Verordnung der Landeshauptstadt München
über die Festsetzung der regionalen Regelsätze, nach
denen die Hilfe zum Lebensunterhalt bemessen wird (Regelsatzfestsetzungsverordnung)

vom 18. Dezember 2019

Stadtratsbeschluss:                         18.12.2019

Bekanntmachung:                            30.12.2019 (MüABl. S. 574)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von § 98 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 02.12.2008 (GVBl. S. 912, BayRS 86-8-A/G), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.03.2019 (GVBl. S. 98) und durch die Verordnung vom 02.04.2019 (GVBl. S. 144) sowie aufgrund von § 3 Abs. 2 und § 29 Abs. 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – vom 27.12.2019 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2019 (BGBI. I S. 1029).

§ 1  

Der regionale Regelsatz wird für den Zeitraum ab 1. Januar 2020 für das Dritte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf die nachfolgend genannten Beträge festgesetzt:

1.     Regelbedarfsstufe 1
für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach
§ 42 a Absatz Satz 2 SGB XII lebt und für die nicht die
Regelbedarfsstufe 2 gilt:                                                                            mtl. 453,00 €;

2.     Regelbedarfsstufe 2
für jede erwachsene Person, wenn sie
1. in einer Wohnung nach § 42 a Absatz 2 Satz 2 SGB XII
mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher
oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner
zusammenlebt oder
2. nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren
Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Person
zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42 a Abs 2 Satz 3 SGB XII
zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind:                                        mtl. 408,00 €;

3.     Regelbedarfsstufe 3
für erwachsene Personen, deren notwendiger Lebensunterhalt
sich nach § 27 b SGB XII bestimmt:                                                           mtl. 361,00 €;

4.     Regelbedarfsstufe 4
für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn
des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:                                       mtl. 343,00 €;

5.     Regelbedarfsstufe 5
für Kinder vom Beginn des siebten
bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres:                                                   mtl. 320,00 €;

6.     Regelbedarfsstufe 6
für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres:                           mtl. 260,00 €.

§ 2  

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptstadt München über die Festsetzung
der regionalen Regelsätze, nach denen die Hilfe zum Lebensunterhalt bemessen wird (Regelsatzfestsetzungsverordnung) vom 06.12.2018 (MüABl. S. 513), außer Kraft.