Satzung über die Gebühren für die Benützung des Stadtarchivs der Landeshauptstadt München (Stadtarchiv-Gebührensatzung)
vom 19. Januar 2015
Stadtratsbeschluss: 17.12.2014
Bekanntmachung: 10.02.2015 (MüABl. S. 34)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und 8 des Kommunal-abgabengesetzes
(KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264,
BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.03.2014 (GVBl. S. 70),
folgende Satzung:
§ 1 Gebühren und Auslagen
Für die Benützung des Stadtarchivs erhebt die Landeshauptstadt München Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Gebührenschuldner ist derjenige, der die Leistungen des Stadtarchivs in Anspruch nimmt. Entstehen durch die Benützung oder durch Leistungen für einen Benützer Auslagen, so sind diese neben den Benützungsgebühren zu entrichten.
§ 2 Allgemeine Gebühren
(1) Gebühren in Höhe von 30,00 Euro je Halbstunde Zeitaufwand werden erhoben
1. für die Erteilung mündlicher oder schriftlicher Fachauskünfte sowie für das Erstellen von Gutachten;
2.
für die Vorlage von Archivgut mittels
Schneidetisch
oder Tonwiedergabegerät.
Gebühren in Höhe von 30,00 Euro je Halbstunde Zeitaufwand können zusätzlich erhoben werden für die Vorlage von Archivgut, dessen Bereitstellung mit außergewöhnlichem personellen Aufwand oder besonderen technischen Vorkehrungen verbunden ist.
(2) Gebühren nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 werden nicht erhoben bei Benützung des Stadtarchivs
1. für nachweislich wissenschaftliche, heimatkundliche und unterrichtliche Zwecke;
2. in Amts- und Rechtshilfesachen durch öffentliche Körperschaften und andere der Öffentlichkeit dienenden Einrichtungen, wenn für die Befreiung von der Gebührenpflicht Gegenseitigkeit besteht;
3. für Auskünfte und Nachforschungen, die den Nachweis eines versorgungsrechtlichen Anspruchs zum Ziel haben;
4. für einfache Beratung und Auskunftserteilung ohne Inanspruchnahme von Archivgut.
(3) Bei Bemessung von Gebühren und Zeitaufwand nach Abs. 1 wird jede angefangene Halbstunde mit dem vollen Halbstundensatz berechnet.
§ 3 Gebühren für die Herstellung von Kopien und Reproduktionen und die
Übermittlung digitaler Bilddaten
Es sind zu entrichten für
1.
Herstellung von Fotokopien:
DIN A4 1,00
Euro
DIN A3 2,00
Euro
2.
Herstellung von Digitalisaten:
Rohscan, 500 dpi auf 13 x 18 cm, tiff-Format
bis Vorlagengröße DIN A4 10,00
Euro
bis Vorlagengröße DIN A3 15,00
Euro
Rohscan, höhere Auflösung nach Vereinbarung
bis Vorlagengröße DIN A4 20,00
Euro
bis Vorlagengröße DIN A3 30,00
Euro
Digitale Aufnahmen
bis zu einer Vorlagengröße von max. 1 Meter (längere Seite) 35,00 Euro
bei einer Vorlagengröße über 1 Meter (längere Seite) 45,00 Euro
3.
Übermittlung digitaler Bilddaten, die über eine
standardisierte
und automatisierte (online-)Bereitstellung hinausgeht:
pro Datei 10,00
Euro
4. Erwerb eines Datenträgers 2,00 Euro
5.
Filmkopien
Filmausschnittkopien von VHS und DVD und von DVD auf DVD
pro angefangene fünf Minuten 25,00
Euro
6.
Kopien von Tondokumenten
Kopien von Tonband oder Schallplatte auf CD
pro angefangene fünf Minuten 25,00
Euro
7.
Nachbildungen durch die Restaurierungswerkstatt
Siegelabgüsse aus dem festen Programm, nicht patiniert:
einfarbige Siegel 8,00
Euro
zweifarbige Siegel 10,00
Euro
Einzelanfertigung von Siegelabgüssen (Nachbildung)
patiniert mit Pressel 28,50
Euro
Falls ein Siliconabguss angefertigt werden muss, zusätzlich 19,00 Euro
Nachbildungen von Einzelblättern nach benötigter
Arbeitszeit je angefangene halbe Stunde 19,00
Euro
Passepartout (für Leihgaben und Ausstellungszwecke)
Anfertigung und Rahmung 28,50
Euro
zzgl. Materialkosten, abhängig von der Größe bis zu 20,00 Euro
§ 4 Verwaltungsgebühr für die Prüfung einer Veröffentlichungsgenehmigung
(1) Für die Prüfung und
gegebenenfalls die Erteilung einer Veröffentlichungs-
genehmigung für Reproduktionen bei gewerblicher Verwertung, die nicht
ausschließlich wissenschaftliche, heimatkundlichen oder unterrichtlichen
Zwecken
dient (Druckauflage maximal 1.000 Stück)
wird eine Gebühr erhoben von 35,00
Euro je Halbestunde Zeitaufwand.
(2) Bestehende Ansprüche Dritter aus Urheber-, Verwertungs-
oder Lizenzrechten
werden durch die Bezahlung der Gebühr gemäß § 4 Abs. 1 nicht abgelöst, sondern
sind gesondert abzugelten.
(3) Bei einer
Veröffentlichung von Reproduktionen ohne die vorherige Zustimmung
des Stadtarchivs (§ 12 Abs. 2 Stadtarchiv-Satzung) wird
zusätzlich eine Gebühr fällig von 100,00
Euro.
§ 5 Sonstige Gebühren
(1) Bei
Sonderveranstaltungen und Kursen außerhalb der üblichen Öffnungszeiten
kann, je nach Aufwand, eine Gebühr erhoben werden
von bis zu 35,00
Euro.
(2) Für das Verleihen von
Filmkopien auf DVD für den nichtkommerziellen
Einsatz und für eine Dauer von maximal einer Woche wird
eine Gebühr erhoben von 8,00
Euro.
§ 6 Sonstige Bestimmungen
(1) Die Mindestgebühr je Gebührenbescheid beträgt 5,00 Euro
(ohne Porto und Verpackung),
außer bei Barzahlung.
(2) Die Gebühren entstehen mit Beginn der Benützung bzw. Erteilung der Veröffentlichungsgenehmigung. Sie werden mit der Entstehung fällig.
(3) Gebühren und Auslagen sind nach mündlicher oder schriftlicher Zahlungsaufforderung bei der Geldeinhebestelle des Stadtarchivs München einzuzahlen oder auf ein in der schriftlichen Zahlungsaufforderung angegebenes Konto des Kassen- und Steueramtes München zu überweisen.
(4) Hinsichtlich der Stundung, Niederschlagung und des
Erlasses von Gebühren finden gemäß
Art. 13 Abs. 1 KAG die einschlägigen Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) sowie
der Einziehungsordnung der Landeshauptstadt München Anwendung.
§ 7
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die
Satzung über die Gebühren für die Benützung des Stadtarchivs der
Landeshauptstadt München (Stadtarchiv-Gebührensatzung) vom 3. März 2006 (MüABl. S. 73)
außer Kraft.