Satzung der Landeshauptstadt München über die Zulassung zur Städtischen Fachschule für Bautechnik

vom 19. März 2003

Stadtratsbeschluss:                        19.02.2003

Bekanntmachung:                            10.04.2003 (MüABl. S. 90)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2002 (GVBl. S. 962), i.V.m. Art. 44 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 3. Halbsatz des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2002 (GVBl. S. 326), folgende Satzung:

§ 1 Aufgaben der Schule

(1) Die Städtische Fachschule für Bautechnik mit den Schwerpunkten Hochbau und Tiefbau ist eine Fachschule im Sinne des Art. 15 BayEUG. Träger der Schule ist die Landeshauptstadt München.

(2) Aufgabe der Schule ist eine vertiefte Weiterbildung, welche die Schülerinnen und Schüler zur Prüfung zur staatlich geprüften Bautechnikerin/zum staatlich geprüften Bautechniker führt.

§ 2 Zulassungsbeschränkung

(1) An der Städtischen Fachschule für Bautechnik ergeben sich folgende Kapazitäten:

Ab dem Schuljahr 2003/2004 werden fünf Klassen des ersten Schuljahres gebildet.

Die Schülerzahl beträgt höchstens 32 Schülerinnen/Schüler pro Klasse.

(2) Die verfügbaren Plätze verringern sich um die Zahl der Schülerinnen/Schüler, die das Schuljahr wiederholen.

(3) Die verfügbaren Plätze werden entsprechend dem Verhältnis der Bewerber auf die beiden Schwerpunkte Hochbau und Tiefbau verteilt.

(4) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen/Bewerber die Zahl der nach Abs. 1 bis 3 verfügbaren Plätze, so findet ein Auswahlverfahren nach § 3 statt.

§ 3 Auswahlverfahren

(1) Die verfügbaren Plätze werden in der Reihenfolge der nach Abs. 3 ermittelten Gesamtpunktezahl vergeben. Bei Punktegleichheit entscheidet zunächst die Dauer der Gesellenzeit und bei weiterer Gleichheit das höhere Lebensalter; ansonsten das Los. Zwischen den Bewerberinnen/Bewerbern wird eine Rangliste erstellt.

(2) Auf schriftlichen, begründeten Antrag können bis zu 5 % der Plätze der Gesamtkapazität an Bewerberinnen/Bewerber vergeben werden, für die eine Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Diese Plätze verteilen sich proportional auf die Schwerpunkte gemäß § 1 Abs. 1. In dem Antrag sind die Härtefallgründe zu benennen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis zum Ende des Anmeldetermins im Sinne von § 5 bei der Schule eingehen.

Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn eine Bewerberin/ein Bewerber nicht ausgewählt worden ist und die Ablehnung des Aufnahmeantrages für sie/ihn mit Nachteilen verbunden wäre, die bei der Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen würden.

(3) Im Zulassungsverfahren wird

1.     jedes volle Jahr einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit mit Ausnahme der in § 5 Abs. 2 der Schulordnung für zweijährige Fachschulen (FSO) als allgemeine Aufnahmevoraussetzung geforderten einschlägigen beruflichen Tätigkeit mit 4 Punkten, höchstens jedoch mit 16 Punkten bewertet;

2.     die in der Gesellenprüfung erzielte Durchschnittsnote aus der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung

1                mit              3       Punkten
1,5              mit              2,5     Punkten
2                mit              2       Punkten
2,5              mit              1,5     Punkten
3                mit              1       Punkt

3.     ein abgeleisteter Wehr- bzw. Ersatzdienst mit 2 Punkten
und

4.     jedes volle Jahr der Kindererziehung mit 2 Punkten

bewertet.

5.     Für den Sieger/die Siegerin im praktischen Leistungswettbewerb der Handwerksjugend werden auf
Bundesebene             2 Punkte
Landesebene             1 Punkt
Kammerebene            1 Punkt

vergeben.

Diese Punkte werden nur für die Dauer von fünf Jahren nach Abschluss des Leistungswettbewerbs vergeben.

§ 4 Warteliste

(1) Alle abgewiesenen Bewerberinnen/Bewerber werden auf Antrag in eine Warteliste entsprechend ihrer Platzziffer eingetragen.

(2) Tritt eine/einer der aufgenommenen Bewerberinnen/Bewerber zurück oder unterbleibt eine Aufnahme wegen § 5 Abs. 5 Satz 1 FSO, wird der frei gewordene Platz an die Bewerberin/den Bewerber vergeben, die/der in der Warteliste hinsichtlich der Platzziffer an nächster Stelle steht.

§ 5 Anmeldung

Die Bewerberinnen/Bewerber haben sich in der Zeit vom 01.02 bis 15.03. des Jahres, in dem sie in die Schule eintreten wollen, schriftlich bei der Schulleitung anzumelden.

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Zulassung zur Fachschule für Bautechnik vom 23. Juli 1991 (MüABl. S. 205) außer Kraft.