Satzung über die Gebühr für die Teilnahme von Externen an der Abschlussprüfung zum Erwerb der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Übersetzer/Staatlich geprüfte Übersetzerin“ bzw. „Staatlich geprüfter Dolmetscher/Staatlich geprüfte Dolmetscherin“ an der Fachakademie für Fremdsprachenberufe der Landeshauptstadt München
vom 12. Februar 2002
Stadtratsbeschluss: 23.01.2002
Bekanntmachung: 28.02.2002 (MüABl. S. 213)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140), folgende Satzung:
§ 1 Gebühr; Gebührenschuldner
(1) Antragsteller/Antragstellerinnen zur Teilnahme an der Abschlussprüfung zum Erwerb der Bezeichnung „Staatlich geprüfter Übersetzer/Staatlich geprüfte Übersetzerin“ bzw. „Staatlich geprüfter Dolmetscher/Staatlich geprüfte Dolmetscherin“ an der Fachakademie für Fremdsprachenberufe der Landeshauptstadt München haben hierfür eine Bearbeitungs- und eine Prüfungsgebühr zu entrichten, wenn sie nicht die Fachakademie für Fremdsprachenberufe der Landeshauptstadt München besucht haben.
(2) Die Bearbeitungsgebühr dient zur Deckung der durch die Prüfung der Zulassungsgesuche anfallenden Kosten. Die Prüfungsgebühren dienen zur Deckung der Kosten, die für die Erstellung der Prüfungsaufgaben, die Durchführung der Prüfung, die Vergütung der Prüfer und dem übrigen damit verbundenen Verwaltungsaufwand entstehen.
§ 2 Gebührenhöhe
(1) Die Bearbeitungsgebühr beträgt 75,-- Euro.
(2) Die Gebühr für die Übersetzerprüfung beträgt für die Prüfung in der ersten Fremdsprache und einem Fachgebiet sowie in einer zweiten Fremdsprache und einem Fachgebiet jeweils 250,-- Euro. Die Gebühr erhöht sich um 100,-- Euro, wenn die Prüfung zusätzlich in einem weiteren Fachgebiet abgelegt wird.
(3) Werden die Übersetzer- und Dolmetscherprüfung in einem Termin abgelegt, beträgt die Prüfungsgebühr für die Prüfung in der ersten Fremdsprache und einem Fachgebiet sowie der zweiten Fremdsprache und einem Fachgebiet jeweils 300,-- Euro. Die Gebühr erhöht sich um 100.-- Euro, wenn die Prüfung zusätzlich in einem weiteren Fachgebiet abgelegt wird.
(4) Wird die Dolmetscherprüfung zu einem späteren Zeitpunkt als die Übersetzerprüfung abgelegt, beträgt die Gebühr für die Prüfung in der ersten Fremdsprache und einem Fachgebiet sowie in der zweiten Fremdsprache und einem Fachgebiet jeweils 50,-- Euro. Diese Gebühr erhöht sich um 50,-- Euro, wenn die Prüfung zusätzlich in einem weiteren Fachgebiet abgelegt wird.
§ 3 Entstehen der Gebühr
(1) Die Bearbeitungsgebühr entsteht mit dem Antrag auf die Zulassung zur Prüfung.
(2) Die Prüfungsgebühr entsteht mit dem Tag der Zulassung zur Prüfung.
§ 4 Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Bearbeitungsgebühr ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu entrichten.
(2) Die Prüfungsgebühr muss spätestens 14 Tage nach Zulassung zur Prüfung bei der Stadtkasse München eingegangen sein, andernfalls ist die Zulassung hinfällig.
§ 5 Absehen von der Gebührenerhebung
(1) Die Bearbeitungsgebühr wird bei jedem Antrag auf Zulassung zur Prüfung erhoben und in keinem Fall zurückerstattet. Die Bearbeitungsgebühr ermäßigt sich im Fall der Wiederholung der Prüfung auf 25,-- Euro.
(2) Versäumt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin die Prüfung aus einem vom Prüfling nicht zu vertretenden Grund, so wird die Prüfungsgebühr zurückerstattet.
(3) Bei Abbruch einer Prüfung oder eines Prüfungsteils, den der Prüfling nicht zu vertreten hat, wird die gesamte Prüfungsgebühr einbehalten und einen Nachtermin angesetzt. Sollte eine Wiederholung oder Fortsetzung der Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt aus einem vom Prüfling nicht zu vertretenden Grund ausgeschlossen sein, werden die Prüfungsgebühren anteilig zurückerstattet. Soll die Übersetzer- und Dolmetscherprüfung zum selben Termin abgelegt werden und ist eine Teilnahme an der Dolmetscherprüfung aufgrund der nicht bestandenen Übersetzerprüfung nicht möglich, wird der Gebührenanteil für die Dolmetscherprüfung zurückerstattet.
§ 6 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.