Satzung über die Zulassung zur Meisterschule für das Konditorenhandwerk (Fachschule) der Landeshauptstadt München
vom 20. Januar 2011
Stadtratsbeschluss: 15.12.2010
Bekanntmachung: 10.02.2011 (MüABl. S. 45)
Änderung: 25.07.2012 (MüABl. S. 246)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.07.2009 (GVBl. S. 400), in Verbindung mit Art. 44 Abs. 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) vom 31.05.2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23.07.2010 (GVBl. S. 334), folgende Satzung:
§ 1 Aufgaben der Schule
(1) Die Meisterschule für das Konditorenhandwerk ist eine
Fachschule im Sinne der Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 d und Art. 15 des
Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen.
Aufgabe der Schule ist eine vertiefte berufliche Fortbildung, die dazu
befähigt, alle Teile der Meisterprüfung für den unten genannten
Handwerksbereich abzulegen. Die Ausbildungsdauer beträgt ein Schuljahr.
(2) Träger der Schule ist die Landeshauptstadt München.
§ 2 Zulassungsbeschränkung
(1) In die Meisterschule werden pro Schuljahr 24 Schülerinnen und Schüler (eine Klasse) aufgenommen. Abweichend hiervon werden im Schuljahr 2012/2013 48 Schülerinnen und Schüler (zwei Klassen) aufgenommen.
(2) Übersteigt die zahl der Bewerberinnen / Bewerber für die Fachrichtung zum Zeitpunkt des Anmeldetermins die Zahl der nach Abs. 1 verfügbaren Plätze, so wird vorbehaltlich Abs. 3 ein Auswahlverfahren nach § 4 durchgeführt. Melden sich weniger als 8 Bewerberinnen / Bewerber an, so wird die Ausbildung für das jeweilige Schuljahr nicht angeboten.
(3) Auf schriftlichen, begründeten Antrag kann ein Platz an eine Bewerberin /einen Bewerber vergeben werden, für die/den eine Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. In dem Antrag sind die Härtefallgründe zu benennen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis zum Ende des Anmeldetermins bei der Schule eingehen. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn eine Bewerberin / ein Bewerber nicht ausgewählt worden ist, und die Ablehnung des Aufnahmeantrags für sie/ihn mit Nachteilen verbunden wäre, die bei der Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen würden.
§ 3 Aufnahmevoraussetzungen
Die Aufnahme setzt voraus, dass die Bewerberin / der Bewerber zum Zeitpunkt des Anmeldetermins die jeweils geltenden Aufnahmevoraussetzungen entsprechend der Schulordnung für die zweijährigen Fachschulen (Fachschulordnung - FSO) erfüllt.
§ 4 Auswahlverfahren
(1) Es wird ein Auswahlverfahren nach Punkten durchgeführt. Danach werden Punkte wie folgt vergeben:
a)
Für die Note der Gesellenabschlussprüfung:
bei 1,00 bis 1,50 4 Punkte
bei 1,51 bis 2,50 3 Punkte
bei 2,51 bis 3,50 2 Punkte
bei 3,51 bis 4,00 1 Punkt.
b)
Für die Sieger im praktischen Leistungswettbewerb
der Handwerksjugend:
Bundessieger: 4 Punkte
Landessieger: 3 Punkte
Kammersieger: 2 Punkte.
c)
Für die Zeit der berufsspezifischen
Gesellentätigkeit
pro vollständigem Jahr 1 Punkt,
höchstens 4 Punkte.
d) Für einen abgeleisteten Wehr- oder Ersatzdienst sowie für jedes volle Jahr der Kindererziehung 0,5 Punkte, höchstens jedoch 2 Punkte.
e) Für die berufliche Weiterbildung, Zusatzqualifikationen und die Teilnahme an Wettbewerben maximal je 4 Punkte.
f) Für beruflich veranlasste Auslandsaufenthalte maximal 2 Punkte.
g) Für Meisterprüfungen anderer Gewerke maximal 2 Punkte.
(2) Die verfügbaren Plätze werden in der Reihenfolge der nach Abs. 1 Buchstaben a) bis g) ermittelten Gesamtpunktezahl vergeben; zwischen den Bewerberinnen / Bewerbern wird insofern eine Rangliste gebildet. Bei Punktegleichheit entscheidet hinsichtlich der Platzziffer innerhalb der Rangliste zunächst die in der Gesellenprüfung erzielte Note; bei erneuter Punktegleichheit die Dauer der einschlägigen Gesellentätigkeit und dann das höhere Lebensalter. Besteht danach noch immer Gleichheit, entscheidet das Los.
§ 5 Wartelisten
(1) Alle abgewiesenen Bewerberinnen / Bewerber werden auf Antrag in eine Warteliste entsprechend ihrer Platzziffer eingetragen.
(2) Tritt eine/einer der aufgenommenen Bewerberinnen / Bewerber zurück oder erscheint eine Bewerberin / ein Bewerber nicht am ersten Schultag und wird innerhalb der folgenden drei Schultage keine ausreichende Entschuldigung vorgelegt, erlischt der Anspruch auf den Platz. Der frei gewordene Platz wird an die Bewerberin / den Bewerber vergeben, die / der in der Warteliste hinsichtlich der Platzziffer an nächster Stelle steht.
(3) Eine nachträgliche Aufnahme in das laufende Schuljahr ist auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nur während der ersten vier Wochen nach Unterrichtsbeginn möglich.
(4) Die Anmeldeliste wird für jedes Schuljahr aktualisiert.
§ 6 Anmeldetermin
Anmeldetermin ist der 31. Januar für das jeweils folgende Schuljahr. Bei der Anmeldung sind die nach § 3 erforderlichen Nachweise vorzulegen.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.