Satzung für die Sing- und Musikschule der Landeshauptstadt München (Sing- und Musikschulsatzung)

vom 25. März 1997

Stadtratsbeschluss:                        19.03.1997

Bekanntmachung:                            10.04.1997 (MüABl. S. 85)

Änderung:                                18.06.2013 (MüABl. S. 265

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.01. 1993 (GVBl. S. 65, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1996 (GVBl. S. 289), folgende Satzung:

§ 1 Städtische Sing- und Musikschule

Die „Städtische Sing- und Musikschule“ ist eine selbständige Einrichtung der Landeshauptstadt München.

§ 2 Aufgaben der Städtische Sing- und Musikschule

Die Sing- und Musikschule ist eine Bildungseinrichtung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Ihre Aufgaben sind die musikalische Grundausbildung, die Heranbildung des Nachwuchses für das Laien- und Liebhabermusizieren, die Begabtenfindung und –förderung sowie die eventuelle Vorbereitung auf ein Berufsstudium. Ziel der musikpädagogischen Arbeit ist über die instrumentale oder vokale Ausbildung hinaus ein umfassendes Verständnis für Musik zu wecken, Gemeinschaftserlebnisse in Musizierkreisen aller Art zu ermöglichen.

§ 3 Gliederung und Formen der Ausbildung

(1) Die Ausbildung erfolgt in folgenden Unterrichtsformen:

a)     Grundstufe:

Grundfächer

b)    Hauptstufe:

(aa)      Hauptfächer

(bb)      Ensemble- und Ergänzungsfächer

(cc)      Studienvorbereitender Unterricht

(dd)      Sonstiger Unterricht

c)     Chorschule

(2) Die Grundfächer, die jeweils wöchentlich unterrichtet werden, sind:

a)     Musikalische Spielschule für Mutter/Vater und Kind (einjährig)

b)    Musikalische Früherziehung (zweijährig)

c)     Musikalische Grundausbildung (zweijährig)

d)    Förderunterricht für Kinder mit und ohne Behinderung  (unbefristet)

e)     Instrumentenkarussell (IKARUS) (einjährig)

f)     Klassenmusizieren (KLAMU) (einjährig)

(3) Hauptfächer sind Instrumental- und Vokalunterricht als Gruppen-, Partner- und Einzelunterricht.

(4) Ergänzungsfächer sind unter anderem Musiktheorie und Gehörbildung. Ensemblefächer sind unter anderem Sing- und Musizierkreise, Chöre, Orchester und Kammermusik.

(5) Für Schülerinnen und Schüler mit besonderer Eignung und Neigung, vorzugsweise mit beabsichtigtem Musikstudium, besteht die Möglichkeit, in einen studienvorbereitenden Unterricht aufgenommen zu werden. Die Förderung beginnt frühestens ab der Mittelstufe des Instrumental- und Vokalunterrichts.

(6) Zum sonstigen Unterricht gehören Blockseminare zu verschiedenen Themen, insbesondere zur Studienvorbereitung, Musikfreizeiten, Intensivtraining zur Konzertvorbereitung und ähnliches.

§ 4 Aufnahmevoraussetzungen

(1) In die einjährige musikalische Spielschule werden Kinder im Alter von 3 Jahren aufgenommen. In die zweijährige musikalische Früherziehung werden Kinder grundsätzlich ab 4 Jahren, in die zweijährige musikalische Grundausbildung Kinder grundsätzlich ab 6 Jahren aufgenommen. In den Förderunterricht werden Kinder mit und ohne Behinderung zeitlich unbegrenzt aufgenommen.

(2) Die Zulassung zu einem Hauptfach (Instrumental- oder Vokalunterricht) für Kinder im Vorschul- und Grundschulalter setzt mindestens den einjährigen Besuch eines Grundfachs (§ 3 Abs. 2 lit. b-e) voraus. Ein sofortiger Beginn mit dem Hauptfach ist bei entsprechenden Vorkenntnissen, besonderer Begabung und Vorhandensein freier Plätze ausnahmsweise möglich.

(3) Alle Hauptfachschülerinnen und Hauptfachschüler sollen an einem Ensemble- oder Ergänzungsfach teilnehmen. In die Ensemble- oder Ergänzungsfächer können auch Personen aufgenommen werden, die an der Sing- und Musikschule keinen Instrumentalunterricht erhalten.

(4) Schüler/innen, die am studienvorbereitenden Unterricht teilnehmen möchte, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)     Bestätigung der Hochbegabung durch die Schulleitung

b)    zwei Wochenstunden Einzelunterricht in einem Hauptfach á 45 Minuten

c)     eine Wochenstunde Einzelunterricht in einem Nebenfach á 45 Minuten

d)    Teilnahme an mindestens einem Ensemble

e)     eine Wochenstunde Unterricht im Fach Gehörbildung/Musiklehre.

(5) Die Probezeit beträgt in den in Abs. 1 bis Abs. 4 genannten Fächern, bei jedem Fachwechsel und bei jedem Lehrerwechsel drei Monate.

§ 5 Anmeldung, Rücktritt

(1) Die Anmeldung ist schriftlich auf den dafür vorgesehenen Formblättern bei der Sing- und Musikschule einzureichen. Sie ist von den Sorgeberechtigten der minderjährigen sowie der behinderten Schüler/innen beziehungsweise von den volljährigen Schülern/innen zu unterschreiben. Sie gilt bis zur Abmeldung (§ 6 Abs. 1 und 2), zum Ausschluss (§ 6 Abs. 3 und 4) oder bis zum Kursende (§ 6 Abs. 2). Anmeldungen sind jederzeit möglich. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Städtische Sing- und Musikschule oder Übernahme von der Grund- in die Hauptstufe besteht nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten.

(2) Von der Anmeldung kann nur bis einschließlich des Tages vor Unterrichtsbeginn zurückgetreten werden. Zur Wahrung der Frist ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung bei der Sing- und Musikschule maßgebend. Rücktrittserklärungen an Lehrkräfte sind nicht rechtswirksam.

§ 6 Beendigung des Schulbesuchs

(1) Ein Schüler/eine Schülerin kann unbeschadet des Abs. 2 nur aus wichtigem Grund ausscheiden. Das Ausscheiden ist nur zum Ende des Monats möglich, in dem die schriftliche Abmeldung unter Angabe des wichtigen Grundes der Sing- und Musikschule zugeht.

(2) Während der Probezeit sind Abmeldungen von beiden Seiten jederzeit zum Monatsende möglich, danach nur zum 31. August. Die Abmeldungen müssen spätestens am 1. Juli schriftlich in der Geschäftsstelle eingegangen sein. Abmeldungen bei Lehrkräften sind nicht rechtswirksam. Der Unterricht nach § 3 Abs. 2 lit. a) bis c) und e) endet, ohne dass eine Abmeldung erforderlich ist.

(3) Ein Schüler/eine Schülerin kann nach Unterrichtsbeginn aus wichtigem Grund, den er/sie zu vertreten hat, vom Besuch der Sing- und Musikschule ausgeschlossen werden, insbesondere wenn er/sie trotz Ermahnungen den Unterricht nachhaltig stört oder dem Unterricht mehr als dreimal unentschuldigt fernbleibt. Ebenso kann er/sie ausgeschlossen werden, wenn seine/ihre Mitarbeit trotz Ermahnungen keine weitere Förderung zulässt. Über den Ausschluss entscheidet die Schulleitung.

(4) Ein Schüler/eine Schülerin kann vom Besuch der Sing- und Musikschule ausgeschlossen werden, wenn eine durch bestandskräftigen Bescheid festgesetzte, fällige Gebühr für den Besuch der Sing- und Musikschule nicht bis spätestens einen Monat nach Erhalt einer schriftlichen Mahnung mit Ausschlussandrohung vollständig bezahlt worden ist.

§ 7 Weiterbesuch

(1) Der Instrumentalunterricht kann nach Ablauf des jeweiligen Schuljahres nur weiterbesucht werden, wenn der Schüler/die Schülerin die entsprechenden Leistungen erbracht oder durch Vorspielen oder Vorsingen nachgewiesen hat. Die Entscheidung trifft die Leitung der Sing- und Musikschule.

(2) Abs. 1 findet auf die Musikerziehung für Behinderte keine Anwendung.

§ 8 Unterrichtsinhalte

Die Ausbildung erfolgt nach den für die einzelnen Fächer festgelegten Lehrplänen der Städtischen Sing- und Musikschule beziehungsweise den Rahmenlehrplänen des Verbandes deutscher Musikschulen.

§ 9 Unterrichtszeit und –ort

(1) Der Unterricht wird während des Schuljahres erteilt. Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. Die Ferienordnung für öffentliche Schulen gilt entsprechend.

(2) Die Unterrichtszeit beträgt pro Woche

a)     für die Grundstufe bei einer Mindestschülerzahl von acht Kindern 60 Minuten, bei vier bis sieben Kindern 45 Minuten

b)    für die Hauptstufe zwischen 30 und 90 Minuten

c)     für die Ensemble- und Ergänzungsfächer 45 bis 120 Minuten

d)    für die Chorschule 60 Minuten, zusätzlich 30 Minuten für Stimmbildung nach Auswahl durch die Lehrkraft.

(3) Der Unterricht findet grundsätzlich in öffentlichen Schulgebäuden statt. Die Hausordnung der jeweiligen Schule gilt auch für den Bereich der Sing- und Musikschule.

§ 10 Lernmittel

(1) Die Schüler/innen sollen das für den jeweiligen Unterricht erforderliche Instrument besitzen. Im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten können Schülern/innen schuleigene Instrumente längstens für zwölf Monate zur Verfügung gestellt werden. Über eine Verlängerung entscheidet die Schulleitung. Die Gebühren richten sich nach der Satzung über die Gebühren für den Besuch der Sing- und Musikschule.

(2) Zwischen Schule und den volljährigen Schülern/innen bzw. den Sorgeberechtigten der minderjährigen sowie der behinderten Schüler/innen ist ein Leihvertrag abzuschließen, der insbesondere den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung für geliehene Musikinstrumente beinhaltet.

(3) Die Schüler/innen bzw. ihre Sorgeberechtigten haben den Zustand der übergebenen Instrumente zu prüfen und etwa vorhandene Schäden unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, so wird vermutet, dass das Instrument in einwandfreiem Zustand übergeben wurde.

(4) Die schuleigenen Instrumente sind schonend zu behandeln, eine Weitergabe ist unzulässig.

(5) Der Zustand der Leihinstrumente wird durch die Schule laufend überprüft. Die Kosten für Verbrauchsmaterial, wie Saiten, Blätter, Rohre etc. trägt der Entleiher. Die Instandhaltung der Instrumente und die durch die normale Abnutzung notwendigen Instandsetzungsaufwendungen trägt die Schule.

(6) Macht der Entleiher von dem Instrument keinen vertragsmäßigen Gebrauch, behandelt er es insbesondere nicht mit der gebotenen Sorgfalt, so kann die Schule das Instrument jederzeit zurückfordern.

(7) Für den schuldhaften Verlust oder die schuldhafte Beschädigung eines Leihinstruments haften die Schüler/innen beziehungsweise ihre Sorgeberechtigten nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches. Notwendige Reparaturen werden ausschließlich durch die Schule veranlasst, um eine fachmännische Durchführung zu gewährleisten.

§ 11 Teilnahme am Unterricht

(1) Die Schüler/innen sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichts verpflichtet. Verhinderungen sind den Lehrkräften unverzüglich mitzuteilen. Ein Anspruch auf Nachholung des Unterrichts besteht nicht.

(2) Die Schüler/innen wirken grundsätzlich an Veranstaltungen der Sing- und Musikschule (z.B. Elternabende, Konzerte, Wettbewerbe) mit.

§ 12 Leistungsbewertung

Am Ende des Schuljahres erhalten die Schüler/innen ein Zertifikat über Fleiß und Fortschritt.

§ 13 Unfallversicherungsschutz

Da die Städtische Sing- und Musikschule keine Schule im Sinne der Reichsversicherungsordnung
(§ 539 Abs. 1 Ziffer 14) ist, besteht für die Schüler/innen während des Besuchs der Sing- und Musikschule kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Den Schülern/Schülerinnen werden bei Unfällen Leistungen nach Maßgabe der Richtlinien der freiwilligen Schülerunfallbeihilfe der Landeshauptstadt München gewährt.

§ 14 Gebühren

Die Gebühren für den Besuch der Städtischen Sing- und Musikschule richten sich nach der Satzung über die Gebühren für den Besuch der Sing- und Musikschule.

§ 15 Musikschulbeirat

An der Städtischen Sing- und Musikschule besteht ein Musikschulbeirat. Er wird in allen wesentlichen Angelegenheiten, die die Schule betreffen, informiert und gehört. Die Bestimmungen über das Wahlverfahren, die Zusammensetzung und die Amtszeit werden vom Schulreferat festgelegt.

§ 16 Variable Unterrichtsstruktur (VARIUS)

(1) Mit Beginn des Schuljahres 2013/2014 wird in allen Musikschulbezirken der Instrumentalunterricht wahlweise in der variablen Unterrichtsstruktur „VARIUS“ als Modellversuch angeboten. Neuanmeldungen mit Unterrichtsbeginn nach dem 1. August 2013 werden ausschließlich in VARIUS unterrichtet. Dieser Unterricht ist eine Kombination aus Gruppen- und Einzelunterricht. Je nach dem individuellen Stand der Schülerinnen und Schüler wird der Unterricht sowohl in kleinen Gruppen wie auch einzeln erteilt. Die Entscheidung über die Art und Dauer der Unterrichtsform liegt in der pädagogischen Verantwortung der Musikschulleitung.

Um besonders förderungswürdige Schülerinnen und Schüler adäquat pädagogisch betreuen zu können, wird eine Förderklasse (Einzelunterricht, wöchentlich 45 - 60 Minuten nach Entscheidung durch die Lehrkraft) gebildet. Über die Aufnahme und den Verbleib in der Förderklasse entscheidet die Schulleitung durch geeignete Prüfungsmaßnahmen.

(2) Ein Anspruch auf Erteilung des Unterrichts in einer bestimmten Unterrichtsform (Einzel-, Partner- oder Gruppenunterricht) bzw. auf Einteilung in eine Gruppe bestimmter Stärke besteht nicht.

(3) Für die Durchführung des Modellversuches gilt diese Satzung, sowie § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 d), Nr. 3, Nr. 4 sowie §§ 2 bis 5 und §§ 7 bis 9 der Sing- und Musikschulgebührensatzung.

§ 17 Kooperationen

Die Sing- und Musikschule kooperiert mit den Schulen im Bereich des Ganztagsangebotes. In diesen Fällen kann von den Regelungen in dieser Satzung abgewichen werden.

§ 18 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. August 1997 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Sing- und Musikschule der Landeshauptstadt München vom 3. Dezember 1986  (MüABl. S. 299), geändert durch Satzung vom 7. Juni 1994 (MüABl. S. 209), außer Kraft.