Satzung über die Gebühr für die Teilnahme an der Zertifikatsprüfung Englisch an Städtischen Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen und Wirtschaftsschulen der Landeshauptstadt München (ZertifikatsprüfungsgebührenS)
Vom 25. Oktober 2016
Stadtratsbeschluss: 28.09.2016
Bekanntmachung: 10.11.2016 (MüABl. S. 435)
Änderungen: 29.05.2017 (MüABl. S. 218)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.03.2016 (GVBl. S. 36), folgende Satzung:
§ 1 Gebühr, Gebührenschuldner
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Zertifikatsprüfung Englisch an Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen und Wirtschaftsschulen der Landeshauptstadt München haben hierfür eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr dient zur Deckung der Kosten, die für die Durchführung der Prüfung, die Vergütung der Prüfer und dem übrigen damit verbundenen Verwaltungsaufwand entstehen.
§ 2 Gebührenhöhe
(1) Die Gebühr beträgt 30,-- Euro.
(2) Erhöht sich das in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zu Erhebung eine Prüfungsentgelts und Gewährung von Prüfervergütungen für die Zertifikatsprüfung Englisch an staatlichen Berufsschulen, Wirtschaftsschulen und vollqualifizierenden Berufsfachschulen vom 25.02.2009 (KWMBl. S. 119), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 17.02.2015 (KWMBl. S. 18) festgelegte Prüfungsentgelt, so erhöht sich auch die Gebühr nach Abs. 1 entsprechend.
§ 3 Entstehen der Gebühr
Die Gebühr entsteht mit der Anmeldung zur Prüfung.
§ 4 Fälligkeit der Gebühr
Die Gebühr wird mit der Zulassung zur Prüfung fällig. Sie ist spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu entrichten.
§ 5 Absehen von der Gebührenerhebung
(1) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine angemeldete Teilnehmerin oder ein angemeldeter Teilnehmer aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die Zertifikatsprüfung nicht ablegt. Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich mitzuteilen und im Fall einer Erkrankung durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen.
(2) Von der Gebühr werden auf Antrag befreit die nach Bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen und Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem Wohngeldgesetz oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.