Satzung der Landeshauptstadt München über die Teilung der Städtischen Berufsschule zur Berufsvorbereitung am Bogenhauser Kirchplatz  und die
Errichtung einer Städtischen Berufsschule zur Berufsintegration

vom 27.05.2016

Stadtratsbeschluss:                  11.05.2016

Bekanntmachung:                     10.06.2016 (MüABl. S.234)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 458), in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2030-1-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 458), folgende Satzung:

§ 1 Errichtung der Schule

()1   Mit Beginn des Schuljahres 2016/2017 werden durch Teilung der Städtischen Berufsschule zur Berufsvorbereitung am Bogenhauser Kirchplatz zwei Berufsschulen gebildet.

()2   Die bisherige Berufsschule zur Berufsvorbereitung trägt weiterhin die Bezeichnung Städtische Berufsschule zur Berufsvorbereitung am Bogenhauser Kirchplatz.

()3   Als neue Berufsschule wird die Städtische Berufsschule zur Berufsintegration am bisherigen Filialstandort Balanstraße errichtet.

§ 2 Zuteilung der Schülerinnen und Schüler

(1) Das Referat für Bildung und Sport legt im Benehmen mit den Schulen nach fachlichen Gesichtspunkten Grundsätze über die Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die beiden Berufsschulen fest. Die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler erfolgt durch die jeweilige Schule.

(2) Diejenigen Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2015/2016 den Standort Balanstraße besucht haben, werden, sofern sie nicht ausscheiden, mit Beginn des Schuljahres 2016/2017 Schülerinnen und Schüler der Städtischen Berufsschule zur Berufsintegration.

§ 3 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.