Satzung über die Aufgaben und Benützung des Stadtarchivs der Landeshauptstadt München (Stadtarchiv-Satzung)
vom 4. August 1993
Stadtratsbeschluss: 21.07.1993
Bekanntmachung: 20.08.1993 (MüABI. S. 265)
Änderung: 19.01.2015 (MüABl. S. 33)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.01.1993 (GVBI. S. 65, BayRS 2020-1-1-I) und Art. 13 Abs. 1 des Bayerischen Archivgesetzes (BayArchivG) vom 22.12.1989 (GVBI. S. 710) folgende Satzung:
I. Abschnitt Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Archivierung und Benützung von Unterlagen im Stadtarchiv München.
§ 2 Begriffsbestimmung
(1) Archivgut sind alle
archivwürdigen Unterlagen einschließlich der Hilfsmittel zu ihrer Nutzung, die
bei der Landeshauptstadt München und bei sonstigen öffentlichen Stellen oder
bei natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts erwachsen sind.
Unterlagen sind vor allem Urkunden, Amtsbücher, Akten, Schriftstücke, amtliche
Publikationen, Karteien, Karten, Risse, Pläne, Plakate, Siegel, Bild-, Film-
und Tondokumente und alle anderen, auch elektronischen Aufzeichnungen,
unabhängig von ihrer Speicherungsform, sowie alle Hilfsmittel und ergänzenden
Daten, die für die Erhaltung, das Verständnis dieser Informationen und deren
Nutzung notwendig sind. Zum
Archivgut gehört auch Dokumentationsmaterial, das vom Stadtarchiv ergänzend
gesammelt wird.
(2) Archivwürdig sind Unterlagen, die für wissenschaftliche Forschung, zur Sicherung berechtigter Belange Betroffener oder Dritter oder für Zwecke der Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltung von bleibendem Wert sind.
(3) Archivierung umfasst die Aufgabe, das Archivgut zu erfassen, zu übernehmen, auf Dauer zu verwahren und zu sichern, zu erhalten, zu erschließen, nutzbar zu machen und auszuwerten.
II. Abschnitt
Aufgaben
§ 3 Aufgaben des Stadtarchivs
(1) Die Landeshauptstadt München unterhält ein Archiv. Das
Stadtarchiv ist die städtische Fachdienststelle für alle Fragen des städtischen
Archivwesens und der Stadtgeschichte.
(2) Das Stadtarchiv hat die Aufgabe, das Archivgut aller städtischen Ämter sowie der städtischen Eigenbetriebe und Beteiligungsgesellschaften zu archivieren. Diese Aufgabe erstreckt sich auch auf Archivgut der Rechtsvorgänger der Landeshauptstadt München und der Funktionsvorgänger der in Satz 1 genannten Stellen.
(3) Das Stadtarchiv kann auch Archivgut sonstiger
öffentlicher Stellen (vgl. Art 13
Abs. 1, 14 Abs. 1 BayArchivG) archivieren. Es gilt diese Satzung, soweit Vereinbarungen oder Rechtsvorschriften
nichts anderes bestimmen.
(4) Das Stadtarchiv kann aufgrund von Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen auch privates Archivgut archivieren, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. Für
dieses Archivgut gilt diese Satzung
mit der Maßgabe,
dass besondere Vereinbarungen mit Eigentümern oder besondere Festlegungen in
den letztwilligen Verfügungen unberührt bleiben. Soweit dem Betroffenen Schutzrechte gegenüber der
bisher speichernden Stelle zustehen, richten sich diese nunmehr auch gegen das
Stadtarchiv.
(5) Das Stadtarchiv berät die städtische Verwaltung bei
der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen. Im Hinblick auf
die spätere Archivierung ist das Stadtarchiv bei der Einführung und Änderung
technischer Systeme zur Erstellung und Speicherung digitaler Unterlagen zu
beteiligen. Das Stadtarchiv kann außerdem nichtstädtische Archiveigentümer bei der
Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivgutes beraten und unterstützen, soweit
daran ein städtisches Interesse besteht.
(6) Das Stadtarchiv fördert die Erforschung der Stadtgeschichte.
§ 4 Auftragsarchivierung
Das Stadtarchiv kann auch Unterlagen
übernehmen, deren besondere Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind und
bei denen das Verfügungsrecht
den abgebenden Stellen vorbehalten bleibt (Auftragsarchivierung). Für die Unterlagen gelten die bisher für sie maßgebenden
Rechtsvorschriften fort. Die Verantwortung des Stadtarchivs
beschränkt sich auf die in § 5 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Maßnahmen.
§ 5 Verwaltung und Sicherung des Archivgutes
(1) Das Stadtarchiv hat die ordnungs- und sachgemäße dauernde Aufbewahrung und Benützbarkeit des
Archivgutes und seinen Schutz vor unbefugter Benützung oder Vernichtung durch
geeignete technische, personelle und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Das Stadtarchiv hat das
Verfügungsrecht über das Archivgut und ist befugt, das Archivgut nach
archivwissenschaftlichen Gesichtspunkten zu ordnen, durch Findmittel zu
erschließen sowie Unterlagen, deren
Archivwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, zu vernichten.
(2) Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das Stadtarchiv ist nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.
III. Abschnitt Benützung
§ 6 Benützungsrecht
Das im Stadtarchiv verwahrte
Archivgut steht nach Maßgabe
dieser Satzung Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen,
natürlichen und juristischen Personen für die Benützung zur Verfügung.
Minderjährige können zur Benützung
zugelassen werden. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters soll vorliegen.
§ 7 Registrierung
Voraussetzung für die Benützung von Archivgut ist die
einmalige Registrierung und die Anlage eines Nutzerkontos in dem dafür
bereitgestellten elektronischen Archivinformationssystem.
§ 8 Benützungsantrag
(1) Die Benützung von Archivgut im Lesesaal des Stadtarchivs
ist zusätzlich zur Registrierung beim Stadtarchiv schriftlich zu beantragen.
(2) Im Benützungsantrag sind der Name, der Vorname und die
Anschrift des Benützers/der Benützerin, gegebenenfalls der Name und die
Anschrift des Auftraggebers sowie das Benützungsvorhaben, der überwiegende
Benützungszweck und die Art der Auswertung anzugeben. Ist der Benützer/die
Benützerin minderjährig, hat er/sie dies anzuzeigen. Für jedes
Benützungsvorhaben ist ein eigener Benützungsantrag zu stellen.
(3) Der Benützer/die Benützerin hat sich zur Beachtung der Archivsatzung zu verpflichten.
§ 9 Benützungsgenehmigung
(1) Die Benützungsgenehmigung erteilt das Stadtarchiv. Sie
gilt nur für das laufende und das darauffolgende Kalenderjahr, für das im
Benützungsantrag angegebene Benützungsvorhaben und für den angegebenen
Benützungszweck. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(2) Die Benützungsgenehmigung des Archivs ist einzuschränken oder zu versagen, soweit
a) Grund zu der Annahme besteht, dass Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde,
b) Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen,
c) Gründe des Geheimnisschutzes es erfordern,
d) Der Erhaltungszustand des Archivgutes gefährdet würde,
e) ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde oder
f) Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen.
(3) Die Benützungsgenehmigung des
Archivs kann auch aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt
werden, insbesondere wenn
a)
die Interessen der
Stadt verletzt werden könnten,
b) der Antragsteller/die Antragstellerin gegen die Archivsatzungen verstoßen oder ihm erteilte Nebenbestimmungen nicht eingehalten hat,
c) das Archivgut zu amtlichen Zwecken, im Rahmen von Erschließungsarbeiten oder wegen einer gleichzeitigen anderweitigen Benützung benötigt wird oder
d) der Benützungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in Reproduktionen erreicht werden kann.
Mit Rücksicht auf den Dienstbetrieb und andere Benützer/Benützerinnen kann die Bestellung und Vorlage von Archivstücken je Benützer/Benützerin und je Benützungstag beschränkt werden.
(4) Die Benützungsgenehmigung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, insbesondere wenn
a) Angaben im Benützungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen,
b) nachträgliche Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung geführt hätten,
c) der Benützer/die Benützerin gegen die Archivsatzung verstößt oder ihm / ihr erteilte Nebenbestimmungen nicht einhält oder
d) der Benützer/die Benützerin Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet.
(5) Die Benützung kann auch auf Teile von Archivgut, auf anonymisierte Reproduktionen, auf die Erteilung von Auskünften oder auf besondere Zwecke, wie quantifizierende medizinische Forschung oder statistische Auswertung, beschränkt werden. Als Auflagen kommen insbesondere die Verpflichtung zur Anonymisierung von Namen bei einer Veröffentlichung und zur Beachtung schutzwürdiger Belange Betroffener oder Dritter sowie das Verbot der Weitergabe von Abschriften an Dritte in Betracht.
(6) Im Fall einer Entscheidung aufgrund Abs. 2 Buchstaben a und c sowie Abs. 3 Buchstabe a holt das Stadtarchiv vorher die Zustimmung des Oberbürgermeisters ein.
(7) Wird die Benützung von Unterlagen nach Art. 11 Abs. 4 Satz 2 BayArchivG beantragt, so hat der Benützer/die Benützerin die Einwilligung des Betroffenen beizubringen oder nachzuweisen, dass die Benützung dem Vorteil des Betroffenen zu dienen bestimmt ist.
(8) Auf Art. 37 Abs. 2 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz wird hingewiesen, wonach ein mündlicher Verwaltungsakt schriftlich zu bestätigen ist, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt.
§ 10 Benützung im Stadtarchiv
(1) Die Benützung im Stadtarchiv erfolgt durch die Einsichtnahme in Findmittel,
Archivgut und Reproduktionen in den dafür vorgesehenen Räumen des Stadtarchivs. Dieses kann die Benützung auch durch Beantwortung von
schriftlichen oder mündlichen Anfragen, durch Abgabe von Reproduktionen oder
durch Versendung von Archivgut ermöglichen.
(2) Mündliche oder schriftliche Auskünfte können sich auf Hinweise auf einschlägiges Archivgut beschränken.
(3) Das
Archivgut, die Reproduktionen, die Findmittel und die sonstige Hilfsmittel sind
mit größter Sorgfalt zu behandeln. Eine Änderung des Ordnungszustandes, die Entfernung
von Bestandteilen und die Anbringung oder Tilgung von Vermerken sind
unzulässig. Bei der Vorlage wertvoller Archivalien kann dem Benützer/der
Benützerin die Verwendung von Bleistift vorgeschrieben werden.
(4) Das
eigenmächtige Entfernen von Archivgut aus den für die Benutzung vorgesehenen Räumen ist untersagt.
Das Stadtarchiv ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen.
(5) Die
Verwendung von technischen Geräten bei der Benützung, wie Kamera,
Schreibmaschine, Diktiergerät, Computer oder beleuchtete Leselupe bedarf
besonderer Genehmigung. Diese kann nur erteilt werden, wenn durch die
Verwendung der Geräte weder Archivgut gefährdet noch der geordnete Ablauf der
Benützung gestört wird. Zum Schutz des Archivgutes ist es untersagt, in den für
die Benützung vorgesehenen Räumen zu rauchen, zu essen und zu trinken. Taschen,
Mappen, Mäntel und dergleichen dürfen in die Benützerräume nicht mitgenommen
werden.
§ 11 Schutzfristen
(1) Soweit durch Rechtsvorschriften oder nach Maßgabe des Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, bleibt Archivgut, mit
Ausnahme bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmter
Unterlagen, für die Dauer von 30 Jahren seit seiner Entstehung von der
Benützung ausgeschlossen. Archivgut, das sich auf natürliche Personen bezieht
(personenbezogenes Archivgut), darf erst nach zehn Jahren nach dem Tod des Betroffenen benützt werden.
Ist der Todestag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet
die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt des Betroffenen. Archivgut, das
besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt, darf frühestens
60 Jahre nach seiner Entstehung benützt werden. Für Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über
Geheimhaltung im Sinne der §§ 8,
10 und 11 des Bundesarchivgesetzes
unterliegt, gelten die Schutzfristen des § 5 des Bundesarchivgesetzes. Die
Schutzfristen gelten nicht für Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 2.
(2) Mit
Zustimmung des Oberbürgermeisters können die Schutzfristen vom Stadtarchiv im
einzelnen Benützungsfall oder für bestimmte Archivgutgruppen verkürzt werden,
wenn durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist und kein Grund zu der
Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Betroffener
oder Dritter entgegenstehen. Bei personenbezogenem Archivgut ist eine
Verkürzung nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder wenn die
Benützung zur Erreichung des beabsichtigten wissenschaftlichen Zwecks, zur Behebung
einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der
abgebenden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und sichergestellt ist, dass schutzwürdige
Belange des Betroffenen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.
Die Schutzfristen können vom Stadtarchiv mit
Zustimmung des Oberbürgermeisters um höchstens 30 Jahre verlängert werden, wenn
dies im öffentlichen Interesse liegt.
(3) Die Benützung von Archivgut durch Stellen, bei denen
es erwachsen ist oder die es abgegeben haben, ist auch innerhalb der
Schutzfristen der Abs. 1 und 2
zulässig. Diese Schutzfristen gelten jedoch, wenn das Archivgut hätte gesperrt
werden müssen.
(4) Der Antrag auf Verkürzung von Schutzfristen ist vom Benützer schriftlich bei dem Stadtarchiv zu stellen. Bei personenbezogenem Archivgut nach Abs. 2 Satz 2 hat der Benützer/die Benützerin die Einwilligung des Betroffenen beizubringen oder nachzuweisen, dass die Benützung zur Erreichung des beabsichtigten wissenschaftlichen Zwecks, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der abgebenden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist.
(5) Unterlagen nach Art. 11 Abs. 4 Satz 2 BayArchivG dürfen bis 60 Jahre nach ihrer Entstehung nur benützt werden, wenn die Benützung dem Vorteil des Betroffenen zu dienen bestimmt ist oder der Betroffene eingewilligt hat.
§ 12 Reproduktionen
(1) Die Anfertigung von Reproduktionen kann nur nach Maßgabe der §§ 6 bis 9 und 11 erfolgen. Reproduktionen
werden durch das Stadtarchiv oder eine von diesem beauftragte Stelle
hergestellt.
(2) Eine Veröffentlichung, Weitergabe oder Vervielfältigung von Reproduktionen ist nur mit vorheriger Zustimmung des Stadtarchivs zulässig.
(3) Bei einer Veröffentlichung von Reproduktionen sind das Stadtarchiv und die dort verwendete Archivsignatur anzugeben.
§ 13 Versendung von Archivgut
(1) Auf die Versendung von Archivgut zur Benützung außerhalb des Stadtarchivs besteht kein Anspruch. Sie
kann in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, insbesondere wenn das Archivgut zu
amtlichen Zwecken bei öffentlichen Stellen oder für Ausstellungszwecken
benötigt wird. Die Versendung kann von Auflagen abhängig gemacht werden.
(2) Archivgut kann zu nichtamtlichen Zwecken nur an hauptamtlich verwaltete Archive versandt werden, sofern sich diese verpflichten, das Archivgut in den Benützerräumen unter Aufsicht nur dem Antragsteller vorzulegen, es archivfachlich einwandfrei zu verwahren, keine Reproduktionen anzufertigen und das Archivgut nach Ablauf der Ausleihfrist zurückzusenden.
(3) Eine Versendung von Archivgut für Ausstellungen ist nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass das Archivgut wirksam vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und der Ausstellungszweck nicht durch Reproduktionen oder Nachbildungen erreicht werden kann.
§ 14 Belegexemplar
Von jeder Veröffentlichung, die zu einem erheblichen Teil unter Verwendung von Archivgut des Stadtarchivs angefertigt worden ist, ist diesem ein Exemplar kostenlos zu überlassen. Entsprechendes gilt für die Veröffentlichung von Reproduktionen. Auf die Abgabe kann in Ausnahmefällen verzichtet werden.
§ 15 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benützung des Stadtarchivs der Landeshauptstadt München vom 30. Januar 1976 (MüABI. S. 28) außer Kraft.