Bekanntmachung zur Überleitung des Ortsrechts von Pasing, Feldmoching und Großhadern

vom 1. Oktober 1938

Bekanntmachung:                            29.09.1938 (MGZ S. 327)

Neubekanntmachung:               MüBS S.7

Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt München, das Polizeipräsidium München und die Lokalbaukommission der Landeshauptstadt München erlassen zur Durchführung des Erlasses vom 23. März 1938 Zch. We 3/18. 3. (veröffentlicht mit Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 23. März 1938 Nr. 3113/11, Reg.-Anz. vom 29. März 1938 Nr. 88) folgende Bekanntmachung:

Art. 1 Grundsatz

Mit dem 1. Oktober 1938 tritt des Münchener Ortsrecht in den Stadtteilen Pasing, Feldmoching und Großhadern in Kraft.

Gleichzeitig tritt das Ortsrecht der ehemaligen Stadt Pasing und der ehemaligen Gemeinden Feldmoching und Großhadern außer Kraft.

Soweit in den Stadtteilen Pasing, Feldmoching und Großhadern Münchener Vorschriften bereits früher in Kraft gesetzt wurden, behält es dabei sein Bewenden.

Künftig erlassene Vorschriften gelten für den gesamten Stadtbereich, es sei denn, sie tragen den Vermerk „Gilt nicht für den Stadtteil ...“.

Art. 2 – 6[1] 



[1] Gegenstandslos infolge Vollzugs bzw. Wegfalls des Anwendungsbereichs; Art. 5 Nr. 3 aufgehoben durch § 1 der Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung vom 8. Dezember 1964 (MüABl. S. 143)