Satzung der Landeshauptstadt München über die Zulassung zur Städtischen Fachoberschule für Gestaltung

vom 3. März 2003

Stadtratsbeschluss:                        19.02.2003

Bekanntmachung:                            20.03.2003 (MüABl. S. 65)

Änderung:                                17.07.2013 (MüABl. S. 286)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2002 (GVBl. S. 962), i.V.m. Art. 44 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 3. Halbsatz des Bayerischen Gesetzes über Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2002 (GVBl. S. 326), folgende Satzung:

§ 1 Aufgaben der Schule

(1) Die Städtische Fachoberschule für Gestaltung ist eine Fachoberschule im Sinne des Art. 16 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG).

(2) Aufgabe der Schule ist es, den Schülerinnen/Schülern eine allgemeine, fachtheoretische Bildung zu vermitteln und nach bestandener Abschlussprüfung die Fachhochschulreife zu verleihen.

(3) Die Schule führt die Ausbildungsrichtung Gestaltung.

§ 2 Zulassungsbeschränkung für die Ausbildungsrichtung Gestaltung

(1) In der Jahrgangsstufe 11 werden pro Schuljahr sechs Klassen (Eingangsklassen) gebildet.

(2) In die Eingangsklassen werden jeweils höchstens 30 Schülerinnen/Schüler aufgenommen.

(3) Die Zahl der in die Eingangsklassen insgesamt aufzunehmenden Schülerinnen/Schüler verringert sich um die Anzahl derjenigen Schülerinnen/Schüler, welche die 11. Jahrgangsstufe wiederholen.

§ 3 Auswahlverfahren

(1) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen/Bewerber mit bestandener Aufnahmeprüfung nach § 27 Abs.  2 der Schulordnung für die Fachoberschulen und Berufsoberschulen in Bayern (FOBOSO) die nach § 2 zur Verfügung stehenden Plätze, so wird ein Auswahlverfahren nach Abs. 2 und 3 durchgeführt.

(2) Maßgeblich ist das Zeugnis des mittleren Schulabschlusses. Der für die Aufnahme maßgebliche Notendurchschnitt des Zeugnisses errechnet sich bei Schülerinnen/Schülern, die den mittleren Schulabschluss an Hauptschule, Realschule, Wirtschaftsschule oder Gymnasium erworben haben, aus den Noten der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik; liegt eine Note für Mathematik nicht vor, so wird statt dessen die Note für Wirtschaftsrechnen bzw. Rechnungswesen herangezogen. Bei Schülerinnen/Schülern anderer Schularten errechnet sich der maßgebliche Notendurchschnitt aus den Noten der Pflichtfächer mit Ausnahme des Faches Sport. Bei Schülerinnen/Schülern, welche die 10. Jahrgangsstufe besuchen, ist das Zwischenzeugnis der zur Zeit besuchten Schule maßgeblich. Die Plätze werden nach Notendurchschnitt vergeben. Bei gleichem Notendurchschnitt entscheidet das Los.

(3) Auf schriftlichen begründeten Antrag können bis zu 5 % der zu vergebenden Plätze an Bewerberinnen/Bewerber vergeben werden, für die eine Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn die Nichtaufnahme für die Bewerberin/ den Bewerber mit Nachteilen verbunden wäre, die bei der Anlegung eines strengen Maßstabs über die mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen würden. Im Antrag sind die Härtefallgründe zu benennen, entsprechende Nachweise sind beizufügen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis zum Anmeldetermin (§ 5) eingehen.

§ 4 Warteliste

(1) Alle abgewiesenen Bewerberinnen/Bewerber werden auf Antrag in eine Warteliste entsprechend ihrer Platzziffer eingetragen. Eine Bewerberin/ein Bewerber wird von der Liste gestrichen, wenn sie/er nicht während der ersten drei Schultage der Schule ihre/seine Bereitschaft bestätigt, die Schule tatsächlich besuchen zu wollen.

(2) Tritt eine/einer der aufgenommenen Bewerberinnen/Bewerber zurück oder unterbleibt eine Aufnahme wegen § 26 Abs. 1 Satz 1 FOBOSO, erhält den frei gewordenen Platz die Bewerberin/der Bewerber, die/der in der Reihenfolge der Warteliste jeweils an nächster Stelle steht.

§ 5 Anmeldetermin

Anmeldetermin für das beginnende Schuljahr ist jeweils der vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus bekannt gemachte Termin.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.