Satzung für die Durchführung des „Freizeit- und Gesundheitssports“ der Landeshauptstadt München („Freizeitsport“ -Satzung)
vom 2. Dezember 1992
Stadtratsbeschluss: 25.11.1992
Bekanntmachung: 21.12.1992 (MüABl. S. 387)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23
der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11.09.1989 (GVBl. S. 585,
BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.1992 (GVBl. S. 306),
folgende Satzung:
§ 1 „Freizeitsport“ der Landeshauptstadt München
1. Die Landeshauptstadt München führt ein Freizeit- und Gesundheitssport-Programm (nachfolgend „Freizeitsport“ genannt) in München durch.
2. Der „Freizeitsport“ ist eine öffentliche
Einrichtung der Landeshauptstadt München im Sinne des
Art. 21 GO. Er wird vom Schulreferat-Sportamt betrieben und verwaltet.
§ 2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Betriebes
1. Der „Freizeitsport“ dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und des Sports und damit gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung eines stadtweiten Freizeit- und Gesundheitssport-Programmes, die Organisation und Ausführung von Sport- und Spielfesten und dem Verleih von Spiel- und Sportgeräten.
2. Die Landeshauptstadt München ist mit dem „Freizeitsport“ selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des „Freizeitsports“ dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Landeshauptstadt München erhält in ihrer Eigenschaft als Träger keine Zuwendungen aus den Mitteln des „Freizeitsports“.
3. Die Landeshauptstadt München erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem „Freizeitsport“ und dem Benutzer sind privatrechtlicher Natur. Die Allgemeinen Benutzungsbedingungen werden in Form allgemeiner Geschäftsbedingungen geregelt.
§ 4 Benutzerkreis
Die Leistungen des “Freizeitsports“ stehen entsprechend der Zweckbestimmung der Allgemeinheit zur Verfügung.
§ 5 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.