ausgegrabene Leichen oder Leichenteile sind unverzüglich wieder beizusetzen und vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen, wenn der Sarg beschädigt ist.

(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für alle Schäden zu leisten, die durch die Umbettung zwangsläufig entstehen.

(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Grabnutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabnutzung

§ 16 Grabarten

(1) Die Grabstätten sind städtisches Eigentum. Nutzungsrechte an Grabstätten werden nach den Vorschriften dieser Satzung verliehen.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in Familiengrabstätten und Gemeinschaftsgrabanlagen.

Familiengrabstätten sind:

a)    Erdgrabstätten für Sargbestattungen und/oder Urnenbeisetzungen;

b)    Urnenerdgrabstätten nur für Urnenbeisetzungen;

c)     Urnennischen;

d)    Urnenbestattungsplätze inklusive Bepflanzung und Pflege;

e)    Grüfte und Mausoleen;

f)      Familienbäume für Urnenbeisetzungen;

g)    Familienstelen für Urnenbeisetzungen inklusive Bepflanzung und Pflege.

Gemeinschaftsgrabanlagen sind:

a)    Gemeinschaftserdgrabstätten für Urnenbeisetzungen mit Gemeinschaftsgrabmal;

b)    Gemeinschaftserdgrabstätten für Sargbestattungen;

c)     Gemeinschaftsbäume für Urnenbeisetzungen;

d)    Gemeinschaftserdgrabstätten für Totgeburten und Säuglinge bis zur vollendeten 6. Lebenswoche;

e)    Gemeinschaftserdgrabstätten für Föten;

f)      anonymes Gräberfeld für Urnenbeisetzungen;

g)    Urnensammelräume;

h)    Gemeinschaftserdgrabstätten für Aschenbeisetzungen nach Beendigung des Grabnutzungsrechts.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage oder auf die Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte.

§ 17 Erwerb und Verlängerung von Grabnutzungsrechten

(1) Ein Grabnutzungsrecht kann nur an Familiengrabstätten (§ 16 Abs. 2 Satz 2), an Gemeinschaftserdgrabstätten für Urnenbeisetzungen (§ 16 Abs. 2 Satz 3 a), an Gemeinschaftsbäumen (§ 16 Abs. 2 Satz 3 c), an Gemeinschaftserdgrabstätten für Totgeburten und Säuglinge bis zur vollendeten 6. Lebenswoche (§ 16 Abs. 2 Satz 3 d) und an Gemeinschaftserdgrabstätten für Föten (§ 16 Abs. 2 Satz 3 e) erworben werden. Es wird aufgrund schriftlichen Antrags an eine einzelne natürliche Person verliehen. Das Grabnutzungsrecht an ganzen Gräberfeldern oder Teilen davon kann aufgrund schriftlichen Antrags an Personenvereinigungen oder an gesetzlich zur Ruhebettung verpflichtete Institutionen verliehen werden.

(2) Unbeschadet des § 4 Abs. 1 kann das Grabnutzungsrecht für folgende Zeiträume verliehen und verlängert werden:

a)    an Familiengrabstätten des § 16 Abs. 2 Satz 2 a) bis d) (ausgenommen die „Mosaikgärten Westfriedhof“, die „Urnengrabanlage Neuer Südfriedhof“ und die „Urnengrabanlage Friedhof Haidhausen“) für mindestens fünf Jahre und längstens bis auf 50 Jahre, bei Verlängerung um mindestens ein Jahr und längstens bis auf 50 Jahre;

b)    an Urnenbestattungsplätzen in den „Mosaikgärten Westfriedhof“, in der „Urnengrabanlage Friedhof Haidhausen“ und der „Urnengrabanlage Neuer Südfriedhof“ beim Ersterwerb für mindestens 15 Jahre und längstens bis auf 50 Jahre, bei Verlängerung um mindestens ein Jahr und längstens bis auf 50 Jahre;

c)     an Grüften und Mausoleen für mindestens 30 Jahre und längstens bis auf 100 Jahre, bei Verlängerung um mindestens zehn Jahre und längstens bis auf 100 Jahre;

d)    an Familienbäumen und an Urnenbestattungsplätzen unter Gemeinschaftsbäumen für mindestens 25 Jahre und längstens bis auf 100 Jahre, bei Verlängerung um mindestens zehn Jahre und längstens bis auf 100 Jahre.

Die Stadt kann in Ausnahmefällen abweichende Nutzungszeiten genehmigen oder diese aus wichtigen Gründen auf die Dauer der Ruhezeit beschränken. Anlässlich einer Bestattung ist die jeweilige Ruhezeit nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 einzuhalten.

(3) Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nur, wenn sie vor Ablauf des Grabnutzungsrechts beantragt wird.

(4) Verleihung, Verlängerung und Übertragung von Grabnutzungsrechten werden erst nach Zahlung der Grabgebühren und mit Eintrag im Bestattungsverzeichnis rechtswirksam. Über die Dauer des Grabnutzungsrechts erhält der/die Inhaber/in eine Graburkunde.

(5) Jede Änderung der Anschrift des/der Inhabers/in des Grabnutzungsrechts ist der Stadt mitzuteilen.

(6) Bestattungsunternehmen können zur Erfüllung von Bestattungs- und Grabpflegevorsorgeverträgen Grabnutzungsrechte erwerben und/oder verlängern, ohne selbst Inhaber dieser Rechte zu werden, sowie Grabstätten pflegen und unterhalten. Die Übernahme des Grabnutzungsrechts durch einen Angehörigen steht dem nicht entgegen, wobei die Erfüllung des Grabpflegevertrags zu respektieren ist.

(7) Bei Grabstätten, an denen kein Berechtigter das Grabnutzungsrecht nach § 18 Abs. 2 erwerben oder übernehmen will oder kein Berechtigter vorhanden ist, kann die Grabstätte so lange das Grabnutzungsrecht zu erhalten ist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu der/dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. Das Betreuungsverhältnis endet, wenn innerhalb von fünf Jahren nach der Bestattung eine/ein Berechtigte/r das Grabnutzungsrecht erwirbt.

(8) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach § 18 Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 7 übernimmt, sorgt die Stadt auf Kosten eines/einer Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege des Grabes während der Mindestruhezeit. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Denkmal erworben werden. Wenn eine der in § 8 Abs. 3 a) bis l) genannten Personen das Grabnutzungsrecht und das Denkmal übernehmen möchte, sind neben dem Kostenersatz für das Denkmal und die Erstanlage ggf. offene Grabnutzungsgebühren und Bestattungskosten vorab zu begleichen.

§ 18 Übertragung und Erlöschen von Grabnutzungsrechten

(1) Die Inhaber*innen des Grabnutzungsrechts können zu Lebzeiten das Grabnutzungsrecht nur auf eine Person aus dem in § 8 Abs. 3 a) - f) genannten Personenkreis übertragen lassen. Die Übertragung auf einen anderen Verwandten kann in besonders begründeten Einzelfällen von der Stadt genehmigt werden.

(2) Nach dem Tod des/der Inhabers/in des Grabnutzungsrechts kann die Übertragung des Grabnutzungsrechts beanspruchen, wen der/die Verstorbene in einer schriftlichen Verfügung zu seinem/seiner Nachfolger/in bestimmt hat. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts, ohne einen/eine Nachfolger/in bestimmt oder das Einverständnis des von ihm/ihr Bestimmten nachgewiesen zu haben, wird das Grabnutzungsrecht nach Antrag auf die in § 8 Abs. 3 a) bis l) genannten Personen übertragen. Innerhalb dieser Reihenfolge hat der/die Ältere das Vorrecht vor dem/der Jüngeren. Vorberechtigte könne zugunsten des/der Nächstberechtigten verzichten. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des/der Inhabers/in des Grabnutzungsrechts keinen Antrag auf Übertragung gestellt, wird das Grabnutzungsrecht einem/einer nachberechtigten Antragsteller/in verliehen.

(3) Jeder/jede Rechtsnachfolger/in hat das Grabnutzungsrecht unverzüglich auf sich übertragen zu lassen. Der Anspruch auf Übertragung des Grabnutzungsrechts erlischt, wenn es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung des/der verstorbenen Inhabers/in des Grabnutzungsrechts übernimmt.

(4) Das Grabnutzungsrecht erlischt nach Ablauf der Zeit, für die es erworben wurde oder wenn die fällige nach der Gebührensatzung festgesetzte Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt wird.

§ 19 Verzicht auf Grabnutzungsrechte

Nur der/die Erwerber/Erwerberin des Grabnutzungsrechts kann nach Ablauf der Ruhezeit auf ein darüber hinaus gehendes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst durch Eintrag in das Bestattungsverzeichnis rechtswirksam. Eine Rückerstattung von Grabnutzungsgebühren erfolgt nicht.

§ 20 Beisetzungen

(1) In einer Grabstätte kann nur bestattet werden, wenn das Grabnutzungsrecht noch für die Dauer der Ruhezeit läuft. Bei kürzerer Dauer muss das Grabnutzungsrecht vor der Bestattung verlängert werden. Fehlt eine notwendige Verlängerung im Bestattungsauftrag, wird sie automatisch zu Lasten des/der Auftraggebers/in veranlasst.

(2) Der/die Inhaber/in eines Grabnutzungsrechts gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 an einer Familiengrabstätte (§ 16 Abs. 2 Satz 2) hat das Recht, Familienangehörige, Verwandte, Verschwägerte und nach seinem Ableben sich selbst in der Familiengrabstätte bestatten zu lassen. Die Bestattung von anderen Verstorbenen (z. B. Verlobten, Lebensgefährten und Pflegekindern) ist von der Stadt zu genehmigen, wenn der Inhaber/die Inhaberin des Grabnutzungsrechts und der/die Verstorbene, ersatzweise seine/ihre nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV nächstverpflichtete/n Angehörigen, übereinstimmend diesen Bestattungswunsch schriftlich erklärt haben.

(3) Personenvereinigungen dürfen ihr gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 erworbenes Grabnutzungsrecht nur zu den satzungsmäßigen Konditionen an ihre Mitglieder und deren Familienangehörige weiter verleihen, die ihrerseits Rechte nur gegenüber der Personenvereinigung geltend machen können.

(4) Wird das abgelaufene Grabnutzungsrecht an einer Gruft, an einem Mausoleum oder an oberirdischen Bestattungsplätzen (z. B. Urnennischen) nicht erneuert, werden die dort bestatteten Leichen in Erdgrabstätten und die Aschen in Gemeinschaftserdgrabstätten beigesetzt, sofern die Angehörigen nichts anderes bestimmen.

§ 21 Beisetzung von Urnen

(1) Urnen können in Familiengrabstätten, in Gemeinschaftserdgrabstätten für Urnen, an Gemeinschaftsbäumen oder auf schriftlichen Wunsch des/der Verstorbenen in anonymen Gräberfeldern beigesetzt werden. In Ermangelung einer schriftlichen Verfügung des/der Verstorbenen kann sein/ihr anonymer Bestattungswunsch durch schlüssig begründete eidesstattliche Versicherung der Angehörigen nachgewiesen werden.

(2) Urnen, für die innerhalb von drei Monaten nach der Einäscherung oder nach der Überführung von auswärts keine Beisetzung verfügt wird, werden längstens zehn Jahre lang in einem Urnensammelraum kostenpflichtig aufbewahrt. Danach wird die Asche in einer Gemeinschaftserdgrabstätte beigesetzt.

§ 22 Bestattungen während der Ruhezeit

(1) In einer Erdgrabstätte können zwei Leichen bestattet werden. Erst nach Ablauf beider Ruhezeiten ist eine Neubelegung mit einer oder zwei Leichen möglich. Eine Ausnahme von Satz 1 oder 2 kann nur in ganz begründeten Einzelfällen bewilligt werden, z. B. wenn der/die letzte Angehörige des Inhabers/der Inhaberin des Grabnutzungsrechts dort bestattet werden soll. In Abhängigkeit der Ruhezeiten können darüber hinaus in einer Erdgrabstätte bis zu acht Urnen beigesetzt werden.

(2) In einer Urnenerdgrabstätte können in Abhängigkeit der Ruhezeiten bis zu sechs Urnen, beigesetzt werden. Die zulässige Anzahl ist in den Grabaufteilungsplänen vermerkt.

(3) In Grüften und Mausoleen kann im Rahmen der vorhandenen, noch nicht belegten Zellen bestattet werden.

(4) An Familienbäumen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 f) können bis zu acht Urnen beigesetzt werden. Die Anzahl der Urnenbestattungsplätze an Gemeinschaftsbäumen nach § 16 Abs. 2 Satz 3 c) ergibt sich aus den Grabaufteilungsplänen.

§ 23 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 26 bis 28 – so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde und die historisch gewachsenen Strukturen des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Es ist Rücksicht auf charakteristische Gräberfelder und geschichtlich oder künstlerisch bedeutende Grabmale zu nehmen.

(2) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises im Sinne von Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 24 Wahlmöglichkeit

(1) Nach den Grabaufteilungsplänen, die bei der Stadt zur Einsicht aufliegen, sind auf den städtischen Friedhöfen

a)    Abteilungen ohne Gestaltungsvorgaben (§ 26);

b)    Abteilungen mit Gestaltungsvorgaben (§ 27) und

c)     Abteilungen mit handwerklichen Gestaltungsvorgaben (§ 28)

eingerichtet. In den Grabaufteilungsplänen sind die jeweiligen Grabarten festgesetzt, zudem weisen sie die zulässigen Grabmaltypen und deren Größenvorgaben aus.

Sie können auch Bestimmungen über die gärtnerische Gestaltung und Größenvorgaben von Grabstätten enthalten. Die bedarfsorientierte Fortschreibung der Grabaufteilungspläne obliegt der Stadt.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer der in Abs. 1 genannten Abteilungen zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit im Bestattungsfall nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht, entscheidet die Stadt, wo die Beisetzung erfolgen soll.

(3) Unbeschadet des § 17 Abs. 6 hat der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts an einer Erdgrabstätte (§ 16 Abs. 2 Satz 2 a) oder an einer Urnenerdgrabstätte (§ 16 Abs. 2 Satz 2 b) das Recht und die Verpflichtung, im Rahmen der Satzungsvorgaben über deren Gestaltung zu entscheiden, diese zu unterhalten und zu pflegen. Die Gestaltung, Unterhaltung und Pflege der Familienbäume, der Familienstelen und Urnenerdbestattungsplätze inklusive Bepflanzung, der Urnennischen und der Gemeinschaftsgrabanlagen obliegt ausschließlich der Stadt. Individuelle Gestaltungsmöglichkeiten werden - soweit zulässig - in den Grabaufteilungsplänen vermerkt.

§ 25 Schutz wertvoller Gräber

(1) Für bestehende Gräberfelder kann die Stadt Erhaltungspflichten zur Bewahrung charakteristischer Gräber festlegen.

(2) Grabmale von historischer, wissenschaftlicher oder volkskundlicher Bedeutung stehen unter dem besonderen Schutz der Stadt. Sie werden in einem Verzeichnis bei der Stadt geführt.

(3) Die nach Abs. 2 eingetragenen Grabmale dürfen ohne Genehmigung der Stadt weder entfernt noch abgeändert werden. Nach Aufgabe des Grabnutzungsrechts ist die Stadt zum Wertersatz verpflichtet, wenn der/die Inhaber/in dies innerhalb von drei Monaten beantragt, es sei denn die Stadt ist bereits nach Maßgabe des § 31 Abs. 5 Satz 4 oder § 39 Satz 6 i.V.m. § 33 Abs. 2 verfügungsberechtigt.

V. Individuelle Grabmale

§ 26 Abteilungen ohne Gestaltungsvorgaben

Grabmale in den Abteilungen ohne Gestaltungsvorgaben unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeinen Anforderungen des § 23. Das Grabmal darf jedoch über die Grundfläche des Grabes nicht hinausragen.

§ 27 Abteilungen mit Gestaltungsvorgaben

(1) Die Grabmale in den Abteilungen mit Gestaltungsvorgaben müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Umgebung angepasst sein.

(2) Als Werkstoffe für Grabmale sind alle Materialien mit Ausnahme von Kunststoff erlaubt. Die verwendeten Materialien müssen wetterbeständig, bruchsicher und umweltverträglich sein. Im Einzelnen gilt:

a)    Verputztes und unverputztes Mauerwerk ist unzulässig;

b)    Anstriche an Steinen sind unzulässig;

c)     Polituren sind zugelassen, soweit die Grabaufteilungspläne einen entsprechenden Vermerk enthalten, ansonsten gilt Mattschliff als feinste Bearbeitungsart;

d)    Schriftplatten sind zugelassen, wenn sie in das Grabmal eingesetzt sind und das ruhige Gesamtbild nicht beeinträchtigen;

e)    Portraits des/der Verstorbenen sind bei den in § 16 Abs. 2 Satz 2 a) mit e) genannten Familiengrabstätten bis zu einer Größe von 60 cm2 erlaubt, wenn sie wetterbeständig, bruchsicher und umweltfreundlich sind;

f)      In den Grabflächen frei verteilte Laternen und Vasen mit Sockel dürfen eine maximale Gesamthöhe von 45 cm nicht überschreiten. Mit dem Grabmal verbundene Laternen und/oder Vasen sind in die Ansichtsfläche einzurechnen.

(3) Im Übrigen gelten die folgenden Einschränkungen:

a)    Die in den Grabaufteilungsplänen festgesetzten Höchst- und Mindestmaße sind einzuhalten. Auf Erdgrabstätten gemäß § 37 Abs. 4 a) sind in der Regel Grabmale bis zu einer Ansichtsfläche von 0,85 m² zulässig, bei Urnenerdgrabstätten gemäß § 37 Abs. 4 b) bis zu 0,60 m2. Davon abweichende Größen, z.B. vor Mauern oder Hecken, sind in den Grabaufteilungsplänen vermerkt. Auf Anlagen- und Waldgräbern gemäß § 37 Abs. 5 a) und sind je nach Breite des Grabes in der Regel Grabmale bis 1,50 m2 Ansichtsfläche genehmigungsfähig. Auf Urnenanlagen und Waldgräbern, gem. 37 Abs. 5 a) und b), sind in der Regel Grabmale bis 1,50 m² Ansichtsfläche genehmigungsfähig. Für Urnenanlagen und Urnenwaldgräber gemäß § 37 Abs. 5 c sind in der Regel bis 1,00 m² Ansichtsfläche zulässig. Davon abweichende Größen, z.B. vor Mauern und Hecken, sind in den Aufteilungsplänen vermerkt. Die Mindeststärke für jeden stehenden Stein beträgt 18 cm. Dies gilt auch für den Sockel eines Metall- oder Holzgrabmals. Die maximale Stärke eines Sockels beträgt 50 cm und die Höhe 60 cm. Der liegende Stein muss aus einem Werkstück gefertigt sein, eine Mindesthöhe von 8 cm aufweisen und darf eine maximale Höhe von 30 cm nicht überschreiten. Die Vorschriften bezüglich der Oberflächenbearbeitung sind dem jeweiligen Grabaufteilungsplan zu entnehmen;

b)    Auf jeder Grabstätte ist nur ein stehendes Grabmal oder ein liegendes Grabmal zulässig. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung;

c)     Abdeckungen der Erdgräber mit Steinplatten, Kies, Schotter oder dergleichen sind nicht zulässig;

d)    Grabeinfassungen aus Stein sind nur zulässig, wenn dies in den Grabaufteilungsplänen ausdrücklich vermerkt ist. Der Stein darf allseitig nur einteilig sein; Bruchstücke und aneinander gereihte oder zusammengefügte Einzelsteine sind nicht zulässig;

e)    Grabeinfassungen aus schwarzem Metall sind generell auf allen Grabfeldern zulässig, wenn sie die vorgegebenen Grabgrößen nach § 37 Abs. 4 erfüllen. Die sichtbare Höhe der Einfassungen muss 10 cm über dem Bodenniveau sein. Die Mähkante muss außen umlaufend 6 cm sowie 5 cm unter dem Bodenniveau betragen. Sie sind mit dem Denkmal oder der Gründung fest zu verbinden und müssen mit der Grablage gekennzeichnet werden.

(4) Ausnahmen können im Rahmen des § 23 zugelassen werden, wenn sich das Grabmal auf die Gestaltung des Friedhofes, auch in seinen einzelnen Teilen, nicht negativ auswirkt.

§ 28 Abteilungen mit handwerklichen Gestaltungsvorgaben

(1) Die Grabmale in Abteilungen mit handwerklichen Gestaltungsvorgaben müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung gegenüber § 27 erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Als Werkstoffe für Grabmale sind nur Naturstein, Holz, Metall oder Glas zu verwenden. Bei Grabmalen aus Naturstein müssen alle sichtbaren Flächen handwerklich bearbeitet werden. Folgende Bearbeitungsarten sind erlaubt: geriffelt, gezahnt, gebeilt, geflächt, gekrönelt, gespitzt, scharriert, gestockt, frei von Hieb.

(3) Für Portraits gilt die Regelung des § 27 Abs. 2 e).

(4) Ausnahmen können im Rahmen des § 23 zugelassen werden, wenn die Gesamtgestaltung des Friedhofes und seiner einzelnen Teile unter Beachtung des Abs. 1 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen nicht beeinträchtigt wird.

§ 29 Grabinschriften

Zusätzlich zu den Grabinschriften sind eingravierte QR-Codes mit Informationen über den/die Verstorbene/n und seine/ihre Lebensgeschichte zulässig, wenn sie frei von jeglicher Werbung, Verunglimpfung, Diskriminierung und auch sonst nicht zu beanstanden sind. Der Inhalt und jede Änderung des QR-Codes bedürfen der vorherigen Genehmigung nach § 36. Dennoch bleibt der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts für die Inhalte verantwortlich.

§ 30 Name des Aufstellers

Bei jedem Grabmal sind auf der rechten Seitenfläche in etwa 40 cm Höhe der Name der Firma, die das Grabmal aufgestellt hat und die Grablage in gut lesbarer, unauffälliger Weise einzugravieren. Die Gravur darf durch den Namen des Urhebers des Grabmals ohne weitere Zusätze ergänzt werden.

§ 31 Standsicherheit der Grabmale, Haftung

(1) Jedes Grabmal muss nach den anerkannten Regeln der Baukunst errichtet und befestigt werden.

(2) Erforderlichkeit, Art und Größe eines Fundaments bestimmt die Stadt im Rahmen der Genehmigung nach § 36. Die Fundamentpflicht tritt in Kraft, sobald der stehende Stein eine Höhe von 1,50 m oder eine Breite von 0,60 m oder ein Gesamtgewicht von 400 kg erreicht. Bei Holz- oder Metallgrabmalen wird über die eventuelle Fundamentpflicht nach Einreichung des Grabmalantrages entschieden.

(3) Das Herstellen und Ausbessern von Fundamenten veranlasst die Stadt.

(4) Der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts hat die Grabstätte stets in verkehrssicherem Zustand zu halten. Er/sie ist insbesondere verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen, sobald die Sicherheit von Grabmalen oder Teilen hiervon gefährdet erscheint. Geht die Gefährdung vom Fundament aus, hat er/sie unverzüglich die Stadt zu informieren. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten haftet er/sie für den hieraus entstehenden Schaden.

(5) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird nach einer Sicherungsmaßnahme trotz schriftlicher Aufforderung mit angemessener Fristsetzung kein ordnungsgemäßer Zustand hergestellt, ist die Stadt berechtigt, das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten der/des Verantwortlichen zu entfernen. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Eine Aufbewahrungspflicht nach der Entfernung besteht nur für drei Monate.

§ 32 Provisorische Grabzeichen

Nach einer Bestattung darf ohne gesonderte Genehmigung zwei Jahre lang ein provisorisches Grabzeichen aufgestellt werden. Zugelassen sind nur die Grabzeichen der Stadt und solche, die vorab mit ihr in Material, Form und Größe abgestimmt wurden.

§ 33 Entfernen von Grabmalen

(1) Unbeschadet des § 25 ist jede endgültige Entfernung eines Grabmals während der Nutzungszeit einen Monat vorher der Stadt anzuzeigen.

(2) Nach Ablauf, Verzicht oder Entzug des Grabnutzungsrechts ist der Grabnutzungsberechtigte verpflichtet das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen mit Ausnahme des Fundaments sowie die Grabbepflanzung innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Sind das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen und die Grabbepflanzung nach Ablauf der Frist nicht entfernt, werden sie durch die Städtischen Friedhöfe München auf Kosten der Grabnutzungsberechtigten beseitigt. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.

§ 34 Wiederverwendung von Grabmalen

(1) Grabmale dürfen nur dann wiederverwendet werden, wenn sie den Anforderungen des neuen Grabplatzes entsprechen und wenn die Stadt die Aufstellung nach § 36 genehmigt hat.

(2) Soweit die Stadt über ein Grabmal verfügungsberechtigt ist, kann sie im Interesse seiner Erhaltung die Neuvergabe von Grabnutzungsrechten mit Bedingungen und Auflagen versehen.

§ 35 Sonderbestimmungen für Grüfte

(1) Gruftanlagen können in Beton, Stahlbeton oder Klinkermauerwerk ausgeführt werden. Die Umfassungswände sind innen mit Zement-Glattstrich wasserdicht zu glätten. Im Boden ist ein Sickerloch anzubringen.

(2) Eine Freilandgruft (Gruft ohne Überbau) ist mindestens 30 cm unter der Erdoberfläche mit einem gut abschließenden Doppeldeckel aus Stahlbeton zu versehen.

(3) Für eine Gruftzelle sind folgende Mindestlichtmaße einzuhalten:

a)    Länge: 230 cm;

b)    Breite: 100 cm;

c)     Höhe: 105 cm.

(4) Die Einsenkschächte der Grüfte müssen mit genügend großen und starken Platten ohne größere Fugen versehen sein.

(5) In einer Gruftzelle darf nur eine Leiche im Metallsarg oder Holzsarg mit Zinkeinsatz luftdicht abgeschlossen (z. B. verlötet) bestattet werden.

(6) Grüfte und Gruftzellen darf nur die Stadt oder ein von ihr beauftragter Fachmann öffnen und schließen.

§ 36 Genehmigungsverfahren

(1) Die Errichtung, Wiederverwendung und jede Veränderung eines Grabmals einschließlich Einfassung - ausgenommen ergänzende Beschriftungen und die provisorischen Grabzeichen nach § 32 - bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Der Antrag ist vom/von der Inhaber/in des Grabnutzungsrechts zu stellen. Jedem Antrag auf Errichtung eines Grabsteins oder einer Steineinfassung ist nach § 23 Abs. 2 Friedhofssatzung i.V.m. Art. 9a Abs. 2 Satz 1 BestG in der jeweils geltenden Fassung ein Nachweis über die Produktionsbedingungen beizufügen. Beruft sich der Antragsteller auf Unzumutbarkeit, so hat er diese zu begründen und nach Art. 9a Abs. 2 Satz 2 BestG seine Zusicherungs- und Darlegungspflichten zu erfüllen.

(2) Dem Antrag sind zweifach Pläne im Maßstab 1 : 10 beizufügen. Sie müssen enthalten:

a)    Für stehende Grabmale Vorder- und Seitenansicht, für liegende Grabmale und für Einfassungen Grundriss und Seitenansicht, jeweils mit kompletter Bemaßung. Die Ansichtsfläche ist in m² anzugeben;

b)    Material, Form und Bearbeitung des Grabmals;

c)     Material, Art, Farbe und Verteilung der Schrift, Ornamente und Symbole;

d)    Vollständige, schriftliche Offenlegung des Inhaltes des QR-Codes mit schriftlicher Erklärung des Antragstellers, die alleinige Verantwortung für den Inhalt während der gesamten Nutzungsdauer zu tragen.

Reichen diese Angaben zur Beurteilung nicht aus, können Zeichnungen in größerem Maßstab, die Vorlage eines Modells, Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen (Mausoleen, Grüfte, etc.) bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Deckplatten für Urnennischen und deren Beschriftung dürfen nur von der Stadt in Auftrag gegeben werden.

(4) Die Genehmigung kann mit Bedingungen und/oder Auflagen verknüpft werden. Sie können zum Beispiel baulicher oder gärtnerischer Art sein, die Dauer des Grabnutzungsrechts oder eine Sicherheitsleistung für die Ausführung der Bauarbeiten zum Gegenstand haben.

(5) Das genehmigte Grabmal darf auf dem Friedhof erst errichtet werden, wenn die Stadt das Grabmal abgenommen und die Freigabe schriftlich erteilt hat.

(6) Bei Verstoß gegen das Genehmigungsverfahren kann eine Genehmigung widerrufen und die Änderung oder Beseitigung eines aufgestellten Grabmals oder der baulichen Anlage angeordnet werden. Wird ein Denkmal im Wege der Ersatzvornahme nach § 41 Abs. 2 entfernt, findet § 33 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung. Vor Ablauf der Dreimonatsfrist wird das Denkmal gegen Ersatz aller entstandenen Kosten an die Berechtigten herausgegeben.

(7) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Bestandskraft der Genehmigung errichtet worden ist.

VI. Gärtnerische Gestaltung und Grabpflege

§ 37 Gärtnerische Gestaltung

(1) In den städtischen Friedhöfen werden Grabstätten mit Grabhügeln, mit ebenerdigen Pflanzflächen und ohne Pflanzflächen ausgewiesen. Grabstätten ohne Pflanzflächen werden durch die Stadt mit Rasen angesät. Die Pflanzfläche einer Grabstätte ist die Grabfläche abzüglich der Standfläche für das Denkmal und weitere Einfassungen. Die gärtnerische Gestaltung und Pflege außerhalb der Grabstätte sowie der Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung oder unter Bäumen und aller Gemeinschaftsgrabanlagen des § 16 Abs. 2 Satz 3 obliegt der Stadt.

(2) Jede Grabstätte ist nach einer Bestattung, sobald die Setzung des Erdreichs abgeschlossen ist und es die Witterungsverhältnisse erlauben, unter Beachtung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze des § 23 und der Festlegungen in den Grabaufteilungsplänen gärtnerisch in einer würdigen Weise anzulegen. Die Gestaltung der Grabstätte ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Gräberfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Anpflanzungen sind auf die Grabflächen beschränkt und dürfen in der Höhe nicht über das Grabmal hinausragen; sie dürfen Nachbargräber, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Nicht erlaubt sind

a)    die Verwendung von künstlichem Grabschmuck aller Art, der insgesamt und in Teilen aus nicht verrottbaren Materialien besteht und das Abdecken von Grabstätten mit Folien oder Netzen;

b)    Grabumrandungen aus Platten, Sand, Splitt oder Kies. Soweit Grabumrandungen aus Stein bzw. Metall in den Grabaufteilungsplänen zugelassen sind, müssen sie den Anforderungen des § 27 Abs. 3 d) Satz 2, bzw. § 27 Abs. 3 e) entsprechen;

c)     Das Aufstellen von Blumenschalen mit einem Durchmesser von mehr als einem Viertel der Grabbreite. Ein Durchmesser von 40 cm ist immer erlaubt;

d)    das Schmücken von Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung, Familienbäumen, Urnennischen und von Gemeinschaftsgrabanlagen außerhalb der hierfür bestimmten Ablageflächen.

(4) Für Familieneinzelgrabstätten in der Reihe gelten grundsätzlich folgende Höchstmaße:

a)

Erdgrabstätten

 

 

Länge einschließlich Grabmal

180 cm

Breite

75 cn

Höhe ohne Bepflanzung

15 cm

b)

Urnenerdgrabstätten und Kindergräber            

 

 

Länge einschließlich Grabmal

120 cm

Breite

60 cm

Höhe ohne Bepflanzung

15 cm

c)

Urnenerdgrabstätten im Krematorium

 

 

Länge einschließlich Grabmal

80 cn

Breite

60 cm

Höhe ohne Bepflanzung

15 cm


Bei Mehrfachgrabstätten beträgt die Breite das Mehrfache der Einzelgrabstätte zusätzlich der Zwischenräume.

(5) Für Familienerdgrabstätten in besonderen Lagen gelten grundsätzlich folgende Höchstmaße:

a)

Anlagengräber

 

 

Länge einschließlich Grabmal

300 cm

Breite einfaches Anlagengrab

200 cm

Breite doppeltes Anlagengrab

250 cm

Breite dreifaches Anlagengrab

400 cm

Breite vierfaches Anlagengrab

550 cm

Breite fünffaches Anlagengrab

700 cm

 

Höhe

15 cm

b)

Waldgräber                                                    

 

 

Länge einschließlich Grabmal

360 cm

Breite einfaches Waldgrab

200 cm

Breite doppeltes Waldgrab

300 cm

Breite dreifaches Waldgrab

450 cm

Breite vierfaches Waldgrab

600 cm

Breite fünffaches Waldgrab

750 cm

Höhe

15 cm

c)

Urnenanlagengräber

 

 

Länge einschließlich Grabmal

160 cm

Breite einfaches Urnenanlagengrab

100 cm

Breite doppeltes Urnenanlagengrab

200 cm

Höhe

15 cm

d)

Urnenwaldgräber

 

 

Länge einschließlich Grabmal

200 cm

Breite einfaches Urnenwaldgrab

100 cm

Breite doppeltes Urnenwaldgrab

200 cm

Höhe

15 cm

§ 38 Grabpflege

(1) Grabstätten sind zu pflegen. Verantwortlich für die Grabpflege ist unbeschadet des § 17 Abs. 6 der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts. Die Pflege der Familiengrabstätten inklusive Bepflanzung der Bestattungsplätze unter Bäumen und der Gemeinschaftsgrabanlagen obliegt ausschließlich der Stadt.

(2) Umwelt-, pflanzen- oder steinschädigende Mittel dürfen nicht verwendet werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen. Friedhofsspezifische Abfälle sind an den dafür vorgesehenen Stellen getrennt zu entsorgen.

(3) Anpflanzungen dürfen über die zulässigen Grabmaße und über die Höhe des Grabmals nicht hinaus wachsen. Die Stadt kann verlangen, dass zu große oder stark wuchernde Bäume und Sträucher zurückgeschnitten oder entfernt werden.

§ 39 Vernachlässigte Gräber

Wird eine Grabstätte nicht gepflegt, hat der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts nach schriftlicher Aufforderung der Stadt den satzungswidrigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung durch Aushang und gleichzeitig ein Hinweis auf dem Grab. Bleibt die Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann die Stadt die Grabstätte einebnen und einsäen. Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Stadt das Grabnutzungsrecht ohne Anspruch auf Erstattung der für die restliche Nutzungsdauer bezahlten Grabnutzungsgebühr aufheben. Dem Entzug des Grabnutzungsrechts muss eine nochmalige schriftliche Aufforderung, die Grabstätte in Ordnung zu bringen, mit Androhung der Maßnahme bei Zuwiderhandlung, vorausgehen. Nach bestandskräftigem Entzug des Grabnutzungsrechts gilt § 33 Abs. 2.

VII. Schlussbestimmungen

§ 40 Haftungsausschluss

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, insbesondere Naturereignisse, durch dritte Personen, durch Tiere oder die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen entstehen. Der Stadt obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Bewachungspflicht. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und Fahrlässigkeit.

§ 41 Anordnungen, Ersatzvornahmen

(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Den Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist auf Kosten des/der Zuwiderhandelnden beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Ersatzvornahme zur Verhütung oder Unterbindung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr erforderlich ist.

§ 42 Gebühren

Für den Vollzug der Friedhofssatzung gelten die Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung und für die damit verbundenen Verwaltungshandlungen die Gebühren der Kostensatzung.

§ 43 Ordnungswidrigkeiten

(1) Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.     sich als Besucher nicht entsprechend der Würde des Friedhofes verhält (§ 6 Abs. 1);

2.     sich als Besucher so verhält, dass andere gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden (§ 6 Abs. 2);

3.     entgegen § 6 Abs. 3

a)    den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt;

b)    der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße innerhalb des Friedhofs hinterstellt;

c)     ohne Genehmigung, bzw. ohne sichtbaren Schwerbehindertenausweis mit dem Vermerk „aG“ mit einem Fahrzeug (mit Ausnahme von mindestens dreirädrigen Elektrokleinstfahrzeugen mit Sitz) oder Fahrrad den Friedhof befährt oder an Samstagen, Sonn - und Feiertagen einfährt oder unberechtigt ein Fahrzeug und/oder Anhänger auf dem Friedhofsgelände und den dazugehörigen Parkplätzen abstellt oder gegen die Verkehrsregeln verstößt;

d)    Waren und gewerbliche Dienste anbietet, Druckschriften verteilt oder Werbung betreibt;

e)    Ehrensalut schießt;

f)      Tiere – außer Blindenhunde – mitführt;

g)    frei lebende Tiere füttert;

h)    Friedhöfe als Spielflächen benutzt, lärmt oder lagert;

i)      in Friedhöfen joggt oder Nordic Walking betreibt; ausgenommen Alter Nördlicher und Alter Südlicher Friedhof;

4.     gewerbsmäßige Arbeiten ohne Bewilligung nach § 7 Abs. 1 vornimmt oder die Bewilligung nach § 7 Abs. 2 nicht vorzeigt;

5.     als Nichtgewerbetreibender entgegen § 7 Abs. 3 ohne Bewilligung gegen Entgelt arbeitet;

6.     Lichtbild- oder Filmaufnahmen entgegen § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 2 macht;

7.     entgegen § 7 Abs. 6

a)    störende Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern verrichtet;

b)    Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen – abgesehen von den Ausnahmen – durchführt;

c)     Arbeitsgeräte und Arbeitsmaterialien unzulässig lagert;

d)    Abfälle entsorgt.

8.     entgegen § 7 Abs. 7 den Friedhof ohne Erlaubnis befährt oder gegen die Verkehrsregeln verstößt;

9.     entgegen § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 Familienbäume, Familienstelen, Urnenbestattungsplätze inklusive Bepflanzung, Urnennischen und Gemeinschaftsgrabanlagen individuell gestaltet;

10.  Erhaltungspflichten nach § 25 Abs. 1 nicht befolgt oder eingetragene Grabmale entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 ohne Genehmigung entfernt oder abändert;

11.  entgegen § 26 Satz 2 ein über die Grundfläche hinausragendes Grabmal aufstellt;

12.  entgegen § 27 Abs. 2 b) und d) Steine anstreicht oder Lichtbilder anbringt, die nicht den Anforderungen genügen oder entgegen § 27 Abs. 3 d) unzulässige Grabeinfassungen setzt;

13.  gegen die in § 30 Satz 1 geregelte Kennzeichnung an Grabmalen verstößt;

14.  Grabmale entgegen § 31 Abs. 1 nicht fachgerecht errichtet und befestigt;

15.  Grabstätten entgegen § 31 Abs. 4 Satz 1 und 2 nicht in verkehrssicherem Zustand hält;

16.  entgegen § 32 ein nicht zugelassenes Provisorium aufstellt oder es länger als zwei Jahre belässt;

17.  gegen die Anzeigepflicht vor Entfernung eines Grabmals nach § 33 Abs. 1 verstößt;

18.  entgegen § 35 Abs. 6 Grüfte und Gruftzellen durch einen Unbefugten öffnen und schließen lässt;

19.  entgegen § 36 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 ohne vorherige Genehmigung und Freigabe Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert;

20.  den Bestimmungen über die gärtnerische Gestaltung in § 37 Abs. 3 zuwiderhandelt, insbesondere durch

a)    Anpflanzungen außerhalb der Grabfläche;

b)    Verwendung nicht verrottbarer Materialien;

c)     Blumenschalen ohne Beachtung der Höchstmaße;

d)    Schmücken von Urnenbestattungsplätzen inklusive Bepflanzung, Familienbäumen, Familienstelen, Urnennischen, Urnenhallen und von Gemeinschaftsgrabanlagen außerhalb der hierfür bestimmten Ablageflächen.

21.  entgegen § 38 Abs. 2 umwelt-, pflanzen- oder steinschädigende Mittel verwendet oder Abfälle nicht ordnungsgemäß entsorgt;

22.  Grabstätten entgegen § 39 vernachlässigt;

23.  einer Einzelanordnung nach § 41 Abs. 1 zuwider handelt.

(2) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften bleiben unberührt.

§ 44 Stadtinterne Zuständigkeiten

Der Vollzug der Friedhofssatzung obliegt den Städtischen Friedhöfen München.

§ 45 Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 08.11.2000 (MüABl. S. 465), zuletzt geändert durch Satzung vom 21.04.2017 (MüABl. S. 162) außer Kraft.

 

 

 

 

Anlage zur Friedhofssatzung

Bestattungsbezirke

 

Die nachstehenden Bestattungsbezirke werden nach der jeweils gültigen Einteilung der Stadtbezirke und der Stadtbezirksviertel definiert:

Der Bestattungsbezirk Allach besteht aus den Stadtbezirksvierteln 23.2.1, 23.2.2, 23.2.3, 23.2.4 sowie 23.2.7.

Der Bestattungsbezirk Aubing-Freiham besteht aus den Stadtbezirksvierteln 22.1.1, 22.1.2, 22.1.3, 22.1.4, 22.2.1, 22.2.2, 22.2.3, 22.2.4, 22.2.5, 22.2.6, 22.4.1, 22.4.2 sowie 22.4.3.

Der Bestattungsbezirk Bogenhausen besteht aus den Stadtbezirksvierteln 13.3.4 südlich des Isarrings, 13.3.5, 13.7.1, 13.7.2, 13.7.3, 13.7.4 sowie 13.7.5.

Der Bestattungsbezirk Daglfing besteht aus den Stadtbezirksvierteln 13.4.1, 13.4.2, 13.4.3, 13.4.4, 13.4.5, 13.4.6, 13.5.1, 13.5.2, 13.5.3, 13.5.4, 13.5.5 sowie 13.5.6.

Der Bestattungsbezirk Feldmoching besteht aus dem Stadtbezirk 24.

Der Bestattungsbezirk Haidhausen besteht aus den Stadtbezirksvierteln 5.1.1, 5.1.2, 5.2.1, 5.2.2, 5.3.1, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.1, 5.4.2, 5.4.3 sowie 5.4.4.

Der Bestattungsbezirk Lochhausen besteht aus den Stadtbezirksvierteln 22.3.1, 22.3.2, 22.3.3, 22.3.4, 22.3.5, 22.3.6, sowie 22.3.7.

Der Bestattungsbezirk Neuhausen besteht aus den Stadtbezirksvierteln 9.1.2, 9.1.3, 9.1.4, 9.1.6 sowie 9.6.1.

Der Bestattungsbezirk Nymphenburg besteht aus den Stadtbezirksvierteln 9.2.2 südlich der Volpinistraße und westlich der Hanfstänglstraße, 9.2.3, 9.2.4, 9.2.5, 9.2.6 sowie 9.2.7.

Der Bestattungsbezirk Perlach besteht aus den Stadtbezirksvierteln 16.3.1, 16.3.2, 16.3.3, 16.3.4, 16.3.5, 16.4.1, 16.4.2, 16.4.3, 16.4.4, 16.4.5, 16.4.6, 16.4.7, 16.5.1, 16.5.2, 16.5.3, 16.5.4, 16.5.5 sowie 16.5.6.

Der Bestattungsbezirk Riem besteht aus den Stadtbezirken 13 und 15.

Der Bestattungsbezirk Sendling besteht aus dem Stadtbezirk 6 und den Stadtbezirksvierteln 7.1.1, 7.1.2, 7.1.3, 7.1.5, 7.1.6, 7.2.2 sowie 7.2.3.

Der Bestattungsbezirk Solln besteht aus den Stadtbezirksvierteln 19.5.1, 19.5.2, 19.5.3, 19.5.4, 19.5.5, 19.5.6, 19.5.7, 19.5.8 sowie 19.5.9.

Der Bestattungsbezirk Waldfriedhof Solln besteht aus den Stadtbezirksvierteln 19.5.1, 19.5.2, 19.5.3, 19.5.4, 19.5.5, 19.5.6, 19.5.7, 19.5.8, 19.5.9, 19.1.5, 19.1.6, 19.1.3.05, 19.1.3.06, 19.1.3.17, 19.1.3.19, 19.1.3.29,19.1.3.36, 19.1.3.37 und 19.1.3.55.