Satzung der Landeshauptstadt München über die Zulassung zur Städtischen Marian-Batko-Berufsoberschule Ausbildungsrichtung Technik
vom 3. März 2003
Stadtratsbeschluss: 19.02.2003
Bekanntmachung: 20.03.2003 (MüABl. S. 66)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2002 (GVBl. S. 962), i.V.m. Art. 27 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2002 (GVBl. S. 326), folgende Satzung:
§ 1 Klassenbildung
(1) Ab dem Schuljahr 2003/2004 werden an der Städtischen Marian-Batko-Berufsoberschule Ausbildungsrichtung Technik keine Vorklassen, keine Klassen der Vorstufe und keine Klassen der 12. Jahrgangsstufe mehr gebildet.
(2) Ab dem Schuljahr 2004/2005 werden an der Schule keine Klassen der 13. Jahrgangsstufe mehr gebildet.
(3) Schülerinnen/Schüler, die in eine nicht mehr gebildete Stufe vorrücken oder diese wiederholen wollen, können in die staatliche Berufsoberschule Ausbildungsrichtung Technik eintreten. Entsprechendes gilt im Falle der Wiederholung einer Prüfung.
§ 2 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.