Schul- und Prüfungsordnung für die Fachschule für Werklehrer/Werklehrerinnen im sozialen Bereich

vom 14. Juni 1993

Stadtratsbeschluss:                        17.03.1993

Genehmigung des Bayer.
Staatsministeriums für
Unterricht, Kultur,
Wissenschaft und Kunst
(Nr. VII/13-14/68485):                27.05.1993

Bekanntmachung:                            30.06.1993 (MüABl. S. 197)

Änderung:                                22.07.1998 (MüABl. S. 263)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.01.1993 (GVBl. S. 65, BayRS 2020-1-1-I) i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes  über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.02.1988 (GVBl. S. 61, BayRS 2230-1-1-K) folgende Satzung:

Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Schul- und Prüfungsordnung gilt für die Fachschule für Werklehrer/Werklehrerinnen im sozialen Bereich der Landeshauptstadt München.

§ 2 Ausbildungsziele

Die Fachschule soll die Schüler/Schülerinnen befähigen, im sozialen Bereich sowie im Rahmen der Erwachsenenbildung tätig zu sein. Nach erfolgreichem Abschluss wird die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Werklehrer im sozialen Bereich/Staatlich geprüfte Werklehrerin im sozialen Bereich“ verliehen.

§ 3 Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert ein Jahr im Vollzeitunterricht.

Zweiter Teil

Aufnahme, Probezeit

§ 4 Anmeldung

(1)  Die Schule gibt die Termine für die Anmeldung in geeigneter Weise bekannt.

(2)  Bei der Anmeldung sind die nach § 5 erforderlichen Zeugnisse und Nachweise vorzulegen. Können die Vorbildungsnachweise nicht schon bei der Anmeldung vorgelegt werden, müssen sie bis zu einem von der Schule zu bestimmenden Termin, der vor Unterrichtsbeginn liegen muss, nachgereicht werden.

§ 5 Aufnahme

(1)  In die Fachschule werden pro Schuljahr 16 Schüler/Schülerinnen aufgenommen. Diese Zahl ermittelt sich aus den für die Fachschule zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und dem für einen Arbeits- bzw. Werkstattplatz benötigten Raum.

Die Aufnahme setzt voraus:

1.   den Nachweis eines mittleren Schulabschlusses oder eines vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannten Schulabschlusses,

2.   eine erfolgreich abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung,

3.   eine mindestens einjährige berufliche Tätigkeit in einem für die Ausbildungsrichtung einschlägigen Beruf im Anschluss an die Berufsausbildung.

(2)  Einschlägige Berufsausbildung im Sinne von Abs. 1 Nr. 2 ist eine Ausbildung als

  1. staatlich anerkannter Erzieher/staatlich anerkannte Erzieherin oder
  2. staatlich anerkannter Heilpädagoge/staatlich anerkannte Heilpädagogin oder
  3. Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin (FH) oder
  4. staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger/staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin oder
  5. staatlich anerkannter Altenpfleger/staatlich anerkannte Altenpflegerin oder
  6. staatlich anerkannter Familienpfleger/staatlich anerkannte Familienpflegerin oder
  7. Lehrer/Lehrerin mit Erster oder Zweiter Staatsprüfung für ein Lehramt.

(3)  Die Schulaufsichtsbehörde kann in Härtefällen Ausnahmen von den Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 genehmigen.

(4)  Übersteigt die Zahl der Bewerber/Bewerberinnen die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze, wird ein Auswahlverfahren nach § 6 durchgeführt. Das Auswahlverfahren gilt für die Aufnahme in das jeweils folgende Schuljahr. Die Bewerber/Bewerberinnen werden in der Reihenfolge der erreichten Punktezahl aufgenommen, bis die zur Verfügung stehenden 16 Plätze belegt sind. Tritt ein Bewerber/eine Bewerberin vor Schulbeginn zurück oder tritt er/sie die Ausbildung zum ersten Schultag nicht an, ohne innerhalb der folgenden drei Schultage eine ausreichende Entschuldigung vorzulegen, erlischt der Anspruch auf einen Ausbildungsplatz und der Bewerber/die Bewerberin mit der nächst höheren Punktezahl rückt nach.

(5)  Bewerber/Bewerberinnen, die nicht aufgenommen werden können, erhalten von der Schule einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.

§ 6 Auswahlverfahren

(1)  Im Auswahlverfahren werden die Leistungen aus dem Zeugnis des mittleren Schulabschlusses bzw. eines vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannten Schulabschlusses, die Hochschul- bzw. Fachhochschulreife, die Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses oder Prüfungszeugnisses über die einschlägige berufliche Ausbildung und die Zeit einer einschlägigen Berufstätigkeit im Sinn des § 5 Abs. 2 bewertet.

(2)  Aus den Zeugnis des mittleren Schulabschlusses bzw. eines als gleichwertig anerkannten Schulabschlusses werden die Leistungen

-        in Deutsch,

-        in Mathematik,

-        in Geschichte oder Sozialkunde (enthält das Zeugnis beide Fächer, so ist das mit der besseren Note bewertete Fach maßgebend),

-        im bestbenoteten musischen Fach

herangezogen.

Aus den vier Noten wird eine Durchschnittsnote (arithmetisches Mittel) gebildet, die wie folgt mit Punkten bewertet wird:

Note

1,00 bis 1,50

16 Punkte

 

1,51 bis 2,50

12 Punkte

 

2,51 bis 3,50

8 Punkte

 

3,51 bis 4,50

4 Punkte.


Die nachgewiesene Fachhochschulreife wird mit 6 Punkten, die nachgewiesene Hochschulreife mit 8 Punkten zusätzlich bewertet.

(3)  Aus dem Abschluss- oder Prüfungszeugnis über die einschlägige berufliche Ausbildung gemäß § 5 Abs. 2 wird die Durchschnittsnote zugrunde gelegt. Dabei werden für die

Note

1,00 bis 1,50

24 Punkte

 

1,51 bis 2,50

18 Punkte

 

2,51 bis 3,50

12 Punkte

 

3,51 bis 4,50

6 Punkte

vergeben.

(4)  Eine einschlägige Berufstätigkeit im Sinn des § 5 Abs. 2 wird mit 3 Punkten pro Jahr und höchstens 24 Punkten insgesamt bewertet.

(5)  Muss unter Bewerbern/Bewerberinnen mit gleicher Punktezahl ausgewählt werden, entscheidet das Los.

§ 7 Probezeit

(1)  Die endgültige Aufnahme ist abhängig vom Bestehen der Probezeit.

(2)  Die Probezeit dauert bis zum letzten Schultag im Dezember. War ein Schüler/eine Schülerin aus besonderen Gründen während der Probezeit, insbesondere durch nachgewiesene längere Erkrankung in seiner/ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, so kann die Probezeit um höchstens drei Monate verlängert werden.

(3)  Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Leistungen des Schülers/der Schülerin nicht damit gerechnet werden kann, dass er/sie das Ausbildungsziel der Fachschule erreicht. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Leistungen am Ende der Probezeit in einem Pflichtfach mit der Note 6 oder in zwei Pflichtfächern mit der Note 5 zu bewerten sind und keine Umstände vorliegen, die bessere Leistungen wahrscheinlich machen.

(4)  Endet nach bestandener Probezeit das Schulverhältnis, unterliegt der Schüler/die Schülerin bei einem Wiedereintritt erneut den Probezeitbestimmungen.

(5)  Über das Bestehen der Probezeit und die Verlängerung der Probezeit entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin auf der Grundlage einer Empfehlung der Lehrerkonferenz.

(6)  Hat ein Schüler/eine Schülerin die Probezeit nicht bestanden oder ist sie verlängert worden, so ist ihm/ihr dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen; dabei sind die Gründe darzulegen. Auf Antrag erhält der Schüler/die Schülerin eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und die erzielten Leistungen.

Dritter Teil

Inhalte des Unterrichts

§ 8 Stundentafel

Dem Unterricht ist die Stundentafel nach Anlage 1 zugrunde zu legen. Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen von der Stundentafel genehmigen. Keiner Genehmigung bedürfen organisatorisch bedingte Zusammenfassungen des Unterrichts in einzelnen Unterrichtsfächern (Verblockung) im Rahmen der Gesamtstunden eines Fachs im Schuljahr; die Summe der Unterrichtsstunden aller Fächer in einer Woche darf jedoch die Summe der wöchentlichen Unterrichtsstunden nach der Stundentafel der Anlage 1 um nicht mehr als zwei Unterrichtsstunden überschreiten.

Vierter Teil

Grundsätze des Schulbetriebs

§ 9 Klassen und andere Unterrichtsgruppen

(1)  Die Zahl der Schüler/Schülerinnen darf zu Beginn des Unterrichts nicht weniger als 14 betragen.

(2)  Die Erziehungspraktischen Übungen werden einzeln oder in kleinen Gruppen durchgeführt.

(3)  Unterricht in Wahlfächern kann eingerichtet werden, wenn zu Beginn des Schuljahres mindestens acht Schüler/Schülerinnen daran teilnehmen.

(4)  Von der festgelegten Mindeststärke kann die Schulaufsichtsbehörde aus besonderen Gründen Ausnahmen zulassen.

§ 10 Stundenplan, Unterrichtszeit, Ferien

(1)  Der Stundenplan wird vom Schulleiter/von der Schulleiterin festgesetzt.

(2)  Der Unterricht wird in der Regel an den Wochentagen Montag bis Freitag erteilt. Das Fach Erziehungspraktische Übungen kann auch an Abenden oder in Ausnahmefällen am Wochenende stattfinden.

(3)  Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.

(4)  Fällt der Unterricht an mehr als fünf aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen aus, so ist die versäumte Zeit im gleichen Schuljahr nachzuholen. Die Schulaufsichtsbehörde kann aus besonderen Gründen Abweichungen hiervon zulassen oder anordnen.

(5)  Die Gesamtdauer der Ferien während eines Schuljahres beträgt 75 Werktage.

§ 11 Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Veranstaltungen

(1)  Die Schüler/Schülerinnen sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule verpflichtet. Die durch die Teilnahme an verbindlichen Schulveranstaltungen entstehenden Auslagen müssen für alle zumutbar sein.

(2)  Die Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit sonstiger Veranstaltungen der Schule trifft unbeschadet § 35 Nr. 2 der Schulleiter/die Schulleiterin.

§ 12 Verhinderung

(1)  Ist ein Schüler/eine Schülerin aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen Veranstaltung der Schule teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes schriftlich zu verständigen.

(2)  Bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen. Wird das Zeugnis nicht vorgelegt, so gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.

(3)  Ein ärztliches und schulärztliches Zeugnis kann in der Regel nur dann als genügender Nachweis für die geltend gemachte Erkrankung anerkannt werden, wenn es auf Feststellungen beruht, die der Arzt/die Ärztin während der Zeit der Erkrankung getroffen hat.

§ 13 Befreiung

(1)  Die Schulleitung kann in begründeten Fällen vom Unterricht in einzelnen Fächern in der Regel zeitlich begrenzt befreien.

(2)  Über die Befreiung von einzelnen Unterrichtsstunden oder Schulveranstaltungen wegen körperlicher Beeinträchtigung entscheidet die zuständige Lehrkraft.

§ 14 Beurlaubung

(1)  Schüler/Schülerinnen können in dringenden Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag beurlaubt werden.

(2)  Für die Entscheidung im Einzelfall ist zuständig

1.   bei Beurlaubungen bis zu 15 Unterrichtstagen sowie bei Beurlaubungen wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft die Schulleitung,

2.   in sonstigen Fällen die Schulaufsichtsbehörde.

§ 15 Höchstausbildungsdauer

Die Höchstausbildungsdauer einschließlich möglicher Unterbrechungen beträgt drei Schuljahre.

Fünfter Teil

Leistungsnachweise, Zeugnisse

§ 16 Nachweis des Leistungsstandes

(1)  Leistungsnachweise sind Schulaufgaben, Kurzarbeiten, Praxisberichte, mündliche und praktische Leistungen.

(2)  In den theoretischen Fächern sind während des Ausbildungsjahres mindestens zwei Schulaufgaben zu fertigen und mindestens ein mündlicher Leistungsnachweis zu erbringen. Im Fach Erziehungspraktische Übungen sind im Ausbildungsjahr mindestens zwei praktische Leistungsnachweise zu erheben sowie Praxisberichte zu fertigen; in den übrigen praktischen Fächern sind mindestens vier praktische Leistungsnachweise zu erheben.

§ 17 Schulaufgaben und Kurzarbeiten

(1)  Schulaufgaben und Kurzarbeiten werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. Kurzarbeiten beziehen sich auf höchstens sechs unmittelbar vorhergegangene Unterrichtsstunden und erstrecken sich auf Grundkenntnisse; die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 30 Minuten betragen.

(2)  Die Schulleitung kann nach Rücksprache mit der Lehrkraft einen schriftlichen oder praktischen Leistungsnachweis für ungültig erklären und die Anfertigung eines neuen anordnen, wenn die Anforderungen nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.

§ 18 Besprechung, Aufbewahrung und Einsichtnahme

(1)  Schriftliche und praktische Leistungsnachweise werden unverzüglich bewertet und den Schülern/Schülerinnen zur Einsichtnahme zurückgegeben und besprochen.

(2)  Prüfungsaufgaben und schriftliche Leistungsnachweise werden von der Schule für die Dauer von zwei Schuljahren nach Ablauf des Schuljahres, in dem sie geschrieben worden sind, aufbewahrt.

(3)  Den Schülern/Schülerinnen ist Gelegenheit zu geben, nach Abschluss der Abschlussprüfung Einsicht in die Leistungsnachweise zu nehmen.

§ 19 Nachholen von Leistungsnachweisen

(1)  Versäumt ein Schüler/eine Schülerin einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung, so erhält er/sie einen Nachtermin. Versäumt ein Schüler/eine Schülerin mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung, so kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.

(2)  Versäumt der Schüler/die Schülerin den Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung, so kann eine schriftliche Ersatzprüfung angesetzt werden. Eine mündliche oder praktische Ersatzprüfung kann angesetzt werden, wenn in einem Fach mit vorgeschriebenen mündlichen oder praktischen Leistungen diese wegen der Versäumnisse des Schülers/der Schülerin nicht hinreichend beurteilt werden können.

(3)  Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Schulhalbjahr stattfinden. Sie kann sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Schuljahres erstrecken. Der Termin der Ersatzprüfung und der Prüfungsstoff sind dem Schüler/der Schülerin spätestens eine Woche vorher mitzuteilen.

(4)  Nimmt der Schüler/die Schülerin an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teil, so muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. Die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.

§ 20 Bewertung der Leistungen

(1)  Den Noten sind folgende Wortbedeutungen zugrunde zu legen:

1.   Sehr gut (1)
Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.

2.   Gut (2)
Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.

3.   Befriedigend (3)
Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht.

4.   Ausreichend (4)
Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.

5.   Mangelhaft (5)
Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.

6.   Ungenügend (6)
Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistungen den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Der Begriff „Anforderungen“ bezieht sich auf den Umfang sowie auf die selbständige und richtige Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie auf die Art der Darstellung.

(2)  Zwischennoten werden nicht erteilt. Erläuterungen einschließlich eventueller Notentendenzen und Schlussbemerkungen können auf den Arbeiten angebracht werden.

(3)  Versäumt ein Schüler/eine Schülerin ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis oder verweigert er/sie eine Leistung, so wird die Note 6 erteilt.

(4)  Für die Prüfungsfähigkeit gilt § 31 Abs. 2 entsprechend.

(5)  Bedient sich der Schüler/die Schülerin bei der Anfertigung einer zu benotenden schriftlichen oder praktischen Arbeit unerlaubter Hilfe (Unterschleif), so wird die Arbeit abgenommen und mit der Note 6 bewertet. Bei Versuch kann ebenso verfahren werden. Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel.

Sechster Teil

Abschlussprüfung

§ 21 Allgemeine Bestimmungen

(1)  An der Abschlussprüfung nehmen alle Schüler/Schülerinnen der Fachschule teil. Eine Prüfung für andere Bewerber/Bewerberinnen findet nicht statt.

(2)  Die Prüfung findet innerhalb der letzten zwölf Wochen des Schuljahres statt.

(3)  Die Prüfungstermine sollen den Prüfungsteilnehmern/Prüfungsteilnehmerinnen mindestens acht Kalendertage vor Prüfungsbeginn bekannt gegeben werden.

§ 22 Prüfungsausschuss

(1)  Mitglieder des Prüfungsausschusses sind alle Lehrer/Lehrerinnen, die Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben; der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrer/Lehrerinnen und andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen.

(2)  Der/Die Vorsitzende kann für die mündliche und praktische Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse mit mindestens zwei Prüfern/Prüferinnen bilden, von denen er/sie einen/eine zum/zur Ausschussvorsitzenden bestimmt. Der/Die Vorsitzende kann in die Prüfungsvorgänge eingreifen und selbst Fragen stellen. Soweit diese Schulordnung nicht ausdrücklich eine andere Regelung trifft, sind Prüfungsangelegenheiten vom/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu erledigen.

(3)  Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Ist der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Auffassung, dass ein Beschluss gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verstößt, so muss er/sie den Beschluss beanstanden, den Vollzug aussetzen und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.

(4)  Die Unterausschüsse entscheiden in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern. Im Übrigen gilt Abs. 3 entsprechend.

(5)  Vorsitzender/Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist der fachlich zuständige Schulaufsichtsbeamte/die fachlich zuständige Schulaufsichtsbeamtin, sofern die Schulaufsichtsbehörde nicht den Schulleiter/die Schulleiterin oder eine andere geeignete Person zum/zur Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Der Schulleiter/Die Schulleiterin ist Stellvertreter/Stellvertreterin des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Wurde er/sie zum/zur Vorsitzenden bestellt, bestimmt er/sie aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin. Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit überprüfen und nach Anhörung des Prüfungsausschusses ändern; Änderungen der Bewertung werden auf der Arbeit und in der Niederschrift über die Abschlussprüfung vermerkt.

(6)  Von einer Prüfungstätigkeit ist ausgeschlossen, wer zum  Schüler/zur Schülerin in nahen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht. Kommt ein derartiger Ausschluss in Betracht, so ist er spätestens bis sechs Monate vor dem Termin der Abschlussprüfung der Schulaufsichtsbehörde zu melden, die eine Sonderregelung treffen kann.

§ 23 Niederschrift

Über Aufgabenstellung, Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Für den Prüfungsausschuss und die Unterausschüsse bestimmen die Vorsitzenden je ein Mitglied als Schriftführer/Schriftführerin. Die Niederschrift wird vom/von der Vorsitzenden und vom Schriftführer/von der Schriftführerin unterzeichnet. Der Niederschrift wird ein Verzeichnis beigegeben, das die von jedem Schüler/jeder Schülerin in den einzelnen Fächern der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung und im Jahresfortgang erzielten Noten einschließlich der Prüfungsnoten, Gesamtnoten sowie die Prüfungsgesamtnote enthält.

§ 24 Festsetzung der Jahresfortgangsnoten

Vor Beginn der Abschlussprüfung setzt die Lehrerkonferenz die Jahresfortgangsnoten fest. Diese werden den Schülern/Schülerinnen vor Beginn der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.

§ 25 Schriftliche Prüfung

(1)  In der schriftlichen Prüfung ist eine Arbeit aus dem Fach Pädagogik anzufertigen. Die Prüfungsaufgabe stellt die Schulaufsichtsbehörde.

(2)  Die Bearbeitungszeit beträgt 120 Minuten. Hilfsmittel sind nicht zugelassen.

(3)  Am Tag der schriftlichen Prüfung sind vor Beginn der Prüfung die Plätze zu verlosen, die die Prüfungsteilnehmer/-teilnehmerinnen an diesem Tag einzunehmen haben. Die Plätze im Prüfungsraum sind entsprechend zu nummerieren. Über die Sitzordnung ist ein Plan zu erstellen.

(4)  Die Prüfungsteilnehmer/-teilnehmerinnen tragen auf den Prüfungsarbeiten lediglich ihre Platznummer ein. Das Verzeichnis, aus dem sich ergibt, welche Platznummern die Prüfungsnehmer/-teilnehmerinnen gelost haben, ist vom/von der Vorsitzenden oder seinem/ihrer Vertreter/Vertreterin verschlossen aufzubewahren. Es darf erst geöffnet werden, wenn die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung feststehen.

(5)  Von den Prüfungsteilnehmern/-teilnehmerinnen darf nur von der Schule ausgegebenes Papier verwendet werden, das vor Beginn der Prüfung mit dem Schul- und Tagesstempel zu versehen ist.

(6)  Die Aufgaben werden unter Aufsicht von zwei Lehrern/Lehrerinnen gefertigt, die vom Schulleiter/von der Schulleiterin bestimmt werden.

Die aufsichtsführenden Lehrer/Lehrerinnen haben die Prüfungsteilnehmer/-teilnehmerinnen vor Beginn der Prüfung ausdrücklich auf die Folgen eines Unterschleifs hinzuweisen (vgl. § 33).

Während der Arbeitszeit darf nur jeweils ein/eine Prüfungsteilnehmer/-teilnehmerin den Prüfungsraum verlassen. Der Schulleiter/Die Schulleiterin hat sich von der gewissenhaften Durchführung der Aufsicht zu überzeugen.

§ 26 Praktische Prüfung

(1)  Die praktische Prüfung umfasst je eine Arbeit aus den Fächern

1.   Erziehungspraktische Übungen (Dauer 90 Minuten),

2.   Dekoratives Werken (Bearbeitungszeit 300 Minuten)

und nach Wahl des Schülers/der Schülerin,

3.   Holzarbeit oder Metallarbeit (Bearbeitungszeit 300 Minuten) sowie

4.   Keramik oder Textiles Werken (Bearbeitungszeit 300 Minuten).

Der Schüler/Die Schülerin teilt der Schule die von ihm/ihr gewählten Fächer bis zu einem vom Schulleiter/von der Schulleiterin festgesetzten Termin mit.

(2)  Gefertigte Werkstücke sind nicht mit dem Namen, sondern mit der gezogenen Sitzplatznummer zu versehen.

(3)  Die Prüfung im Fach Erziehungspraktische Übungen ist eine gruppenpädagogische Arbeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung bzw. Ausbildungsstätte. Am Tag vor der Prüfung ist dem Prüfungsausschuss eine schriftliche Ausarbeitung vorzulegen, die neben dem fachlichen Aspekt auch die pädagogische Zielsetzung und die gruppenpädagogische Bedeutung der Prüfungsaufgabe zeigt.

(4)  Die Aufgaben der praktischen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss.

§ 27 Mündliche Prüfung

(1)  Schüler/Schülerinnen können sich freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen,

1.   im Fach Pädagogik, wenn sich die Noten der schriftlichen Prüfung und des Jahresfortgangs um eine, drei oder fünf Stufen unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre,

2.   in einem sonstigen theoretischen Pflichtfach, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind.

(2)  Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung vorliegen. Steht fest, dass das Abschlusszeugnis zu versagen ist, so wird von der mündlichen Prüfung abgesehen.

(3)  Soweit Schüler/Schülerinnen zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung berechtigt sind, ist ihnen dies unverzüglich, spätestens am zweiten Schultag vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Die schriftliche Erklärung an der Prüfung gemäß Abs. 1 teilnehmen zu wollen, muss dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm/ihr festgelegten Termin zugehen. Die mündliche Prüfung ist nach einem den Schülern/Schülerinnen bekannt zu gebenden Zeitplan durchzuführen.

(4)  Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. Sie erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs. Die Prüfungszeit soll im allgemeinen 20 Minuten betragen.

§ 28 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1)  Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden je von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom/von der Vorsitzenden oder von einem/einer durch ihn/sie bestimmten Prüfer/Prüferin festgesetzt. Die Bewertungen sind zu unterzeichnen; bei Abweichungen sind sie kurz zu begründen.

(2)  Die Leistungen in der mündlichen und praktischen Prüfung bewertet der zuständige Ausschuss.

§ 29 Festsetzung des Prüfungsergebnisses

(1)  Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. In Fächern, die Gegenstand der Abschlussprüfung waren, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel in Fächern der schriftlichen und der praktischen Prüfung die Prüfungsnote den Ausschlag, es sei denn, dass die Note der mündlichen Prüfung die Jahresfortgangsnote bestätigt, in sonstigen Fächern die Jahresfortgangsnote. In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.

(2)  Aufgrund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn in einem Fach der schriftlichen oder der praktischen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 oder wenn in einem anderen Pflichtfach die Gesamtnote 6 oder in zwei anderen Pflichtfächern die Gesamtnote 5 erzielt wurde.

§ 30 Abschlusszeugnis

(1)  Das Abschlusszeugnis nach Anlage 2 enthält die Gesamtnoten der Fächer, eine Prüfungsgesamtnote und die zuerkannte Berufsbezeichnung.

(2)  Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Gesamtnoten der Pflichtfächer geteilt durch die Summe der Pflichtfächer auf zwei Dezimalstellen errechnet. Als Prüfungsgesamtnote erhalten Prüfungsteilnehmer/-teilnehmerinnen die Note

„sehr gut“
mit einer Prüfungsgesamtnote bis 1,50,

„gut“
mit einer Prüfungsgesamtnote von 1,51 bis 2,50,

„befriedigend“
mit einer Prüfungsgesamtnote von 2,51 bis 3,50,

„ausreichend“
mit einer Prüfungsgesamtnote von 3,51 bis 4,50.

(3)  Schüler/Schülerinnen, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im Schuljahr ohne Einbeziehung der Abschlussprüfung, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 33 Abs.6 Satz 1 BayEUG noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf.

(4)  Über das Abschlusszeugnis und das Jahreszeugnis beschließt der Prüfungsausschuss.

(5)  Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 33 Abs. 5 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen.

(6)  Die Schule kann ein Abschlusszeugnis oder eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs zurückbehalten, wenn ein vom Schüler/von der Schülerin zurückzugebendes Lernmittel trotz wiederholter Mahnung weder zurückgegeben noch zu seinem Zeitwert ersetzt wird.

§ 31 Verhinderung an der Teilnahme

(1)  Erkrankungen, welche die Teilnahme eines Schülers/einer Schülerin an der Abschlussprüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen; die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.

(2)  Hat sich ein Schüler/eine Schülerin der Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden.

(3)  Versäumt ein Schüler/eine Schülerin eine Prüfung, so wird die Note 6 erteilt, es sei denn, er/sie hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Dies gilt auch in den Fällen der freiwilligen mündlichen Prüfung, es sei denn, dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des zuständigen Unterausschusses geht vor dem angesetzten Prüfungstermin eine schriftliche Rücktrittserklärung zu.

§ 32 Nachholung der Abschlussprüfung

Schüler/Schülerinnen, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten Teile der Prüfung mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde nachholen. Die Schulaufsichtsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle stellt die schriftliche Aufgabe; sie legt auch den Nachtermin fest. Die Prüfung muss bis spätestens sechs Monate nach dem Zeugnistermin nachgeholt sein.

§ 33 Unterschleif

(1)  Bedient sich ein Schüler/eine Schülerin unerlaubter Hilfe oder macht er/sie den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Arbeit abgenommen und mit der Note 6 bewertet. Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden.

(2)  In schweren Fällen wird der Schüler/die Schülerin von der Prüfung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden.

(3)  Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit Note 6 zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. Ein unrichtiges Abschlusszeugnis ist einzuziehen.

(4)  Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

Siebter Teil

Schulleiter/Schulleiterin, Lehrerkonferenz

§ 34 Schulleiter/Schulleiterin

(1)  Der Schulleiter/Die Schulleiterin erfüllt die ihm/ihr durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie durch Weisungen der Schulaufsichtsbehörden übertragenen Aufgaben. Er/Sie führt die Verwaltungsgeschäfte, sorgt für die Sicherheit im Bereich der Schulanlage und übt das Hausrecht in der Schulanlage aus.

(2)  Soweit keine andere Zuständigkeit festgelegt ist, entscheidet in Angelegenheiten dieser Schulordnung der Schulleiter/die Schulleiterin.

§ 35 Lehrerkonferenz

Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 37 Abs. 3 und 4 BayEUG auch über

1.   Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung gegen allgemeine Unterrichts- und Erziehungsmaßnahmen der Fachschule mit Ausnahme von Aufsichtsbeschwerden gegen die Fachschule und von Dienstaufsichtsbeschwerden.

2.   Veranstaltungen, die die gesamte Fachschule betreffen.

§ 36 Sitzungen

(1)  Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich. Sie sind grundsätzlich außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen.

(2)  Die Lehrerkonferenz kann beschließen, dass bei der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte der Klassensprecher/die Klassensprecherin, Vertreter/Vertreterinnen des Aufwandsträgers und von Behörden Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Art. 40 Abs. 5 Satz 3 2. Halbsatz  BayEUG bleibt unberührt.

§ 37 Einberufung

(1)  Die Schulleitung beruft die Lehrerkonferenz bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr ein.

(2)  Die Lehrerkonferenz muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der zu beratenden Gegenstände dies verlangt.

(3)  Der/Die Vorsitzende hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich bekannt zu geben. Die schriftliche Bekanntgabe kann durch Aushang in der an der Schule üblichen Weise erfolgen. In dringenden Fällen ist der/die Vorsitzende an die Frist nicht gebunden.

§ 38 Teilnahmepflicht

(1)  Die Mitglieder der Lehrerkonferenz sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Nebenamtlich oder nebenberuflich tätige Lehrkräfte sind hierzu nur in dem Umfang verpflichtet, in dem ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem von ihnen erteilten Unterricht besteht.

(2)  Der/Die Vorsitzende kann in Ausnahmefällen von der Teilnahme an einzelnen Sitzungen befreien.

§ 39 Tagesordnung

(1)  Der/Die Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest.

(2)  Jedes Mitglied kann die Behandlung zusätzlicher Tagesordnungspunkte beantragen. Widerspricht ein Drittel der Mitglieder der Behandlung eines zusätzlichen Tagesordnungspunkten, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

§ 40 Beschlussfähigkeit

(1)  Die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der zur Teilnahme verpflichteten Mitglieder anwesend ist.

(2)  Wird die Lehrerkonferenz zum zweitenmal zur Behandlung desselben Gegenstands zusammengerufen, so ist sie insoweit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.

§ 41 Stimmberechtigung

(1)  Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Lehrerkonferenz.

(2)  Ein Mitglied darf an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, einem/einer Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Lehrerkonferenz ohne Mitwirkung des/der Betroffenen.

§ 42 Beschlussfassung

(1)  Jede anwesende stimmberechtigte Lehrkraft ist bei Abstimmung zur Stimmabgabe verpflichtet. Dies gilt nicht für nach Art. 63 Abs. 8 Satz 2 BayEUG eingeschaltete Lehrkräfte.

(2)  Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(3)  Besteht mehr als die Hälfte der Mitglieder der Lehrerkonferenz aus nebenamtlichen und nebenberuflichen Lehrkräften, so sind Beschlüsse nur wirksam, wenn sie auch von der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der hauptamtlichen und hauptberuflichen Lehrkräfte unterstützt werden.

§ 43 Niederschrift

(1)  Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Der/Die Vorsitzende bestimmt den Schriftführer/die Schriftführerin.

(2)  Die Niederschrift muss Datum, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die behandelten Gegenstände und das Abstimmungsergebnis enthalten. Bei wichtigen Entscheidungen muss die Niederschrift ferner die für die Entscheidung maßgebenden Gründe enthalten.

(3)  Die Niederschrift ist vom/von der Vorsitzenden und vom Schriftführer/von der Schriftführerin zu unterzeichnen und zu Beginn der nächsten Sitzung zu genehmigen. Einsprüche gegen die Niederschrift sind zu vermerken.

(4)  Die Mitglieder der Lehrerkonferenz haben das Recht, die Niederschrift einzusehen. Die Niederschrift ist zehn Jahre aufzubewahren.

Achter Teil

Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens

§ 44 Allgemeines

(1)  Zur Durchführung einzelner Aufgaben der Schülermitverantwortung (SMV) gebildete Arbeitsgruppen müssen allen Schülern/Schülerinnen offen stehen. Die Arbeitsgruppen dürfen keine einseitigen politischen oder weltanschaulichen Ziele verfolgen.

(2)   Die Durchführung einer Veranstaltung und die Bildung einer Arbeitsgruppe sind unter Angabe des Zwecks, der Beteiligten und der Leitung der Schulleitung rechtzeitig anzuzeigen. Diese soll die erforderlichen Räume und Einrichtungen der Schule zur Verfügung stellen.

(3)  Die Verbreitung schriftlicher Mitteilungen an Schüler/Schülerinnen ist nur dem Klassensprecher/der Klassensprecherin gestattet. Sie bedarf der Genehmigung der Schulleitung.

(4)  Veranstaltungen im Rahmen der SMV unterliegen der Aufsicht der Schule.

(5)  Ein Mitglied der Schülervertretung scheidet bei Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen sowie bei Rücktritt aus seinem Amt aus.

§ 45 Klassensprecher/Klassensprecherin

(1)  Der Klassensprecher/Die Klassensprecherin und sein/ihr Stellvertreter/bzw. seine/ihre Stellvertreterin werden jeweils für ein Schuljahr gewählt. Wahlleiter/Wahlleiterin ist der Klassenleiter/die Klassenleiterin.

(2)  Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern/Bewerberinnen mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

(3)  Scheidet der Klassensprecher/die Klassensprecherin oder sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin aus seinem/ihrem Amt aus, so findet für den Rest des Schuljahres eine Neuwahl statt. Gleiches gilt, wenn mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten eine Neuwahl verlangen.

(4)  Der Klassensprecher/Die Klassensprecherin nimmt die Aufgaben und Rechte des Schülerausschusses nach Art. 40 Abs. 5 BayEUG wahr.

§ 46 Finanzierung und finanzielle Abwicklung von Veranstaltungen der
   Schülermitverantwortung

(1)  Die notwendigen Kosten der SMV trägt der Aufwandsträger im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Aufwendungen der SMV können ferner durch Zuwendungen Dritter oder durch Einnahmen aus Veranstaltungen finanziert werden.

(2)  Finanzielle Zuwendungen an die Schule für Zwecke der SMV dürfen nur entgegengenommen werden, wenn sie nicht mit Bedingungen verknüpft sind, die der Aufgabe der SMV widersprechen.

(3)  Über die aus Zuwendungen Dritter sowie die aus Veranstaltungen zur Verfügung stehenden Einnahmen und deren Verwendung ist ein Nachweis zu führen. In dem Nachweis sind alle Einzahlungen und Auszahlungen einzeln und getrennt voneinander darzustellen und zu belegen. Die Verwaltung der Gelder und Führung des Nachweises obliegen dem Klassensprecher/der Klassensprecherin gemeinsam mit einer Lehrkraft. Die Schule kann ein Konto einrichten, das der Klassensprecher/die Klassensprecherin und eine Lehrkraft gemeinsam verwalten; die Schulleitung erteilt diesen insoweit eine Gesamtzeichnungsbefugnis. Die Verwaltung der Gelder einschließlich der Kontenführung unterliegt der jederzeit möglichen Prüfung durch die Schulleitung oder eine von ihr beauftragte Lehrkraft. Im Schulhalbjahr findet mindestens eine Prüfung statt.

Neunter Teil

Veranstaltungen und Tätigkeiten nicht zur Schule gehöriger Personen, Erhebungen

§ 47 Veranstaltungen nicht zur Schule gehöriger Personen, Informationsbesuche

(1)  Veranstaltungen (z. B. Vorträge, Lichtbild- und Filmvorführungen, Theateraufführungen) nicht zur Schule gehöriger Personen in der Schule bedürfen der Genehmigung der Schulleitung. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn der Veranstaltung eine unterrichtliche Bedeutung zukommt. Mit der Genehmigung ist die Veranstaltung zur verbindlichen oder nicht verbindlichen schulischen Veranstaltung zu erklären. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den von der Schule durchgeführten Besuch solcher Veranstaltungen außerhalb der Schulanlage entsprechend.

(2)  Informationsbesuche nicht zur Schule gehöriger Personen im Unterricht sind nicht zulässig. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

§ 48 Sammlungen

(1)  In der Schule sind Sammlungen für außerschulische Zwecke und die Aufforderung an die Schüler/Schülerinnen sich an Sammlungen in der Öffentlichkeit zu beteiligen, unzulässig. Ausnahmen kann die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Klassensprecher/der Klassensprecherin genehmigen. Unterrichtszeit darf für Sammlungen nicht verwendet werden.

(2)  Spenden der Schüler/Schülerinnen oder ihrer Eltern für Zwecke der Schule dürfen von der Schulleitung und den Lehrkräften nicht angeregt werden. Soweit solche Spenden durch Schüler/Schülerinnen oder ihre Eltern selbst veranlasst werden, ist eine Einflussnahme durch die Schule zu vermeiden.

§ 49 Warenautomaten

Die Aufstellung von Warenautomaten in der Schulanlage setzt voraus, dass

1.   der Aufwandsträger mit der Aufstellfirma einen jederzeit kündbaren Mietvertrag abschließt,

2.   die Schulleitung im Benehmen mit dem Klassensprecher/der Klassensprecherin unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zustimmt,

3.   die Aufstellfirma durch Vorlage einer fachwissenschaftlichen Bescheinigung den Nachweis erbringt, dass der Automat hygienisch einwandfrei ist.

§ 50 Druckschriften, Plakate

(1)  Druckschriften dürfen in der Schulanlage an die Schüler/Schülerinnen nur verteilt werden, wenn sie für den Unterricht förderlich sind und keine kommerzielle oder politische Werbung enthalten. Über die Verteilung entscheidet die Schulleitung.

(2)  Plakate, die sich an Schüler/Schülerinnen wenden, dürfen ausgehängt werden, wenn sie auf Veranstaltungen hinweisen oder sich auf Gegenstände beziehen, die für den Unterricht förderlich sind. Die Genehmigung erteilt die Schulleitung.

§ 51 Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen

(1)  Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen in der Schule sind, soweit sie nicht zum Unterricht gehören, nur nach Zustimmung der Schulleitung zulässig. Die Zustimmung setzt das schriftliche Einverständnis

1.   des Aufwandsträgers bei Bild-, Film- und Fernsehaufnahmen in der Schulanlage,

2.   der mitwirkenden Schüler/Schülerinnen

voraus. Satz 2 gilt nicht für die Aufnahmen von Klassenbildern und Bildern von besonderen schulischen Veranstaltungen.

(2)  Die Beteiligung der Lehrkräfte und Schüler/Schülerinnen ist freiwillig.

§ 52 Erhebungen

(1)  Erhebungen einschließlich Umfragen und wissenschaftlicher Untersuchungen sind in den Schulen nach Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde zulässig. Bezieht sich die Erhebung auch auf Schulen, die der unmittelbaren Schulaufsicht des Staatsministeriums unterstehen, oder auch auf Schulen außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Schulaufsichtsbehörde, trifft die Entscheidung das Staatsministerium.

(2)  Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn an der Erhebung ein erhebliches pädagogisch –wissenschaftliches Interesse anzuerkennen ist und sich die Belastung der Schule in zumutbarem Rahmen hält. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Durch Auflagen ist insbesondere sicherzustellen, dass

1.   aus der Erhebung keine Rückschlüsse auf einzelne Schüler/Schülerinnen oder Lehrkräfte gezogen werden können und die Anonymität der Betroffenen gewahrt bleibt,

2.   die Erhebung außerhalb der Unterrichtszeit durchgeführt wird, es sei denn, dass der Zweck der Erhebung ihre Verlegung in die Unterrichtszeit gebietet.

Mit der Genehmigung wird festgelegt, ob Schüler/Schülerinnen und Lehrkräfte zur Mitwirkung bei der Erhebung verpflichtet sind oder ob die Erhebung auf freiwilliger Grundlage nur nach Zustimmung der Betroffenen durchgeführt werden darf.

(3)  Keiner Genehmigung bedürfen Erhebungen der Schulaufsichtsbehörde, des Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung und im Rahmen seiner Aufgaben des jeweiligen Aufwandsträgers.

Zehnter Teil

Folgen von Pflichtverletzungen

§ 53 Ordnungsmaßnahmen

(1)  Eine Bindung an die Reihenfolge der Ordnungsmaßnahmen nach Art. 63 Abs. 2 BayEUG besteht nicht. Eine Ordnungsmaßnahme kann wiederholt getroffen werden. Der Entlassung soll deren Androhung vorausgehen.

(2)  Die Ordnungsmaßnahmen des Ausschlusses vom Unterricht nach Art. 63 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 BayEUG sind gegenüber einem Schüler/einer Schülerin jeweils nur einmal im Schuljahr zulässig. Die Ordnungsmaßnahme des Ausschlusses vom Unterricht für zwei bis vier Wochen kann erst getroffen werden, wenn der Ausschluss des Schülers/der Schülerin vom Unterricht für drei bis sechs Unterrichtstage keinen Erfolg gezeigt hat.

(3)  Beim Ausschluss vom Unterricht, bei der Androhung der Entlassung und bei der Entlassung ist auch über die Frage der sofortigen Vollziehung zu beschließen.

(4)  Ordnungsmaßnahmen werden dem Schüler/der Schülerin schriftlich unter Angabe des zugrunde liegenden Sachverhalts mitgeteilt. Die Mitteilung des Ausschlusses vom Unterricht erfolgt vor dessen Vollzug.

(5)  Die Schulaufsichtsbehörde ist berechtigt, Ordnungsmaßnahmen der Schule aufzuheben, abzuändern oder eine neue Entscheidung zu verlangen.

(6)  Ordnungsmaßnahmen und Maßnahmen des Hausrechts sind nebeneinander zulässig.

§ 54 Entlassung

(1)  Die Untersuchung ist von der Schulleitung oder einem von ihr beauftragten Mitglied der Lehrerkonferenz zu führen. Dem Schüler/der Schülerin ist nach Aufnahme der Untersuchung ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.

(2)  Das vorläufige Ergebnis der Untersuchung wird dem Schüler/der Schülerin gegen Nachweis mitgeteilt. Der Schüler/Die Schülerin ist gleichzeitig unter angemessener Fristsetzung auf die Möglichkeit zur Stellungnahme und auf sein/ihr Recht nach Art. 63 Abs. 8 Satz 1 Bay EUG hinzuweisen. Das Ergebnis der Untersuchung wird unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Schülers/der Schülerin schriftlich niedergelegt.

Elfter Teil

Schlussvorschriften

§ 55 Schulaufsicht

(1)  Soweit diese Satzung Zuständigkeiten festlegt, bleibt das Weisungsrecht der Schulaufsichtsbehörden unberührt.

(2)  Das Staatsministerium kann von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.

(3)  Staatsministerium im Sinn dieser Satzung ist das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst. Schulaufsichtsbehörde im Sinn dieser Satzung ist die Regierung von Oberbayern.

§ 56 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1)  Diese Satzung tritt am 1. August 1993 in Kraft.

(2)  Gleichzeitig tritt die Satzung über die Zulassung zum städtischen Werklehrerseminar am Bogenhauser Kirchplatz 3 vom 26. Juni 1975 außer Kraft.


Anlage 1

Stundentafel

für die Fachschule für Werklehrer/Werklehrerinnen im sozialen Bereich der Landeshauptstadt München

Pflichtfächer:

 

Pädagogik

2

Methodik

2

Bildnerisches Gestalten

3

Sachzeichnen

2

Holzarbeit

4

Metallarbeit

4

Keramik

4

Textiles Gestalten

4

Technisches Werken

2

Dekoratives Werken

4

Papparbeit und Buchbinden

2

Erziehungspraktische Übungen

3

 

36

 

 

 

 

 

 

Wahlfächer:

 

Technische Medien

1

Plastisches und Räumliches Gestalten

1

Weben

1

Übungen zu ausgewählten Praxisfächern

1

 


Landeshauptstadt München

Anlage 2

 
Fachschule für
Werklehrer/Werklehrerinnen im sozialen Bereich
Schlierseestraße 47
81539 München

ABSCHLUSSZEUGNIS

Herr/Frau

 

 

(Vorname und Familienname)

 

geboren am

 

in

 

hat im Schuljahr 20__/__ als Schüler der oben genannten Schule nach der Schul- und Prüfungsordnung vom_______________ die staatliche Abschlussprüfung mit der Prüfungsgesamtnote

 

=

 

bestanden.

Die Leistungen in den einzelnen Fächern wurden wir folgt beurteilt:

Pflichtfächer:

Leistungen:

Pädagogik

 

Methodik

 

Bildnerisches Gestalten

 

Sachzeichnen

 

Holzarbeit

 

Metallarbeit

 

Keramik

 

Textiles Gestalten

 

Technisches Werken

 

Dekoratives Werken

 

Papparbeit und Buchbinden

 

Erziehungspraktische Übungen

 

 

 

Wahlfächer:

 

Technische Medien

 

Plastisches und Räumliches Gestalten

 

Weben

 

Übungen zu ausgewählten Praxisfächern

 

 

 

Herr/Frau

 

ist berechtigt, die Berufsbezeichnung

„Staatlich geprüfter Werklehrer im sozialen Bereich/
Staatlich geprüfte Werklehrerin im sozialen Bereich“

zu führen.

München, den_______________________________

 

 

 

(Vorsitzende/er des Prüfungsausschusses)

 

(Schulleiter)