Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Jüdischen Museums München (Jüdisches-Museum-München-Gebührensatzung)
Vom 27. Oktober 2010
Stadtratsbeschluss: 06.10.2010
Bekanntmachung: 10.11.2010 (MüABl. S. 279)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art .1, 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2010 (GVBl. S. 66), folgende Satzung:
§ 1 Gebühren und Auslagen
Für die Benutzung der Sammlungen und Ausstellungen des Jüdischen Museums München sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten. Entstehen durch die Benutzung oder durch Leistungen für eine Benutzerin / einen Benutzer Auslagen, so sind diese neben den Benutzungsgebühren zu entrichten.
§ 2 Besichtigungsgebühren
(1) Für die Besichtigung des Jüdischen Museums München gelten folgende Besichtigungsgebühren:
1. |
Einzelkarten: |
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a) |
Personen, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben |
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b) |
Bildende Künstler/innen im BBK,
Kunsthistoriker/innen im VdK, Lehrkräfte der Akademie der bildenden Künste,
Studenten/innen, Schüler/innen, Auszubildende, Renten-,
Versorgungsempfänger/innen, Schwerbehinderte, Wehrpflichtige der Bundeswehr
und des Bundesgrenzschutzes im Grundwehrdienst, Zivildienstleistende,
Jugendleiter/innen gegen Ausweis, Jahreskarteninhaber/innen der anderen
städtischen Museen (Münchner Stadtmuseum, Städtische Galerie im Lenbachhaus
und Kunstbau, Museum Villa Stuck), Inhaber/innen des München-Passes und
Bezieherinnen / Bezieher des Arbeitslosengeldes II bei Betrieb der
Dauerausstellung und zwei weiteren Ausstellungen. |
|
c) |
Bei Ausstellungen, denen aufgrund
des Umfanges, der Attraktivität oder des finanziellen Aufwandes besondere
Bedeutung zukommt, können Sondergebühren von bis zu Die Sondergebühr schließt die
Besichtigungsgebühr nach Nr. 1 Buchstaben a), b) mit ein. |
10,00 Euro |
2. |
Jahreskarten: |
|
a) |
Personen, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben |
20,00 Euro |
b) |
Ermäßigter Personenkreis gemäß Nr.
1 Buchstabe b) |
10,00 Euro |
3. |
Gemeinsames Angebot der Städtischen
Museen: |
|
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Gegen Vorlage einer Eintrittskarte
eines der Städtischen Museen (Münchner Stadtmuseum, Museum Villa Stuck,
Jüdisches Museum, Städtische Galerie im Lenbachhaus) erhält der/die
Besucher/in in den jeweils anderen städtischen Museen bis zum zweiten auf das
Tagesdatum der Karte folgenden Öffnungstag |
50 % |
(2) Gebührenfrei ist:
1. Die Besichtigung für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendeten haben, Museumspersonal, Pressevertreter/innen, Leigeber/innen, im Jüdischen Museum München ausstellende Künstler/innen, Mitglieder des ICOM (International Concil of Museums), Mitglieder des Deutschen Museumsbundes, geschlossene Schulklassen, Kinder- und Jugendgruppen unter Führung einer Lehrkraft bzw. einer Erzieherin / eines Erziehers (Vorstufe, Primar-, Sekundarstufe I – III, zweiter Bildungsweg), Vorbereitungsbesuche einer Lehrkraft bzw. einer Erzieherin / eines Erziehers, Studenten/innen der Kunstgeschichte und der Akademie der bildenden Künste, Begleitpersonen eines / einer Schwerbehinderten, der / die auf die Begleitperson angewiesen ist.
2. Die Besichtigung für Bezieherinnen / Bezieher von Arbeitslosengeld II, Inhaberinnen / Inhaber des „München-Passes“ bei Betrieb der Dauerausstellung und einer weiteren Ausstellung.
3. Die Benutzung der Garderobe.
(3) In besonderen Fällen
(z. B. Internationaler Museumstag, Tag der offenen Tür, Kongresse) können die
Besichtigungsgebühren reduziert oder ganz darauf verzichtet werden.
§ 3 Sonderveranstaltungen
(1) Bei Vorträgen, Konzerten und
ähnlichen Sonderveranstaltungen
– auch außerhalb der üblichen Öffnungszeiten – kann, je nach Aufwand,
eine Gebühr von bis zu 20,00
Euro erhoben werden.
(2) Sonstige Leistungen des Museums (Vermietungen, Führungen usw.) werden gesondert berechnet.
(3) § 2 Abs. 1 gilt entsprechend.
(4) Die Gebührenfreiheit für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt nicht für Veranstaltungen, die speziell für diesen Personenkreis konzipiert sind.
§ 4 Kino, Videogebühren
(1) Für Film-, Videovorführungen,
die nicht ausstellungsbezogen gezeigt werden,
ist je Vorführung eine Gebühr von 5,00
Euro
zu entrichten.
(2) § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b), c) und § 2 Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 5 Reproduktionsgebühren
(1) Die Gebühren gelten für die Reproduktion von Sammlungsgegenständen pro produzierter Einheit:
1. |
Bücher, Broschüren, Datenträger |
0,015 Euro |
2. |
Zeitschriften/Zeitungen |
0,01 Euro |
3. |
Großformatiges Kunstblatt, Plakate,
Postkarten |
0,15 Euro |
4. |
Datenträger |
0,015 Euro |
5. |
Werbebroschüren, Prospekte,
sonstige Werbemittel (Massenprodukte) |
0,045 Euro |
6. |
Kalender
(pro Bild) |
|
7. |
Magister- / Dissertations- /
Diplomarbeiten (Nachweis erforderlich) |
|
8. |
Wiedergabe in Film, Fernsehen,
Video |
|
8.1 |
Fernsehsendungen (einmalige
Ausstrahlung) |
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8.2 |
Filme |
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9. |
Die Wiedergabe von Kunst- und
Sammlungsgegenständen richtet sich in allen anderen Fällen nach den
Gebührensätzen der VG-Bild-Kunst bzw. der Mittelstandsgemeinschaft Foto
Marketing (MFM) |
|
(2) Die Verwendung auf der Titelseite oder am Buchumschlag bedingt einen
Zuschlag von 50 %.
(3) Gebührenfrei ist die Wiedergabe von Sammlungsgegenständen:
1. Bei Sammlungsbezogener Berichterstattung im Interesse des Jüdischen Museums München.
2. Durch Körperschaften des öffentlichen Rechts und durch andere der Öffentlichkeit dienende Einrichtungen, wenn für die Befreiung von Gebühren Gegenseitigkeit besteht.
(4) Eventuell bestehende Urheberrechte Dritter werden durch die Bezahlung der Gebühren nicht abgelöst.
§ 6 Bereitstellung von Reproduktionsvorlagen
(1) Für die leihweise
Überlassung von Ektachromen und Klischees
pro Exemplar (drei Monate) 100,00
Euro
je Verlängerungsmonat 50,00
Euro.
(2) Für die Bereitstellung von Bilddaten in digitaler Form
1. |
Aufnahmen zweidimensionaler Objekte
in einer Druckauflösung von 300 dpi |
|
2. |
Aufnahme dreidimensionaler Objekte
(inklusive Gemälde) in einer |
|
3. |
Aufnahmen in Bildschirmauflösung
(720 Pixel Breite) |
20,00 Euro |
4. |
Für besonders aufwändige Aufnahmen
können Entgelte nach den tatsächlich anfallenden Bereitstellungs- und
Nebenkosten festgesetzt werden (z. B. Transportkosten) |
|
(3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 7 Fotokosten
(1) Die Herstellung von
Negativen, Kleinbilddias und Abzügen wird nach
handelsüblichen Kosten zzgl. Gebühren in Höhe von 25 % der Kosten für die
Herstellung, mindestens jedoch 10,00
Euro
abgerechnet.
(2) Bei den unter Abs. 1 aufgeführten Leistungen können für besonders schwierige Aufnahmen die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt werden.
§ 8 Sonstige Gebühren
Die Gebühren betragen
1. |
für die Leistung mündlicher oder
schriftlicher Fachauskünfte oder sonstiger Tätigkeiten bei Beanspruchung
einer Fachkraft pro Stunde |
|
2. |
für Fotokopien in s/w |
0,25 Euro |
§ 9 Entstehung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren und Auslagen entstehen mit Beginn der Benutzung / Inanspruchnahme der Leistung bzw. Erteilung der Wiedergabe- /Leiherlaubnis. Sie werden mit der Entstehung fällig.
(2) Die Gebühren und Auslagen sind nach mündlicher oder schriftlicher Zahlungsaufforderung bei der Kasse des Jüdischen Museums München einzuzahlen oder auf ein in der schriftlichen Zahlungsaufforderung angegebenes Konto des Kassen- und Steueramtes zu überweisen.
§ 10 Wirtschaftliche Vorteile
(1) Die vorstehenden Gebühren können im Einzelfall entsprechend dem wirtschaftlichen Vorteil des Nutzers /der Nutzerin angepasst werden.
(2) In besonderen Fällen können die vorstehenden Gebühren verändert festgesetzt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen geboten ist.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Jüdischen Museums München (Jüdisches-Museum-Gebührensatzung) vom 05.03.2007 (MüABl. S. 47, ber. S. 96) außer Kraft.