Satzung über die Gebühren für den Besuch der „Schule der Phantasie“ der Landeshauptstadt München („Schule der Phantasie“-Gebührensatzung)

vom 28. Mai 2003

Stadtratsbeschluss:                        02.04.2003

Bekanntmachung:                            20.06.2003 (MüABl. S. 169)

 

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) in der Fassung, der Bekanntmachung vom 04. 04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-1-l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2002 (GVBl. S. 322), folgende Satzung:

§ 1 Gebühren

Für den Besuch der „Schule der Phantasie“ der Landeshauptstadt München sind als Gebühren für ein Schuljahr 100,-- Euro zu entrichten. Die Gebühr ist nur anteilig zu entrichten, wenn Teilnehmer/ Teilnehmerinnen im jeweiligen Schuljahr erst nach Kursbeginn aufgenommen werden können.

§ 2 Gebührenschuldner

Schuldner der Gebühr sind die Erziehungsberechtigten der minderjährigen Teilnehmer/ Teilnehmerinnen als Gesamtschuldner. Ist die Anmeldung durch Pflegepersonen erfolgt, so schulden diese die Gebühr als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen der Gebühr

Die Gebühr entsteht mit dem Tag des Kursbeginns.

§ 4 Fälligkeit der Gebühr

Die Gebühr ist für das jeweilige Schuljahr zu entrichten und wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 5 Gebühren bei unvollständigem Besuch

(1) Die Gebühr ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn die Teilnehmer/Teilnehmerinnen den Kurs nicht mehr oder nicht regelmäßig besuchen.

(2) Keine Gebühr wird erhoben, wenn ein Rücktritt von der Anmeldung einen Tag vor Kursbeginn erfolgt.

§ 6 Gebührenermäßigung bzw. –befreiung

(1) In Härtefällen kann auf Antrag eine Gebührenermäßigung bzw. –befreiung gewährt werden. Die Entscheidung trifft die Leitung der „Schule der Phantasie“.

(2) Vor Bekanntgabe des Gebührenbescheids sind Anträge nach Abs. 1 schriftlich bei der Verwaltung der „Schule der Phantasie“ einzureichen. Nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids sind Anträge nach Abs. 1 schriftlich bei dem Kassen- und Steueramt einzureichen.

(3) Die Anträge müssen für jedes Schuljahr neu gestellt werden.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01. August 2003 in Kraft.