Satzung der Landeshauptstadt München zur Festlegung der Zahl der Eingangsklassen an städtischen Realschulen

vom 5. März 2003

Stadtratsbeschluss:                        19.02.2003

Bekanntmachung:                            20.03.2003 (MüABl. S. 67)

Änderungen:                                        17.07.2013 (MüABl. S. 285)
                                               04.04.2014 (MüABl. S. 434)

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2002 (GVBl. S. 962), i.V.m. Art. 44 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 3. Halbsatz des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2002 (GVBl. S. 326), folgende Satzung:

§ 1 Städtische Realschulen

Die Landeshauptstadt München ist Schulträgerin der folgenden Realschulen des ersten Bildungsweges:

 

Städtische Adalbert-Stifter-Realschule

Städtische Anne-Frank-Realschule

Städtische Artur-Kutscher-Realschule

Städtische Balthasar-Neumann-Realschule

Städtische Carl-Spitzweg-Realschule

Städtische Carl-von-Linde-Realschule

Städtische Elly-Heuss-Realschule

Städtische Erich Kästner-Realschule

Städtische Fridtjof-Nansen-Realschule

Städtische Helen-Keller-Realschule

Städtische Hermann-Frieb-Realschule

Städtische Ludwig-Thoma-Realschule

Städtische Maria-Probst-Realschule

Städtische Realschule an der Blutenburg

Städtische Ricarda-Huch-Realschule

Städtische Rudolf-Diesel-Realschule

Städtische Salvator-Realschule

 

Städtische Werner-von-Siemens-Realschule

Städtische Wilhelm-Busch-Realschule

Städtische Wilhelm-Röntgen-Realschule

§ 2 Eingangsklassen

(1) An den städtischen Realschulen des ersten Bildungsweges werden insgesamt höchstens 48 Eingangsklassen je Schuljahr gebildet. Eingangsklassen sind die Klassen der 5. Jahrgangsstufe. Ab dem Schuljahr 2013/2014 können bei Bedarf im Rahmen der räumlichen und personellen Kapazitäten weitere Eingangsklassen gebildet werden.

(2) In jede Klasse sollen höchstens 30 Schülerinnen/Schüler neu aufgenommen werden.

(3) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen/Bewerber die in den Klassen nach Abs. 1 zur Verfügung stehenden Plätze, so wird gemäß § 26 Abs. 7 der Schulordnung für die Realschulen in Bayern (RSO) verfahren.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.