Satzung über die Gebühren für die Benutzung des
NS-Dokumentationszentrums München
(Gebührensatzung NS-Dokumentationszentrum)
vom 9. April 2015
Stadtratsbeschluss: 25.03.2015
Bekanntmachung: 20.04.2015 (MüABl. S. 124)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2013 (GVBl. S. 404), folgende Satzung:
§ 1 Gebühren und Auslagen
Für die Benutzung des NS-Dokumentationszentrums München sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten. Entstehen durch die Benutzung oder durch Leistungen für eine Benutzerin bzw. einen Benutzer Auslagen, so sind diese neben den Benutzungsgebühren zu entrichten.
§ 2 Gebührenschuldnerin bzw. Gebührenschuldner
Gebührenschuldnerin bzw. Gebührenschuldner ist, wer die Ausstellungen des NS-Dokumentationszentrums München besichtigt, Vermittlungsangebote gemäß § 4 in Anspruch nimmt, Sonderveranstaltungen gemäß § 5 oder Kino-, Videovorführungen gemäß § 6 besucht oder sonstige Leistungen gemäß § 7 in Anspruch nimmt.
§ 3 Besichtigungsgebühren
(1) Für die Besichtigung der Ausstellungen des NS-Dokumentationszentrums München gelten die folgenden Gebühren:
1. |
Einzelkarten |
5,00 Euro |
2. |
Jahreskarten |
20,00 Euro |
(2) Die folgenden Personengruppen erhalten 50 % Ermäßigung auf die Gebühren
gemäß Abs. 1 Ziffer 1 und 2:
1. Studierende
2. Auszubildende
3. Renten-, Versorgungsempfänger
4. Schwerbehinderte
5. Wehrersatzdienst- oder Bundesfreiwilligendienstleistende
6. Jugendleiterinnen bzw. Jugendleiter
7. Inhaber von Jahreskarten der anderen städtischen Museen (Jüdisches Museum München, Münchner Stadtmuseum, Städtische Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau, Museum Villa Stuck)
8. Inhaber
des München-Passes und Bezieher des Arbeitslosengeldes II.
(3) Gegen Vorlage einer Eintrittskarte eines der städtischen Museen (Jüdisches Museum München, Münchner Stadtmuseum, Städtische Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau, Museum Villa Stuck) erhält die Besucherin bzw. der Besucher bis zum zweiten auf das Tagesdatum dieser Karte folgenden Öffnungstag 50 % Ermäßigung auf die Gebühren gemäß Abs. 1 Ziffer 1 und 2.
(4) Gebührenfrei ist die Besichtigung der Ausstellungen des NS-Dokumentationszentrums München für:
1. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
2. geschlossene Schulklassen, Studierendengruppen oder Kinder- und Jugendgruppen unter Führung einer Lehrkraft oder einer Erzieherin bzw. eines Erziehers
3. Museumspersonal
4. Pressevertreterinnen bzw. Pressevertreter
5. Mitglieder des ICOM (International Council of Museums)
6. Mitglieder des Deutschen Museumsbundes
7. Vorbereitungsbesuche einer Lehrkraft oder einer Erzieherin bzw. eines Erziehers
8. die Begleitperson einer schwerbehinderten Person, die auf die Begleitperson angewiesen ist.
(5) Generell gebührenfrei ist die Besichtigung der Ausstellungen bis einschließlich 31.07.2015.
(6) Im Einzelfall können die Gebühren gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag verringert oder erlassen werden, insbesondere, wenn der Aufwand amtlichen Interessen, wissenschaftlichen oder sonstigen Forschungszwecken dient.
§ 4 Gebühren für die Inanspruchnahme von Vermittlungsangeboten
(1) Für die Inanspruchnahme von Vermittlungsangeboten des NS-Dokumentationszentrums München gelten die folgenden Gebühren:
1. |
je Rundgang (ca. 2 Stunden) |
90,00 Euro |
2. |
je Halbtagesseminar (ca. 4 Stunden) |
120,00 Euro |
3. |
je Ganztagesseminar (ca. 6 Stunden) |
180,00 Euro |
Die Besichtigungsgebühren nach § 3 sind jeweils darin enthalten. Bei
wesentlicher Überschreitung der Dauer des Vermittlungsangebotes werden die
Gebühren entsprechend erhöht.
(2) Gebührenfrei ist die Inanspruchnahme von Vermittlungsangeboten des NS-Dokumentationszentrums München für:
1. geschlossene Schulklassen, Studierendengruppen oder Kinder- und Jugendgruppen unter Führung einer Lehrkraft oder einer Erzieherin bzw. eines Erziehers
2. Vorbereitungsbesuche einer Lehrkraft oder einer Erzieherin bzw. eines Erziehers
3. die Begleitperson einer schwerbehinderten Person, die auf die Begleitperson angewiesen ist.
Dies gilt nicht, wenn die Vermittlungsangebote über Dritte gebucht werden und die Teilnahme dem unter Abs. 2 Ziffer 1 bis 3 aufgeführten Personenkreis nur gegen Entgelt ermöglicht wird.
(3) Im Einzelfall können die Gebühren gemäß Abs. 1 auf Antrag verringert oder erlassen werden, insbesondere, wenn der Aufwand amtlichen Interessen, wissenschaftlichen oder sonstigen Forschungszwecken dient.
§ 5 Sonderveranstaltungsgebühren
(1) Für den Besuch von Sonderveranstaltungen wie z. B.
Vorträgen oder Konzerten wird
pro Person eine Gebühr von bis zu 30,00 Euro erhoben.
(2) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach Art und Dauer
der Sonderveranstaltung und
dem für die Sonderveranstaltung anfallenden Aufwand (insbesondere Gagen,
Materialaufwand, Personalkosten).
(3) Die Gebührenermäßigungen gemäß § 3 Abs. 2 und Abs. 4 geltend entsprechend.
(4) Im Einzelfall können die Gebühren gemäß Abs. 1 auf Antrag verringert oder erlassen werden, insbesondere, wenn der Aufwand amtlichen Interessen, wissenschaftlichen oder sonstigen Forschungszwecken dient.
§ 6 Kino-, Videovorführungen
(1) Für Kino-,
Videovorführen, die nicht ausstellungsbezogen gezeigt werden, wird
pro Person je Aufführung eine Gebühr von bis zu 15,00 Euro erhoben.
(2) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach Art und Dauer der Kino-, Videovorführung und dem für die Kino-, Videovorführung anfallenden Aufwand (insbesondere Gagen, Materialaufwand, Personalkosten).
(3) Die Gebührenermäßigungen gemäß § 3 Abs. 2 und Abs. 4 gelten entsprechend.
(4) Im Einzelfall können die Gebühren gemäß Abs. 1 auf Antrag verringert oder erlassen werden, insbesondere, wenn der Aufwand amtlichen Interessen, wissenschaftlichen oder sonstigen Forschungszwecken dient.
§ 7 Gebühren für sonstige Leistungen
(1) Die Gebühren betragen für:
1. |
die Leistung mündlicher oder
schriftlicher Fachauskünfte oder sonstiger Tätigkeiten bei Beanspruchung
einer Fachkraft |
|
2. |
für Photokopien in s/w pro Seite |
0,25 Euro |
3. |
für Photokopien in Farbe pro Seite |
0,50 Euro |
4. |
für das einmalige Ausleihen
eines Gruppenführungssystems (bis zu |
1,00 Euro |
(2) Im Einzelfall können die Gebühren gemäß Abs. 1 auf Antrag verringert oder erlassen werden, insbesondere, wenn der Aufwand amtlichen Interessen, wissenschaftlichen oder sonstigen Forschungszwecken dient.
(3) Gebührenfrei sind:
1. die Benutzung der Mediaguide-Geräte
2. die Benutzung der Garderobe
3. die Benutzung der Angebote des Lernforums.
§ 8 Entstehung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren und Auslagen entstehen mit Beginn der Besichtigung bzw. der Inanspruchnahme der Leistungen. Sie werden mit der Entstehung fällig.
(2) Die Gebühren und Auslagen sind nach mündlicher oder schriftlicher Zahlungsaufforderung bei der Kasse des NS-Dokumentationszentrums München einzuzahlen oder auf ein in der schriftlichen Zahlungsaufforderung angegebenes Konto des Kassen- und Steueramtes zu überweisen.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.