Satzung der Landeshauptstadt München über die Errichtung der und die Zulassung zur Städtischen Fachschule für Fahrzeugtechnik und Elektromobilität

vom 16. August 2011

Stadtratsbeschluss:                        27.07.2011

Bekanntmachung:                            09.09.2011 (MüABl. S. 250)

Änderungen:                                      04.03.2016 (MüABl. S. 123)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.07.2009 (GVBl. S. 400), i.V.m. Art. 44 Abs. 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2010 (GVBl. S. 334), folgende Satzung:

§ 1 Errichtung der Schule

(1) Die Landeshauptstadt München errichtet mit Beginn des Schuljahrs 2012/2013 eine städtische Fachschule für Fahrzeugtechnik und Elektromobilität. Die Schule ist eine Fachschule im Sinne des Art. 15 BayEUG.

(2) Aufgabe der Schule ist eine vertiefte Weiterbildung, welche die Schülerinnen und Schüler zur Prüfung zur staatlich geprüften Technikerin/zum staatlich geprüften Techniker der in Abs. 1 genannten Fachrichtung führt.

(3) Die Schule umfasst das erste und das zweite Schuljahr.

§ 2 Zulassungsbeschränkung

(1) In die Fachschule werden pro Schuljahr 48 Schülerinnen und Schüler (zwei Klassen) in die erste Klasse aufgenommen. Bei Bedarf kann im Rahmen der räumlichen und personellen Kapazitäten eine dritte Eingangsklasse mit 24 Schülerinnen und Schülern gebildet werden.

(2) Die Zahl der verfügbaren Plätze verringert sich um die Zahl der Schülerinnen/Schüler, welche die erste Klasse wiederholen.

(3) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen/Bewerber die Zahl der verfügbaren Plätze, so wird vorbehaltlich Abs. 4 ein Auswahlverfahren nach § 3 durchgeführt.

(4) Auf schriftlichen, begründeten Antrag können bis zu 2 Plätze an Bewerberinnen/Bewerber vergeben werden, für die eine Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. In dem Antrag sind die Härtefallgründe zu benennen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis zum Ende des Anmeldetermins im Sinne von § 5 bei der Schule eingehen. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn eine Bewerberin/ein Bewerber nicht ausgewählt worden ist, und die Ablehnung des Aufnahmeantrags für sie/ihn mit Nachteilen verbunden wäre, die bei der Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen würden.


§ 3 Auswahlverfahren

(1) Im Zulassungsverfahren wird

1.     jedes volle Jahr einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit mit Ausnahme der in § 5 Abs. 2 der Schulordnung für zweijährige Fachschulen (FSO) als allgemeine Aufnahmevoraussetzung geforderten einschlägigen beruflichen Tätigkeit mit 2 Punkten, höchstens jedoch mit 10 Punkten bewertet.

2.     die in der Gesellen- bzw. Facharbeiterprüfung erzielte Durchschnittsnote aus Fertigkeits- und Kenntnisprüfung

1,00 bis 1,50          mit       5 Punkten
1,51 bis 2.00          mit       4 Punkten
2.01 bis 2,50          mit       3 Punkten
2,51 bis 3.00          mit       2 Punkten
3.01 bis 3,50          mit       1 Punkt

3.     die sich aus dem Abschlusszeugnis der Berufsschule ergebende Durchschnittsnote

1.00 bis 1,50          mit       5 Punkten
1,51 bis 2.00          mit       4 Punkten
2.01 bis 2,50          mit       3 Punkten
2,51 bis 3,00          mit       2 Punkten
3.01 bis 3,50          mit       1 Punkte

4.     ein abgeleisteter Wehr- bzw. Ersatzdienst mit 2 Punkten und

5.     jedes volle Jahr der Kindererziehung mit 2 Punkten bewertet.

(2) Die verfügbaren Plätze werden in der Reihenfolge der nach Abs. 1 ermittelten Gesamtpunktezahl vergeben; zwischen den Bewerberinnen/Bewerbern wird insofern eine Rangliste gebildet. Bei Punktegleichheit entscheidet hinsichtlich der Platzziffer innerhalb der Rangliste zunächst die Leistung nach Abs. 1 Ziffern 2 und 3 und bei weiterer Gleichheit die Dauer der beruflichen Tätigkeit, ansonsten entscheidet das Los.

§ 4 Wartelisten

(1) Alle abgewiesenen Bewerberinnen/Bewerber werden auf Antrag in eine Warteliste entsprechend ihrer Platzziffer eingetragen.

(2) Tritt eine/einer der aufgenommenen Bewerberinnen/Bewerber zurück oder unterbleibt eine Aufnahme wegen § 5 Abs. 5 Satz 1 FSO, wird der frei gewordene Platz an die Bewerberin/den Bewerber vergeben, die/der in der Warteliste hinsichtlich der Platzziffer an nächster Stelle steht.

§ 5 Anmeldung

Die Anmeldung erfolgt für alle Bewerberinnen/Bewerber in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 15. Februar für das kommende Schuljahr.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft