Satzung über die Gemeinnützigkeit und Benutzung des Münchner Stadtmuseums (Gemeinnützigkeitssatzung des Münchner Stadtmuseums)

vom 11. Mai 2005

Stadtratsbeschluss:                        20.04.2005

Bekanntmachung:                            30.05.2005 (MüABl. S. 153)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeinde­ordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.07.2004 (GVBl. S. 272), folgende Satzung:

§ 1 Gegenstand der Satzung

Das Münchner Stadtmuseum ist eine öffentliche Einrichtung der Landeshauptstadt München. Es kann nach Maßgabe dieser Satzung besucht und benutzt werden.

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Das Münchner Stadtmuseum dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Münchner Stadtmuseums ist die Förderung der Kunst, der Kultur, der Volksbildung und der Heimatpflege. Diese Zwecke werden insbesondere erfüllt durch das Vorhalten der in § 1 genannten Einrichtung, durch die Pflege und Präsentation von kunst- und kulturgeschichtlichen Sammlungen, deren Ausbau, Erforschung und Dokumentation, der Künstlerförderung, sowie durch Veranstaltung von Ausstellungen, den dazugehörigen Rahmenveranstaltungen, wie Vorträgen, Konzerten, Theatervorstellungen und durch das Herstellen begleitender Publikationen.

Das Münchner Stadtmuseum ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Münchner Stadtmuseums dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Landeshauptstadt München erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Münchner Stadtmuseums.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Münchner Stadtmuseums fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Besichtigung

Die Sammlungsgegenstände in den Schauräumen des Münchner Stadtmuseums können während der öffentlich bekannt gegebenen Öffnungszeiten von jedermann besichtigt werden.

§ 4 Verhalten

Die Besucher haben sich so zu verhalten, dass Sammlungs- und Einrichtungsgegenstände nicht gefährdet, beschädigt oder zerstört werden und dass kein anderer behindert oder belästigt wird. Schirme, Stöcke und größere Behältnisse aller Art (z.B. Aktentaschen, Koffer, Schachteln) sind an der Garderobe abzugeben.

§ 5 Anordnungen für den Einzelfall

Die Besucher haben den im Vollzug dieser Satzung getroffenen Anordnungen für den Einzelfall Folge zu leisten.

§ 6 Haftung

Die Besucher haften für die Beschädigung oder den Verlust von Sammlungs- und Einrichtungsgegenständen nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften.

§ 7 Benutzung

(1) Die Nutzung der Sammlungsgegenstände bedarf der Erlaubnis. Die Sammlungen können nur während der Öffnungszeiten in den hierfür bestimmten Räumen und in Gegenwart einer Aufsicht benutzt werden.

(2) Der Antrag auf Erteilung ist schriftlich unter Angabe des gewünschten Sammlungsgegenstandes, des Benutzungszweckes und Benutzungsortes einzureichen. In einfachen Fäll genügt ein mündlicher Antrag. Der Antragsteller hat sich auf Verlangen über seine Person auszuweisen.

(3) Die Erlaubnis zur Nutzung von Sammlungsgegenständen erteilt grundsätzlich die Direktion des Münchner Stadtmuseums. In Fällen von besonderer Bedeutung entscheidet der Kulturausschuss des Stadtrats.

§ 8 Anfragen

Die Beantwortung von schriftlichen, fernmündlichen oder mündlichen Anfragen, die aufgrund ihres umfangreichen Inhalts mit dem verfügbaren Personal nur mit einem unvertretbar hohen Arbeitsaufwand beantwortet werden könnten, ist in das Ermessen der Direktion des Münchner Stadtmuseums gestellt.

§ 9 Versagung der Benutzung

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn ein Sammlungsgegenstand zu anderen als wissenschaftlichen, künstlerischen oder sonstigen ernsthaften Zwecken benutzt werden soll.

(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn

1.     der Antragsteller in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt trotz Mahnung gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen hat;

2.     wiederholt trotz Mahnung die fälligen Zahlungen nicht geleistet hat;

3.     der gewünschte Sammlungsgegenstand besonders wertvoll ist oder wegen seines Zustandes durch die Benutzung gefährdet werden kann, wenn sich die Sammlung die publizistische Auswertung selbst vorbehält oder aus einem sonstigen wichtigen Grund.

§ 10 Zurücknahme der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn ein Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 nachträglich eintritt oder bekannt wird.

(2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn ein Versagungsgrund nach § 9 Abs. 2 nachträglich eintritt oder bekannt wird.

§ 11 Ausleihe von Sammlungsgegenständen

Die Ausleihe von Sammlungsgegenständen ist möglich

1.     durch eine Behörde oder ein wissenschaftliches Institut;

2.     in besonderen Einzelfällen durch eine Privatperson in deren Privaträumen nach der Beschlussfassung im Kulturausschuss in der Vollversammlung des Stadtrats. Eine entsprechende Diebstahl- und Feuerversicherung ist nachzuweisen;

3.     zu Ausstellungszwecken.

§ 12 Behandlung von Sammlungsgegenständen

(1) Die Sammlungsgegenstände sind sorgfältig zu behandeln und dürfen nicht verändert werden.

(2) Sammlungsgegenstände werden erst übergeben, wenn sie vom Benutzer entsprechend dem von der Sammlungsleitung festgesetzten Wert „von Nagel zu Nagel“ zugunsten der Sammlung versichert worden sind.

(3) Kosten für Bereitstellung, Verpackung, Transport und Versicherung sowie die Gefahr der Versendung trägt der Benutzer.

(4) Näheres bestimmt der Leihvertrag.

§ 13 Veröffentlichungen

Die Benutzer haben von allen Veröffentlichungen, die unter Verwendung von Sammlungsgegenständen verfasst wurden, der Sammlung ein Belegexemplar zur Verfügung zu stellen. Näheres regelt die Erlaubnis.

§ 14 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Benützung der Galerien und Museen der Landeshauptstadt München (Galerien- und Museensatzung) vom 09. März 1976 (MüABl. S. 49) in der Fassung der Änderungssatzung vom 18. April 1994 (MüABl. S. 79) außer Kraft.