Satzung über die Zulassung zur Fachschule für Modellistik
der Landeshauptstadt München

vom 22. August 2005

Stadtratsbeschluss:                                      27.07.2005

Bekanntmachung:                                         20.09.2005 (MüABl. S. 402)

Genehmigung des Bayerischen                 19.03.2013
Staatsministeriums für Unterricht
und Kultus
(Az. VII.8-5 O 9200.1-7b.25 126)                

Änderung:                                          25.03.2013 (MüABl. S. 143)

Genehmigung des Bayerischen                 20.02.2023
Staatsministeriums für Unterricht
und Kultus
(VI.8-BO9210.0.M18.1874-5/1/4)

Änderung:                                          24.02.2023 (MüABl. S. 182)



Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2003 (GVBl. S. 497), i.V.m. Art. 44 Abs. 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.03.2005 (GVBl. S. 71), folgende Satzung:

§ 1 Aufgaben der Schule

Die Fachschule für Modellistik der Landeshauptstadt München ist eine zweijährige Fachschule im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e) und Art. 15 BayEUG. Die Ausbildung erfolgt in Vollzeitform. Es gilt die Schulordnung für zweijährige Fachschulen (FSO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Anmeldung

(1) Die Anmeldung für das folgende Schuljahr muss spätestens am 01.07. des Jahres bei der Schule eingehen.

(2) Können die erforderlichen Zeugnisse und Nachweise nicht schon bei der Anmeldung vorgelegt werden, so müssen sie spätestens zum Termin der Auswahlprüfung oder zu einem im Einzelfall von der Schulleitung festgesetzten Termin, der vor Unterrichtsbeginn liegen muss, nachgereicht werden.

§ 3 Auswahlverfahren

(1) In die Fachschule für Modellistik werden pro Schuljahr 28 Schülerinnen und Schüler neu aufgenommen. Die Zahl der verfügbaren Plätze verringert sich um die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die die erste Jahrgangsstufe wiederholen. Übersteigt die Zahl der Bewerbenden die Zahl
der für die Neuaufnahme nach Satz 1 und 2 verfügbaren Plätze, so wird ein Auswahlverfahren nach Abs. 2 mit 5 durchgeführt. Das Auswahlverfahren gilt für die Aufnahme in das jeweils folgende Schuljahr.

(2) Auf schriftlich begründeten Antrag kann ein Platz der Gesamtkapazität an Bewerbende vergeben werden, für die eine Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber nicht ausgewählt worden ist und die Ablehnung des Aufnahmeantrags für sie oder ihn mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen. In dem Antrag auf Aufnahme als Härtefall sind die Härtefallgründe zu benennen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis zum Anmeldetermin des § 2 Abs. 1 bei der Schule eingehen.

(3) Die dann noch verfügbaren Plätze werden in der Reihenfolge der durch die Auswahlprüfung nach § 4 ermittelten Gesamtpunktezahl vergeben. Bei Punktegleichheit entscheidet das Los.

(4) Das Nichterreichen der Mindestpunktzahl in der Auswahlprüfung begründet Zweifel am Vorliegen der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Aufnahme dieser Bewerberin oder dieses Bewerbers, auch bei einer erneuten Bewerbung in späteren Jahren, setzt das Bestehen einer Aufnahmeprüfung im Sinne des § 5 Abs. 4 FSO voraus.

(5) Tritt eine zugelassene Bewerberin oder ein zugelassener Bewerber vor Schulbeginn zurück oder tritt sie ober er die Ausbildung am ersten Unterrichtstag nicht an, ohne spätestens am dritten Unterrichtstag den nach § 5 Abs. 5 Satz 1 FSO notwendigen Nachweis vorzulegen, rückt die Bewerberin oder der Bewerber mit der nächsthöheren Gesamtpunktezahl nach.

(6) Alle Auswahlprüfungsteilnehmenden erhalten zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen schriftlichen Bescheid über die erreichte Punktzahl mit der Mitteilung, ob sie zur Ausbildung zugelassen sind oder nicht. Ablehnende Bescheide sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 4 Auswahlprüfung

(1) Die Auswahlprüfung findet zu einem von der Schule festgesetzten Termin statt. Sie umfasst einen schriftlichen und einen praktischen Teil.

(2) Eine schriftliche Prüfung ist abzulegen im Fach Deutsch (berufsbezogen) - Bearbeitungszeit 60 Minuten.

(3) Eine praktische Prüfung ist abzulegen

-         im Fach Werkstattarbeit - Bearbeitungszeit 240 Minuten und

-         im Fach Modezeichnen - Bearbeitungszeit 60 Minuten.

(4) Die Aufgaben werden von der Prüfungskommission (§ 5) gestellt und bewertet. In den Prüfungsfächern Deutsch und Modezeichnen können bis zu je 25 Punkte, im Prüfungsfach Werkstattarbeit bis zu 50 Punkte erreicht werden. Die Prüfungsarbeiten verbleiben an der Schule. Die Ergebnisse der Auswahlprüfung werden schriftlich festgehalten.

(5) Die Mindestpunktzahl ist erreicht, wenn im Fach Werkstattarbeit mindestens 25 Punkte und insgesamt mindestens 50 Punkte erreicht sind.

§ 5 Prüfungskommission

Die Prüfungskommission besteht aus der Schulleitung und den Lehrkräften der Fachschule für Modellistik der Deutschen Meisterschule für Mode der Landeshauptstadt München.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.