Satzung der Landeshauptstadt München zur Festlegung der Zahl der Eingangsklassen an städtischen Realschulen
vom 5. März 2003
Stadtratsbeschluss: 19.02.2003
Bekanntmachung: 20.03.2003 (MüABl. S. 67)
Änderungen: 17.07.2013
(MüABl. S. 285)
04.04.2014
(MüABl. S. 434)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2002 (GVBl. S. 962), i.V.m. Art. 44 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 3. Halbsatz des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2002 (GVBl. S. 326), folgende Satzung:
§ 1 Städtische Realschulen
Die Landeshauptstadt München ist Schulträgerin der folgenden Realschulen des ersten Bildungsweges:
Städtische Adalbert-Stifter-Realschule
Städtische Anne-Frank-Realschule
Städtische Artur-Kutscher-Realschule
Städtische Balthasar-Neumann-Realschule
Städtische Carl-Spitzweg-Realschule
Städtische Carl-von-Linde-Realschule
Städtische Elly-Heuss-Realschule
Städtische Erich Kästner-Realschule
Städtische Fridtjof-Nansen-Realschule
Städtische Helen-Keller-Realschule
Städtische Hermann-Frieb-Realschule
Städtische Ludwig-Thoma-Realschule
Städtische Maria-Probst-Realschule
Städtische Realschule an der Blutenburg
Städtische Ricarda-Huch-Realschule
Städtische Rudolf-Diesel-Realschule
Städtische Salvator-Realschule
Städtische Werner-von-Siemens-Realschule
Städtische Wilhelm-Busch-Realschule
Städtische Wilhelm-Röntgen-Realschule
§ 2 Eingangsklassen
(1) An den städtischen Realschulen des ersten Bildungsweges werden insgesamt höchstens 48 Eingangsklassen je Schuljahr gebildet. Eingangsklassen sind die Klassen der 5. Jahrgangsstufe. Ab dem Schuljahr 2013/2014 können bei Bedarf im Rahmen der räumlichen und personellen Kapazitäten weitere Eingangsklassen gebildet werden.
(2) In jede Klasse sollen höchstens 30 Schülerinnen/Schüler neu aufgenommen werden.
(3) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen/Bewerber die in den Klassen nach Abs. 1 zur Verfügung stehenden Plätze, so wird gemäß § 26 Abs. 7 der Schulordnung für die Realschulen in Bayern (RSO) verfahren.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.