Satzung über die Benutzung des Jüdischen Museums München (Jüdisches-Museum-München-Benutzungssatzung)

vom 05. März 2007

Stadtratsbeschluss:                        15.02.2007

Bekanntmachung:                            20.03.2007 (MüABl. S. 45)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.2006 (GVBl. S. 975, BayRS 2020-1-1-I), geändert durch Gesetz vom 26.07.2006 (GVBl. S. 405), folgende Satzung:

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand der Satzung

Das Jüdische Museum München ist eine öffentliche Einrichtung der Landeshauptstadt München. Es dient dem in dieser Satzung beschriebenen Zweck und kann nach Maßgabe dieser Satzung besucht und genutzt werden.

§ 2 Zweck des Jüdischen Museums München

(1) Zweck des Jüdischen Museums München ist die Förderung der Kunst, der Kultur, der Volksbildung und der Heimatpflege. Diese Zwecke werden insbesondere erfüllt durch das Vorhalten der in § 1 genannten Einrichtung, durch die Pflege und Präsentation von kunst- und kulturgeschichtlichen Sammlungen, deren Ausbau, Erforschung und Dokumentation, Künstlerförderung sowie durch Veranstaltung von Ausstellungen, den dazugehörigen Rahmenveranstaltungen und Herstellen begleitender Publikationen.

(2) Zur Erfüllung des in Abs. 1 genannten Zweckes werden folgende Maßgaben beachtet:

1.     Das Jüdische Museum München steht in einem baulichen Zusammenhang mit den Gebäuden des jüdischen Gemeindezentrums und der Synagoge. Gleichzeitig ist seine Eigenständigkeit als städtisches Museum deutlich erkennbar.

2.     Das Jüdische Museum München ist ein säkulares Museum.

3.     Das Jüdische Museum München ist ein Ort für offene Auseinandersetzungen um jüdische Geschichte, Kunst und Kultur. Es spiegelt zudem die gesamte Vielfalt jüdischer Geschichte und Kultur - einschließlich der aktuellen Situation jüdischer Kultur, jüdischen Lebens und jüdischer Kunst - wider.

4.     Das Jüdische Museum München ist kein Holocaust-Museum.

5.     Das Jüdische Museum München fördert auch die Forschung zur jüdischen Geschichte, Kunst und Kultur.

6.     Es wird darauf geachtet, dass in den Präsentationen des Museums keinesfalls der Stereotypisierung jüdischer Lebensformen, jüdischer Geschichte und jüdischer Identität Vorschub geleistet wird.

7.     Das Museum richtet sich nicht an eine bestimmte Zielgruppe. Es ist für Münchnerinnen und Münchner, Gäste aus dem In- und Ausland, für Schülerinnen und Schüler, Juden und Nicht-Juden gedacht. Das Publikum ist nicht homogen.

§ 3 Besichtigung

Die Sammlungsgegenstände in den Schauräumen des Jüdischen Museums München können während der öffentlich bekannt gegebenen Öffnungszeiten von jedermann besichtigt werden.

§ 4 Verhalten

Die Besucher haben sich so zu verhalten, dass Sammlungs- und Einrichtungsgegenstände nicht  gefährdet, beschädigt oder zerstört werden und dass kein anderer behindert oder belästigt wird. Schirme, Stöcke und größere Behältnisse aller Art (z.B. Aktentaschen, Koffer, Schachteln) sind an der Garderobe abzugeben. Sie dürfen nicht in die Ausstellungsräume verbracht und unbeaufsichtigt in den Räumlichkeiten des Museums abgestellt oder hinterlassen werden.

§ 5  Anordnungen für den Einzelfall

Die Besucher haben den im Vollzug dieser Satzung getroffenen Anordnungen für den Einzelfall Folge zu leisten.

§ 6 Haftung

Die Besucher haften für die Beschädigung oder den Verlust von Sammlungs- und Einrichtungsgegenständigen nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften.

Abschnitt II
Besondere Nutzung der Sammlungen

§ 7 Nutzung

(1) Die Nutzung der Sammlungsgegenstände bedarf der Erlaubnis. Die Sammlungen können nur in den hierfür bestimmten Räumen und in Gegenwart einer Aufsicht genutzt werden.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich unter Angabe von Art und Umfang der Nutzung und des gewünschten Sammlungsgegenstandes einzureichen. In einfachen Fällen genügt ein mündlicher Antrag. Die Antragstellerin / der Antragsteller hat sich auf Verlangen über ihre / seine Person auszuweisen.

(3) Die Erlaubnis zur Nutzung von Sammlungsgegenständen erteilt grundsätzlich die Direktion des Jüdischen Museums München. In Fällen von besonderer Bedeutung entscheidet der Kulturausschuss des Stadtrats.

§ 8 Anfragen

Die Beantwortung von schriftlichen, fernmündlichen oder mündlichen Anfragen, die aufgrund ihres umfangreichen Inhalts mit dem verfügbaren Personal nur mit einem unvertretbar hohen Arbeitsaufwand beantwortet werden könnten, ist in das Ermessen der Direktion des Jüdischen Museums München gestellt.

§ 9 Versagung der Nutzung

(1) Die Nutzungserlaubnis ist zu versagen, wenn ein Sammlungsgegenstand zu anderen als wissenschaftlichen, künstlerischen oder sonstigen ernsthaften Zwecken genutzt werden soll.

(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn

1.     die Antragstellerin / der Antragsteller in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt trotz Mahnung gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen hat;

2.     wiederholt, trotz Mahnung die fälligen Zahlungen nicht geleistet hat;

3.     der gewünschte Sammlungsgegenstand besonders wertvoll ist, wegen seines Zustandes durch die Nutzung gefährdet werden kann, sich die Sammlung die publizistische Auswertung selbst vorbehält oder aus einem sonstigen wichtigen Grund.

§ 10 Rücknahme der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn ein Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 nachträglich eintritt oder bekannt wird.

(2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn ein Versagungsgrund nach § 9 Abs. 2 nachträglich eintritt oder bekannt wird.

§ 11 Ausleihe von Sammlungsgegenständen

Die Ausleihe von Sammlungsgegenständen ist möglich

1.     durch eine Behörde oder ein wissenschaftliches Institut;

2.     in besonderen Einzelfällen durch eine Privatperson in deren Privaträumen nach Beschlussfassung im Kulturausschuss und in der Vollversammlung des Stadtrates. Eine entsprechende Diebstahl- und Feuerversicherung ist nachzuweisen;

3.     zu Ausstellungszwecken.

§ 12 Behandlung von Sammlungsgegenständen

(1) Die Sammlungsgegenstände sind sorgfältig zu behandeln und dürfen nicht verändert werden.

(2) Sammlungsgegenstände werden erst übergeben, wenn sie von der Benutzerin / dem Benutzer entsprechend dem von der Sammlungsleitung festgesetzten Wert „von Nagel zu Nagel“ zu Gunsten der Sammlung versichert worden sind.

(3) Die Kosten für Bereitstellung, Verpackung, Transport und Versicherung sowie die Gefahr der Versendung trägt die Nutzerin / der Nutzer.

(4) Näheres bestimmt der Leihvertrag.

§ 13 Veröffentlichungen

Die Nutzerinnen / Nutzer haben von allen Veröffentlichungen von Sammlungsgegenständen oder Teilen davon der Sammlung ein Belegexemplar zur Verfügung zu stellen. Näheres regeln Erlaubnis oder Leihvertrag.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.