Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Museums Villa Stuck
(Museum-Villa-Stuck-Gebührensatzung)

vom 27. Oktober 2010

Stadtratsbeschluss:                        06.10.2010

Bekanntmachung:                            10.11.2010 (MüABl. S. 283)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2010 (GVBl. S. 66), folgende Satzung:

§ 1 Gebühren und Auslagen

Für die Benutzung der Sammlungen und Wechselausstellungen des Museums Villa Stuck sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten. Entstehen durch die Benutzung oder durch Leistungen für eine Benutzerin / einen Benutzer Auslagen, so sind diese neben den Benutzungsgebühren zu entrichten.

§ 2 Besichtigungsgebühren

(1) Für die Besichtigung des Museums Villa Stuck gelten folgende Besichtigungsgebühren:

1.

Einzelkarten

 

a)

Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
Historische Räume, Sammlung


4,00 Euro

b)

Bildende Künstler/innen im BBK, Kunsthistoriker/innen im VdK, Lehrkräfte der Akademie der bildenden Künste, Studenten/innen, Schüler/innen, Auszubildende, Renten-, Versorgungsempfänger/innen, Schwerbehinderte, Wehrpflichtige der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes im Grundwehrdienst, Zivildienstleistende, Jugendleiter/innen gegen Ausweis, Jahreskarteninhaber/innen der anderen städtischen Museen (Münchner Stadtmuseum, Städtische Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau, Jüdisches Museum), Inhaber/innen des München-Passes und Bezieherinnen/Bezieher des Arbeitslosengeldes II für Sonderausstellungen

50 %
der aktuellen Gebühren nach Buchstabe a) oder Buchstabe b)

c)

Bei Ausstellungen, denen aufgrund des Umfanges, der Attraktivität oder des finanziellen Aufwandes besondere Bedeutung zukommt, können Sondergebühren von bis zu
erhoben werden.
Die Sondergebühr schließt die Besichtigungsgebühr (Nr. 1 Buchstaben a), b)) mit ein.



10,00 Euro

2.

Jahreskarten:

 

a)

Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben

20,00 Euro

b)

Ermäßigter Personenkreis gemäß Nr. 1 Buchstabe b)

10,00 Euro

3.

Gemeinsames Angebot der Städtischen Museen:

 

 

Gegen Vorlage einer Eintrittskarte eines der Städtischen Museen (Münchner Stadtmuseum, Museum Villa Stuck, Jüdisches Museum, Städtische Galerie im Lenbachhaus) erhält der/die Besucher/in in den jeweils anderen städtischen Museen bis zum zweiten auf das Tagesdatum der Karte folgenden Öffnungstag

50 %
der aktuellen Gebühren nach Nr. 1 Buchstabe a) oder Buchstabe c)


(2) Gebührenfrei ist:

1.     die Besichtigung für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Museumspersonal, Pressevertreter/innen, Leihgeber/innen, Mitglieder des Fördervereins „Verein zur Förderung der Stiftung Villa Stuck e.V.“, Mitglieder des Kuratoriums und des Stiftungsrates des Museums Villa Stuck, im Museum Villa Stuck ausstellende Künstler/innen, Mitglieder des ICOM (International Council of Museums), Mitglieder des Deutschen Museumsbundes, geschlossene Schulklassen, Kinder- und Jugendgruppen unter Führung einer Lehrkraft bzw. einer Erzieherin / eines Erziehers, Studenten/innen der Kunstgeschichte und der Akademie der bildenden Künste, Begleitperson eines / einer Schwerbehinderten, der / die auf die Begleitperson angewiesen ist.

2.     die Besichtigung für Bezieher/innen von Arbeitslosengeld II und Inhaber/innen des München-Passes für die historischen Räume.

3.     die Benutzung der Garderobe.

(3) In besonderen Fällen (z. B. Tag der offenen Tür, Kongresse) können die Besichtigungsgebühren reduziert oder ganz darauf verzichtet werden.

§ 3 Sonderveranstaltungen

(1) Bei Vorträgen, Konzerten und ähnlichen Sonderveranstaltungen, auch außerhalb
der üblichen Öffnungszeiten, kann, je nach Aufwand, eine Gebühr von bis zu                   20,00 Euro
erhoben werden.

(2) Sonstige Leistungen des Museums werden nach gesonderter Preisliste abgerechnet
(Vermietungen, Führungen usw.).

(3) § 2 Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend.

(4) Die Gebührenfreiheit für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt nicht für Veranstaltungen, die speziell für diesen Personenkreis konzipiert sind.

§ 4 Kino, Videogebühren

(1) Für Film- bzw. Videovorführungen, die nicht ausstellungsbezogen gezeigt werden,
ist je Vorführung eine Gebühr von                                                                                    5,00 Euro
zu entrichten.

(2) § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben b), c) und § 2 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 5 Reproduktionsgebühren

(1) Die Gebühren gelten für die Reproduktion von Sammlungsgegenständen pro produzierter Einheit:

1.

Bücher, Broschüren

0,015 Euro

2.

Zeitschriften/Zeitungen
(für die Wiedergabegebühren in Zeitungen/Zeitschriften wird eine Preisobergrenze von 250,00 Euro festgesetzt)

0,01 Euro

3.

großformatiges Kunstblatt, Plakate, Postkarten

0,15 Euro

4.

Datenträger

0,015 Euro

5.

Werbebroschüren, Prospekte, sonstige Werbemittel (Massenprodukte)

0,045 Euro

6.

Kalender (pro Bild)
<= DINA4
     DINA4
>= /A3


0,035 Euro
0,025 Euro
0,075 Euro

7.

Magister- / Dissertations- / Diplomarbeiten (Nachweis erforderlich)
Mit Belegexemplar
Ohne Belegexemplar


10,00 Euro
20,00 Euro

8.

Wiedergabe in Film, Fernsehen, Video

 

8.1

Fernsehsendungen (einmalige Ausstrahlung)
Regional
Überregional


77,00 Euro
115,00 Euro

8.2

Film
Kultur- und Dokumentarfilme
Kommerzielle Filme


50,00 Euro
160,00 Euro

9.

Die Wiedergabe von Kunst- und Sammlungsgegenständen richtet sich in allen anderen Fällen nach den Gebührensätzen der VG-Bild-Kunst bzw. der Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing (MFM).

 


(2) Die Verwendung auf der Titelseite oder dem Buchumschlag bedingt einen Zuschlag von 50 %.

(3) Gebührenfrei ist die Wiedergabe von Sammlungsgegenständen:

1.     bei sammlungsbezogener Berichterstattung im Interesse des Museums Villa Stuck.

2.     durch Körperschaften des öffentlichen Rechts und durch andere der Öffentlichkeit dienende Einrichtungen, wenn für die Befreiung von Gebühren Gegenseitigkeit besteht.

(4) Etwa bestehende Urheberrechte Dritter werden durch die Bezahlung der Gebühren nicht abgelöst.

§ 6 Bereitstellung von Reproduktionsvorlagen

(1)

Für die leihweise Überlassung von Ektrachromen und Klischees
pro Exemplar (drei Monate)
je Verlängerungsmonat


100,00 Euro
50,00 Euro

(2)

Für die Bereitstellung von Bilddaten in digitaler Form

 

1.

Aufnahmen zweidimensionaler Objekte in einer Druckauflösung von
300 dpi
im Ausgabeformat bis A4
im Ausgabeformat bis A3
im Ausgabeformat bis A2
im Ausgabeformat bis A1



50,00 Euro
55,00 Euro
65,00 Euro
75,00 Euro

2.

Aufnahmen dreidimensionaler Objekte (inklusive Gemälde) in einer Druckauflösung von 300 dpi


88,00 Euro

3.

Aufnahmen in Bildschirmauflösung (720 Pixel Breite)

20,00 Euro

4.

Für besonders aufwändige Aufnahmen können Entgelte nach den tatsächlich anfallenden Bereitstellungs- und Nebenkosten festgesetzt werden (z. B. Transportkosten).

 

(3)

§ 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

 


 

§ 7 Fotokosten

(1) Die Herstellung von Negativen, Kleinbilddias und Abzügen wird nach
handelsüblichen Kosten zzgl. Gebühren in Höhe von 25 % der Kosten für die
Herstellung, mindestens jedoch                                                                                     10,00 Euro
abgerechnet.

(2) Bei den unter Abs. 1 aufgeführten Leistungen können für besonders schwierige
Aufnahmen die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt werden.

§ 8 Sonstige Gebühren

Die Gebühren betragen

1.

 für die Leitung mündlicher oder schriftlicher Fachauskünfte oder sonstiger Tätigkeiten bei Beanspruchung einer Fachkraft pro Stunde


39,00 Euro

2.

für Fotokopien in s/w
für Fotokopien in Farbe
pro Seite

0,25 Euro
0,50 Euro

§ 9 Entstehung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren und Auslagen entstehen mit Beginn der Benutzung / Inanspruchnahme der Leistung bzw. Erteilung der Wiedergabe- / Leiherlaubnis. Sie werden mit der Entstehung fällig.

(2) Die Gebühren und Auslagen sind nach mündlicher oder schriftlicher Zahlungsaufforderung bei der Kasse des Museums Villa Stuck einzuzahlen oder auf ein in der schriftlichen Zahlungsaufforderung angegebenes Konto des Kassen- und Steueramtes München zu überweisen.

§ 10 Wirtschaftliche Vorteile

(1) Die vorstehenden Gebühren können im Einzelfall entsprechend dem wirtschaftlichen Vorteil des Nutzers / der Nutzerin angepasst werden.

(2) In besonderen Fällen können die vorstehenden Gebühren verändert festgesetzt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen geboten ist.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Museums Villa Stuck (Museum-Villa-Stuck-Gebührensatzung) vom 11.05.2005 (MüABl. S. 158) außer Kraft.