Satzung über die Zulassung zur Berufsfachschule für Ergotherapie der Landeshauptstadt München

vom 27. Dezember 2004

Stadtratsbeschluss:                        15.12.2004

Bekanntmachung:                            20.01.2005 (MüABl. S. 9)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2003 (GVBl. S. 497), i.V.m. Art. 44 Abs. 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.07.2004 (GVBl. S. 282), folgende Satzung:

§ 1 Aufgaben der Schule

(1) Die Berufsfachschule für Ergotherapie der Landeshauptstadt München ist eine Berufsfachschule im Sinne des Art. 13 BayEUG.

(2) Es gilt die Schulordnung für die Berufsfachschulen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, Physiotherapie, Logopädie, Massage und Orthoptik (Berufsfachschulordnung nicht-ärztliche Heilberufe - BFSO HeilB) vom 18.01.1993 (GVBl. S. 35), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.07.1997 (GVBl. S. 401), in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Die Klasse der 1. Jahrgangsstufe kann von 32 Schülerinnen/Schülern besucht werden.

§ 2 Auswahlverfahren

(1) Es sind 32 Plätze für die Neuaufnahme in die 1. Klasse verfügbar. Die Zahl der verfügbaren Plätze verringert sich um die Zahl der die Schule bereits besuchenden Schülerinnen/Schüler, die das jeweilige Schuljahr wiederholen. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen/Bewerber die Zahl der für die Neuaufnahme verfügbaren Plätze, so wird ein Auswahlverfahren nach Abs. 2 mit 5 durchgeführt.

(2) Auf schriftlich begründeten Antrag kann ein Platz der Gesamtkapazität an Bewerberinnen/Bewerber vergeben werden, für die eine Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn eine Bewerberin/ein Bewerber nicht ausgewählt worden ist und die Ablehnung des Aufnahmeantrags für sie/ihn mit Nachteilen verbunden wäre, die bei der Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarerer Weise hinausgehen würde. In dem Antrag auf Aufnahme als Härtefall sind die Härtefallgründe zu benennen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis zum Anmeldetermin im Sinne des § 5 bei der Schule eingehen.

(3) Zur Vergabe der weiter verfügbaren Plätze werden gemäß § 3 drei Gruppen gebildet. Innerhalb der drei Gruppen erfolgt die Aufnahme jeweils in der Reihefolge der gemäß § 4 ermittelten Punktzahlen, bis die zur Verfügung stehenden Plätze besetzt sind. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los über die Reihenfolge. Die Verlosung geschieht durch die Schulleiterin/den Schulleiter in Anwesenheit einer Lehrkraft oder einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters aus der Verwaltung der Schule.

(4) Melden sich weniger Bewerberinnen/Bewerber einer Gruppe an, als Plätze für diese Gruppe zur Verfügung stehen, so werden die freien Plätze auf die anderen Gruppen gemäß deren prozentualen Anteil an den Plätzen verteilt.

(5) Der Anspruch auf einen Ausbildungsplatz erlischt, wenn der Rückritt erklärt wird. Wenn die Ausbildung am ersten Schultag nicht angetreten wird, ohne dass innerhalb der folgenden drei Schultage eine ausreichende Entschuldigung vorgelegt wird, gilt dies als Rücktritt. Der freigewordene Platz wird der Bewerberin/dem Bewerber angeboten, die/der in der Reihenfolge der Bewerberinnen/Bewerber an nächster Stelle steht.

(6) Alle abgewiesenen Bewerberinnen/Bewerber werden auf Antrag entsprechend ihrer Punktzahl auf einer Warteliste ihrer Gruppe eingetragen.
Tritt eine/einer der aufgenommenen Bewerberinnen/Bewerber zurück oder unterbleibt eine Aufnahme gemäß Abs. 5, wird der freigewordene Platz an die Bewerberin/den Bewerber vergeben, die/der in der Warteliste der entsprechenden Gruppe an nächster Stelle steht. Bei Punktegleichheit entscheidet gemäß Abs. 3 das Los.

§ 3 Gruppen

Zur Durchführung des Auswahlverfahrens werden folgende Gruppen gebildet:

-       Bewerberinnen/Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung bzw. Fachhochschulzugangsberechtigung (Gruppe 1);

-       Bewerberinnen/Bewerber mit mittlerem Schulabschluss ohne Hochschulzugangsberechtigung (Gruppe 2);

-       Bewerberinnen/Bewerber mit nach Hauptschulabschluss oder gleichwertigem Abschluss abgeschlossener Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer ohne mittleren Schulabschluss (Gruppe 3).

Die zu vergebenden Plätze werden auf die Gruppen anteilsmäßig wie folgt verteilt:

-       50 % der zu vergebenden Plätze an Bewerberinnen/Bewerber der Gruppe 1;

-       40 % der zu vergebenden Plätze an Bewerberinnen/Bewerber der Gruppe 2;

-       die restlichen Plätze an Bewerberinnen/Bewerber der Gruppe 3.

§ 4 Punktvergabe

(1) Für die Auswahl der Bewerberinnen/Bewerber innerhalb der Gruppe wird ein Auswahlverfahren nach Punkten durchgeführt. Grundlage der Punktvergabe sind die schulischen Leistungen (Abs. 2 mit 5), Berufsabschluss/berufliche Tätigkeit (Abs. 6 mit 8), Vorpraktikum (Abs. 9) und Wartezeit (Abs. 10).

(2) Aus den Einzelnoten des Zeugnisses über den mittleren Schulabschluss oder aus den einzelnen Noten des Zeugnisses über den Hauptschulabschluss einerseits und den Einzelnoten aus dem Zeugnis über den Berufsabschluss andererseits wird nach Maßgabe der folgenden Absätze eine Durchschnittsnote gebildet.

(3) Für Bewerberinnen/Bewerber mit mittlerem Schulabschluss wird aus den Einzelnoten des Zeugnisses über den mittleren Schulabschluss die Durchschnittsnote in der Weise gebildet, dass die Summe der Einzelnoten durch die Zahl der Fächer geteilt wird. Ersatzweise kann die Durchschnittsnote aus dem Halbjahreszeugnis des Jahres gebildet werden, in dem die Bewerberin/der Bewerber den mittleren Schulabschluss erreichen wird. Der Nachweis des mittleren Schulabschlusses ist jedoch in diesem Fall bis zur Aufnahme der Ausbildung zu erbringen. Eine Verbesserung oder Verschlechterung der Noten im Zeugnis des mittleren Schulabschlusses wird bei der Bildung der Durchschnittsnote nicht mehr berücksichtigt.

(4) Bei Bewerberinnen/Bewerbern mit Hauptschulabschluss und abgeschlossener Berufsausbildung wird die Durchschnittsnote in der Weise gebildet, dass zunächst aus den Einzelnoten des Zeugnisses über den Hauptschulabschluss und aus den Einzelnoten über den Berufsabschluss je eine vorläufige Durchschnittsnote gebildet wird, deren Summe dann durch zwei geteilt wird. Enthält das Zeugnis über den Berufsabschluss nur eine Note, gilt diese insoweit als vorläufige Durchschnittsnote.

(5) Die errechnete Durchschnittsnote wird auf zwei Nachkommastellen gerundet und wie folgt bewertet:

Durchschnittsnote:          1,00                                14 Punkte

                                      1,01 bis 1,25                   13 Punkte

                                      1,26 bis 1,50                   12 Punkte

                                      1,51 bis 1,75                   11 Punkte

                                      1,76 bis 2,00                   10 Punkte

                                      2,01 bis 2,25                     9 Punkte

                                      2,26 bis 2,50                     8 Punkte

                                      2,51 bis 2,75                     7 Punkte

                                      2,76 bis 3,00                     6 Punkte

                                      3,01 bis 3,25                     5 Punkte

                                      3,26 bis 3,50                     4 Punkte

                                      3,51 bis 3,75                     3 Punkte

                                      3,76 bis 4,00                     2 Punkte

                                      4,01 bis 4,25                     1 Punkt

                                      ab 4,26                             0 Punkte.

(6) Weitere Punkte werden entweder für den Berufsabschluss (Abs. 7) oder für die berufliche Tätigkeit (Abs. 8) gewährt. Als berufsnah gelten Berufsabschlüsse oder berufliche Tätigkeiten im Bereich der medizinischen, vorschulischen, schulischen, sonderpädagogischen oder beruflichen Rehabilitation oder eine Ausbildung als Erzieherin/Erzieher. Im Zweifel entscheidet die Schulleiterin/der Schulleiter.

(7) Für einen Berufsabschluss (bei Bewerberinnen/Bewerbern mit Hauptschulabschluss zusätzlich zu der als Aufnahmevoraussetzung gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 1 BFSO HeilB geforderten Berufsausbildung) werden nach Maßgabe folgender Bestimmungen Punkte gewährt:

-       Für einen berufsnahen Abschluss                       8 Punkte;

-       Für einen anderen Berufsabschluss pro Jahr
der Berufsausbildung                                             2 Punkte, maximal jedoch 4 Punkte.

Es wird insgesamt nur ein Berufsabschluss bei der Punktevergabe berücksichtigt.

(8) Für eine berufliche Tätigkeit (bei Bewerberinnen/Bewerbern mit Hauptschulabschluss zusätzlich zu der als Aufnahmevoraussetzung gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 1 BFSO HeilB geforderten Berufsausbildung) werden Punkte wie folgt vergeben:

-       Für eine berufsnahe Tätigkeit (einschließlich freiwilligem sozialen Jahr oder Ersatzdienst, wenn in dieser Zeit Dienst an Kranken, Behinderten, behinderten Kindern oder alten Menschen geleistet wurde):
1 Punkt für je sechs volle Monate für maximal drei Jahre;

-       Sonstige Berufstätigkeit, einschließlich tatsächlich abgeleisteten Wehrdienst oder Zeiten der Erziehung von eigenen Kindern unter zehn Jahren:
1 Punkt pro Jahr für insgesamt maximal drei Jahre.

Insgesamt können mit beruflicher Tätigkeit maximal 6 Punkte erreicht werden.

(9) Für ein Vorpraktikum in der Ergotherapie mit einer Dauer von drei bis sechs Monaten wird 1 Punkt, bei einer Dauer von mehr als sechs Monaten werden 2 Punkte, bei einer Dauer von mehr als neun Monaten 4 Punkte gewährt.

Insgesamt werden für Vorpraktika maximal 4 Punkte angerechnet. Vorpraktika werden bei der Ermittlung der Dauer der beruflichen Tätigkeit nach Abs. 8 nicht berücksichtigt.

(10) Bewerberinnen/Bewerber, die sich in der Vergangenheit bereits einmal um Aufnahme in die Berufsfachschule für Ergotherapie der Landeshauptstadt München beworben haben, und die damals trotz Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen im Auswahlverfahren abgelehnt wurden, erhalten für die erste Ablehnung 1 Punkt. Für jede weitere erfolglose Teilnahme am Auswahlverfahren werden zusätzlich 0,25 Punkte gewährt.

§ 5 Anmeldetermin

Anmeldetermin für das Schuljahr ist jeweils der 31.03.. Die Anmeldung muss spätestens an diesem Tag bei der Schule eingehen. Der Anmeldung sind Nachweise über die Aufnahmevoraussetzungen zumindest in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Fotokopie beizufügen.

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Zulassung zur Berufsfachschule für Ergotherapie der Landeshauptstadt München an der Schlierseestraße 47 vom 16. Februar.1999 (MüABl. S. 47), zuletzt geändert durch Satzung vom 18. Februar 2000 (MüABl. S. 40), außer Kraft.