Verordnung der Landeshauptstadt München
über die Festsetzung der regionalen Regelsätze, nach
denen die Hilfe zum Lebensunterhalt bemessen wird (Regelsatzfestsetzungsverordnung)

vom 4. Dezember 2020

Stadtratsbeschluss:                         19.11.2020

Bekanntmachung:                            21.12.2020 (MüABl. S. 735)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von § 98 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 02.12.2008 (GVBl. S. 912, BayRS 86-8-A/G), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.03.2020 (BayMBl. Nr. 161) sowie aufgrund von § 3 Abs. 2 und § 29 Abs. 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Art. 1 des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 12.08.2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist, folgende Verordnung:

§ 1  

Der regionale Regelsatz wird für den Zeitraum ab 1. Januar 2021 für das Dritte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf die nachfolgend genannten Beträge festgesetzt:

1.     Regelbedarfsstufe 1
Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach
§ 42 a Abs. 2 Satz 2 SGB XII lebt und für die nicht die
Regelbedarfsstufe 2 gilt:                                                                            mtl. 468,00 €;

2.     Regelbedarfsstufe 2
Für jede erwachsene Person, wenn sie
1. in einer Wohnung nach § 42 a Abs. 2 Satz 2 SGB XII
mit einer*einem Ehegatten*in oder Lebenspartner*in
oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft
mit einer*einem Partner*in zusammenlebt oder
2. nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren
Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Person
zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42 a Abs. 2 Satz 3 SGB XII
zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind:                                        mtl. 421,00 €;

3.     Regelbedarfsstufe 3
Für erwachsene Personen, deren notwendiger Lebensunterhalt
sich nach § 27 b SGB XII bestimmt:                                                           mtl. 374,00 €;

4.     Regelbedarfsstufe 4
Für Jugendliche vom Beginn
des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:                                       mtl. 390,00 €;

5.     Regelbedarfsstufe 5
Für Kinder vom Beginn des siebten
bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres:                                                   mtl. 321,00 €;

6.     Regelbedarfsstufe 6
Für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres:                          mtl. 294,00 €.

§ 2  

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptstadt München über die Festsetzung
der regionalen Regelsätze, nach denen die Hilfe zum Lebensunterhalt bemessen wird (Regelsatzfestsetzungsverordnung) vom 18.12.2019 (MüABl. S. 574), außer Kraft.