Satzung der Landeshauptstadt München über die Teilung der Städtischen Berufsschule für den Einzelhandel in eine Städtische Berufsschule für den Einzelhandel Mitte und eine Städtische Berufsschule für den Einzelhandel Nord

02. Juli 2008

Stadtratsbeschluss:                        02.07.2008

Bekanntmachung:                            10.07.2008 (MüABl. S. 501, ber. S. 538)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2007 (GVBl. S. 958), i.V.m. Art. 27 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2007 (GVBl. S. 919), folgende Satzung:

§ 1 Errichtung der Schule

(1) Mit Beginn des Schuljahres 2008/2009 werden durch Teilung der Städtischen Berufsschule für den Einzelhandel zwei Berufsschulen im Bereich Einzelhandel gebildet.

(2) Die bisherige Berufsschule am Standort Lindwurmstraße 90 erhält die Bezeichnung Städtische Berufsschule für den Einzelhandel Mitte.

(3) Als neue Berufsschule wird die Städtische Berufsschule für den Einzelhandel Nord am bisherigen Filialstandort Riesstraße errichtet.

(4) Die Satzung der Landeshauptstadt München über die Zusammenlegung der Städtischen Berufsschule für Einzelhandelskaufleute, Bekleidung und Nahrung und der Städtischen Berufsschule für Einzelhandelskaufleute im Fachhandel der Landeshauptstadt München zur Berufsschule für den Einzelhandel vom 11.01.1995 (MüABl. S. 7) wird aufgehoben.

§ 2 Zuteilung der Schülerinnen und Schüler

(1) Das Schulreferat legt im Benehmen mit den Schulen nach räumlichen und fachlichen Gesichtspunkten, wie etwa dem Ausbildungsbetrieb, Grundsätze über die Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die beiden Berufsschulen fest. Die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler erfolgt durch die jeweilige Schule.

(2) Diejenigen Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2007/2008 die Filiale Riesstraße besucht haben, werden, sofern sie nicht ausscheiden, mit Beginn des Schuljahres 2008/2009 Schülerinnen und Schüler der Städtischen Berufsschule für den Einzelhandel Nord.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2008 in Kraft.