Satzung der Landeshauptstadt München über die Zulassung zur Städtischen Berufsoberschule Ausbildungsrichtung „Wirtschaft und Verwaltung“ und „Internationale Wirtschaft“
vom 13. März 2003
Stadtratsbeschluss: 19.02.2003
Bekanntmachung: 31.03.2003 (MüABl. S. 73)
Änderungen 16.06.2004
(MüABl. S. 253)
30.04.2007
(MüABl. S. 128)
Änderungen:
11.09.2017 (MüABl.
S. 392)
Genehmigung Bayerisches
Staatsministerium für Bildung und
Kultus, Wissenschaft und Kunst
(Az: VI.7-BO9200.0-6/4/2) vom 04.05.2017
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2002 (GVBl. S. 962), i.V.m. Art. 44 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 3. Halbsatz des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2002 (GVBl. S. 326), folgende Satzung
§ 1 Aufgaben der Schule
(1) Die Städtische Berufsoberschule Ausbildungsrichtung Wirtschaft ist eine Berufsoberschule im Sinne des Art. 16 BayEUG. Träger der Schule ist die Landeshauptstadt München.
(2) Aufgabe der Schule ist es, den Schülerinnen und Schülern eine allgemeine und fachtheoretische Bildung zu vermitteln. Die Berufsoberschule schließt mit der Abiturprüfung ab und verleiht die fachgebundene Hochschulreife sowie bei Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache die allgemeine Hochschulreife; Schüler und Schülerinnen der Jahrgangsstufe 12 können sich der Fachabiturprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife unterziehen.
(3) Die Schule umfasst den Vorkurs, die Vorklasse, ferner die Jahrgangsstufen 12 und 13.
(4) Die Schule führ die Ausbildungsrichtungen „Wirtschaft und Verwaltung“ und „Internationale Wirtschaft“.
§ 2 Zulassungsbeschränkung
(1) An der Schule werden je Schuljahr ein Vorkurs, zwei Vorklassen und acht Klassen der 12. Jahrgangsstufe in Vollzeitform gebildet, ferner eine Klasse der 12. Jahrgangsstufe in Teilzeitform. Die Anzahl der in der jeweiligen Ausbildungsrichtung zu bildenden Klassen richtet sich grundsätzlich nach der Anzahl der entsprechenden Anmeldungen, wobei maximal 5 Eingangsklassen in der Ausbildungsrichtung „Internationale Wirtschaft“ gebildet werden können.
(2) Die Schulleitung legt spätestens am Ende des laufenden Schuljahres fest, wie viele Klassen der 13. Jahrgangsstufe im jeweils nächsten Schuljahr gebildet werden. Die Anzahl der zu bildenden Klassen der 13. Jahrgangsstufe richtet sich nach der Zahl der Schülerinnen/Schüler, welche die 12. Jahrgangsstufe der Schule bereits besuchen und ihre Schullaufbahn in der 13. Jahrgangsstufe fortsetzen wollen.
(3) Die Zahl der vorhandenen Plätze in den nach Abs. 1
und 2 gebildeten Klassen wird wie folgt festgelegt:
Im Vorkurs werden höchstens 30 Schülerinnen/Schüler pro Klasse aufgenommen.
In der Vorklasse werden höchstens 30 Schülerinnen/Schüler pro Klasse aufgenommen.
In der Jahrgangsstufe 12 werden höchstens 28 Schülerinnen/Schüler pro Klasse aufgenommen.
In der Jahrgangsstufe 13 werden höchstens 26 Schülerinnen/Schüler pro Klasse aufgenommen.
Die Zahl der an die Bewerberinnen/Bewerber zu vergebenden Plätze verringert sich um die Zahl der die Schule bereits besuchenden Schülerinnen/Schüler, die das jeweilige Schuljahr wiederholen oder das jeweilige Schuljahr als Fortsetzer besuchen.
Melden sich für den Vorkurs, die Vorklasse oder die Jahrgangsstufe 12 weniger als 17 Bewerberinnen/Bewerber an, so wird keine Klasse der betroffenen Stufe gebildet.
(4) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen/Bewerber die Zahl der nach Abs. 1 bis 3 verfügbaren Plätze, so wird vorbehaltlich Abs. 5 ein Auswahlverfahren nach § 3, § 4, § 5 oder § 6 durchgeführt.
(5) Auf schriftlichen, begründeten Antrag können bis zu 5 % der Plätze der Gesamtkapazität an Bewerberinnen/Bewerber vergeben werden, für die eine Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. In dem Antrag sind die Härtefallgründe zu benennen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis zum Ende des Anmeldetermins im Sinne von § 8 bei der Schule eingehen.
Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn eine Bewerberin/ein Bewerber nicht ausgewählt worden ist, und die Ablehnung des Aufnahmeantrags für sie/ihn mit Nachteilen verbunden wäre, die bei der Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen würden.
§ 3 Auswahlverfahren hinsichtlich des Vorkurses
(1) Die nach § 2 zur Verfügung stehenden Plätze werden vorrangig an Bewerberinnen/Bewerber vergeben, welche die notwenige berufliche Vorbildung gemäß § 5 Abs. 3 FOBOSO für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 12 der Fachrichtung Wirtschaft besitzen. Unter diesen werden zunächst die Bewerberinnen/Bewerber ohne Mathematiknote berücksichtigt. Übersteigt deren Zahl die verfügbaren Plätze, so entscheidet zwischen den Bewerberinnen/Bewerbern das Los.
(2) Die restlichen Plätze werden anhand des Notendurchschnitts der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik des mittleren Schulabschlusses, beginnend mit dem schlechtesten Schnitt, vergeben.
Dabei erhält die Bewerberin/der Bewerber für jedes Jahr, das der mittlere Schulabschluss zurückliegt, einen Bonus von 0,2 Notenpunkten. Insgesamt kann sich dadurch der Notendurchschnitt jedoch höchstens um eine Notenstufe verändern. Bei gleichem Notendurchschnitt entscheidet das Los.
(3) Soweit danach noch Plätze zur Verfügung stehen, werden diese entsprechend Abs. 1 und 2 an Bewerberinnen/Bewerber vergeben, welche die berufliche Vorbildung gemäß § 5 Abs. 3 FOBOSO für eine andere Ausbildungsrichtung besitzen.
(4) Insgesamt werden damit die Bewerberinnen/Bewerber mit der einschlägigen beruflichen Vorbildung bevorzugt, unter diesen die Schlechteren sowie diejenigen, deren Schulabschluss am längsten zurückliegt.
§ 4 Auswahlverfahren hinsichtlich der Vorklasse
(1) Die nach § 2 zur Verfügung stehenden Plätze werden vorrangig an Bewerberinnen/Bewerber vergeben, die keinen mittleren Schulabschluss besitzen; unter diesen Bewerberinnen/Bewerbern wird eine Rangliste nach dem Notendurchschnitt der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik aus der Aufnahmeprüfung gebildet.
(2) Die restlichen Plätze werden anhand des Notendurchschnitts der Fächer Deutsch und Englisch des mittleren Schulabschlusses vergeben.
(3) Bei gleichem Notendurchschnitt entscheidet das Los.
§ 5 Auswahlverfahren bezüglich der Jahrgangsstufe 12
(1) Zur Durchführung des Auswahlverfahrens hinsichtlich der Jahrgangsstufe 12 werden bezüglich der Schulart, in welcher der mittlere Schulabschluss erworben wurde, folgende Gruppen gebildet:
- Gymnasium (Gruppe 1),
- sonstige Schulen (Gruppe 2).
Die zu vergebenden Plätze werden unter den Gruppen anteilsmäßig wie folgt vergeben:
- 20 % der zu vergebenden Plätze werden an Bewerberinnen/Bewerber der Gruppe 1 vergeben.
- 80 % der zu vergebenden Plätze werden an Bewerberinnen/Bewerber der Gruppe 2 vergaben.
Melden sich weniger Bewerberinnen/Bewerber in einer Gruppe an, als dieser Gruppe prozentual Plätze zur Verfügung stehen, so werden die freien Plätze auf die andere Gruppe verteilt.
(2) Innerhalb der verschiedenen Gruppen werden die Plätze nach Notendurchschnitt vergeben; bei gleichem Notendurchschnitt entscheidet das Los. Zusätzlich wird den Bewerberinnen/Bewerbern ein Bonus gemäß Abs. 3 Satz 3 für jedes volle Jahr einer einschlägigen Berufstätigkeit gewährt; nicht angerechnet wird insofern jedoch die nach § 5 Abs. 2 der Schulordnung für die Fachoberschulen und Berufsoberschulen in Bayern (FOBOSO) als allgemeine Aufnahmevoraussetzung geforderte Berufstätigkeit.
(3) Maßgeblich ist der Notendurchschnitt der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss. Auf den Notendurchschnitt wird der Bewerberin/dem Bewerber ein Bonus von 0,1 Notenpunkten für jedes volle Jahr der einschlägigen Berufstätigkeit angerechnet; insgesamt kann sich dadurch der Notendurchschnitt jedoch höchstens um eine halbe Notenstufe verändern. Durch die Schulleitung wird innerhalb der verschiedenen Gruppen eine Rangliste nach Notendurchschnitt gebildet. Bei Bewerberinnen/Bewerbern mit gleichem Notendurchschnitt wird die Platzziffer innerhalb der Reihung durch Los bestimmt.
(4) Bis zu 5 % der Plätze einer Gruppe können an Bewerberinnen/Bewerber vergeben werden, die aufgrund ihrer Ergebnisse im mittleren Schulabschluss nicht zu berücksichtigen wären, aber in der Abschlussprüfung eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufs mindestens die Note 1,5 erreicht haben.
(5) Bewerberinnen/Bewerber, welche die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 FOBOSO nicht erfüllen, können sich einer Feststellungsprüfung unterziehen. Vorrangig werden jedoch diejenigen Bewerberinnen/Bewerber berücksichtigt, welche die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen. Die verbleibenden Plätze werden anhand des Notendurchschnitts der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik vergeben, wobei das Ergebnis der Feststellungsprüfung an die Stelle der fehlenden oder nicht hinreichenden Note tritt.
(6) Bewerberinnen/Bewerber für die Teilzeitform, die nach Abs. 1 bis 5 nicht zum Zuge gekommen sind, können auf schriftlichen Antrag am Auswahlverfahren für die Vollzeitform teilnehmen. Der Antrag ist unverzüglich nach Bekanntgabe der Entscheidung der Schule zu stellen.
§ 6 Auswahlverfahren hinsichtlich der Jahrgangsstufe 13
(1) Quereinsteigerinnen/Quereinsteiger und Bewerberinnen/Bewerber, die ein Fachhochschulreifezeugnis besitzen, werden nach Rangfolge des gesamten Notendurchschnitts aus dem Zeugnis der Fachhochschulreife aufgenommen; für Bewerberinnen/Bewerber, die zur Zeit der Anmeldung die Jahrgangsstufe 12 einer anderen Berufsoberschule besuchen und kein Fachhochschulreifezeugnis besitzen, ist der Notendurchschnitt der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen aus dem Jahreszeugnis heranzuziehen.
(2) Bei gleichem Notendurchschnitt entscheidet das Los.
§ 7 Wartelisten
(1) Alle abgewiesenen Bewerberinnen/Bewerber werden auf Antrag in eine Warteliste entsprechend ihrer Platzziffer innerhalb der jeweiligen Gruppe und des jeweiligen Auswahlverfahrens eingetragen.
(2) Tritt eine/einer der aufgenommenen Bewerberinnen/Bewerber zurück oder unterbleibt eine Aufnahme wegen § 3 Abs. 1 FOBOSO, wird der frei gewordene Platz an die Bewerberin/den Bewerber vergeben, die/der in der jeweiligen Warteliste der entsprechenden Gruppe hinsichtlich der Platzziffer an nächster Stelle steht.
§ 8 Anmeldung
(1) Anmeldetermin für das beginnende Schuljahr ist jeweils der vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus bekannt gemachte Termin.
(2) Bewerberinnen/Bewerber, den halbjährigen Vorkurs besuchen wollen, müssen sich spätestens bis zum 15.01. anmelden.
§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.