Satzung für die Willy-Brandt-Gesamtschule der
Landeshauptstadt München
vom 15. April 1994
Stadtratsbeschluss:
02.03.1994
Bekanntmachung:
29.04.1994
(MüABl. S. 88)
Änderungen:
25.04.1996
(MüABl. S. 308)
31.03.1998 (MüABl. S. 139)
07.04.2001 (MüABl. S. 162, ber. S. 168)
05.08.2003 (MüABl. S. 268)
05.02.2005 (MüABl. S. 45)
08.12.2005 (MüABl. S. 526)
19.05.2006 (MüABl. S. 182)
17.11.2008 (MüABl. S. 638)
Die
Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der
Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung
vom 06.01.1993 (GVBl. S. 65, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Art. 57
Abs. 1 Bayerisches Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 18.06.1993 (GVBl. S. 392),
folgende Satzung:
§ 1 Errichtung und Ziel der Gesamtschule
Mit Wirkung
vom 10.09.1970 hat die Landeshauptstadt München die integrierte
Willy-Brandt-Gesamtschule als Ganztagsschule errichtet. Sie vereinigt die
herkömmlichen Schularten Hauptschule, Realschule und gymnasiale Mittelstufe.
Die
Gesamtschule hat das Ziel, die Fähigkeiten und Neigungen aller Schüler/innen
optimal zu entfalten, die Chancengleichheit im schulischen Bereich zu
verwirklichen, den Anforderungen einer modernen Industriegesellschaft gerecht
zu werden und dadurch zur persönlichen, beruflichen und politischen Bildung
aller beizutragen.
§ 2 Einzelne Versuchsziele
(1) Durch
eine Differenzierung des Unterrichts soll erreicht werden:
a)
Chancengleichheit
für die Schüler/innen aller Gesellschaftsschichten;
b)
Individualisierung
des Lernens durch Unterricht in Kern-, Leistungs- und Wahlpflichtfächern;
c)
bestmögliche
Förderung der Schüler/innen entsprechend ihren Fähigkeiten, Interessen und
Neigungen;
d)
Behebung
von Lernschwierigkeiten und Lernausfällen durch eine didaktische
Differenzierung;
e)
Objektivierung
der Leistungsmessung.
(2) In der
Erziehung wird insbesondere angestrebt:
a)
Soziale
Integration durch Zusammenführung von Schülern/Schülerinnen aus allen
Gesellschaftsschichten;
b)
Erziehung
zur Selbstbestimmung in der Gemeinschaft;
c)
Einübung
demokratischer Formen.
(3) Die
Schule hat sich daneben die Entwicklung neuer Formen in der Zusammenarbeit
zwischen Lehrern/Lehrerinnen, Eltern und Schülern/Schülerinnen zur Aufgabe
gestellt und strebt eine intensive Schullaufbahnberatung an.
§ 3 Abschlüsse
(1) Die
Gesamtschule führt den Schüler/die Schülerin zu dem Abschluss hin, für den
er/sie aufgrund seiner/ihrer Leistungen und der gewählten Fächer im
Wahlpflichtfach geeignet ist.
(2) An der
Gesamtschule können folgende Abschlüsse abgelegt werden:
a)
Nach
der 9. Jahrgangsstufe
- der einfache Hauptschulabschluss
- der qualifizierende Hauptschulabschluss.
b)
Nach
der 10. Jahrgangsstufe
- der Realschulabschluss
- die Oberstufenreife.
(3) Die
Voraussetzungen, die für die Erlangung der möglichen Abschlüsse erfüllt sein
müssen, richten sich nach den vom Kultusministerium für die staatlichen
Gesamtschulversuche erlassenen Bestimmungen.
§ 4 Aufnahmevoraussetzungen
(1) In die
Gesamtschule können nur Schüler/innen aufgenommen werden, deren Eltern zum
Zeitpunkt des Einschreibetermins in der Landeshauptstadt München wohnen.
(2) Die
Schüler/innen müssen im Jahr der Aufnahme die 4. Jahrgangsstufe
erfolgreich besucht haben.
(3) Zur
Einschreibung sind von den Erziehungsberechtigten die Geburtsurkunde des
Schülers/der Schülerin und das Übertrittszeugnis einer Grundschule vorzulegen.
(4) Der Einschreibetermin
für die Aufnahme wird vom Schulreferat gesondert festgelegt und über die
Schulleitungen der betroffenen Münchner Grundschulen sowie auf sonst geeignete
Weise bekannt gemacht. Eine spätere Einschreibung ist grundsätzlich nicht
möglich.
§ 5 Aufnahmeverfahren
(1) In die
Gesamtschule werden pro Schuljahr 160 Schülerinnen und Schüler
aufgenommen. Zusätzlich können bis zu 8 Härtefälle neu aufgenommen werden.
(2) Von den 160 Plätzen werden 32 Plätze an
Schülerinnen und Schüler vergeben, die im Übertrittszeugnis in den Fächern
Deutsch, Mathematik, Heimat- und Sachunterricht einen Notendurchschnitt von
mindestens 2,33 (Gruppe A), 48 Plätze an Schülerinnen und Schüler, die einen
Notendurchschnitt von 2,66 (Gruppe B) und weitere 48 Plätze an Schülerinnen und
Schüler, die einen Notendurchschnitt von mindestens 3,33 (Gruppe C) erhalten
haben. Die übrigen 32 Plätze werden an Schülerinnen und Schüler vergeben, die
keiner der Gruppen A, B und C angehören (Gruppe D).
(3) Zunächst
werden die Schülerinnen und Schüler aufgenommen, deren Eltern zum Zeitpunkt des
Einschreibetermins im Schulsprengel der folgenden Grundschulen wohnen, oder die
diese Schulen besuchen:
·
Grundschule
an der Bad-Soden-Straße
·
Grundschule
an der Bernaysstraße
·
Grundschule
an der Burmesterstraße
·
Grundschule
an der Eduard-Spranger-Straße
·
Grundschule
an der Feldmochinger Straße
·
Grundschule
am Hildegard-von-Bingen-Anger
·
Grundschule
an der Hugo-Wolf-Straße
·
Grundschule
an der Ittlingerstraße
·
Grundschule
an der Keilberthstraße
·
Grundschule
an der Lerchenauer Straße
·
Grundschule
an der Nadistraße
·
Grundschule
an der Paulckestraße
·
Grundschule
an der Rothpletzstraße
·
Grundschule
an der Schleißheimer Straße
·
Grundschule
an der Thelottstraße
·
Grundschule
an der Toni-Pfülf-Straße
·
Grundschule
an der Torquato-Tasso-Straße
·
Grundschule
an der Waldmeisterstraße
(4) Werden aus den in Abs. 3 genannten Grundschulen für die Gruppen A oder B weniger Schülerinnen und Schüler angemeldet als aufgenommen werden können, werden auch Schülerinnen und Schüler aufgenommen, deren Eltern zum Zeitpunkt des Einschreibetermins in der Landeshauptstadt München wohnen und die andere als die in Abs. 3 genannten Grundschulen besuchen.
(5) Übersteigt die Anzahl der in den einzelnen Gruppen angemeldeten Schülerinnen und Schüler die Anzahl der vorhandenen Plätze, entscheidet das Losverfahren. Die Bewerberinnen und Bewerber werden in der Reihenfolge der gezogenen Lose aufgenommen, bis die zur Verfügung stehenden Plätze in den einzelnen Gruppen besetzt sind.
(6) Bei der Verlosung werden alle in der jeweiligen Anmeldeliste der einzelnen Gruppen festgehaltenen Namen der Bewerberinnen und Bewerber mit Nummern versehen. Die Nummern werden in die Lose eingetragen, deren Anzahl der Gesamtanzahl der Bewerber und Bewerberinnen entspricht. Die Reihenfolge dieser gezogenen Lose wird in der Anmeldeliste bei allen Bewerberinnen und Bewerbern vermerkt. Die Verlosung erfolgt durch die Schulleiterin/den Schulleiter in Anwesenheit der/des Elternbeiratsvorsitzenden und einer Vertreterin/eines Vertreters des Gemeinsamen Elternbeirats für die Münchner Volksschulen.
(7) Sind Plätze in den einzelnen Gruppen nach dem Losverfahren nicht vollständig besetzt, so werden diese zunächst an Schülerinnen/Schüler aus den in Abs. 3 genannten Grundschulen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 vergeben. Sind Plätze in den Gruppen A, B oder C nicht vollständig besetzt, können diese zunächst an bisher nicht berücksichtigte Schülerinnen und Schüler aus der jeweils nächstniedrigeren Gruppe vergeben werden. Sind Plätze in den Gruppen B, C oder D nicht vollständig besetzt, können diese an bisher nicht berücksichtigte Schülerinnen und Schüler aus der nächsthöheren Gruppe vergeben werden. Sind nach diesem Verfahren Plätze noch unbesetzt, werden diese nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 an Schülerinnen und Schüler im Sinne des Abs. 4 vergeben.
(8) Schülerinnen und Schüler, die nicht zum Zuge gekommen sind, können auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten, wenn es sich um einen Härtefall handelt, im Rahmen des Kontingentes gemäß Abs. 1 Satz 2 aufgenommen werden. Die entsprechenden Anträge sind von den Erziehungsberechtigten bis spätestens einen Monat nach dem vom Schulreferat festgelegten Einschreibetermin an das Direktorat der Schule zu richten. Die Entscheidung trifft der Schulleiter/die Schulleiterin bis spätestens vier Wochen vor Ende des laufenden Schuljahres.
(9) Tritt eine/einer der aufgenommenen Bewerberinnen/Bewerber zurück oder tritt sie/er die Ausbildung am ersten Schultag nicht an, ohne innerhalb der folgenden zwei Schultage eine ausreichende Entschuldigung vorzulegen, erlischt der Anspruch auf Aufnahme in die Gesamtschule. Der frei gewordene Platz wird dann der Bewerberin/dem Bewerber angeboten, die/der in der Reihenfolge der gezogenen Lose jeweils an nächster Stelle steht.
(10) Die Erziehungsberechtigten der abgewiesenen Bewerberinnen und Bewerber erhalten von der Schule einen schriftlichen Ablehnungsbescheid. Der Bescheid ist zu begründen und mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(11) Eine Aufnahme in den laufenden Ausbildungsabschnitt ist nach dem 1. Oktober des jeweiligen Schuljahres grundsätzlich nicht mehr möglich.
§ 6 Unterrichtsangebot
(1) Der Unterricht wird angeboten
a) als Kernunterricht
b) in Leistungskursen
c) in Wahlpflichtkursen
d) in Ergänzungskursen (Lift-, Förder-, Zusatzkurse)
e) als Wahlunterricht und in Form von Arbeitsgemeinschaften.
Der Unterricht gemäß Buchstaben a) bis d) ist ein Pflichtunterricht; die Teilnahme am Angebot der Schule nach Buchstabe e) ist freiwillig.
(2) Im Kernunterricht sind die Schüler/innen im Klassenverband (Ausnahme Leibeserziehung und Religion) zusammengefasst. Der Unterricht in leistungsdifferenzierten Fächern wird in Gruppen, differenziert nach der Leistung der Schüler/innen, erteilt. Zwischen verschiedenen Wahlfächern können die Erziehungsberechtigten für ihre Kinder frei wählen.
(3) Die in Abs. 1 genannten Kernfächer und Kurse werden durch die Schule entsprechend den jeweiligen Versuchserkenntnissen bestimmt, soweit die staatliche Schulordnung keine verbindlichen Vorschriften enthält.
(4) Dem Unterricht liegen die vom Kultusministerium genehmigten Stoffpläne und Stundentafeln zugrunde.
§ 7 Teilnahme am Unterrichts- und Ganztagsbetrieb
(1) Die Schüler/innen sind verpflichtet, pünktlich am Unterrichts- und Ganztagsbetrieb sowie an allen schulischen Veranstaltungen teilzunehmen. Darunter ist die Teilnahme am Unterricht sowie die Beteiligung an allen Aktivitäten zu verstehen (Arbeits- und Übungsstunden, Spiel- und Sportstunden, Wahlkursen und Arbeitsgemeinschaften an Vor- und Nachmittagen). Die Teilnahme an den Wahlkursen sowie an den wahlfreien Arbeitsgemeinschaften ist bis zum jeweiligen Kursende verbindlich.
(2) Eine Schülerin/Ein Schüler kann von der Teilnahme am Mittagessen ausgeschlossen werden, wenn die Gebührenschuldner mit ihren Zahlungsverpflichtungen im Umfang von mindestens 40 Mittagessen in Rückstand sind. Der Ausschluss ist schriftlich zu verfügen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 8 Anzuwendende Bestimmungen
Für die Städtische Willy-Brandt-Gesamtschule gilt die Schulordnung für die Schulen besonderer Art (BesASO) vom 29.07.1994 (GVBl. S. 893), geändert durch Verordnung vom 16.09.1999 (GVBl. S. 444) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 9 Außerkrafttreten von Vorschriften
Die Satzung für die Gesamtschule München-Nord der Landeshauptstadt München vom 2. August 1979 (MüABl. S. 167), zuletzt geändert durch Satzung vom 4. März 1993 (MüABl. S. 66), wird aufgehoben.
§ 10 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.