Satzung über die Zulassung zur Berufsfachschule für Kinderpflege der Landeshauptstadt München

vom 2. Juni 2011

Stadtratsbeschluss:                                     18.05.2011

Bekanntmachung:                                      20.06.2011 (MüABl. S. 162)

Änderungen:                                      30.08.2011 (MüABl. S. 251)
                                                         02.08.2013 (MüABl. S. 338)
                                                         25.10.2016 (MüABl. S. 433)

Genehmigung des Bayerischen
Staatsministeriums für Unterricht
und Kultus
                                           13.08.2020
Az.: VI.8-BO9210.0.M62.1963-3/2/12

Änderungen:                                      19.08.2020 (MüABl. S. 485)
                                                        
Genehmigung des Bayerischen
Staatsministeriums für Unterricht
und Kultus
Az.: VII.8-BO9210.0.M62.1963-3/4/4         
11.11.2024

Änderungen                                       02.12.2024 (MüABl. S. 951)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.07.2009 (GVBl. S. 400), in Verbindung mit Art. 44 Abs. 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) vom 31.05.2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2010 (GVBl. S. 334), folgende Satzung:

§ 1 Aufgaben der Schule

(1) Die Berufsfachschule für Kinderpflege ist eine Berufsfachschule im Sinne der Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 b) und Art. 13 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen.

(2) Es gilt die Berufsfachschulordnung Ernährung und Versorgung, Kinderpflege, Sozialpflege, Hotel- und Tourismusmanagement, Informatik und Fremdsprachenberufe (Berufsfachschulordnung – BFSO) vom 25.05.2023 (GVBl. S. 257).

§ 2 Aufnahmevoraussetzungen

Die Aufnahme setzt voraus, dass die Bewerberin/der Bewerber zum Zeitpunkt des Anmeldetermins die jeweils geltenden Aufnahmevoraussetzungen entsprechend der BFSO erfüllt.

§ 3 Zulassungsbeschränkungen

(1) Übersteigt die Zahl der Bewerbenden die Zahl der für die Neuaufnahme verfügbaren Plätze, so wird vorbehaltlich Abs. 2 ein Auswahlverfahren nach § 4 durchgeführt.

(2) Auf schriftlichen, begründeten Antrag können bis zu neun Plätze an Bewerbende vergeben werden, für welche die Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. In dem Antrag sind die Härtefallgründe zu benennen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis zum Ende des Anmeldetermins bei der Schule eingehen. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn eine Bewerberin/ein Bewerber nicht ausgewählt worden ist und die Ablehnung des Aufnahmeantrags für sie/ihn mit Nachteilen verbunden wäre, die bei der Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen würden.

(3) Die Schule kann im Einvernehmen mit dem Referat für Bildung und Sport festlegen, dass eine der ersten Klassen als Projektklasse geführt wird. Für die Projektklasse können gesonderte Aufnahmekriterien festgelegt werden, §§ 4 und 5 finden insoweit keine Anwendung.

§ 4 Auswahlverfahren

(1) Zur Vergabe der weiter verfügbaren Plätze werden zwei Gruppen gebildet. 15 % der Plätze werden an Bewerbende mit einem Abschluss einer Realschule, Wirtschaftsschule oder eines Gymnasiums vergeben (Gruppe 1), die übrigen Plätze werden an Bewerbende mit einem erfolgreichen oder qualifizierten Abschluss der Mittelschule bzw. Abschluss des M-Zugs der Mittelschule (Gruppe 2) vergeben.

(2) Für die Auswahl der Bewerbenden innerhalb einer Gruppe wird ein Auswahlverfahren nach Punkten durchgeführt. Grundlage der Punktevergabe sind die schulischen Leistungen, Praktika und sonstige Qualifikationen.

Danach werden Punkte wie folgt vergeben:

a)    Deutschnote

aa)   Für die Note im Fach Deutsch im Abschlusszeugnis, soweit die schulische Ausbildung auf Deutsch erfolgte:

(1)

Note 1

14 Punkte

(2)

Note 2

12 Punkte

(3)

Note 3

10 Punkte

(4)

Note 4

7      Punkte

 

bb)   Zu diesen Punkten werden innerhalb der Gruppe 2 jeweils zwei Punkte hinzuaddiert, wenn die Bewerberin oder der Bewerber einen qualifizierten Mittelschulabschluss vorweisen kann. Hat die Bewerberin oder der Bewerber einen Abschluss des Mittlere-Reife-Zugs der Mittelschule erreicht, so werden jeweils vier Punkte hinzuaddiert.

c)

c)

cc)  Kann keine Note im Fach Deutsch nach aa) vorgewiesen werden, wird unbeschadet möglicher Auswirkungen auf die Eignung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BFSO, die Bewertung

1.     des Fach Deutsch als Zweitsprache des vorgelegten Abschlusszeugnisses oder

2.     eines Deutsch-Zertifikats auf B2-Niveau, welches im Rahmen der Eignungsfeststellung nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BFSO anerkannt ist, für die Bepunktung herangezogen.

Für die Bewertung des Fach Deutsch als Zweitsprache im Zeugnis erhalten Bewerbende folgende Punkte:

(1)

Note 1

12 Punkte

(2)

Note 2

10 Punkte

(3)

Note 3

7 Punkte

(4)

Note 4

5 Punkte

 

 

Für die Bewertung in einem Deutsch-Zertifikat erhalten Bewerbende folgende Punkte:

(1)

sehr gut erfüllt

12 Punkte

(2)

gut erfüllt

10 Punkte

(3)

erfüllt

7 Punkte

 

Bewerbende, die keine Note im Fach Deutsch nach aa) vorweisen können, können freiwillig an einem von der Berufsfachschule für Kinderpflege durchgeführten Deutschtest teilnehmen. Bei Teilnahme wird das Ergebnis des Deutschtests nach den Vorgaben unter aa) bepunktet und tritt anstelle einer Bepunktung nach cc), es sei denn, die Bewerberin oder der Bewerber entscheidet sich nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses, dieses nicht für die Bepunktung heranzuziehen. Auf § 6 Satz 3 wird verwiesen.

b) Für die Note im Fach Mathematik im Abschlusszeugnis:

(1)

Note 1

5 Punkte

(2)

Note 2

4 Punkte

(3)

Note 3

3 Punkte

(4)

Note 4

1 Punkt

 

Sofern das Abschlusszeugnis keine Mathematiknote enthält, entscheidet die Schulleitung im Einzelfall anhand sachgerechter Kriterien über die Vergabe von Punkten.

c) Für die Note im Fach Englisch im Abschlusszeugnis:

(1)

Note 1

5 Punkte

(2)

Note 2

4 Punkte

(3)

Note 3

3 Punkte

(4)

Note 4

1 Punkte

 

     Sofern das Abschlusszeugnis keine Englischnote enthält, entscheidet die Schulleitung im Einzelfall   anhand sachgerechter Kriterien über die Vergabe von Punkten.

d) Für die Note 1 oder 2 im Fach Sport:           1 Punkt.

Sofern das Abschlusszeugnis keine Sportnote enthält, entscheidet die Schulleitung im Einzelfall anhand sachgerechter Kriterien über die Vergabe von Punkten.

e) Für bereits abgeleistete, nachgewiesene Praktika oder nachgewiesene Tätigkeiten im            sozialpädagogischen Bereich:

(1)

mit einer durchgehenden Dauer von mindestens 14 Tagen

1 Punkt

(2)

mit einer durchgehenden Dauer von mindestens 4 Wochen

2 Punkte

(3)

mit einer durchgehenden Dauer von mindestens 8 Wochen

4 Punkte

(4)

mit einer durchgehenden Dauer von mindestens 6 Monaten

6 Punkte


Es werden maximal 9 Punkte insgesamt vergeben.

 

f) Für ein abgeleistetes Freiwilliges Soziales Jahr (mindestens 12 Monate):             9 Punkte.

g) Für jede vorausgegangene Abweisung durch die Berufsfachschule für Kinderpflege: 1 Punkt.

(3) Ist im Zeitpunkt der Anmeldung noch kein Abschlusszeugnis vorhanden, so sind die Noten des Halbjahreszeugnisses der Bewerberin/des Bewerbers maßgeblich.

(4) Die verfügbaren Plätze werden pro Gruppe in der Reihenfolge der nach Abs. 2 lit. a) - g) ermittelten Gesamtpunktezahl vergeben, zwischen den Bewerbenden wird insofern eine Rangliste gebildet. Bei Punktegleichheit entscheidet hinsichtlich der Platzziffer innerhalb der Rangliste zunächst die bessere Bepunktung der Deutschkenntnisse. Besteht danach noch immer Gleichheit, entscheidet das Los.

(5) Sind Plätze in der Gruppe 1 nicht vollständig besetzt, so werden diese an bisher nicht berücksichtigte Bewerbende aus Gruppe 2 vergeben.

§ 5 Wartelisten

(1) Alle abgewiesenen Bewerbende werden auf Antrag in eine Warteliste entsprechend ihrer Platzziffer eingetragen.

(2) Tritt eine/einer der aufgenommenen Bewerberinnen/Bewerber zurück oder erscheint eine Bewerberin/ein Bewerber am ersten Schultag nicht und wird innerhalb der folgenden drei Schultage keine ausreichende Entschuldigung vorgelegt, so erlischt der Anspruch auf den Platz. Der frei gewordene Platz wird an die Bewerberin/den Bewerber vergeben, die/der in der Warteliste hinsichtlich der Platzziffer an nächster Stelle steht.

(3) Die Anmeldeliste wird für jedes Schuljahr aktualisiert.

§ 6 Anmeldetermin

Der Anmeldetermin wird von der Schule bekannt gegeben. Bei der Anmeldung sind neben den nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BFSO allgemeinen die nach § 3 erforderlichen Nachweise vorzulegen. Die Anmeldung zum freiwilligen Deutschtest nach § 4 Abs. 2 a) cc) ist nur bis zum Ende des Anmeldezeitraumes möglich.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.