Satzung über die Zulassung zur Fachakademie für Fremdsprachenberufe des Fremdspracheninstituts der Landeshauptstadt München

vom 19. März 2003

Stadtratsbeschluss:                        19.02.2003

Bekanntmachung:                            10.04.2003 (MüABl. S. 86)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2002 (GVBl. S. 962), i.V.m. Art. 44 Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2002 (GVBl. S. 326), folgende Satzung:

§ 1 Aufgabe der Schule

(1) Das Fremdspracheninstitut der Landeshauptstadt München führt eine Fachakademie für Fremdsprachenberufe und eine Berufsfachschule für Fremdsprachenberufe im Sinne der Art. 13 und 18 BayEUG. Träger der Schulen ist die Landeshauptstadt München. Diese Satzung regelt die Aufnahme in die Fachakademie für Fremdsprachenberufe.

(2)  Aufgabe der Fachakademie für Fremdsprachenberufe ist es, die Studierenden zum/zur staatlich geprüften Übersetzer/Übersetzerin und/oder Dolmetscher/Dolmetscherin auszubilden. Es gilt die Schulordnung für die Fachakademien für Fremdsprachenberufe in Bayern (Fachakademieordnung Fremdsprachenberufe - FakO Sprachen) vom 10.08.1987 (GVBl. S. 278), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.07.2001 (GVBl. S. 420), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Zulassungsbeschränkung

(1) An der Fachakademie für Fremdsprachenberufe werden im ersten Studienjahr jeweils eine Klasse mit der Ersten Fremdsprache Französisch und eine Klasse mit der Ersten Fremdsprache Spanisch gebildet. Es werden im ersten Studienjahr zwei Klassen mit der Ersten Fremdsprache Englisch gebildet, ab Beginn des Schuljahres 2005/2006 eine Klasse mit der Ersten Fremdsprache Englisch.

(2) Im zweiten Studienjahr werden zwei Klassen mit der Ersten Fremdsprache Englisch, eine Klasse mit der Ersten Fremdsprache Französisch und eine Klasse mit der Ersten Fremdsprache Spanisch gebildet. Ab Beginn des Schuljahres 2006/2007 werden im zweiten Schuljahr eine Klasse mit der Ersten Fremdsprache Englisch, eine Klasse mit der Ersten Fremdsprache Französisch und eine Klasse mit der Ersten Fremdsprache Spanisch geführt.

(3) In jeder Klasse stehen 32 Plätze zur Verfügung.

(4) Die Zahl der für die Vergabe verfügbaren Plätze in den nach Abs. 1 und 2 gebildeten Klassen verringert sich um die Zahl der Studierenden, die die Jahrgangsstufe wiederholen oder diese als Fortsetzer besuchen.

(5) Übersteigt die Zahl der Bewerber/Bewerberinnen, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, die Zahl der nach Abs. 1 bis 4 verfügbaren Plätze, so wird vorbehaltlich Abs. 6 ein Auswahlverfahren nach § 4 durchgeführt. Das Auswahlverfahren gilt nur für das jeweils folgende Studienjahr.

(6) Auf schriftlichen Antrag können im ersten Studienjahr bis zu zwei Plätze, im zweiten Studienjahr bis zu einem Platz der zur Vergabe verfügbaren Plätze an Bewerber/Bewerberinnen vergeben werden, für die eine Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn die Nichtaufnahme für den Bewerber/die Bewerberin mit Nachteilen verbunden wäre, die bei der Anlegung eines strengen Maßstabs über die mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen. Im Antrag sind die Härtefallgründe zu benennen, entsprechende Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis zum Ende der Anmeldefrist eingehen.

§ 3 Anmeldefrist

Die Anmeldefrist beginnt am ersten Wochentag des Monats Mai und endet am ersten Wochentag der dritten Woche des Monats Mai. Die Aufnahme findet nur einmal jährlich und zwar zu Beginn des Schuljahres statt.

§ 4 Auswahlverfahren

(1) Die Bewerber/Bewerberinnen müssen sich einer Auswahlprüfung unterziehen, die aus jeweils einer gemeinsprachlichen Übersetzung aus der Ersten Fremdsprache und in die Erste Fremdsprache besteht. Die Bewerber/Bewerberinnen an der Fachakademie werden in der Reihenfolge des Ergebnisses der Auswahlprüfung zur Fachakademie zugelassen.

(2) Die Studienplätze werden nach Durchführung des Auswahlverfahrens entsprechend den Ergebnissen der beiden Übersetzungen vergeben. Ist der letztmögliche Platz von mehr als einem Bewerber/einer Bewerberin besetzt, so entscheidet das Los. Die nicht aufgenommenen Bewerber/Bewerberinnen werden in der Reihenfolge des bei der Auswahlprüfung erzielten Ergebnisses auf die Warteliste gesetzt. Falls Studienplätze nachträglich frei werden, erfolgt die Aufnahme gemäß der Reihenfolge der Warteliste.

(3) Sollte ein Bewerber/eine Bewerberin am ersten Studientag krank sein, so hat er/sie dies der Schule unverzüglich anzuzeigen. Bleibt ein Bewerber/eine Bewerberin zu Studienbeginn die ersten drei Unterrichtstage unentschuldigt dem Unterricht fern, so gilt dies als Rücktritt im Rahmen des Auswahlverfahrens. Der Studienplatz wird an den nächsten Bewerber/die nächste Bewerberin auf der Warteliste vergeben. Ein Bewerber/eine Bewerberin wird von der Warteliste gestrichen, wenn er/sie nicht am ersten Schultag der Schule unaufgefordert seine Bereitschaft bestätigt, die Schule tatsächlich besuchen zu wollen.

(4) Die Auswahlprüfung findet zu einem von der Schule festgesetzten Termin statt.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Zulassung zur Fachakademie des Fremdspracheninstituts der Landeshauptstadt München vom 23. Oktober 1996 (MüABl. S. 483) außer Kraft.