Satzung der Landeshauptstadt München über die Aufnahmevoraussetzungen und das Zulassungsverfahren der Meisterschule für das Schreinerhandwerk

vom 14. Juli 1995

Stadtratsbeschluss:                        29.05.1995

Genehmigung des Bayer.
Staatsministeriums für
Unterricht, Kultus,
Wissenschaft und Kunst
(Nr. VII/13-3r-6-14/97202):          26.06.1995

Bekanntmachung:                            31.07.1995 (MüABl. S. 191)

Änderung:                                23.02.2005 (MüABl. S. 127)

Genehmigung des Bayer.
Staatsministeriums für
Unterricht und Kultus
(Nr. VII.9-5 0 9210M40-5-7.2
199):                                        27.01.2005

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.01.1993 (GVBl. S. 65, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.08.1994 (GVBl. S. 761), i.V.m. Art. 27 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.07.1994 (GVBl. S. 689, BayRS 2230-1-1-K) folgende Satzung:

§ 1 Aufgabe der Schulen

(1) Die Meisterschule für das Schreinerhandwerk ist eine Fachschule im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 d und Art. 15 BayEUG. Träger der Schule ist die Landeshauptstadt München.

(2) Aufgabe der Schule ist eine vertiefte berufliche Fortbildung, welche die Schülerinnen und Schüler dazu befähigt, die Meisterprüfung im Schreinerhandwerk abzulegen.

(3) Die Ausbildung dauert eineinhalb Jahre.

(4) Die Satzung regelt die Aufnahmevoraussetzungen und das Zulassungsverfahren der Meisterschule für das Schreinerhandwerk.

§ 2 Aufnahmevoraussetzungen

(1) In die Meisterschule für Schreiner werden pro Schulhalbjahr (§ 3 Abs. 1) bis zu 32 Schülerinnen/Schüler neu aufgenommen. Diese Zahl ergibt sich aus den der Meisterschule zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und dem für einen Arbeits- bzw. Werkstattplatz benötigten Raum. Die Aufnahme kann nur in das erste Halbjahr der Ausbildung erfolgen.

(2)  Die Aufnahme setzt voraus, dass die Bewerberin/der Bewerber zum Anmeldetermin die jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung zur Meisterprüfung erfüllt.

 

(3) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen/Bewerber die Zahl der nach Abs. 1 verfügbaren Plätze, so wird nach § 4 verfahren.

(4) Bewerberinnen/Bewerber mit einer ausnahmsweisen Zulassung zur Meisterprüfung im Schreinerhandwerk durch die Handwerkskammer können nach § 4 Abs. 3 aufgenommen werden.

§ 3 Anmeldetermine

(1) Die Anmeldeunterlagen für das im September beginnende Schulhalbjahr sind in der Zeit vom 01. bis 31. März des laufenden Jahres, für das im Februar beginnende Schulhalbjahr in der Zeit vom 01. bis 31. Oktober des Vorjahres einzureichen.

(2) Bei der Anmeldung sind die nach § 2 Abs. 2 erforderlichen Nachweise vorzulegen. Können Unterlagen nicht bei der Anmeldung vorgelegt werden, so müssen sie spätestens zu einem von der Schulleitung festgelegten Termin, der vor dem Unterrichtsbeginn liegen muss, nachgereicht werden.

§ 4 Zulassungsverfahren

(1) Die verfügbaren Plätze werden, vorbehaltlich der Regelungen in Abs. 3 und Abs. 5, in der Reihenfolge der nach Abs. 4 ermittelten Gesamtpunktzahl vergeben.

(2) Die verfügbaren Plätze verringern sich um die Zahl der Schüler/Schülerinnen, die ein Schulhalbjahr wiederholen. Die Entscheidungen über das Vorrücken werden in entsprechender Anwendung der §§ 23, 24 und 25 FSO vom 06.09.1985 (GVBl. S. 555, KMBl. I, S. 321) in der jeweils geltenden Fassung, halbjährlich getroffen.

(3) Auf schriftlichen Antrag können bis zu drei Plätze an Bewerberinnen/Bewerber vergeben werden, für die eine Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn eine Bewerberin/ein Bewerber nicht ausgewählt worden ist und die Ablehnung des Aufnahmeantrags für sie/ihn mit Nachteilen verbunden wäre, die bei der Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen.

(4) Beim Zulassungsverfahren wird

-          jedes volle Jahr einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit nach der Gesellenprüfung mit 2 Punkten, höchstens jedoch mit 8 Punkten,

-          die in der Abschlussprüfung der Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, welcher nach der geltenden Handwerksordnung die Zulassung zur Meisterprüfung im Schreinerhandwerk ermöglicht, erzielte Gesamtdurchschnittsnote

1

mit

14

Punkten

1,5

mit

12

Punkten

2

mit

10

Punkten

2,5

mit

8

Punkten

3

mit

6

Punkten

-          der Sieg im praktischen Leistungswettbewerb der Handwerksjugend auf

Bundesebene

mit 8 Punkten

Landesebene

mit 6 Punkten

Kammerebene

mit 4 Punkten

bewertet.

Die zuletzt genannten Punkte werden nur für die Dauer von fünf Jahren nach Abschluss des Leistungswettbewerbs vergeben.

(5) Bei Punktegleichheit entscheidet die Dauer der einschlägigen beruflichen Tätigkeit im Anschluss an die Berufsausbildung und bei weiterer Punktegleichheit das höhere Lebensalter.

§ 5 Rücktritt/Nachträgliche Aufnahme

(1) Tritt eine Bewerberin/ein Bewerber vor Schulbeginn zurück oder tritt sie/er die Ausbildung am ersten Schultag nicht an, ohne innerhalb der folgenden drei Schultage eine ausreichende Entschuldigung vorzulegen, erlischt der Anspruch auf einen Ausbildungsplatz und die Bewerberin/der Bewerber mit der nächsthöheren Gesamtpunktzahl rückt nach.

(2) Eine nachträgliche Aufnahme ist auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nur während der ersten sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn möglich.

§ 6 Bescheid über die Aufnahme

Alle Bewerberinnen/Bewerber, die am Zulassungsverfahren teilgenommen haben, erhalten einen schriftlichen Bescheid über die Aufnahme in die Schule. Ablehnende Bescheide sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. August 1994 in Kraft.