Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs der Landeshauptstadt München (Stadtarchiv-Gebührensatzung)
vom 8. April 2022
Stadtratsbeschluss: 23.03.2022
Bekanntmachung: 29.04.2022 (MüABl. S. 223)
Die
Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und 8 des
Kommunal-
abgaben-gesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl.
S. 264,
BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom
19.02.2021 (GVBl. S. 40), folgende Satzung:
§ 1 Gebühren
Für die Benutzung
des Stadtarchivs erhebt die Landeshauptstadt München Gebühren nach Maßgabe
dieser Satzung. Gebührenschuldnerin oder
Gebührenschuldner ist diejenige oder derjenige, die oder der die Leistungen des
Stadtarchivs in Anspruch nimmt.
§ 2 Allgemeine Gebühren
(1) Gebühren in
Höhe von 35,00 Euro je angefangener halber Stunde Zeitaufwand werden erhoben
1. für die Erteilung mündlicher oder
schriftlicher Fachauskünfte sowie für das Erstellen von Gutachten;
Gebühren in Höhe
von 35,00 Euro je halber Stunde Zeitaufwand können zusätzlich erhoben werden
für die Vorlage von Archivgut, dessen Bereitstellung mit
außergewöhnlichem personellen Aufwand oder besonderen technischen
Vorkehrungen verbunden ist.
(2) Gebühren nach
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden nicht erhoben bei Benutzung des Stadtarchivs
1. für nachweislich wissenschaftliche,
heimatkundliche und unterrichtliche Zwecke;
2. durch Stellen, die das benutzte Archivgut
abgegeben haben, oder durch deren Funktionsnachfolger;
3. für Auskünfte und Nachforschungen, die den
Nachweis eines versorgungsrechtlichen Anspruchs zum Ziel haben;
4. für einfache Beratung und Auskunftserteilung
ohne Inanspruchnahme von Archivgut.
§ 3 Gebühren
für die Herstellung von Kopien und Reproduktionen und die Übermittlung digitaler Bilddaten
Es sind zu
entrichten für
§ 4 Sonstige Gebühren
(1) Bei
Sonderveranstaltungen und Kursen außerhalb der üblichen
Öffnungszeiten kann von jeder teilnehmenden Person eine Gebühr erhoben
werden von 3,00 Euro
je halber Stunde Veranstaltungsdauer.
(2) Für
das Verleihen von Filmkopien auf DVD für den nichtkommerziellen
Einsatz und für eine Dauer von maximal einer Woche wird eine Gebühr erhoben
in Höhe von 10,00
Euro.
§ 5 Sonstige Bestimmungen
(1) Die
Mindestgebühr je Gebührenbescheid beträgt 5,00 Euro,
außer bei Barzahlung.
(2) Die Gebühren
entstehen mit Beginn der Benutzung.
Sie werden bei Barzahlung mit der Entstehung fällig. Bei Festsetzung mittels
Gebührenbescheids werden die Gebühren einen Monat nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheids fällig.
(3)
Gebühren sind nach mündlicher oder schriftlicher Zahlungsaufforderung bei der
Geldeinhebestelle des Stadtarchivs München
einzuzahlen oder auf ein in der schriftlichen
Zahlungsaufforderung angegebenes Konto der Stadtkasse München zu überweisen.
(4)
Hinsichtlich der Stundung, Niederschlagung und des Erlasses von Gebühren finden
gemäß Art. 13 Abs. 1 KAG die einschlägigen Bestimmungen der Abgabenordnung (AO)
Anwendung.
§ 6 Inkrafttreten / Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung
tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig
tritt die Satzung über die Gebühren für die Benützung des Stadtarchivs der
Landeshauptstadt München (Stadtarchiv-Gebührensatzung) vom 19.01.2015 (MüABl. S. 34)
außer Kraft.