Satzung der
Landeshauptstadt München über die
Städtische Fachschule für Buchbindetechnik und Fotografie (Meisterschule)
und die
Städtische Fachschule für industrielle Printmedienproduktion und
Druckweiterverarbeitung (Meisterschule)
vom 4. April 2014
Stadtratsbeschluss: 19.02.2014
Bekanntmachung: 22.04.2014 (MüABl. S. 433)
Änderungen: 04.03.2016 (MüABl. S. 123)
Genehmigung des Bayerischen
Staatsministeriums für Unterricht
und Kultus 22.07.2021
(Az.: VI.8-BO9210.0.M31.1595-5/1/4)
Änderungen: 18.08.2021 (MüABl. S. 483)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2012 (GVBl. S. 366), in Verbindung mit Art. 27 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2013 (GVBl. S. 465), folgende Satzung:
§ 1 Errichtung und Bezeichnung der Schulen
(1) Zum Schuljahr 1990/91 errichtete die Landeshauptstadt München durch Teilung der bestehenden Fachschule für Buchbinder (Meisterschule) eine Fachschule für Buchbinder/Buchbinderinnen (Meisterschule) und eine Fachschule für Industriemeister/Industriemeisterinnen/Buchbinderei (Meisterschule).
(2) Mit dem Beginn des Schuljahres 2014/15 führt die Fachschule für Buchbinder/Buchbinderinnen (Meisterschule) auch die Fachrichtung Fotografie, sie erhält zu diesem Zeitpunkt die Bezeichnung „Städtische Fachschule für Buchbindetechnik und Fotografie (Meisterschule) München“.
(3) Mit Beginn des Schuljahres 2021/22 erhält die Fachschule für industrielle Buchbindetechnik (Meisterschule) München die Bezeichnung „Städtische Fachschule für industrielle Printmedienproduktion und Druckweiterverarbeitung (Meisterschule)
(4) Die Fachschulen sind im beruflichen Schulzentrum an der Pranckhstraße 2 untergebracht.
§ 2 Dauer und Kapazität der Schulen
(1) Die Schulen werden als einjährige Fachschulen geführt.
(2) An der Fachschule für industrielle Printmedienproduktion
und Druckweiterverarbeitung wird jedes zweite Schuljahr, beginnend im Schuljahr
2017/2018 eine Klasse gebildet. In diese Klasse werden bis zu 25 Schülerinnen
und Schüler aufgenommen.(3) An der Fachschule für Buchbindetechnik und
Fotografie wird jedes Schuljahr eine Klasse gebildet, wobei die Fachrichtung
Buchbindetechnik nur jedes zweite Schuljahr, beginnend im Schuljahr 2016/2017,
die Fachrichtung Fotografie jedes Schuljahr angeboten wird. In diese Klassen
werden bis zu 25 Schülerinnen und Schüler aufgenommen, wobei in die
Fachrichtung Fotografie maximal 18 Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden
können. Melden sich weniger als 6 Schülerinnen und Schüler an, so wird an
keiner der beiden Fachschulen eine Klasse gebildet.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Landeshauptstadt München über die Errichtung der städtischen Fachschule für Buchbinder/Buchbinderinnen (Meisterschule) und der städtischen Fachschule für Industriemeister/Industriemeisterinnen/Buchbinder (Meisterschule) am Berufsbildungszentrum für Druck, Grafik und Fotografie an der Pranckhstraße vom 18.04.1990 (MüABl. S. 164) außer Kraft.