Satzung der Landeshauptstadt München über die Teilung der Städtischen Rainer-Werner-Fassbinder-Fachoberschule für Sozialwesen München und die Errichtung einer Fachoberschule für Sozialwesen München Nord

vom 20. Dezember 2015

Stadtratsbeschluss:                        28.10.2015

Bekanntmachung:                            11.01.2016 (MüABl. S. 1)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.07.2014 (GVBl. S. 286), in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.07.2014 (GVBl. S. 286), folgende Satzung:

§ 1 Errichtung der Schule

(1) Mit Beginn des Schuljahres 2016/2017 werden durch Teilung der Städtischen Rainer-Werner-Fassbinder-Fachoberschule für Sozialwesen zwei Fachoberschulen für Sozialwesen gebildet.

(2) Die bisherige Fachoberschule am Standort Schlierseestraße 47 heißt weiterhin Städtische Rainer-Werner-Fassbinder-Fachoberschule für Sozialwesen München.

(3) Als neue Fachoberschule wird die Städtische Fachoberschule für Sozialwesen München Nord am bisherigen Filialstandort Heidemannstraße 164 errichtet, die zu einem späteren Zeitpunkt in den Standort Freudstraße umziehen wird.

§ 2 Zuteilung der Schülerinnen und Schüler

Diejenigen Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2015/2016 den Standort Heidemannstraße 164 besucht haben, werden, sofern sie nicht ausscheiden, mit Beginn des Schuljahres 2016/2017 Schülerinnen und Schüler der Städtischen Fachoberschule für Sozialwesen München Nord.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.