Satzung zur Errichtung und Schul- und Prüfungsordnung der Städtischen Berufsfachschule für Leitstellenwesen der Landeshauptstadt München
vom 22. November 2024
Stadtratsbeschluss: 02.10.2024
Bekanntmachung: 20.12.2024 (MüABl. S. 947)
Genehmigung des Bayerischen
Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
(Az.: VII.8-BO9302.M-3/47/5) 16.10.2024
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBI. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.06.2024 (GVBl. S. 98), in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2, 44 Abs. 4 Satz 2, 45 Abs. 2 Satz 3 und 89 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.7.2024 (GVBl. S. 257) und durch Gesetz vom 23.07.2024 (GVBl. 263), folgende Satzung:
Teil 1 Errichtung
§ 1 Errichtung der Schule
(1) Die Landeshauptstadt München errichtet mit Beginn des Schuljahres 2025/26 eine Berufsfachschule für Leitstellenwesen.
(2) Die Schule erhält die Bezeichnung „Berufsfachschule für Leitstellenwesen der Landeshauptstadt München in München“.
(3) Die Schule wird der Städtischen Berufsschule für Fachkräfte in Arzt- und Tierarztpraxen und Pharm.-kaufm. Angestellte angegliedert und in deren Räumen in der Orleansstraße 46 in 81667 München untergebracht.
§ 2 Dauer und Kapazität der Schule
(1) Die Ausbildung an der Berufsfachschule dauert zwei oder drei Jahre.
(2) Die Ausbildung wird einzügig mit bis zu 30 Schülerinnen und Schülern durchgeführt.
Teil 2 Allgemeines
§ 3 Geltungsbereich
(1) Trägerin der Berufsfachschule ist die Landeshauptstadt München. Die Schule ist eine Berufsfachschule im Sinne des Art. 13 BayEUG.
(2) Die Berufsfachschulordnung Ernährung und Versorgung, Kinderpflege, Sozialpflege, Hotel- und Tourismusmanagement, Informatik und Fremdsprachenberufe (Berufsfachschulordnung – BFSO) vom 25.05.2023 (GVBl. S. 257, BayRS 2236-4-1-9-K), in der jeweils gültigen Fassung, gilt entsprechend, soweit hier keine anderweitige Regelung getroffen wird. Die Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen (BFSO Gesundheit) vom 31. Mai 2022 (GVBl. S. 322, BayRS 2236-4-1-2-K), in der jeweils gültigen Fassung, findet Anwendung, soweit hierauf ausdrücklich Bezug genommen wird.
§ 4 Ausbildungsrichtungen, Ausbildungsziele, Berufsbezeichnungen
(1) Die Ausbildung an der in dieser Schulordnung geregelten Berufsfachschule soll die Schülerinnen und Schüler zu Folgendem befähigen:
1. Ausbildungsrichtung
Betriebsassistentin und Betriebsassistent:
Unterstützung bei Arbeiten im rückwärtigen Bereich einer Integrierten
Leitstelle und Entgegennahme und Verarbeitung von Anrufen und Notrufen;
2. Ausbildungsrichtung
Disponentin und Disponent zusätzlich zu Nr. 1:
Disposition und Alarmierung von Einsatzmitteln und Einsatzbegleitung.
(2) Bei erfolgreichem Abschluss verleiht die Berufsfachschule folgende Berufsbezeichnungen:
1. bei
Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung für Betriebsassistentinnen und
Betriebsassistenten:
„Staatlich geprüfte Betriebsassistentin einer Integrierten Leitstelle“ oder
„Staatlich geprüfter Betriebsassistent einer Integrierten Leitstelle“;
2. bei
Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung für Disponentinnen und Disponenten:
„Staatlich geprüfte Disponentin einer Integrierten Leitstelle“ oder „Staatlich
geprüfter Disponent einer Integrierten Leitstelle“.
§ 5 Dauer der Ausbildung
(1) Die Ausbildungsdauer beträgt in Vollzeitform an dieser Berufsfachschule in der Ausbildungsrichtung
1. Betriebsassistentin und Betriebsassistent zwei Schuljahre und
2. Disponentin und Disponent drei Schuljahre.
(2) Die Ausbildung an dieser Berufsfachschule wird nicht in Teilzeitform durchgeführt.
Teil 3 Aufnahme
§ 6 Aufnahmevoraussetzungen
(1) Pro Schuljahr werden in die Berufsfachschule für Leitstellenwesen bis zu 30 Schülerinnen und Schüler in die erste Jahrgangsstufe aufgenommen. Die Zahl der verfügbaren Plätze verringert sich um die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die die erste Jahrgangsstufe wiederholen.
(2) Die Aufnahme in das erste Schuljahr setzt voraus:
1. Nachweis eines mittleren Schulabschlusses (Original oder beglaubigte Abschrift),
2. Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, über die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für den gewählten Beruf, das zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht älter als drei Monate ist,
3. bei nicht unmittelbar fortgesetztem Schulbesuch die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses, das zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht älter als drei Monate ist,
4. Nachweis des positiven Ergebnisses der einfachen Sicherheitsüberprüfung nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG),
5. Nachweis über das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses als Dienstanfänger im feuerwehrtechnischen Dienst mit dem Schwerpunkt „Leitstellen“ (§§ 42 ff. Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) in Verbindung mit §§ 30 ff. Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (BayLlBG)) oder
6. Abschluss eines privatrechtlichen Ausbildungsvertrags nach TVAöD oder gleichwertig mit einer von der Berufsfachschule als geeignet anerkannten Einrichtung.
(3) Übersteigt die Zahl der Bewerbenden, die die Aufnahmevoraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen, die Zahl der nach Abs. 1 verfügbaren Plätze, so wird nach §§ 7 und 8 verfahren. Das Aufnahmeverfahren gilt nur für die Aufnahme in das jeweils folgende Schuljahr.
§ 7 Auswahlverfahren
(1) Es sind 30 Plätze für die Neuaufnahme in die Eingangsklasse verfügbar. Die Zahl der verfügbaren Plätze verringert sich um die Zahl der die Schule bereits besuchenden Schülerinnen und Schüler, die das jeweilige Schuljahr wiederholen. Übersteigt die Zahl der Bewerbenden die Zahl der für die Neuaufnahme verfügbaren Plätze, so wird ein Auswahlverfahren nach Abs. 2 und 5 durchgeführt.
(2) Auf schriftlich begründeten Antrag kann ein Platz der Gesamtkapazität an Bewerbende vergeben werden, für die eine Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber nicht ausgewählt worden ist und die Ablehnung des Aufnahmeantrags für sie oder ihn mit Nachteilen verbunden wäre, die bei der Anlegung eines strengen Maßstabs über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarerer Weise hinausgehen würde. In dem Antrag auf Aufnahme als Härtefall sind die Härtefallgründe zu benennen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis zum Anmeldetermin im Sinne des § 9 bei der Schule eingehen.
(3) Zur Vergabe der weiter verfügbaren Plätze erfolgt die Aufnahme jeweils in der Reihenfolge der gemäß § 8 ermittelten Punktzahlen, bis die zur Verfügung stehenden Plätze besetzt sind. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los über die Reihenfolge. Die Verlosung geschieht durch die Schulleiterin oder den Schulleiter in Anwesenheit einer Lehrkraft oder einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters aus der Verwaltung der Schule.
(4) Der Anspruch auf einen Ausbildungsplatz erlischt, wenn der Rücktritt erklärt wird. Wenn die Ausbildung am ersten Schultag nicht angetreten wird, ohne dass innerhalb der folgenden drei Schultage eine ausreichende Entschuldigung vorgelegt wird, gilt dies als Rücktritt.
(5) Alle abgewiesenen Bewerbende werden auf Antrag entsprechend ihrer Punktzahl auf einer Warteliste eingetragen.
Tritt eine oder einer der aufgenommenen Bewerberinnen oder Bewerber zurück oder unterbleibt eine Aufnahme gemäß Abs. 4, wird der freigewordene Platz an die Bewerberin oder den Bewerber vergeben, die oder der in der Warteliste an nächster Stelle steht. Bei Punktegleichheit entscheidet gemäß Abs. 3 das Los.
§ 8 Punktvergabe
(1) Für die Auswahl der Bewerbenden wird ein Auswahlverfahren nach Punkten durchgeführt. Grundlage der Punktvergabe sind die schulischen Leistungen (Abs. 2 und 5), Berufsabschluss/berufliche Tätigkeit (Abs. 6 und 8), ehrenamtliche Tätigkeiten (Abs. 9) und Wartezeit (Abs. 10).
(2) Aus den Einzelnoten des Zeugnisses über den mittleren Schulabschluss oder aus den einzelnen Noten des Zeugnisses über den Mittelschulabschluss einerseits und den Einzelnoten aus dem Zeugnis über den Berufsabschluss andererseits wird nach Maßgabe der folgenden Absätze eine Durchschnittsnote gebildet.
(3) Für Bewerbende mit mittlerem Schulabschluss wird aus den Einzelnoten des Zeugnisses über den mittleren Schulabschluss die Durchschnittsnote in der Weise gebildet, dass die Summe der Einzelnoten durch die Zahl der Fächer geteilt wird. Ersatzweise kann die Durchschnittsnote aus dem Halbjahreszeugnis des Jahres gebildet werden, in dem die Bewerberin oder der Bewerber den mittleren Schulabschluss erreichen wird. Der Nachweis des mittleren Schulabschlusses ist jedoch in diesem Fall bis zur Aufnahme der Ausbildung zu erbringen. Eine Verbesserung oder Verschlechterung der Noten im Zeugnis des mittleren Schulabschlusses wird bei der Bildung der Durchschnittsnote nicht mehr berücksichtigt.
(4) Bei Bewerbenden mit einem Mittelschulabschluss und abgeschlossener Berufsausbildung, die gem. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayEUG einen mittleren Schulabschluss nachweisen können, wird die Durchschnittsnote in der Weise gebildet, dass zunächst aus den Einzelnoten des Zeugnisses über den Mittelschulabschluss und aus den Einzelnoten über den Berufsabschluss je eine vorläufige Durchschnittsnote gebildet wird, deren Summe dann durch zwei geteilt wird. Enthält das Zeugnis über den Berufsabschluss nur eine Note, gilt diese insoweit als vorläufige Durchschnittsnote.
(5) Die errechnete Durchschnittsnote wird auf zwei Nachkommastellen gerundet und wie folgt bewertet:
Durchschnittsnote:
|
Durchschnittsnote |
Bewertung |
1. |
1,00 |
14 Punkte |
2. |
1,01 bis 1,25 |
13 Punkte |
3. |
1.26 bis 1,50 |
12 Punkte |
4. |
1,51 bis 1,75 |
11 Punkte |
5. |
1,76 bis 2,00 |
10 Punkte |
6. |
2,01 bis 2,25 |
9 Punkte |
7. |
2,26 bis 2,50 |
8 Punkte |
8. |
2,51 bis 2,75 |
7 Punkte |
9. |
2,76 bis 3,00 |
6 Punkte |
10. |
3,01 bis 3,25 |
5 Punkte |
11. |
3,26 bis 3,50 |
4 Punkte |
12. |
3,51 bis 3,75 |
3 Punkte |
13. |
3,76 bis 4,00 |
2 Punkte |
14. |
4,01 bis 4,25 |
1 Punkt |
15. |
ab 4,26 |
0 Punkte |
(6) Weitere Punkte werden entweder für den Berufsabschluss (Abs. 7) oder für die berufliche Tätigkeit (Abs. 8) gewährt. Als berufsnah gelten Berufsabschlüsse oder berufliche Tätigkeiten im Bereich der medizinischen, notfallmedizinischen, pflegerischen, feuerwehrtechnischen oder IT-technischen Berufe. Im Zweifel entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(7) Für einen Berufsabschluss werden nach Maßgabe folgender Bestimmungen Punkte gewährt:
1. |
Für einen berufsnahen Abschluss nach Abs. 6 |
4 Punkte |
2. |
Für einen anderen Berufsabschluss pro Jahr der Berufsausbildung |
0,5 Punkte, maximal jedoch |
Es wird insgesamt nur ein Berufsabschluss bei der Punktevergabe berücksichtigt.
(8) Für eine berufliche Tätigkeit werden Punkte wie folgt vergeben:
1. |
Für eine berufsnahe Tätigkeit (einschließlich freiwilligem sozialem Jahr, wenn in dieser Zeit Dienst im Bereich des Leitstellenwesen, des Rettungsdienstes, der Krankenpflege, im Brand- oder Katastrophenschutz geleistet wurde) |
1 Punkt für je sechs volle Monate für maximal drei Jahre; |
2. |
Sonstige Berufstätigkeit, einschließlich Zeiten der Erziehung von eigenen Kindern unter zehn Jahren |
0,5 Punkt pro Jahr für insgesamt maximal drei Jahre. |
Insgesamt können mit beruflicher Tätigkeit maximal 6 Punkte erreicht werden.
(9) Für eine ehrenamtliche Tätigkeit im Bereich des Leitstellenwesens, des Rettungsdienstes, der Krankenpflege oder im Brand- oder Katastrophenschutz werden 3 Punkt je 12 vollen Monaten vergeben. Für Jugendliche wird die Zeit ab dem vollendeten 16. Lebensjahr berücksichtigt. Insgesamt werden für ehrenamtliche Tätigkeiten maximal 6 Punkte angerechnet. Ehrenamtliche Tätigkeiten werden bei der Ermittlung der Dauer der beruflichen Tätigkeit nach Abs. 8 nicht berücksichtigt.
(10) Bewerbende, die sich in der Vergangenheit bereits einmal um Aufnahme in die Berufsfachschule für Leitstellenwesen der Landeshauptstadt München beworben haben, und die damals trotz Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen im Auswahlverfahren abgelehnt wurden, erhalten für die erste Ablehnung 1 Punkt. Für jede weitere erfolglose Teilnahme am Auswahlverfahren werden zusätzlich 0,25 Punkte gewährt.
§ 9 Anmeldung
(1) Der Anmeldetermin für das folgende Schuljahr wird jeweils zum Schuljahresbeginn von der Schule festgelegt. Die Schule gibt den Anmeldetermin bis zum 31.10. des Jahres örtlich in geeigneter Weise bekannt. Die Anmeldung für das folgende Schuljahr muss spätestens zu diesem Anmeldetermin bei der Schule eingegangen sein.
(2) Die Aufnahme ist schriftlich, bei Minderjährigen von den Erziehungsberechtigten, bei der Schule zu beantragen.
(3) Dem Aufnahmeantrag sind die nach § 6 Abs. 2 erforderlichen Nachweise (Original oder beglaubigte Kopie), ein schriftlicher Lebenslauf und zwei Lichtbilder beizufügen. Können die Unterlagen nicht schon bei der Anmeldung vorgelegt werden, müssen sie spätestens zu einem von der Schulleitung festgesetzten Termin, der vor Unterrichtsbeginn liegen muss, nachgereicht werden.
Teil 4 Schulbetrieb
§ 10 Stundentafel
Dem Unterricht sind die vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus genehmigten Stundentafeln nach der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist, zugrunde zu legen. Die Berufsfachschule legt die Unterrichtszeiten und sonstigen verpflichtenden Schulveranstaltungen fest.
§ 11 Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsplan nach Anlage 2, die Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Der Träger der praktischen Ausbildung trägt die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung einschließlich ihrer Organisation, während die Berufsfachschule die Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung trägt.
(3) Der Träger der praktischen Ausbildung sowie die weiteren Einrichtungen, in denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, stellen jeweils durch geeignete Fachkräfte die Praxisanleitung sicher. Die Praxisanleitung muss mindestens 10 Prozent der Zeit jeden Einsatzes der praktischen Ausbildung betragen; dies gilt nicht für den Pflichteinsatz bei der Polizei-Einsatzzentrale sowie für die Wahlpflichteinsätze. Die Praxisanleitung erstellt zu einem von der Berufsfachschule festgesetzten Termin eine schriftliche Äußerung über Leistung und Verhalten der Schülerin oder des Schülers.
(4) Die Schule unterstützt die praktische Ausbildung, indem sie eine Praxisbegleitung durch Lehrkräfte in angemessenem Umfang gewährleistet. In der Ausbildungsrichtung Betriebsassistentin und Betriebsassistent sind mindestens zwei Praxisbegleitungen während der gesamten Ausbildungsdauer durchzuführen. In der Ausbildungsrichtung Disponentin und Disponent sind mindestens vier Praxisbegleitungen während der gesamten Ausbildungsdauer durchzuführen. Die Praxisbegleitung betreut und beurteilt die Auszubildenden während ihrer Praxiseinsätze fachlich im Benehmen mit der Praxisanleitung und unterstützt die Praxisanleitung.
(5) Um die erforderliche enge Zusammenarbeit der Berufsfachschule und des Trägers der praktischen Ausbildung zu gewährleisten, schließen die Beteiligten Kooperationsverträge in Schriftform. Der Träger der praktischen Ausbildung hat über den Kooperationsvertrag insbesondere zu gewährleisten, dass
1. die Schülerinnen und Schüler durch eine hierfür bestellte Praxisanleitung im Umfang von Abs. 3 angeleitet und betreut werden,
2. der von der Berufsfachschule bestellten Praxisbegleitung Zugang zu und Aufenthalt in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung zum Zweck der vorgeschriebenen Betreuung und Beobachtung der Schülerinnen und Schüler gestattet wird,
3. die Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Schule und für die Teilnahme an Prüfungen gemäß dieser Satzung freigestellt werden,
4. den Schülerinnen und Schülern nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 die Vergütung auch für die Zeit der Freistellung sowie während der praktischen Ausbildung in den Pflichteinsätzen und Wahlpflichteinsätzen fortgezahlt wird,
5. Urlaub nur in der unterrichtsfreien Zeit gewährt wird und
6. die praktische Ausbildung anhand des Ausbildungsplanes nach Anlage 2 dieser Satzung erfolgt.
(6) Der Träger der praktischen Ausbildung hat mit den weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen Vereinbarungen zu schließen, die sicherstellen, dass die Vorgaben aus Abs. 5 Nrn. 1 bis 6 auch während der Pflichteinsätze und der Wahlpflichteinsätze nach Anlage 2 Teil II dieser Satzung gewährleistet werden.
§ 12 Ferien
Für die Ferien gilt §14 Abs. 3 Satz 1 und 3 BFSO Gesundheit.
Teil 5 Leistungen, Zeugnisse
Kapitel 1 Leistungsnachweise
§ 13 Leistungsnachweise
Für die Erhebung von Leistungsnachweisen gelten die §§ 16, 17 Abs. 1 und 9 BFSO Gesundheit nach Maßgabe der folgenden Sätze. Abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 3 BFSO Gesundheit sind in Fächern mit überwiegend praktischen Anteilen jeweils mindestens zwei praktische Leistungsnachweise zu erheben. Abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 6 BFSO Gesundheit sind in der praktischen Ausbildung keine praktischen Leistungsnachweise zu erheben.
§ 14 Bildung der Jahresfortgangsnoten sowie der Noten des Zwischenzeugnisses
Für die Bildung der Jahresfortgangsnote sowie der Noten der Zwischenzeugnisse gilt § 22 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 2 BFSO Gesundheit; § 22 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BFSO Gesundheit findet keine Anwendung.
Kapitel 2 Vorrücken, Notenausgleich und Wiederholen
§ 15 Vorrücken, Notenausgleich
Für das Vorrücken und den Notenausgleich gilt § 25 BFSO Gesundheit mit der Maßgabe, dass eine Note 6 im Fach Anruf- und Notrufbearbeitung bzw. Notfalleinsätze disponieren nicht ausgeglichen werden kann.
§ 16 Vorrücken auf Probe
Für das Vorrücken auf Probe gilt § 26 BFSO Gesundheit.
§ 17 Freiwilliges Wiederholen
Für das freiwillige Wiederholen gilt § 27 BFSO Gesundheit.
Teil 6 Prüfungen, Abschlüsse
Kapitel 1 Prüfungsausschuss
§ 18 Allgemeines
(1) Die Ausbildungen in der jeweiligen Ausbildungsrichtung werden durch staatliche Abschlussprüfungen abgeschlossen. §§ 38 bis 45 BFSO finden Anwendung, sofern sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.
(2) Die Abschlussprüfung für Schülerinnen und Schüler nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 findet gegen Ende des zweiten Schuljahres statt. Die Abschlussprüfung für Schülerinnen und Schüler nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 findet gegen Ende des dritten Schuljahres statt. Schülerinnen und Schülern nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 steht es frei, an der Abschlussprüfung nach Satz 1 teilzunehmen.
(3) Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen, solange eine Jahresfortgangsnote gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 BFSO in einem Prüfungsfach nicht festgelegt werden kann.
(4) Zu den Abschlussprüfungen an der Berufsfachschule für Leitstellenwesen werden andere Bewerbende nicht zugelassen.
§ 19 Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. einer Vertreterin oder einem Vertreter aus dem Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren für Sport und Integration als vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses,
2. der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem für die Ausbildung zuständigen Mitglied der Schulleitung,
3. mindestens drei Fachprüferinnen und Fachprüfern, von denen
a. mindestens zwei Personen schulische Fachprüferinnen und Fachprüfer sein müssen und
b. mindestens eine Person eine praktische Fachprüferin oder ein praktischer Fachprüfer sein muss.
§ 31 Abs. 4 BFSO bleibt unberührt.
(2) Zur schulischen Fachprüferin oder zum schulischen Fachprüfer darf nur bestellt werden, wer an der Berufsfachschule für Leitstellenwesen unterrichtet.
(3) Zur praktischen Fachprüferin oder zum praktischen Fachprüfer darf nur bestellt werden, wer zum Zeitpunkt der staatlichen Prüfung als praxisanleitende Person in einer Integrierten Leitstelle tätig ist.
(4) Zu Fachprüferinnen und Fachprüfern sollen die Lehrkräfte und praxisanleitenden Personen bestellt werden, die die Schülerinnen und Schüler überwiegend unterrichtet oder ausgebildet haben.
(5) Das Bayerischen Staatsministeriums des Inneren für Sport und Integration bestellt auf Vorschlag der Berufsfachschule für Leitstellenwesen die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung.
(6) Für die mündliche und für die praktische Prüfung werden Unterausschüsse nach § 30 Abs. 3 BFSO gebildet.
Kapitel 2 Prüfungen
§ 20 Schriftliche und praktische Prüfung
(1) Die schriftliche und praktische Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der in den Abs. 2 und 3 genannten Pflichtfächer.
(2) In der Ausbildungsrichtung Betriebsassistentin und Betriebsassistent ist
1. eine schriftliche Prüfung abzulegen in den Fächern „Im Berufsalltag orientieren“ (Bearbeitungszeit 90 Minuten) sowie „Einsatzbereitschaft der Leitstelle erhalten“ (Bearbeitungszeit 60 Minuten) und
2. eine praktische Prüfung abzulegen im Fach „Anruf- und Notrufbearbeitung“ (Bearbeitungszeit 60 Minuten), die fachpraktische Fragen während der Prüfungszeit beinhaltet.
(3) In der Ausbildungsrichtung Disponentin und Disponent ist
1. eine schriftliche Prüfung abzulegen im Fach „Im Berufsalltag orientieren“ (Bearbeitungszeit 90 Minuten) sowie „Einsatzbereitschaft der Leitstelle erhalten“ (Bearbeitungszeit 60 Minuten) und
2. eine praktische Prüfung abzulegen im Fach „Anruf- und Notrufbearbeitung“ (Bearbeitungszeit 60 Minuten), sowie „Notfalleinsätze disponieren und begleiten“ (Bearbeitungszeit 90 Minuten), die jeweils fachpraktische Fragen während der Prüfungszeit beinhaltet.
(4) Abweichend von § 40 BFSO erstellt der Prüfungsausschuss die schriftlichen Prüfungsarbeiten im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern für Sport und Integration oder einer von diesem beauftragten Stelle; diese darf nicht personenidentisch mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses sein.
§ 21 Festsetzung des Prüfungsergebnisses
Hinsichtlich der Festlegung des Prüfungsergebnisses gilt § 44 BFSO mit der Maßgabe, dass die Jahresfortgangsnoten der Fächer, die vor der letzten Jahrgangsstufe abgeschlossen wurden, bei der Berechnung berücksichtigt werden.
§ 22 Abschlusszeugnis
Prüfungsteilnehmende, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Abschlusszeugnis nach § 45 BFSO und eine Urkunde mit der Prüfungsgesamtnote und der Berufsbezeichnung. Das Abschlusszeugnis und die Urkunde müssen den von der Schule mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus erstellten Mustern entsprechen.
Teil 7 Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens, Geltungsdauer
§ 23 Elternvertretung
An der Berufsfachschule wird eine Elternvertretung nicht eingerichtet.
§ 24 Letztmalige Aufnahme von Schülerinnen und Schülern und Inkrafttreten
(1) Zum Schuljahr 2029/30 werden letztmalig Schülerinnen und Schüler an der Berufsfachschule aufgenommen.
(2) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 1 zur Satzung zur Errichtung und
Schul- und Prüfungsordnung der Städtischen Berufsfachschule für
Leitstellenwesen der Landeshauptstadt München (zu § 10)
Stundentafel für die Berufsfachschule für
Leitstellenwesen
|
Stundentafel |
|||
Pflichtfächer |
1. Jahr |
2. Jahr |
3. Jahr |
gesamt |
Im beruflichen Umfeld agieren |
80 |
80 |
80 |
240 |
Einsatzbereitschaft der Leitstelle erhalten |
100 |
80 |
80 |
260 |
Anruf- und Notrufbearbeitung 1) |
290 |
230 |
0 |
520 |
Notfalleinsätze disponieren und begleiten 1) |
110 |
210 |
240 |
560 |
Weitere
Ereignisse disponieren und begleiten |
60 |
40 |
220 |
320 |
Zur freien Verteilung |
60 |
60 |
80 |
200 |
Summe theoretischer und praktischer Unterricht |
700 |
700 |
700 |
2100 |
Allgemeinbildender Unterricht
inkludiert |
1) Fach mit überwiegend praktischen Anteilen nach § 13 Satz 2
Anlage 2 zur Satzung zur Errichtung und Schul- und
Prüfungsordnung der Städtischen Berufsfachschule für Leitstellenwesen der
Landeshauptstadt München (zu § 11)
Ausbildungsplan für die Berufsfachschule für
Leitstellenwesen
Einsätze im Rahmen der praktischen Ausbildung |
1.+2.LJ |
3. LJ |
||
I. |
Orientierungseinsatz Leitstelle beim Träger der praktischen
Ausbildung |
520 h |
520 h |
|
II. |
Pflichteinsätze |
|
|
|
Feuerwehr |
520 h |
320 h |
200 h |
|
Rettungsdienst |
240 h |
160 h |
80 h |
|
Krankenhaus |
240 h |
160 h |
80 h |
|
Kassenärztliche Vereinigung
Bayerns (KVB) |
160 h |
160 h |
|
|
Polizei-Einsatzzentrale |
40 h |
40 h |
|
|
III. |
Wahlpflichteinsätze |
80 h |
80 h |
|
IV. |
Vertiefungseinsatz Leitstelle beim Träger der praktischen Ausbildung |
700 h |
280 h |
420 h |
Praktische Ausbildung gesamt |
2500 h |
1720 h |
780 h |