Satzung der Landeshauptstadt München über die Zulassung zur Städtischen Robert-Bosch-Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung und Internationale Wirtschaft

vom 13. März 2003

Stadtratsbeschluss:                                                19.02.2003

Bekanntmachung:                                                     31.03.2003 (MüABl. S. 75)

Änderungen:                                                                  11.09.2017 (MüABl. S. 390)


Genehmigung des Bayerischen
Staatsministeriums für Bildung und
Kultus Wissenschaft und Kunst                  
(Az: VI.7-BO9200.0-6/4/2) vom                    04.05.2017           

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2002 (GVBl. S. 962), i.V.m. Art. 44 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 3. Halbsatz des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2002 (GVBl. S. 326), folgende Satzung:

§ 1 Aufgaben der Schule

(1) Die Städtische Robert-Bosch-Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung und Internationale Wirtschaft ist eine Fachoberschule im Sinne des Art. 16 BayEUG..

(2) Aufgabe der Schule ist es, den Schülerinnen/Schülern eine allgemeine, fachtheoretische und fachpraktische Bildung zu vermitteln und nach bestandener Abschlussprüfung die Fachhochschulreife zu verleihen.

(3) Die Schule führt die Ausbildungsrichtung „Wirtschaft und Verwaltung“ und „ Internationale Wirtschaft“.

§ 2 Zulassungsbeschränkung

(1) An der Städtischen Robert-Bosch-Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung und Internationale Wirtschaft werden pro Schuljahr eine Vorklasse und 14 Klassen der 11. Jahrgangsstufe gebildet. Die Anzahl der in der jeweiligen Ausbildungsrichtung zu bildenden Klassen richtet sich grundsätzlich nach der Anzahl der Anmeldungen, wobei maximal 5 Eingangsklassen in der Ausbildungsrichtung „Internationale Wirtschaft“ gebildet werden können.

In die Vorklasse werden höchstens 25 Schülerinnen und Schüler, in die 11. Jahrgangsstufe höchstens 30 Schülerinnen und Schüler pro Klasse aufgenommen.

(2) Die Zahl der für eine Vergabe verfügbaren Plätze verringert sich um die Zahl der die Schule bereits besuchenden Schülerinnen/Schüler, die das Schuljahr wiederholen, sowie um die Zahl derjenigen Schülerinnen und Schüler, welche die Vorklasse erfolgreich absolviert haben.

(3) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen/Bewerber die Zahl der nach Abs. 1 und 2 verfügbaren Plätze, so wird vorbehaltlich Abs. 4 ein Auswahlverfahren nach § 3 durchgeführt, das Auswahlverfahren für die Vorklasse richtet sich nach § 2a.

(4) Auf schriftlichen begründeten Antrag können bis zu 5 % der Plätze der Gesamtkapazität an Bewerberinnen/Bewerber vergeben werden, für die eine Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. In dem Antrag sind die Härtefallgründe zu benennen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis zum Ende des Anmeldetermins im Sinne von § 5 bei der Schule eingehen.

Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn eine Bewerberin/ein Bewerber nicht ausgewählt worden ist, und die Ablehnung des Aufnahmeantrags für sie/ihn mit Nachteilen verbunden wäre, die bei der Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen würden.

§ 2a Auswahlverfahren für die Vorklasse

(1) Zur Durchführung des Auswahlverfahrens werden folgende Gruppen gebildet:

       Schülerinnen und Schüler der Mittlere-Reife-Klassen (M-Zug) der Haupt-/Mittelschule sowie aus der Wahlpflichtfächergruppe H (H-Zweig) der Wirtschaftsschule mit Eignungsnachweis über den Notendurchschnitt oder Eignungsbestätigung durch ein pädagogisches Gutachten (Gruppe 1),

       Schülerinnen und Schüler aus anderen Schularten sowie aus der Wahlpflichtfächergruppe M (M-Zweig) der Wirtschaftsschule mit Eignungsnachweis über den Notendurchschnitt oder Eignungsbestätigung durch ein pädagogisches Gutachten; in begründeten Einzelfällen können weitere Bewerberinnen und Bewerber mit Eignungsnachweis über den Notendurchschnitt aufgenommen werden (Gruppe 2).

(2) Von den zu vergebenden Plätzen werden 13 Plätze an Bewerberinnen und Bewerber der
Gruppe 1 und 12 Plätze an Bewerberinnen und Bewerber der Gruppe 2 vergeben.

(3) Melden sich weniger Bewerberinnen und Bewerber in einer Gruppe an, als dieser Gruppe prozentual Plätze zur Verfügung stehen, so fallen die freien Plätze der anderen Gruppe zu.

(4) Innerhalb der verschiedenen Gruppen werden die Plätze nach Notendurchschnitt aus den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss vergeben. Bei gleichem Notendurchschnitt ist der Gesamtnotendurchschnitt des Zeugnisses über den mittleren Schulabschluss maßgeblich. Bei gleichem Gesamtnotendurchschnitt im Zeugnis des mittleren Schulabschlusses entscheidet das Los.

§ 3 Auswahlverfahren

(1) Zur Durchführung des Auswahlverfahrens werden hinsichtlich der Schulart, in der der mittlere Schulabschluss erworben wurde, folgende Gruppen gebildet:

-       Gymnasium (Gruppe 1),

-       Realschule Ausbildungsrichtung II mit Schwerpunkt im wirtschaftlichen Bereich (Gruppe 2),

-       sonstige Realschulen (Gruppe 3),

-       Wirtschaftsschulen und sonstige Schulen (Gruppe 4).

Die zu vergebenden Plätze werden unter den Gruppen anteilsmäßig wie folgt vergeben:

-       20 % der zu vergebenden Plätze werden an Bewerberinnen/Bewerber der Gruppe 1 vergeben.

-       45 % der zu vergebenden Plätze werden an Bewerberinnen/Bewerber der Gruppe 2 vergeben.

-       25 % der zu vergebenden Plätze werden an Bewerberinnen/Bewerber der Gruppe 3 vergeben.

-       10 % der zu vergebenden Plätze werden an Bewerberinnen/Bewerber der Gruppe 4 vergeben.

Melden sich weniger Bewerberinnen/Bewerber in einer Gruppe an, als dieser Gruppe prozentual Plätze zur Verfügung stehen, so werden die freien Plätze anteilsmäßig auf die anderen Gruppen verteilt.

(2) Innerhalb der verschiedenen Gruppen werden die Plätze nach Notendurchschnitt vergeben; bei gleichem Notendurchschnitt entscheidet das Los.

(3) Der Notendurchschnitt errechnet sich aus den Noten der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik aus dem Zeugnis über den mittleren Schulabschluss. Liegt eine Note für das Pflicht- oder Wahlpflichtfach Mathematik nicht vor, so wird stattdessen das Ergebnis der Feststellungsprüfung in Mathematik herangezogen.

Sobald der Schule die maßgeblichen Zeugnisse vorliegen, wird durch die Schulleitung innerhalb der verschiedenen Gruppen eine Rangliste nach Notendurchschnitt gebildet. Bei Bewerberinnen/ Bewerbern mit gleichem Notendurchschnitt wird die Platzziffer innerhalb der Reihung durch Los bestimmt.

(4) Bewerberinnen/Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 4 der Schulordnung für die Fachoberschulen und Berufsoberschulen in Bayern (FOBOSO) nicht erfüllen, können sich einer Aufnahmeprüfung unterziehen. Es werden bei der Zulassung jedoch vorrangig diejenigen Bewerberinnen/Bewerber berücksichtigt, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen. Die verbleibenden Plätze werden in der Rangfolge des Ergebnisses der Aufnahmeprüfung vergeben; bei Notengleichheit entscheidet das Los.

§ 4 Warteliste

(1) Alle abgewiesenen Bewerberinnen/Bewerber werden auf Antrag in eine Warteliste entsprechend ihrer Platzziffer innerhalb der Gruppe nach § 3 Abs. 1 eingetragen. Die Bewerberin/der Bewerber wird von der Warteliste gestrichen, wenn sie/er nicht während der ersten drei Schultage ihre/seine Bereitschaft gegenüber der Schule bestätigt, die Schule tatsächlich besuchen zu wollen.

(2) Tritt eine/einer der aufgenommenen Bewerberinnen/Bewerber zurück oder unterbleibt eine Aufnahme wegen § 3 Abs. 1 Satz 1 FOBOSO, wird der frei gewordene Platz an die Bewerberin/den Bewerber vergeben, die/der in der Warteliste der entsprechenden Gruppe hinsichtlich der Platzziffer an nächster Stelle steht.

§ 5 Anmeldung

Anmeldetermin für das beginnende Schuljahr ist jeweils der vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus bekannt gemachte Termin.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.