Satzung über die Errichtung eines städtischen Gymnasiums im Schulzentrum (1. Bauabschnitt) am Petuelring

vom 12. Dezember 1978

Stadtratsbeschluss:                        29.11.1978

Bekanntmachung:                            29.12.1978 (MüABl. S. 354)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1978 (GVBl. S. 353), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 1978 (GVBl. S. 525), i.V.m. Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (EUG) vom 9. März 1960 (GVBl. S. 19), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1977 (GVBl. S. 349), folgende Satzung:

§ 1  

(1) Mit Beginn des Schuljahres 1979/80 (1. August 1979) wird ein städtisches Gymnasium für Knaben und Mädchen errichtet.

(2) Das Gymnasium wird in dem zu errichtenden Schulzentrum (1. Bauabschnitt) am Petuelring untergebracht.

Die Unterbringung erfolgt bis zur Fertigstellung des Schulzentrums (1. Bauabschnitt) in einem benachbarten Schulgebäude.

§ 2  

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.