Satzung über die Zulassung zu den Fachoberschulen für Sozialwesen der Landeshauptstadt München
vom 20. Dezember 2015
Stadtratsbeschluss: 28.10.2015
Bekanntmachung: 11.01.2016 (MüABl. S. 2)
Genehmigung Bayerisches Staatsministerium
für Bildung und Kultus, Wissenschaft
und Kunst vom 14.12.2015
(Nr. VI.8-BO 9210 M5-6-7a.162 721)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 769, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2015 (GVBl. S. 82), in Verbindung mit Art. 44 Abs. 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) vom 31.05.2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.06.2015 (GVBl. S. 183), folgende Satzung:
§ 1 Aufgaben der Schulen
(1) Die Städtische Rainer-Werner-Fassbinder-Fachoberschule für Sozialwesen und die Städtische Fachoberschule für Sozialwesen München Nord sind Fachoberschulen im Sinne der Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 e) und Art. 16 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG).
(2) Es gilt die Schulordnung für die Berufliche Oberschule - Fachoberschulen und Berufsoberschulen (Fachober- und Berufsoberschulordnung - FOBOSO) vom 28.08.2008 (GVBl. 2008, S. 590, 906, BayRS 2236-7-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2015 (GVBl. S. 82).
(3) Aufgabe der Schulen ist es, den Schülerinnen und Schülern eine allgemeine, fachtheoretische Bildung zu vermitteln und nach bestandener Abschlussprüfung die Fachhochschulreife zu verleihen.
(4) Die Schulen führen die Ausbildungsrichtung Sozialwesen.
§ 2 Aufnahmevoraussetzungen und Zulassungsbeschränkung
(1) In eine der beiden unter § 1 Abs. 1 genannten Städtischen Fachoberschulen für Sozialwesen kann nur aufgenommen werden, wer die Voraussetzungen des § 27 der Bayerischen Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO) erfüllt.
(2) In der Jahrgangsstufe 11 der Städtischen Rainer-Werner-Fassbinder-Fachoberschule für Sozialwesen werden pro Schuljahr 12 Klassen und in der Städtischen Fachoberschule für Sozialwesen München Nord 10 Klassen gebildet (Eingangsklassen). Bei Bedarf können im Rahmen der räumlichen und personellen Kapazitäten weitere Eingangsklassen gebildet werden.
(3) In die Eingangsklassen werden jeweils höchstens 30 Schülerinnen und Schüler aufgenommen.
(4) Die Zahl der in die Eingangsklassen insgesamt aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler verringert sich um die Anzahl derjenigen Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Fachoberschule, welche die 11. Jahrgangsstufe wiederholen.
§ 3 Auswahlverfahren
(1) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die nach § 2 an einer der Fachoberschulen zur Verfügung stehenden Plätze, so wird unter denjenigen, die sich an dieser Fachoberschule beworben haben und die Aufnahmevoraussetzungen des § 27 FOBOSO für eine Aufnahme an eine Fachoberschule erfüllen, ein Auswahlverfahren nach den Abs. 2 bis 5 durchgeführt.
(2) Auf schriftlich begründeten Antrag kann ein Platz der Gesamtkapazität an Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden, für die eine Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber nicht ausgewählt worden ist und die Ablehnung dies Aufnahmeantrags für sie oder ihn mit Nachteilen verbunden wäre, die bei der Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen würde. In dem Antrag auf Aufnahme als Härtefall sind die Härtefallgründe zu benennen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis zum Anmeldetermin nach § 25 FOBOSO bei der Schule eingehen.
(3) Die Vergabe der verfügbaren Plätze erfolgt in der Reihenfolge der gemäß § 5 ermittelten Punktzahlen, bis die zur Verfügung stehenden Plätze besetzt sind. Bei gleicher Punktzahl entscheidet das Los über die Reihenfolge. Die Verlosung geschieht durch die Schulleitung in Anwesenheit einer Lehrkraft oder einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters der Schulverwaltung.
(4) Der Anspruch auf einen Schulplatz erlischt, wenn der Rücktritt von der Anmeldung erklärt wird. Werden die zum Nachweis der Aufnahmevoraussetzungen notwendigen Zeugnisse im Original nicht bis zum in § 25 Abs. 2 Satz 4 und 5 FOBOSO festgelegten Termin vorgelegt oder wird die Ausbildung am ersten Schultag nicht angetreten, ohne dass innerhalb der folgenden drei Schultage eine ausreichende Entschuldigung in Schriftform vorgelegt wird, gilt dies als Rücktritt von der Anmeldung.
(5) Alle abgewiesenen Bewerberinnen oder Bewerber werden auf Antrag entsprechend ihrer Punktezahl auf der Warteliste eingetragen. Tritt eine aufgenommene Bewerberin oder ein aufgenommener Bewerber zurück oder wird ein Platz nach Abs. 4 frei, so wird der frei gewordene Platz an die Bewerberin oder den Bewerber vergeben, die oder der in der Warteliste an nächster Stelle steht. Bei Punktegleichheit entscheidet gemäß Abs. 3 das Los.
§ 4 Punktevergabe
(1) Für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber wird ein Auswahlverfahren nach Punkten durchgeführt. Grundlage der Punktevergabe sind die schulischen Leistungen (Abs. 2 bis 4), der Wohnort (Abs. 7), einschlägige praktische Erfahrung (Abs. 6) und Wartezeit (Abs. 5).
(2) Aus den Einzelnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss wird eine Durchschnittsnote gebildet. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die ihren mittleren Schulabschluss im H-Zweig einer Wirtschaftsschule erworben haben und keine Note im Fach Mathematik aufweisen, werden statt der Note im Fach Mathematik die Noten in den Fächern Betriebswirtschaft und Rechnungswesen herangezogen. Die Durchschnittsnote wird in der Weise gebildet, dass die Summe der Einzelnoten durch die Zahl der Fächer geteilt wird.
(3) Hat die Bewerberin oder der Bewerber zum Zeitpunkt der Anmeldung den mittleren Schulabschluss noch nicht erreicht, so kann die Durchschnittsnote aus dem Halbjahreszeugnis des Schuljahres gebildet werden, in welchem die Bewerberin oder der Bewerber den mittleren Schulabschluss erreichen wird. Eine Verbesserung oder Verschlechterung der Noten im Zeugnis des mittleren Schulabschlusses wird bei der Bildung der Durchschnittsnote nicht mehr berücksichtigt.
(4) Die errechnete Durchschnittsnote wird kaufmännisch auf zwei Nachkommastelle gerundet und wie folgt bewertet:
Durchschnittsnote Punktzahl
1,00 14 Punkte
1,01 bis 1,25 13
Punkte
1,26 bis 1,50 12
Punkte
1,51 bis 1,75 11
Punkte
1,76 bis 2.00 10
Punkte
2,01 bis 2,25 9 Punkte
2,26 bis 2,50 8 Punkte
2,51 bis 2,75 7 Punkte
2,76 bis 3,00 6 Punkte
3,01 bis 3,25 5 Punkte
3,26 bis 3,50 4 Punkte
(5) Bewerberinnen und Bewerber, die sich in der Vergangenheit bereits einmal um die Aufnahme an dieser Fachoberschule beworben haben und damals trotz Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen im Auswahlverfahren abgelehnt wurden, erhalten für die erste Ablehnung 2 Punkte. Für jede weitere erfolglose Teilnahme am Auswahlverfahren wird zusätzlich 1 Punkt gewährt.
(6) Wurde ein Bundesfreiwilligendienst (BFD) oder ein freiwilliges soziales Jahr geleistet (FSJ), so erhält die Bewerberin oder der Bewerber für je sechs volle Monate 1 Punkt. Gleiches gilt für eine entsprechende berufliche Tätigkeit oder (begonnene) Berufsausbildung im sozialen Bereich. Maximal können durch praktische Erfahrung nach diesem Absatz 6 Punkte erreicht werden.
(7) Bewerberinnen und Bewerber, die zum Anmeldetermin mit Hauptwohnsitz in München gemeldet sind, erhalten für die Wohnortnähe
1. 2 Punkte bei einer Bewerbung für die Städtische Rainer-Werner-Fassbinder-Fachoberschule für Sozialwesen und einem Wohnsitz in den Stadtbezirken 1, 2, 5, 6, 13, 14, 15, 16, 17, 18 und 19.
2. 2 Punkte bei einer Bewerbung für die Städtische Fachoberschule für Sozialwesen München Nord und einem Wohnsitz in den Stadtbezirken 3, 4, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 20, 21, 22, 23, 24 und 25.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.