Satzung der Landeshauptstadt München über die Zulassung zur Technikerschule - Städtische Fachschule für Maschinenbau-, Metallbau-, Informatik- und Elektrotechnik

vom 19. März 2003

Stadtratsbeschluss:                        19.02.2003

Bekanntmachung:                            10.04.2003 (MüABl. S. 92)

Änderungen:                             27.12.2004 (MüABl. 2005 S. 11)
                                               17.06.2011 (MüABl. S. 177)
                                               17.07.2013 (MüABl. S. 286)
                                               04.03.2016 (MüABl. S. 122)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)  in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2002 (GVBl. S. 962), i.V.m. Art. 44 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 3. Halbsatz des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2002 (GVBl. S. 326), folgende Satzung:

§ 1 Aufgaben der Schule

(1) Die Technikerschule – Städtische Fachschule für Maschinenbau-, Metallbau-, Informatik- und Elektrotechnik ist eine Fachschule im Sinne des Art. 15 BayEUG. Träger der Schule ist die Landeshauptstadt München.

(2) Aufgabe der Schule ist eine vertiefte Weiterbildung, welche die Schülerinnen und Schüler zur Prüfung zur staatlich geprüften Technikerin/zum staatlich geprüften Techniker der jeweiligen Fachrichtung führt.

(3) Die Schule umfasst in Vollzeitform das erste und das zweite Schuljahr; bei Teilzeitunterricht das erste bis vierte Schuljahr.

§ 2 Zulassungsbeschränkung

(1) An der Technikerschule werden sechs Vollzeitklassen des ersten Schuljahres und insgesamt sieben Teilzeitklassen des ersten und zweiten Schuljahres gebildet. Beim Vorliegen entsprechender Anmeldungen kann anstelle von zwei Teilzeitklassen eine weitere Vollzeitklasse des ersten Schuljahres gebildet werden. Die Schülerzahl beträgt höchstens 32 Schülerinnen bzw. Schüler pro Klasse.

(2) Unter Berücksichtigung der Zahl der Anmeldungen legt die Schulleitung am Ende des laufenden Schuljahres fest, wie viele Teilzeitklassen des ersten Schuljahres und wie viele des zweiten Schuljahres gebildet werden und welche Fachrichtungen diese Klassen besitzen.
Ferner legt die Schulleitung für die Vollzeitklassen spätestens bis zum 15.04. eines jeden Schuljahres fest, wie viele Klassen in den jeweiligen Fachrichtungen gebildet werden; dabei ist es möglich, dass die Ausbildungsrichtung Metallbau nur jedes zweite Schuljahr angeboten wird. Melden sich für eine Fachrichtung weniger als 16 Bewerberinnen/Bewerber an, so wird keine Klasse dieser Fachrichtung gebildet.

(3) Die verfügbaren Plätze verringern sich um die Zahl der Schülerinnen/Schüler, die den jeweiligen Ausbildungsabschnitt wiederholen oder als Fortsetzer besuchen.

(4) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen/Bewerber die Zahl der verfügbaren Ausbildungsplätze, so wird vorbehaltlich Abs. 5 ein Auswahlverfahren nach § 3 oder § 4 durchgeführt.

(5) Auf schriftlichen, begründeten Antrag können bis zu 5 % der Plätze der Gesamtkapazität an Bewerberinnen/Bewerber vergeben werden, für die eine Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. In dem Antrag sind die Härtefallgründe zu benennen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis zum Ende des Anmeldetermins im Sinne von § 6 bei der Schule eingehen.

Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn eine Bewerberin/ein Bewerber nicht ausgewählt worden ist, und die Ablehnung des Aufnahmeantrags für sie/ihn mit Nachteilen verbunden wäre, die bei der Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen würden.

§ 3 Auswahlverfahren hinsichtlich des ersten Vollzeitschuljahres

(1) Im Zulassungsverfahren wird

1.     jedes volle Jahr einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit mit Ausnahme der in § 5 Abs. 2 der Schulordnung für zweijährige Fachschulen (FSO) als allgemeine Aufnahmevoraussetzung geforderten einschlägigen beruflichen Tätigkeit mit 2 Punkten, höchstens jedoch mit 10 Punkten bewertet,

2.     die in der Gesellen- bzw. Facharbeiterprüfung erzielte Durchschnittsnote aus Fertigkeits- und Kenntnisprüfung

1,00 bis 1,50          mit       5 Punkten
1,51 bis 2,00          mit       4 Punkten
2,01 bis 2,50          mit       3 Punkten
2,51 bis 3,00          mit       2 Punkten
3,01 bis 3,50          mit       1 Punkt

3.     die sich aus dem Abschlusszeugnis der Berufsschule ergebende Durchschnittsnote

1,00 bis 1,50          mit       5 Punkten
1,51 bis 2,00          mit       4 Punkten
2,01 bis 2,50          mit       3 Punkten
2,51 bis 3,00          mit       2 Punkten
3,01 bis 3,50          mit       1 Punkt

4.     ein abgeleisteter Wehr- bzw. Ersatzdienst mit 2 Punkten
und

5.     jedes volle Jahr der Kindererziehung mit 2 Punkten

bewertet.

(2) Die verfügbaren Plätze werden in der Reihenfolge der nach Abs. 1 ermittelten Gesamtpunktezahl vergeben; zwischen den Bewerberinnen/Bewerbern wird insofern eine Rangliste gebildet. Bei Punktegleichheit entscheidet hinsichtlich der Platzziffer innerhalb der Rangliste zunächst die Leistung nach Abs. 1 Ziffern 2 und 3 und bei weiterer Gleichheit die Dauer der beruflichen Tätigkeit, ansonsten entscheidet das Los.

§ 4 Auswahlverfahren hinsichtlich der ersten und zweiten Klasse des Teilzeitunterrichts

Falls mehr Bewerbungen vorhanden sind als Plätze nach § 2 zur Verfügung stehen, findet für die Aufnahme in die erste Klasse und die zweite Klasse der Teilzeitunterrichtsform ein Auswahlverfahren nach § 3 statt.

§ 5 Wartelisten

(1) Alle abgewiesenen Bewerberinnen/Bewerber werden auf Antrag in eine Warteliste entsprechend ihrer Platzziffer eingetragen.

(2) Tritt eine/einer der aufgenommenen Bewerberinnen/Bewerber zurück oder unterbleibt eine Aufnahme wegen § 5 Abs. 5 Satz 1 FSO, wird der frei gewordenen Platz an die Bewerberin/den Bewerber vergeben, die/der in der Warteliste hinsichtlich der Platzziffer an nächster Stelle steht.

§ 6 Anmeldung

Die Anmeldung erfolgt für alle Bewerberinnen/Bewerber für den Vollzeitunterricht in der Zeit vom 15.10. bis zum 15.02. für das kommende Schuljahr. Für die Bewerberinnen/Bewerber des Teilzeitunterrichts erfolgt die Anmeldung vom 01.04. bis zum 30.06. für das kommende Schuljahr.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.