Verordnung der Landeshauptstadt München
über die Festsetzung der regionalen Regelsätze, nach
denen die Hilfe zum Lebensunterhalt bemessen wird (Regelsatzfestsetzungsverordnung)

vom 8. Dezember 2023

Stadtratsbeschluss:                         29.11.2023

Bekanntmachung:                            20.12.2023 (MüABl. S. 803)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von § 98 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 02.12.2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.07.2023 (GVBl. S. 334) und durch Verordnung vom 04.07.2023 (GVBl. S. 342) sowie aufgrund von § 3 Abs. 2 und § 29 Abs. 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Gesetz vom 16.08.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, folgende Verordnung:

§ 1  

Der regionale Regelsatz wird für den Zeitraum ab 1. Januar 2024 für das Dritte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf die nachfolgend genannten Beträge festgesetzt:

1.         Regelbedarfsstufe 1

            Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach

            § 42a Absatz 2 Satz 2 SGB XII lebt und für die nicht die

            Regelbedarfsstufe 2 gilt:                                                                   mtl. 591,00 €

2.         Regelbedarfsstufe 2

            Für jede erwachsene Person, wenn sie

1.    in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 SGB XII
mit einer*einem Ehegatt*in oder Lebenspartner*in oder
in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher
Gemeinschaft mit einer*einem Partner*in zusammenlebt
oder

2.    nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer
weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit
weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach
§ 42a Abs 2 Satz 3 SGB XII zur gemeinschaftlichen
Nutzung überlassen sind:                                                          
mtl. 531,00 €

3.         Regelbedarfsstufe 3

            Für erwachsene Personen, deren notwendiger
            Lebensunterhalt sich nach § 27b SGB XII bestimmt:                      
mtl. 472,00 €

 

4.         Regelbedarfsstufe 4

            Für Jugendliche vom Beginn

            des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:                           mtl. 492,00 €

5.         Regelbedarfsstufe 5

            Für Kinder vom Beginn des siebten

            bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres:                                        mtl. 405,00 €

6.         Regelbedarfsstufe 6

            Für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres:            mtl. 370,00 €

§ 2  

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptstadt München über die Festsetzung

der regionalen Regelsätze, nach denen die Hilfe zum Lebensunterhalt bemessen wird (Regelsatzfestsetzungsverordnung), vom 14.12.2022 (MüABl. S. 855) außer Kraft.