Studien- und Prüfungssatzung der Landeshauptstadt München für die Otto-Falckenberg-Schule (Fachakademie der Ausbildungsrichtung Darstellende Kunst)

vom 19. November 2008

Stadtratsbeschluss:                        29.10.2008

Genehmigung des Bayer.
Staatsministeriums für
Unterricht und Kultus:               12.11.2008
(Nr.VII.8-5 S 9622-8-7.121 794)

Bekanntmachung:                             1.12.2008 (MüABl. S.629)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2007 (GVBl. S. 958) und Art. 89 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2008 (GVBl. S. 919), folgende Satzung:

Abschnitt I

§ 1 Aufbau

(1)  Die Otto-Falckenberg-Schule (Fachakademie der Ausbildungsrichtung Darstellende Kunst) ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Landeshauptstadt München mit den Fachrichtungen SCHAUSPIEL und REGIE.

(2)  Die Fachakademie ist  organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich dem Eigenbetrieb Münchner Kammerspiele angegliedert.

(3)  Die künstlerische Oberleitung obliegt dem Intendanten/der Intendantin der Münchner Kammerspiele. Aufgaben und Rechtsstellung des Schulleiters/der Schulleiterin (Art. 57 BayEUG) bleiben unberührt.

§ 2 Ausbildungsziele

(1)  Die Fachakademie dient der theoretischen und praktischen Ausbildung in den Fachrichtungen SCHAUSPIEL und REGIE durch eine gründliche Schulung in allen Darstellungsmitteln und einen auf den künftigen Beruf bezogenen Unterricht. Zur Ausbildung gehört auch ein Praktikum.

(2)  Die Fachakademie hat das Ziel, Schauspiel- bzw. Regiestudierende zur Bühnenreife zu führen.

§ 3 Ausbildungsdauer

(1)  Die Ausbildung dauert vier Studienjahre.

(2)  Die Höchstausbildungsdauer einschließlich möglicher Unterbrechungen beträgt sechs Jahre.

Abschnitt II

§ 4 Aufnahmevoraussetzungen

(1)  Die Aufnahme setzt eine besondere künstlerische Begabung voraus. Der Nachweis wird durch eine Aufnahmeprüfung (§ 6) ermittelt.

(2)  Weitere Voraussetzungen für die Aufnahme sind:

1.   Alter von mindestens 17 und höchstens 24 Jahren in der Fachrichtung SCHAUSPIEL,
Alter von mindestens 21 und höchstens 28 Jahren in der Fachrichtung REGIE,

2.   mittlerer Schulabschluss,

3.   ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache,

4.   gesundheitliche Eignung für die gewählte Fachrichtung.

(3)  Von Abs. 2 Nr. 1 kann die Prüfungskommission – soweit eine Vorprüfungskommission gebildet wird (§ 6 Abs. 4) auf deren Vorschlag – in besonderen Fällen, vor allem bei überdurchschnittlicher künstlerischer Begabung, Ausnahmen in Verbindung mit etwaigen Auflagen zulassen.

§ 5 Anmeldung

(1)  Der Bewerber/Die Bewerberin hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an die Fachakademie zu richten. Der Antrag ist innerhalb der im Amtsblatt der Landeshauptstadt München bekannt gemachten Frist einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:

1.   ein lückenloser Lebenslauf,

2.   der Geburtsschein oder die Geburtsurkunde im Original oder in amtlich beglaubigter Abschrift oder Fotokopie,

3.   ein Passbild,

4.   die zum Nachweis der Zugangsvoraussetzungen notwendigen Zeugnisse jeweils im Original oder in amtlich beglaubigter Abschrift oder Fotokopie,

5.   ein ärztliches Attest, das die gesundheitliche Eignung, insbesondere für die körperliche Ausbildung, nachweist,

6.   ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf,

7.   Mitteilung der angestrebten Fachrichtung.

§ 6 Aufnahmeprüfung

(1)  Durch die Aufnahmeprüfung wird festgestellt, ob der Bewerber/die Bewerberin voraussichtlich den Anforderungen der Fachakademie gewachsen ist und das Studienziel in der Ausbildungszeit erreichen kann. Zu diesem Zweck wird überprüft, ob eine entwicklungsfähige, besondere Begabung zum Schauspiel- bzw. Regieberuf vorliegt.

(2)  Die Prüfung beinhaltet die selbsterarbeitete Darstellung literarischer Texte und eigener Erlebnisse je nach Wahl. Die Prüfer können daneben auch Improvisationsaufgaben stellen.

(3)  Die Aufnahmeprüfung wird von der Prüfungskommission (§ 18) abgenommen. Die Prüfungskommission kann die Aufnahmeprüfung in zwei Stufen durchführen. Zur zweiten Stufe werden diejenigen Bewerber zugelassen, die sich in der ersten Prüfungsstufe als am besten geeignet für die Aufnahme erwiesen haben.

(4)  Der Aufnahmeprüfung kann eine Vorprüfung vorgeschaltet werden. Hierfür bildet der Leiter/die Leiterin der Fachakademie Vorprüfungskommissionen, die aus jeweils drei Prüfern/Prüferinnen bestehen, von denen mindestens einer/eine Mitglied der Prüfungskommission sein muss. Die Vorprüfungskommission entscheidet aufgrund der Vorprüfung über die Zulassung zur Aufnahmeprüfung. Die Vorprüfungskommission hat die Zulassung zur Aufnahmeprüfung zu versagen, wenn

1.   die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 nicht erfüllt sind; im Fall des § 4 Abs. 2 Nr. 1 kann sie der Prüfungskommission eine Ausnahme vorschlagen (§ 4 Abs. 3),

2.   der Bewerber/die Bewerberin die Aufnahmeprüfung in die Fachakademie bereits zweimal nicht bestanden hat,

3.   der Bewerber/die Bewerberin die Probezeit an der Fachakademie bereits zweimal nicht bestanden hat bzw. vor ihrem Ablauf ausgetreten ist,

4.   der Bewerber/die Bewerberin bereits zweimal eine Jahrgangsstufe der Fachakademie ohne Erfolg besucht hat.

Die Vorprüfungskommission kann durch einstimmigen Beschluss die Zulassung zur Aufnahmeprüfung versagen, wenn die Unterlagen für die Anmeldung nicht rechtzeitig vorgelegt wurden. Durch einstimmigen Beschluss der Vorprüfungskommission kann die Zulassung zur Aufnahmeprüfung ferner versagt werden, wenn eine entsprechend Abs. 2 von ihr vorgenommene Prüfung ergibt, dass offensichtlich keine entwicklungsfähige besondere Begabung zum Schauspiel- bzw. Regieberuf vorliegt.

(5)  Werden keine Vorprüfungskommissionen gebildet, entscheidet die Prüfungskommission über die Zulassung zur Aufnahmeprüfung entsprechend Abs. 4; das Erfordernis der Einstimmigkeit entfällt.

§ 7 Probezeit

(1)  Die endgültige Aufnahme hängt vom Bestehen der Probezeit ab.

(2)  Als Probezeit gilt der Zeitraum bis zum 15. Mai des 1. Studienjahres. War ein Studierender/eine Studierende aus besonderen Gründen während der Probezeit, insbesondere durch nachgewiesene längere Erkrankung, in seiner/ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, kann die Probezeit höchstens um zwei Monate verlängert werden.

(3)  Zum Ende der Probezeit, spätestens am letzten Unterrichtstag vor dem 15. Mai eines Studienjahres, findet eine Probezeitprüfung statt, die von der Prüfungskommission (§ 18) abgenommen wird. Die Probezeitprüfung besteht in der Erarbeitung und dem Vortrag szenischer Darstellungen.

(4)  Über das Bestehen der Probezeit und die Verlängerung der Probezeit entscheidet die Prüfungskommission (§ 18), die vorher eine Stellungnahme der Lehrerkonferenz einholt. Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn auf Grund des Ergebnisses der Probezeitprüfung nicht damit gerechnet werden kann, dass der/die Studierende den Anforderungen der Fachakademie gewachsen sein wird.

(5)  Das Nichtbestehen der Probezeit wird dem/der Studierenden spätestens fünf Werktage nach Ende der Probezeit schriftlich mitgeteilt. Die Entscheidung über eine etwaige Probezeitverlängerung wird dem/der Studierenden spätestens fünf Werktage nach dem in Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt schriftlich mitgeteilt.

(6)  Ein/Eine Studierender/Studierende, der/die die Probezeit nicht bestanden hat, unterliegt, wenn er/sie wieder aufgenommen werden will, erneut den Aufnahmebestimmungen.

Abschnitt III

§ 8 Stundentafeln

Für den Unterricht gilt die Stundentafel nach Anlage. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen von der Stundentafel genehmigen.

Abschnitt IV

§ 9 Klasseneinteilung, Unterrichtsform

(1)  Die Fachakademie besteht aus vier Klassen der Fachrichtung SCHAUSPIEL, bei der jede Klasse mit einer Jahrgangsstufe identisch ist, und einer Klasse der Fachrichtung REGIE, in der vier Jahrgangsstufen klassenübergreifend zusammengefasst sind.

(2)  Der Unterricht wird nach Maßgabe der Stundentafel als Klassenunterricht, als Gruppenunterricht oder als Einzelunterricht erteilt. Die Studierenden der Fachrichtung REGIE erhalten im ersten Studienjahr mit den Studierenden der Fachrichtung SCHAUSPIEL in den für beide vorgesehenen Fächern gemeinsamen Unterricht.

(3)  Die Zahl der Studierenden in jedem Wahlfach darf nicht weniger als drei betragen. Ausnahmen sind in begründeten Fällen und nach vorheriger Genehmigung durch den Direktor/die Direktorin möglich.

§ 10 Unterrichtszeit, Studienjahr

(1)  Das Studienjahr entspricht dem Schuljahr. Der Unterricht ist ganztägig. Eine Unterrichtsstunde dauert 60 Minuten.

(2)  Der Unterricht wird an fünf oder sechs Wochentagen erteilt. Der Stundenplan wird wöchentlich vom Direktor/von der Direktorin so festgesetzt, dass der Unterricht in den Pflichtfächern nicht mehr als 30 Wochenstunden beträgt.

(3)  Fällt der Unterricht an mehr als fünf aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen aus, so ist die versäumte Zeit im gleichen Studienjahr nachzuholen. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann aus besonderen Gründen Abweichungen hiervon zulassen oder anordnen.

§ 11 Praktikum

(1)  Das Praktikum besteht für Studierende der Fachrichtung SCHAUSPIEL in der Erarbeitung gesprochener und stummer Rollen bei schuleigenen Aufführungen und/oder bei Aufführungen der Münchener Kammerspiele und/oder des Theaters der Jugend.

(2)  Für Studierende der Fachrichtung REGIE besteht das Praktikum in der Übernahme von Hospitanzen bzw. Assistenzen bei Aufführungen der Münchner Kammerspiele und/oder des Theaters der Jugend, sowie ggf. bei schuleigenen Produktionen. Schuleigene Produktionen für Studierende der Fachrichtung REGIE können auch Arbeiten an anderen Theatern unter Anleitung von Lehrkräften der Otto-Falckenberg-Schule sein. Im dritten und vierten Ausbildungsjahr wird zusätzlich jeweils eine eigene Regiearbeit verlangt.

(3)  Darüber hinaus sollen im Rahmen des Praktikums die Studierenden auch in andere Aufgaben eingeführt werden, die mit dem Theater in Zusammenhang stehen wie z. B. Inspektion, Soufflieren, technische Hilfen und Beleuchtungshilfen.

(4)  Praktika bei Bühnen, die nicht dem Eigenbetrieb Münchner Kammerspiele angehören, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Direktors/der Direktorin.

§ 12 Veranstaltungen der Fachakademie

Alle Veranstaltungen der Fachakademie müssen mit dem Direktor/der Direktorin abgesprochen und von ihm/ihr genehmigt werden.

§ 13 Teilnahme am Unterricht

(1)  Der/Die Studierende ist verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am Unterricht, am Praktikum und an sonstigen Veranstaltungen der Fachakademie teilzunehmen, soweit deren Besuch nicht als freiwillig erklärt ist.

(2)  Ist der/die Studierende aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert, so ist die Fachakademie unverzüglich und unter Angabe des Grundes zu verständigen. Bei Erkrankung ist der Fachakademie eine Mitteilung über die voraussichtliche Dauer der Krankheit vorzulegen. Dauert die Erkrankung mehr als drei Unterrichtstage, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann die Fachakademie die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses auch verlangen, wenn die Erkrankung drei Unterrichtstage nicht überschreitet. Wird das Zeugnis nicht vorgelegt, so gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.

(3)  Der Direktor/Die Direktorin kann auf Antrag in Ausnahmefällen Befreiung von der Teilnahme am Unterricht und an Veranstaltungen der Fachakademie erteilen.

(4)  Beurlaubungen werden nach Anhörung des/der betroffenen Lehrers/Lehrerin vom Direktor/von der Direktorin gewährt. Wenn sich die Studierenden im Praktikum bei den Münchner Kammerspielen,  beim Theater der Jugend oder einer anderen Bühne befinden, bedürfen sie auch der Genehmigung der Leitung des Theaters.

(5)  Über die Abwicklung des Praktikums kann die Fachakademie gemeinsam mit dem Theater, an dem das Praktikum abgeleistet werden soll, mit dem Studierenden/der Studierenden eine vertragliche Regelung treffen.

Abschnitt V

§ 14 Nachweise des Leistungsstandes, Zwischenprüfungen, Vorrücken

(1)  Während des Studienjahres werden laufend Leistungsnachweise verlangt, die durch das Mitwirken an Aufführungen, szenischen Darstellungen, Sprech- und Stimmübungen und Klausuren erbracht werden. Die Leistungsnachweise werden mit den Studierenden kritisch besprochen und unter technischen und künstlerischen Gesichtspunkten bewertet. Noten werden nicht erteilt.

(2)  Am Ende des zweiten Studienjahres findet eine Zwischenprüfung statt, die von der Prüfungskommission abgenommen wird. Die Zwischenprüfung besteht für Studierende der Fachrichtung SCHAUSPIEL in der Erarbeitung und dem Vortrag szenischer Darstellungen. Studierende der Fachrichtung REGIE haben bei der Zwischenprüfung einen Nachweis ihrer handwerklichen und individuellen Entwicklung zu geben. Aufgrund der Zwischenprüfung wird entschieden, ob das Vorrücken in das dritte Studienjahr versagt werden muss, weil der/die Studierende im Rahmen der Gesamtbeurteilung das Jahrgangsziel nicht erreicht hat. Wird das Vorrücken versagt, erhält der/die Studierende hierüber eine schriftliche Mitteilung. Zeugnisse gemäß Art. 52 Abs. 3 BayEUG werden nicht erteilt.

(3)  Am Ende des ersten und dritten Studienjahres entscheidet die Lehrerkonferenz über das Vorrücken des/der Studierenden in die jeweils nächste Jahrgangsstufe. Ausschlaggebend für die Entscheidung der Lehrerkonferenz ist, ob der/die Studierende im Rahmen einer Gesamtbeurteilung seiner/ihrer Leistungen des zurückliegenden Studienjahres das Jahrgangsziel erreicht hat.

(4)  Bei außergewöhnlicher Begabung kann einem/einer Studierenden durch Beschluss der Prüfungskommission ausnahmsweise das Vorrücken in die übernächste Jahrgangsstufe erlaubt werden.

(5)  Ein/Eine Studierender/Studierende, der/die die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten hat und die entsprechende Jahrgangsstufe wiederholen muss, kann bei besonderer Bewährung auf Antrag eines Lehrers mit Zustimmung der Lehrerkonferenz in seinen ursprünglichen Jahrgang wieder eingestuft werden. Voraussetzung ist, dass sich der/die Studierende einer Nachprüfung (Übertrittsprüfung) unterzieht, die sich auf praktische und theoretische Kenntnisse erstreckt. Die Nachprüfung wird im ersten Halbjahr des darauffolgenden Studienjahres von der Prüfungskommission abgenommen.

§ 15 Abschlussprüfung, Feststellung der Bühnenreife

(1) Die Abschlussprüfung wird von der Prüfungskommission (§ 18) abgenommen; sie besteht aus zwei Teilen (Praktische und Theoretische Prüfung):

1.     Die Praktische Prüfung besteht

a)     für Studierende der Fachrichtung SCHAUSPIEL aus der Erarbeitung und dem Vortrag szenischer Darstellungen.
Diese umfassen Mitwirkung als Darsteller/Darstellerin in der Jahrgangsinszenierung seines/ihres Studienjahrgangs (künstlerische Prüfung) und im Vorsprechen mehrerer Rollenausschnitte (Repertoireprüfung).

b)     für  Studierende der Fachrichtung REGIE aus der selbständigen Erarbeitung (Regie) einer Abschlussinszenierung.

2.     Der Theoretische Teil besteht in einer schriftlichen Prüfung aus dem Bereich der Theorie-Unterrichte. Die schriftliche Prüfung wird in Form einer Klausur oder Hausarbeit abgenommen.

Ob die schriftliche Prüfung als Klausur oder Hausarbeit erfolgt, entscheidet die Schulleitung. Diese Entscheidung ggf. differenziert nach Fachrichtung SCHAUSPIEL oder REGIE, gilt für alle Prüflinge eines Prüfungsjahrs einheitlich.

Für den Theoretischen Teil der Abschlussprüfung wird dem/der Studierenden eine Vorbereitungszeit gewährt. Die Prüfung ist hierbei spätestens sechs Wochen vor Ende des vierten Studienjahrs abzuhalten.

(2) Aufgrund dieser Arbeiten und der Gesamtleistung des/der Studierenden im letzten Studienjahr entscheidet die Prüfungskommission über die Zuerkennung der Bühnenreife. Die Bühnenreife wird zuerkannt, wenn der/die Studierende in der Lage ist, selbständig Rollen zu erarbeiten und in einer dem Stoff angemessenen Form darzustellen (Schauspiel) bzw. ein Stück selbständig zu inszenieren (Regie).

§ 16 Bewertung von Prüfungen

Die Gesamtleistung einer Prüfung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Noten werden nicht erteilt. Über die Bewertung entscheidet die Prüfungskommission im Anschluss an die Prüfung. Eine Prüfung ist bestanden, wenn durch die Gesamtleistung nachgewiesen ist, dass das Ziel des jeweiligen Ausbildungsabschnittes in technischer und künstlerischer Hinsicht erreicht ist. Das Ergebnis jeder Prüfung ist schriftlich festzuhalten. Wird eine Prüfung mit „nicht bestanden“ bewertet, ist die Entscheidung zu begründen.

§ 17 Abschlusszeugnis

Über die Zuerkennung der Bühnenreife wird dem/der Studierenden ein Zeugnis ausgestellt, das die Befähigung bescheinigt, den Beruf eines Schauspielers/einer Schauspielerin bzw. Regisseurs/Regisseurin auszuüben. Mit der Aushändigung des Abschlusszeugnisses endet die Ausbildung an der Fachakademie.

Entsprechend den Rahmenempfehlungen für die Ausbildung und Prüfung von Schauspielern (Anlage VII z.NS 114.AK, 14/15.09.1989 Ludwigshafen) ist der Abschluss an der Otto-Falckenberg-Schule im Fach SCHAUSPIEL einem Hochschul-Abschluss gleichwertig.

§ 18 Prüfungskommission

Die Prüfungskommission besteht aus einem/einer Vorsitzenden und vier Beisitzern/Beisitzerinnen. Der/Die Vorsitzende ist der Direktor/die Direktorin oder ein/eine von ihm/ihr bestimmter Vertreter/bestimmte Vertreterin. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann für die Abschlussprüfung einen Ministerialkommissar/eine Ministerialkommissarin als Vorsitzenden/Vorsitzende der Prüfungskommission bestellen. Die Beisitzer/Beisitzerinnen werden von der Lehrerkonferenz aus ihrer Mitte für die jeweilige Prüfung in geheimer Wahl gewählt. In der Prüfungskommission für die Probezeitprüfung und die Zwischenprüfung sollen mehrheitlich Lehrer/Lehrerinnen vertreten sein, die die Studierenden im letzten Studienjahr unterrichtet haben. An den Prüfungen nehmen die Lehrkräfte beratend teil. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen haben je eine Stimme.

Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende und mindestens drei Beisitzer/Beisitzerinnen anwesend sind. Die Stimme des/der Vorsitzenden gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Im Übrigen finden § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 und § 25 entsprechende Anwendung.

Abschnitt VI

§ 19 Leitung der Fachakademie

Die Fachakademie leitet ein hauptberuflicher Direktor/eine hauptberufliche Direktorin. Er/Sie wird von einer Lehrkraft vertreten, die auf seinen Vorschlag und im Benehmen mit der Leitung des Eigenbetriebs Münchner Kammerspiele bestellt wird.

§ 20 Lehrerkonferenz

Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 58 Abs. 3 und 4 BayEUG auch über

a)   Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Fachakademie,

b)   Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung gegen allgemeine Unterrichts- und Erziehungsmaßnahmen der Fachakademie mit Ausnahme von Aufsichtsbeschwerden gegen die Fachakademie und von Dienstaufsichtsbeschwerden,

c)   Veranstaltungen, die die gesamte Fachakademie betreffen.

§ 21 Einberufung

(1)  Die Lehrerkonferenz wird bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Studienjahr, vom Direktor/von der Direktorin einberufen.

(2)  Die Lehrerkonferenz ist innerhalb von vierzehn Tagen einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder, die Schulaufsichtsbehörde oder die Leitung des Eigenbetriebs Münchner Kammerspiele dies unter Angabe der Gründe verlangen.

(3)  Der Direktor/Die Direktorin hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern mindestens drei Unterrichtstage vor Beginn durch Aushang bekannt zu geben. In dringenden Fällen ist er/sie nicht an diese Frist gebunden.

§ 22 Teilnahme

(1)  Die Mitglieder des Lehrerkollegiums sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, mit weniger als der Hälfte der wöchentlichen (Regel-)Unterrichtspflichtzeit beschäftigte Lehrkräfte nur, soweit ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem von ihnen erteilten Unterricht besteht. Der Direktor/Die Direktorin kann in Ausnahmefällen von der Teilnahme an einer Sitzung befreien.

(2)  Die Lehrerkonferenz kann beschließen, dass Dritte zur Beratung zugezogen werden und dass zu Tagesordnungspunkten, die die Studierenden allgemein betreffen, der Sprecher/die Sprecherin des Studierendenausschusses anwesend ist und Gelegenheit zur Äußerung erhält.

§ 23 Sitzung

(1)  Der Direktor/Die Direktorin setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung.

(2)  Bis zu Beginn der Sitzung kann jedes Mitglied schriftlich die Behandlung zusätzlicher Tagesordnungspunkte beantragen. Widerspricht ein Drittel der anwesenden Mitglieder der Behandlung eines zusätzlichen Tagesordnungspunktes, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

(3)  Die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der zur Teilnahme verpflichteten Mitglieder anwesend ist. Wird die Lehrerkonferenz zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstandes einberufen, so ist sie insoweit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Es müssen jedoch mindestens die Hälfte aller hauptberuflich beschäftigten Lehrer/Lehrerinnen anwesend sein. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.

(4)  Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich.

§ 24 Beschlussfassung

(1)  Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Lehrerkonferenz. Jeder/Jede anwesende stimmberechtigte Lehrer/Lehrerin ist bei Abstimmungen zur Stimmabgabe verpflichtet. Ein stimmberechtigter Lehrer/Eine stimmberechtigte Lehrerin darf sich der Stimme nicht enthalten. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Direktors/der Direktorin den Ausschlag.

(2)  Ein Mitglied darf an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seiner Ehegattin/seinem Ehegatten, einem/einer Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Lehrerkonferenz ohne Mitwirkung des/der Betroffenen.

(3)  Beschlüsse der Lehrerkonferenz sind nur wirksam, wenn sie auch von der Mehrheit der hauptberuflichen Lehrer/Lehrerinnen getragen werden.

§ 25 Niederschrift

(1)  Über jede Sitzung der Lehrerkonferenz ist eine Niederschrift anzufertigen. Der/Die Vorsitzende bestimmt den Schriftführer/die Schriftführerin. Die Niederschrift muss enthalten Datum, Beginn und Ende der Sitzung, Namen der Anwesenden, die behandelten Tagesordnungspunkte und das Abstimmungsergebnis. Bei wichtigen Entscheidungen, insbesondere bei Beratungen über Ordnungsmaßnahmen und bei Untersagungen des weiteren Schulbesuchs, muss die Niederschrift ferner die für die Entscheidung maßgebenden Gründe enthalten.

(2)  Die Niederschrift ist vom Direktor/von der Direktorin zu unterzeichnen und zu Beginn der nächsten Sitzung von der Lehrerkonferenz zu genehmigen. Mitglieder der Lehrerkonferenz haben das Recht, die Niederschrift einzusehen. Einsprüche gegen die Niederschrift sind schriftlich einzubringen und zu vermerken.

§ 26 Überprüfung

Hält der Direktor/die Direktorin eine Entscheidung der Lehrerkonferenz für nicht vertretbar, setzt er/sie die Entscheidung aus und berichtet darüber unverzüglich der Leitung des Eigenbetriebs Münchener Kammerspiele. Diese entscheidet nach nochmaliger Anhörung der verschiedenen Standpunkte. In schulrechtlichen Angelegenheiten entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

§ 27 Sonderausschüsse

Der Direktor/Die Direktorin kann Fachausschüsse für Schauspiel, Regie und Projekte einrichten. Diese können sich sowohl aus Lehrern/Lehrerinnen als auch aus Lehrern/Lehrerinnen und Studierenden zusammensetzen. Die Größe eines Ausschusses soll fünf Personen nicht überschreiten.

§ 28 Kuratorium

(1)  Der Direktor/Die Direktorin der Fachakademie wird in allen wichtigen Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung von einem Kuratorium beraten. Dem Kuratorium gehören an:

a)   der Kulturreferent/die Kulturreferentin der Landeshauptstadt München;

b)   der Schulreferent/die Schulreferentin der Landeshauptstadt München;

c)   der/die vom Stadtrat bestellte Verwaltungsbeirat/Verwaltungsbeirätin der Schule;

d)   drei weitere Vertreter/Vertreterinnen des Stadtrates;

e)   der Intendant/die Intendantin und der geschäftsführende Direktor/die geschäftsführende Direktorin der Münchner Kammerspiele;

f)    der Direktor/die Direktorin der Fachakademie;

g)   ein durch Beschluss der Lehrerkonferenz bestimmter Vertreter/bestimmte Vertreterin der Lehrer/Lehrerinnen;

h)   der Sprecher/die Sprecherin des Studierendenausschusses und sein/ihr Vertreter/seine/ihre Vertreterin.

(2)  Vorsitzender/Vorsitzende des Kuratoriums ist der Kulturreferent/die Kulturreferentin der Landeshauptstadt München.

(3)  Die Mitgliedschaft im Kuratorium ist ehrenamtlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, über vertrauliche Angelegenheiten auch nach ihrem Ausscheiden Stillschweigen zu bewahren.

(4)  Etwaige Empfehlungen des Kuratoriums werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende/die Vorsitzende.

Abschnitt VII

§ 29 Studierendenmitverantwortung, Studierendenvertretung

(1)  Die Studierenden sollen in der Studierendenmitverantwortung Leben und Unterricht in der Fachakademie mitgestalten; sie werden dabei vom Direktor/von der Direktorin und den Lehrkräften unterstützt. Die Mitwirkung umfasst im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 BayEUG insbesondere die Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen, die Übernahme von Ordnungsaufgaben, Wahrnehmung der schulischen Interessen der Studierenden und die Mithilfe bei der Lösung von Konfliktfällen.

(2)  Die Studierenden haben das Recht, Vorschläge und Wünsche zur Gestaltung des Unterrichts und des Praktikums vorzubringen.

(3)  Die Studierenden jeder Klasse der Fachrichtung SCHAUSPIEL wählen zu Beginn des Studienjahres zwei Klassensprecher/Klassensprecherinnen. Hierbei ist auf eine paritätische Besetzung zu achten. Die Studierenden der Fachrichtung REGIE wählen jahrgangsübergreifend einen/eine Klassensprecher/Klassensprecherin. Die Wahl erfolgt durch schriftliche geheime Abstimmung. Erhält kein Bewerber/keine Bewerberin die absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern/Bewerberinnen statt, welche die höchste Zahl gültiger Stimmen erhalten haben. Die Studierenden einer Klasse sind berechtigt, aus besonderen Gründen einen Klassensprecher/eine Klassensprecherin während des Studienjahres mit Mehrheit aller Stimmberechtigten neu zu wählen. Der Klassensprecher/Die Klassensprecherin hat die Aufgabe, die Studierenden seiner/ihrer Klasse zu vertreten.

(4)  Die Klassensprecher/Klassensprecherinnen bilden gemeinsam den Studierendenausschuss. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher/eine Sprecherin und einen Vertreter/eine Vertreterin. Für die Wahl gilt Abs. 3 entsprechend. Dem Studierendenausschuss obliegen Angelegenheiten der Studierenden, die über den Bereich einer Klasse hinausgehen oder die gesamte Fachakademie betreffen. Der Sprecher/Die Sprecherin beruft den Studierendenausschuss auf Antrag eines Klassensprechers/einer Klassensprecherin oder nach pflichtgemäßem Ermessen zu Sitzungen ein und führt dabei den Vorsitz. Der Studierendenausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese bedarf der Genehmigung des Direktors/der Direktorin und ist in der Fachakademie bekannt zu geben.

§ 30 Beschwerden von Studierenden

(1)  Ist ein Studierender/eine Studierende mit der Entscheidung eines Lehrers/einer Lehrerin nicht einverstanden, kann er/sie sich beim Direktor/bei der Direktorin beschweren.

(2)  Das Recht, gegen Entscheidungen der Fachakademie nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen Rechtsmittel einzulegen, bleibt unberührt.

§ 31 Beschwerden von Lehrkräften und Angestellten

Lehrkräfte und Angestellte der Fachakademie, die mit dienstrechtlichen Entscheidungen des Direktors/der Direktorin nicht einverstanden sind, können sich unter gleichzeitiger Mitteilung an den Direktor/die Direktorin bei der Leitung der Münchner Kammerspiele beschweren. Diese entscheidet nach Anhörung des Direktors/der Direktorin.

Abschnitt VIII

§ 32 Pflichten der Studierenden

(1)  Jeder Studierende/Jede Studierende hat sich so zu verhalten, dass der Zweck des Unterrichts erfüllt und das Ausbildungsziel erreicht werden kann.

(2)  Jeder Studierende/Jede Studierende hat sich an die Anordnungen des Direktors/der Direktorin, der Lehrkräfte und des sonstigen Personals, dem bestimmte schulische oder sonstige Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Schulbereich übertragen sind, zu halten.

(3)  Die Studierenden haben ihren schulischen Verpflichtungen gewissenhaft nachzukommen sowie diese Satzung und die für die Münchner Kammerspiele und das Theater der Jugend geltende Hausordnung zu beachten.

(4)  Die Studierenden sollen durch Anregungen, Vorschläge und Beiträge die Arbeit der Fachakademie unterstützen und zur Gestaltung des Unterrichts und Praktikums beitragen.

§ 33 Ordnungsmaßnahmen

(1)  Bei Pflichtverletzungen können gegenüber Studierenden Ordnungsmaßnahmen gemäß Art. 86 mit 88a BayEUG getroffen werden.

(2)  Eine Bindung an die Reihenfolge der Ordnungsmaßnahmen des Art. 86 Abs. 2 BayEUG besteht nicht. Eine Ordnungsmaßnahme kann wiederholt getroffen werden. Der Entlassung soll deren Androhung vorausgehen.

(3)  Die Ordnungsmaßnahmen des Ausschlusses vom Unterricht nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 4 und 5 BayEUG sind gegenüber einem Studierenden/einer Studierenden jeweils nur einmal im Studienjahr zulässig. Die Ordnungsmaßnahme des Ausschlusses vom Unterricht für zwei bis vier Wochen kann erst getroffen werden, wenn der Ausschluss des Studierenden/der Studierenden vom Unterricht für drei bis sechs Unterrichtstage keinen Erfolg gezeigt hat.

(4)  Beim Ausschluss vom Unterricht, bei der Androhung der Entlassung und bei der Entlassung ist auch über die Frage der sofortigen Vollziehung zu beschließen.

(5)  Ordnungsmaßnahmen werden dem Betroffenen/der Betroffenen, wenn dieser/diese minderjährig ist, seinen Erziehungsberechtigten/ihren Erziehungsberechtigten, schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Die Mitteilung des Ausschlusses vom Unterricht erfolgt vor dessen Vollzug.

(6)  Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus ist berechtigt, Ordnungsmaßnahmen der Fachakademie aufzuheben, abzuändern oder eine neue Entscheidung zu verlangen.

(7)  Ordnungsmaßnahmen und Maßnahmen des Hausrechts sind nebeneinander zulässig.

§ 34 Entlassung

(1)  Die Untersuchung ist vom Direktor/von der Direktorin oder einem von ihm/ihr beauftragten Mitglied der Lehrerkonferenz zu führen. Dem Studierenden/der Studierenden ist nach Aufnahme der Untersuchung ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.

(2)  Das vorläufige Ergebnis der Untersuchung wird dem Betroffenen/der Betroffenen, wenn dieser/diese minderjährig ist, seinen/ihren Erziehungsberechtigten, gegen Nachweis mitgeteilt. Der Betroffene/die Betroffene bzw. seine/ihre Erziehungsberechtigten sind gleichzeitig unter angemessener Fristsetzung auf die Möglichkeit zur Stellungnahme und ihrer Rechte nach Art. 86 Abs. 9 BayEUG hinzuweisen. Das Ergebnis der Untersuchung wird unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Betroffenen/der Betroffenen bzw. seiner/ihrer Erziehungsberechtigten schriftlich niedergelegt.

§ 35 Ausscheiden aus der Fachakademie

Bleibt ein Studierender/eine Studierende länger als drei Wochen ohne ausreichende Entschuldigung der Ausbildung fern, so kann die Fachakademie gemäß Art. 55 Abs. 2 BayEUG nach erfolgloser Erkundigung und vorheriger schriftlicher Ankündigung in angemessener Frist das Fernbleiben einer Austrittserklärung gleichstellen. Im Übrigen gilt für das Ausscheiden aus der Fachakademie Art. 55 Abs. 1 BayEUG.

Abschnitt IX

§ 36 Veranstaltungen nicht zur Fachakademie gehörender Personen, Informationsbesuche

(1)  Veranstaltungen (z. B. Vorträge, Lichtbild- und Filmvorführungen, Theateraufführungen) nicht zur Fachakademie gehörender Personen in der Fachakademie bedürfen der Genehmigung des Direktors/der Direktorin. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn der Veranstaltung eine unterrichtliche Bedeutung zukommt. Mit der Genehmigung ist die Veranstaltung zur verbindlichen oder nicht verbindlichen schulischen Veranstaltung zu erklären. Sätze 1 bis 3 gelten für den von der Fachakademie durchgeführten Besuch solcher Veranstaltungen außerhalb der Schulanlage entsprechend.

(2)  Informationsbesuche nicht zur Fachakademie gehörender Personen im Unterricht sind nicht zulässig. Über Ausnahmen entscheidet der Direktor/die Direktorin.

§ 37 Sammlungen

(1)  In der Fachakademie sind Sammlungen für außerschulische Zwecke und die Aufforderung an die Studierenden, sich an Sammlungen in der Öffentlichkeit zu beteiligen, unzulässig. Ausnahmen kann der Direktor/die Direktorin im Einvernehmen mit dem Sprecher/der Sprecherin des Studierendenausschusses genehmigen. Unterrichtszeit darf für Sammlungen nicht verwendet werden.

(2)  Spenden der Studierenden oder ihrer Eltern für Zwecke der Fachakademie dürfen vom Direktor/von der Direktorin und von Lehrern/Lehrerinnen nicht angeregt werden. Soweit solche Spenden durch Schüler/Schülerinnen oder ihre Eltern selbst veranlasst werden, ist eine Einflussnahme durch die Fachakademie zu vermeiden.

§ 38 Druckschriften, Plakate

(1)  Druckschriften dürfen in der Schulanlage an die Studierenden nur verteilt werden, wenn sie für den Unterricht förderlich sind und keine kommerzielle oder politische Werbung enthalten. Über die Verteilung entscheidet der Direktor/die Direktorin.

(2)  Plakate, die sich an die Studierenden wenden, dürfen ausgehängt werden, wenn sie auf Veranstaltungen hinweisen oder sich auf Gegenstände beziehen, die für den Unterricht förderlich sind. Die Genehmigung erteilt der Direktor/die Direktorin.

§ 39 Erhebungen

(1)  Erhebungen einschließlich Umfragen und wissenschaftlicher Untersuchungen sind in der Fachakademie nur nach Zustimmung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zulässig.

(2)  Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn an der Erhebung ein erhebliches pädagogisch-wissenschaftliches Interesse zu erkennen ist und sich die Belastung der Fachakademie in zumutbarem Rahmen hält. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Durch Auflagen ist insbesondere sicherzustellen, dass

1.   aus der Erhebung keine Rückschlüsse auf einzelne Studierende oder Lehrer/Lehrerinnen gezogen werden können und die Anonymität der Betroffenen gewahrt bleibt,

2.   die Erhebung außerhalb der Unterrichtszeit durchgeführt wird, es sei denn, dass der Zweck der Erhebung ihre Verlegung in die Unterrichtszeit gebietet.

Mit der Genehmigung wird festgelegt, ob Studierende und Lehrer/Lehrerinnen zur Mitwirkung an der Erhebung verpflichtet sind oder ob die Erhebung auf freiwilliger Grundlage nur nach Zustimmung der Betroffenen durchgeführt werden darf.

(3)  Keiner Genehmigung bedürfen Erhebungen der Schulaufsichtsbehörden, des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung und im Rahmen seiner Aufgaben des jeweiligen Aufwandsträgers.

§ 40  In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 1. September 2008 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Studien- und Prüfungssatzung der Landeshauptstadt München für die Otto-Falckenberg-Schule vom 3. Juli 1986 außer Kraft.

Abweichend wird im Studienjahr 2008/2009 für Studierende des 4. Jahrgangs die Abschlussprüfung nach den bisher geltenden Bestimmungen durchgeführt.
Otto-Falckenberg-Schule, Fachakademie für Darstellende Kunst der Landeshauptstadt München

Anlage zur Studien- und Prüfungssatzung

Schlüssel zur Errechnung der Gesamtstunden (Stundentafel) in Klassen-Unterricht (A), Kleingruppenunterricht (B), Einzelunterricht (C)

Fachrichtung – REGIE
Pflichtfächer

Durchschnittliche Klassenstärke: 1-2 Schüler

Jahrgangsstufe

I*)

II

III

IV

Aufteilung der Unterrichte

A

B

C

A

B

A

B

A

B

technische Unterrichte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sprechen

-

40

40

-

-

-

-

-

-

Atem- und Sprechtechnik

40

-

40

-

-

-

-

-

-

Fechten

80

-

-

-

-

-

-

-

 

Körpertraining

200

-

-

-

-

-

-

-

-

szenische Unterrichte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Improvisation

240

-

-

-

-

-

-

-

-

Rollenunterricht

240

120

-

-

-

-

-

-

-

Regiepraktikum

-

-

-

-

600

-

600

-

600

theoretische Unterrichte**)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dramenanalyse

40

-

-

80

-

40

-

40

-

Maskenkunde

-

-

-

80

-

-

-

-

-

Theater- und Literaturgeschichte

80

-

-

80

-

80

-

80

-

Theaterrecht und –organisation

-

-

-

-

-

80

-

-

-

Regietheorie

80

-

-

80

80

80

80

80

80

Dramaturgie

-

-

-

40

40

40

40

40

40

Dramenkunde

40

-

-

40

-

40

-

40

-

Musikkunde

80

-

-

-

-

-

-

-

-

Bühnentechnik

-

-

-

40

-

40

-

-

-

Beleuchtungstechnik

-

-

-

40

-

40

-

-

-

*)   Die Regieklasse I wird gemeinsam mit der Schauspielsklasse I unterrichtet
**) Jahrgangsübergreifende Unterrichte

 


 


Wahlfächer*)

Jahresstunden
I.-IV. Jahrgang

Metrik

80

Bewusstseins- und Sensibilisierungstraining

40

Historische Tanzformen

80

Bühnenkampf und Akrobatik

80

Pantomime

40

Einführung in das Musikalische Lustspiel und Musical

40

Praxis des Musikalischen Lustspiels und Musical

80

Einführung in Film- und Videotechnik

40

Autorenseminar – Bearbeitung von Stücken in Zusammenarbeit mit Autoren

80

Einführung in Theaterformen fremder Länder

80

Performance und Autoperformance

80

Kostümkunde

40

Gegenwartsgeschichte des Theaters

80

Psychologie für Schauspieler und Regisseure

80

Soziologie für Schauspieler und Regisseure

80

Theorie der Ästhetik

40

Philosophie der Kunst

40

Szenische Gestaltung

80

Szenische Praxis

160

Einführung in die Beleuchtungstechnik

40

Einführung in die Bühnentechnik

40

Angewandte Beleuchtungstechnik

40

Angewandte Bühnentechnik

40

*)   Ein Wahlfachunterricht kann erst ab einer Mindestbeteiligung von drei Schülern abgehalten werden (§ 9 Abs. 3). Von diesem Wahlfachangebot darf höchstens im Umfang von 240 Jahresstunden Gebrauch gemacht werden.

 


Otto-Falckenberg-Schule, Fachakademie für Darstellende Kunst der Landeshauptstadt München

Anlage zur Studien- und Prüfungssatzung

Schlüssel zur Errechnung der Gesamtstunden (Stundentafel) in Klassen-Unterricht (A), Kleingruppenunterricht (B), Einzelunterricht (C)

Fachrichtung - SCHAUSPIEL Pflichtfächer

Durchschnittliche Klassenstärke: 12 Schüler
Durchschnittliche Aufteilung: 3 Kleingruppen

Jahrgangsstufe

I

II

III

IV

Aufteilung der Unterrichte

A

B

C

A

B

C

A

B

C

A

B

C

technische Unterrichte*)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sprechen

-

40

40

-

40

40

-

-

40

-

40

-

Atem- und Sprechtechnik

40

-

40

-

-

40

-

-

40

-

40

-

Singen

-

-

-

-

-

40

-

-

40

-

40

-

Fechten

80

-

-

-

40

-

-

40

-

-

-

-

Körpertraining

200

-

-

200

-

-

-

-

-

-

-

-

szenische Unterrichte*)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Improvisation

240

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

Rollenunterricht

240

120

-

240

200

40

-

120

40

-

80

-

Ensemblearbeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

und Bühnenpraxis

-

-

-

-

-

-

680

-

-

840

-

-

theoretische Unterrichte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dramenanalyse

40

-

-

80

-

-

40

-

-

40

-

-

Mikrophonsprechen- und

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-singen

-

-

-

80

-

-

-

-

-

-

-

-

Maskenkunde

-

-

-

80

-

-

-

-

-

-

-

-

Theater- und

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Literaturgeschichte

80

-

-

80

-

-

80

-

-

80

-

-

Theaterrecht und

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

–organisation

-

-

-

-

-

-

80

-

-

-

-

-

*)   Innerhalb der Blöcke als auch im Austausch sind Verschiebungen mit individuellen Unterrichtsschwerpunkten möglich. Die Verschiebungen dürfen für den einzelnen Studierenden nicht mehr als 120 Stunden im Studienjahr betragen.


 


Wahlfächer*)

Jahresstunden
I.-IV. Jahrgang

Metrik

80

Bewusstseins- und Sensibilisierungstraining

40

Historische Tanzformen

80

Bühnenkampf und Akrobatik

80

Pantomime

40

Einführung in das Musikalische Lustspiel und Musical

40

Praxis des Musikalischen Lustspiels und Musical

80

Einführung in Film- und Videotechnik

40

Autorenseminar – Bearbeitung von Stücken in Zusammenarbeit mit Autoren

80

Einführung in Theaterformen fremder Länder

80

Performance und Autoperformance

80

Kostümkunde

40

Gegenwartsgeschichte des Theaters

80

Psychologie für Schauspieler und Regisseure

80

Soziologie für Schauspieler und Regisseure

80

Theorie der Ästhetik

40

Philosophie der Kunst

40

Schauspielerpraktikum II. und III. Jahrgang

240

*)   Ein Wahlfachunterricht kann erst ab einer Mindestbeteiligung von drei Schülern abgehalten werden (§ 9 Abs. 3). Von diesem Wahlfachangebot darf höchstens im Umfang von 240 Jahresstunden Gebrauch gemacht werden.