Satzung der Landeshauptstadt München über die Zulassung zur Berufsfachschule für Diätassistentinnen und Diätassistenten im Städtischen Berufsbildungszentrum für Ernährung und Hauswirtschaft

vom 3. April 1980

Stadtratsbeschluss:                         26.03.1980

Bekanntmachung:                            10.04.1980 (MüABl. S. 146)

Änderungen:                                      15.03.1983 (MüABl. S. 76)
04.04.1995 (MüABl. S. 85)

Genehmigung des
Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus vom          
22.03.2022
(Az.: VI.8-BO9210.0.M54.1858-3/1/8)

Änderungen:                                      01.04.2022 (MüABl. S. 206)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1978 (GVBl. S. 353), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 1979 (GVBl. S. 223), folgende Satzung:

§ 1 Aufgaben der Schule

Die Berufsfachschule für Diätassistentinnen und Diätassistenten im Städtischen Berufsbildungszentrum für Ernährung und Hauswirtschaft ist eine Berufsfachschule im Sinne des Art. 13 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) vom 7. Juli 1994 (GVBl. S. 689). Lehrziel und Berechtigungen, die durch den Besuch dieser Berufsfachschule erreicht werden können, richten sich nach dem Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Diätassistentengesetz) vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446) sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Diätassistentinnen und Diätassistenten vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2088).

§ 2 Aufnahmebedingungen

(1) Es werden pro Schuljahr zwei Eingangsklassen gebildet. Die Aufnahme setzt den Nachweis eines mittleren Schulabschlusses oder einer vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Ausbildung voraus.

(2) Übersteigt die Zahl der Bewerbenden die Zahl der verfügbaren Plätze, so wird unter den gemäß Abs. 1 aufnahmeberechtigten Bewerbenden ein leistungsgesteuertes Losverfahren gemäß § 3 durchgeführt. Die Bewerbenden werden in der Reihenfolge der gezogenen Lose aufgenommen, bis die zur Verfügung stehenden Plätze besetzt sind.

(3) Tritt einer der ausgelosten Bewerbenden zurück oder tritt sie bzw. er die Ausbildung am ersten Schultag nicht an, ohne innerhalb der folgenden drei Schultage eine ausreichende Entschuldigung vorzulegen, erlischt der Anspruch auf einen Ausbildungsplatz. Der frei gewordene Platz wird der Bewerberin bzw. dem Bewerber angeboten, die bzw. der in der Reihenfolge der gezogenen Ersatzlose an nächster Stelle steht. Eine Aufnahme in den laufenden Ausbildungsabschnitt nach dem 15. Oktober ist grundsätzlich nicht mehr möglich.

(4) Die Erziehungsberechtigten der abgewiesenen Bewerbenden, bei Volljährigkeit die Bewerbenden selbst, erhalten von der Schule einen schriftlichen Ablehnungsbescheid, aus dem hervorgeht, dass zwar die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, eine Annahme aber aufgrund des Ausleseverfahrens nicht möglich ist. Der Bescheid ist mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

§ 3 Leistungsgesteuerte Losverfahren

(1) Aus den Einzelnoten der Zeugnisse über den mittleren Schulabschluss wird in der Weise eine Durchschnittsnote gebildet, dass die Summe der Einzelnoten durch die Zahl der Fächer geteilt wird.

(2) Ersatzweise kann die Durchschnittsnote aus dem Halbjahreszeugnis des Jahres gebildet werden, in dem die Bewerberin bzw. der Bewerber den mittleren Schulabschluss erreichen wird. Der Nachweis des mittleren Schulabschlusses ist jedoch in diesem Fall bis zur Aufnahme der Ausbildung zu erbringen. Eine Verbesserung bzw. Verschlechterung der Noten im Zeugnis des mittleren Schulabschlusses wird bei der Bildung der Durchschnittsnote nicht mehr berücksichtigt.

(3) Für einen berufsnahen Berufsabschluss wird ein Bonus von 0,6 gewährt. Für höchstens zwei Jahre einer nachgewiesenen berufsnahen Tätigkeit wird ein Bonus von 0,2 pro Jahr gewährt. Der Bonus kann nur entweder für einen Berufsabschluss oder eine berufsnahe Tätigkeit gewährt werden. Als berufsnah gilt ein Berufsabschluss als Krankenpfleger/in, Koch/Köchin, Hauswirtschafter/in und Wirtschafter/in bzw. eine Tätigkeit in hauswirtschaftlichen Großbetrieben und in der Krankenpflege. Im Zweifel entscheidet hierüber die Schulleitung.

(4) Aus der Durchschnittsnote gemäß Abs. 1 oder 2 und dem Bonus gemäß Abs. 3 wird eine endgültige Durchschnittsnote gebildet.

(5) In der Reihenfolge der gemäß Abs. 4 gebildeten endgültigen Durchschnittsnote wird den Bewerbenden eine Platzziffer zugeteilt. Bei gleicher endgültiger Durchschnittsnote entscheidet über die Reihenfolge das Los. Die Verlosung geschieht durch die Schulleitung in Anwesenheit einer Lehrkraft.

(6) Die Gesamtzahl der Bewerbenden wird in der Reihenfolge der Platzziffern gemäß Abs. 5 in drei gleichgroße Gruppen geteilt. Lassen sich keine drei gleichgroßen Gruppen bilden, wird der Überhang der ersten Gruppe zugeschlagen. Die Bewerbenden der ersten und zweiten Gruppe, die bei der Verlosung in ihrer Gruppe keinen Ausbildungsplatz gezogen haben, nehmen an den jeweils weiteren Verlosungen nochmals teil. Aus den Bewerbenden in der Gruppe mit den besten Platzziffern werden fünf Ausbildungsplätze ausgelost. Aus den Bewerbenden der Gruppe mit den zweitbesten Platzziffern zuzüglich der in der ersten Gruppe nicht zum Zuge gekommenen Bewerbenden werden neun Ausbildungsplätze ausgelost. Aus den Bewerbenden der Gruppe mit den schlechtesten Platzziffern zuzüglich der in der ersten und zweiten Gruppe nicht zum Zuge gekommenen Bewerbenden werden 14 Ausbildungsplätze und zunächst 150 Ersatzplätze ausgelost. Im Bedarfsfall werden weitere Ersatzplätze ausgelost.

(7) Die Verlosung gemäß Abs. 6 geschieht durch die Schulleitung in Anwesenheit einer Lehrkraft der Schule und einer bzw. eines Beamten, die bzw. der die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst oder für das Richteramt hat.

§ 4 Anmeldetermine

Die Anmeldung für jedes Schuljahr ist nur in der zweiten Schuljahreshälfte bis 31. März möglich. Anmeldeschluss ist jeweils der 31. März. Der Anmeldung sind Nachweise über die Aufnahmevoraussetzungen zumindest in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Fotokopie beizufügen.