Satzung über die Benutzung der Bibliotheken der Landeshauptstadt München
vom 13. August 2002
Stadtratsbeschluss: 24.07.2002
Bekanntmachung: 30.08.2002 (MüABI. S. 495)
Änderung: 07.12.2010 (MüABl. S. 403)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBI. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2001 (GVBI. S. 140), folgende Satzung:
§ 1 Aufgabe und Gliederung
(1) Die Münchner Stadtbibliothek (MSB) ist eine öffentliche Einrichtung im Sinne des Art. 21 GO.
(2) Sie dient der Leseförderung, der Ausbildung und dem Studium, der Weiterbildung und Information, der Förderung der wissenschaftlichen Arbeit und der Freizeitgestaltung der Bürgerinnen und Bürger und allgemein kulturellen Zwecken.
(3) Aufgabe der MSB ist es, den Bürgerinnen und Bürgern ein aktuelles Medienangebot zur Verfügung zu stellen sowie Bestände für die weitere Nutzung zu archivieren und zu pflegen.
(4) Die MSB gliedert sich in
- die Stadtbibliothek Am Gasteig (Zentralbibliothek-ZB)
- die Stadtteilbibliotheken
- die Juristische Bibliothek (JUR)
-
Monacensia-Bibliothek
und Literaturarchiv (MON)
- die Fahrbibliotheken
- die Sozialen Bibliotheksdienste.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Die MSB dient ausschließlich und unmittelbar den Zielen nach § 1 Abs. 2. Sie dient damit gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Diese Zwecke werden insbesondere durch Unterhaltung der in § 1 Abs. 4 genannten Einrichtungen erfüllt.
(2) Die MSB ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der MSB dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden Die Landeshauptstadt München erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der MSB.
§ 3 Benutzungsberechtigung
(1) Die MSB kann von jedermann nach den satzungsmäßigen Bestimmungen benutzt werden.
(2) Das Benutzungsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts.
(3) Ausleihberechtigt sind gegen Vorlage des Bibliotheksausweises alle Einwohnerinnen und Einwohner der Region München (Planungsregion 14) sowie alle juristischen Personen und Personenvereinigungen mit dem Sitz in der Region München.
(4) Das Gleiche gilt für Personen, die in diesem Einzugsgebiet arbeiten oder in Ausbildung stehen
§ 4 Bibliotheksausweis
(1) Der Bibliotheksausweis wird auf schriftlichen Antrag ausgestellt. Die hierfür anfallenden Kosten sind in der Kostensatzung der Landeshauptstadt München erhalten.
Die Ausleihberechtigung (§ 3 Abs. 3) muss von der Antragstellerin / dem Antragsteller in geeigneter Weise nachgewiesen werden.
Wird die Ausleihberechtigung mit einem bestehenden Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis begründet (§ 3 Abs. 4), so muss auch dies in geeigneter Weise nachgewiesen werden.
Bei Minderjährigen sind auch die entsprechenden Angaben zur Person der gesetzlichen Vertreterin / des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Die Antragstellerin / der Antragsteller und ggfs. ihre gesetzliche Vertreterin / sein gesetzlicher Vertreter müssen sich durch Unterschrift zur Einhaltung der Bibliothekssatzung verpflichten.
Änderungen sind jeweils unverzüglich unter Vorlage der entsprechenden Dokumente zu melden.
(2) Der Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der MSB.
(3) Der Verlust des Bibliotheksausweises ist der MSB unverzüglich mitzuteilen.
Die Benutzerin / der Benutzer bzw. die gesetzliche Vertreterin / der gesetzliche Vertreter haftet für jeden Schaden, der durch Verlust oder Missbrauch des Bibliotheksausweises entsteht. § 8 gilt sinngemäß.
(4) Die MSB speichert für die Ausleihe erforderlichen personenbezogenen Daten und nutzt sie für ihre Zwecke. Hierfür gelten die Datenschutzbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5 Benutzungsbeschränkungen, Haus- und Benutzungsordnungen
(1) Die MSB kann hinsichtlich
- der Benutzung der einzelnen Bibliothekseinrichtungen
- der Ausleihe bzw. Vorlage von Medien
nach Art und Zahl Beschränkungen aussprechen.
(2) Die Ausleihe von Medien der MSB, mit Ausnahme der Bestände der Sonderbibliotheken, ist nur gegen Vorlage des Bibliotheksausweises möglich. Gleiches gilt für die Nutzung der Archivbestände in der ZB und für die Nutzung der PC-Arbeitskabinen in der ZB.
(3) Für die Nutzung der Archivbestände im Lesesaal der ZB kann anstelle des Bibliotheksausweises ein Lesesaalausweis ausgestellt werden.
(4) Einzelheiten zur Benutzung der MSB regeln die Haus- und Benutzungsordnungen.
(5) Solange eine Benutzerin / ein Benutzer mit der Rückgabe der Medien in Verzug ist oder geschuldete Kosten und Gebühren nicht entrichtet hat, werden an sie/ihn grundsätzlich keine weiteren Medien ausgeliehen.
(6) Die Benutzerin / der Benutzer ist verpflichtet, evtl. vorhandene Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter zu beachten. Sie/er stellt die MSB diesbezüglich von jeder Haftung frei.
§ 6 Leihfrist
(1) Die Leihfrist beträgt grundsätzlich 28 Kalendertage und kann verlängert werden, sofern die Medien nicht vorgemerkt sind.
Sie kann sowohl für Teile des Bestandes als auch in Einzelfällen verkürzt oder verlängert werden.
(2) Die MSB ist berechtigt, die Rückgabe von Medien kostenpflichtig anzumahnen.
§ 7 Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten werden durch Aushang bekannt gegeben.
§ 8 Ausleihe der Medien, Benutzerpflichten
(1) Die Benutzerin / der Benutzer ist verpflichtet, die Ausleihe und Rückgabe der Medien an den hierfür vorgesehenen Selbstverbuchungsterminals zu verbuchen.
Ab Verbuchung und Übergabe der Medien ist die Benutzerin / der Benutzer bis zur Verbuchung der Rückgabe für die Medien verantwortlich.
(2) Die Benutzerin / der Benutzer ist verpflichtet:
- die Medien sorgfältig zu behandeln, vor Veränderungen, Beschmutzungen und Beschädigungen zu schützen,
- vor der Ausleihe die Medien auf erkennbare Mängel zu überprüfen und diese Mängel dem Bibliothekspersonal bekannt zu machen
- vor Installierung von entliehener Software diese auf Fehler, insbesondere Viren, Manipulationen und Schäden, zu überprüfen, da entstandene Schäden an Hard- und Software nicht übernommen werden.
(3) Für verlorene, beschmutzte oder beschädigte Medien muss die Benutzerin / der Benutzer Ersatz leisten. Dabei steht es im Ermessen der MSB, Wertersatz in Geld zu verlangen oder ein Ersatzexemplar bzw. eine Reproduktion oder ein anderes gleichwertiges Werk beschaffen zu lassen.
Für die Instandsetzung beschmutzter oder sonst beschädigter Medien trägt die Benutzerin / der Benutzer die Kosten.
(4) Werden die ausgeliehenen Medien nicht termingerecht zurückgegeben, ist die MSB berechtigt, diese Medien als verloren zu betrachten und dafür Ersatz zu fordern.
§ 9 Haftung
Die MSB übernimmt keine Haftung für Inhalt, Verfügbarkeit, Qualität und Funktionsfähigkeit der zugänglich gemachten Medien, Geräte und Informationen sowie für Schäden, die durch deren Nutzung entstehen.
§ 10 Verhalten in den Bibliotheksräumen und Haftung
(1) Die baulichen Anlagen, die Ausstattung sowie die bereitgestellten Medien sind pfleglich zu behandeln.
(2) Die Benutzer haben sich so zu verhalten, dass der Bibliotheksbetrieb weder gestört noch beeinträchtigt wird.
(3) Den Anordnungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. Der Leitung der Bibliothek steht das Hausrecht zu.
(4) Weitere Details bestimmen die Haus- und Benutzungsordnungen der MSB.
§ 11 Medienbestellung
Ausgeliehene oder ausleihbare Medien aus anderen Ausleihstellen der MSB können gegen Gebühr bestellt werden.
§ 12 Gebühren
(1) Gebühren, die sich aus der Benutzung der MSB ergeben, sind in der „Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bibliotheken der Landeshauptstadt München“ geregelt.
(2) Neben den Gebühren sind von den Benutzerinnen / Benutzern weitere entstandene Kosten und Auslagen für besondere Leistungen zu bezahlen.
§ 13 Benutzungsausschluss
Benutzerinnen und Benutzer, die gegen diese Satzung, die Gebührensatzung oder die Hausordnung verstossen, werden zeitweise oder auf Dauer von der Benutzung ausgeschlossen. Eine Rückzahlung der bereits entrichteten Gebühr ist ausgeschlossen. Der Bibliotheksausweis wird eingezogen.
§ 14 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.