Satzung der Landeshauptstadt München über die Errichtung der und die Zulassung zur Städtischen Fachschule für Umweltschutztechnik und erneuerbare Energien

vom 25. Februar 2014

Stadtratsbeschluss:                        19.02.2014

Bekanntmachung:                            28.02.2014 (MüABl. S. 241)

Genehmigung Bayerisches
Staatsministerium für Bildung
und Kultus, Wissenschaft
und Kunst                                20.02.2014
(Az.: VII.8 - 5 O 9210 M 62-5-7a. 19 582)           
                                              

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2012 (GVBl. S. 366), in Verbindung mit Art. 27 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2013 (GVBl. S. 465), folgende Satzung:

§ 1 Errichtung der Schule

(1) Die Landeshauptstadt München errichtet mit Beginn des Schuljahrs 2014/2015 eine städtische Fachschule für Umweltschutztechnik und erneuerbare Energien. Die Schule ist eine Fachschule im Sinne des Art. 15 BayEUG.

(2) Aufgabe der Schule ist eine vertiefte Weiterbildung, welche die Schülerinnen und Schüler zur Prüfung zur staatlich geprüften Technikerin bzw. zum staatlich geprüften Techniker der in Abs. 1 genannten Fachrichtung führt.

(3) Die Schule umfasst das erste und das zweite Schuljahr.

§ 2 Zulassungsbeschränkung

(1) In die Fachschule werden pro Schuljahr 32 Schülerinnen und Schüler (eine Klasse) in die erste Klasse aufgenommen. Melden sich weniger als 16 Bewerberinnen bzw. Bewerber an, so wird keine Klasse gebildet.

(2) Die Zahl der verfügbaren Plätze verringert sich um die Zahl der Schülerinnen und Schüler, welche die erste Klasse wiederholen.

(3) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der verfügbaren Plätze, so wird vorbehaltlich Abs. 4 ein Auswahlverfahren nach § 3 durchgeführt.

(4) Auf schriftlichen, begründeten Antrag können bis zu 2 Plätze an Bewerberinnen bzw. Bewerber vergeben werden, für die eine Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. In dem Antrag sind die Härtefallgründe zu benennen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis zum Ende des Anmeldetermins gemäß § 5 bei der Schule eingehen. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn eine Bewerberin bzw. ein Bewerber nicht ausgewählt worden ist, und die Ablehnung des Aufnahmeantrags für sie bzw. ihn mit Nachteilen verbunden wäre, die bei der Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen würden.

§ 3 Auswahlverfahren

(1) Im Zulassungsverfahren wird

1.     jedes volle Jahr einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit mit Ausnahme der in § 5 Abs. 2 der Schulordnung für zweijährige Fachschulen (FSO) als allgemeine Aufnahmevoraussetzung geforderten einschlägigen beruflichen Tätigkeit mit 2 Punkten, höchstens jedoch mit 10 Punkten bewertet;

2.     die in der Gesellen- bzw. Facharbeiterprüfung erzielte Durchschnittsnote aus Fertigkeits- und Kenntnisprüfung

1,00 bis 1,50          mit       5 Punkten
1,51 bis 2,00          mit       4 Punkten
2,01 bis 2,50          mit       3 Punkten
2,51 bis 3,00          mit       2 Punkten
3,01 bis 3,50          mit       1 Punkt;

3.     die sich aus dem Abschlusszeugnis der Berufsschule ergebende Durchschnittsnote

1,00 bis 1,50          mit       5 Punkten
1,51 bis 2,00          mit       4 Punkten
2,01 bis 2,50          mit       3 Punkten
2,51 bis 3,00          mit       2 Punkten
3,01 bis 3,50          mit       1 Punkt;

4.     ein abgeleisteter Wehr- bzw. Ersatzdienst mit 2 Punkten und

5.     jedes volle Jahr der Kindererziehung mit 2 Punkten bewertet.

(2) Die verfügbaren Plätze werden in der Reihenfolge der nach Abs. 1 ermittelten Gesamtpunktezahl vergeben; zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern wird insofern eine Rangliste gebildet. Bei Punktegleichheit entscheidet hinsichtlich der Platzziffer innerhalb der Rangliste zunächst die Leistung nach Abs. 1 Ziffern 2 und 3 und bei weiterer Gleichheit die Dauer der beruflichen Tätigkeit, ansonsten entscheidet das Los.

§ 4 Wartelisten

(1) Alle abgewiesenen Bewerberinnen und Bewerber werden auf Antrag in eine Warteliste entsprechend ihrer Platzziffer eingetragen.

(2) Tritt eine der aufgenommenen Bewerberinnen bzw. einer der aufgenommenen Bewerber zurück oder unterbleibt eine Aufnahme wegen § 5 Abs. 5 Satz 1 FSO, wird der frei gewordene Platz an die Bewerberin bzw. den Bewerber vergeben, die bzw. der in der Warteliste hinsichtlich der Platzziffer an nächster Stelle steht.

§ 5 Anmeldung

(1) Die Anmeldung erfolgt für alle Bewerberinnen und Bewerber in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 15. Februar für das kommende Schuljahr.

(2) Für das Schuljahr 2014/2015 erfolgt die Anmeldung abweisend von § 5 Abs. 1 einmalig in der Zeit vom 01.03.2014 bis zum 30.05.2014.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.